12.12.2011, 20:54
Wertes Präsidium,
ich beantrage folgende Aussprachen im Namen der Regierung:
ich beantrage folgende Aussprachen im Namen der Regierung:
Gesetz zur Änderung des Nationalgesetzes
§1. Bestimmung
Dieses Gesetz ändert Paragraph 3 des Nationalgesetzes wie folgt:
§ 3 Feiertage
(1) Feiertage sind:
2.10. Volkstrauertag
§ 2. Schlussbestimmung
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
§1. Bestimmung
Dieses Gesetz ändert Paragraph 3 des Nationalgesetzes wie folgt:
§ 3 Feiertage
(1) Feiertage sind:
2.10. Volkstrauertag
§ 2. Schlussbestimmung
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
Gesetz zur Änderung des Diplomatiegesetzes
§1. Allgemeines
Dieses Gesetz ändert den §5. des Diplomatiegesetzes wie folgt:
§ 5 Botschaften, Konsulate und Vertretungen
(1) Botschaften anderer Staaten gelten als unverletzlich und dürfen ohne Genehmigung der Botschaft vom Gastland nicht betreten werden. Sie sind jedoch nicht exterritorial.
...
(6) Staaten ohne vertragliche Bindung können ein Konsulat beantragen, dass als Vertretung gilt, nicht aber den Status einer Botschaft genießt.
§2. Schlussbestimmung
Die Änderungen treten mit Verkündung in Kraft
§1. Allgemeines
Dieses Gesetz ändert den §5. des Diplomatiegesetzes wie folgt:
§ 5 Botschaften, Konsulate und Vertretungen
(1) Botschaften anderer Staaten gelten als unverletzlich und dürfen ohne Genehmigung der Botschaft vom Gastland nicht betreten werden. Sie sind jedoch nicht exterritorial.
...
(6) Staaten ohne vertragliche Bindung können ein Konsulat beantragen, dass als Vertretung gilt, nicht aber den Status einer Botschaft genießt.
§2. Schlussbestimmung
Die Änderungen treten mit Verkündung in Kraft
Informationsgesetz
Präambel
Dieses Gesetz dient dazu, dass alle Arbeiten und Tätigkeiten der Regierung, der Duma, des Föderationsgerichtshofes und der Armee veröffentlich werden müssen.
§1. Gesetze, Dekrete, Verträge
(1)Alle zustandegekommenen Gesetze, Verträge, Abkommen, Dekrete sowie Weisungen der Regierung und der Duma müssen verfassungsgemäß im Gesetzblatt verkündet werden.
(2)Man hat maximal 10 Tage Zeit, dem nachzukommen, nachdem ein Gesetz, ein Vertrag, ein Dekret oder eine Weisung veröffentlich bzw. beschlossen wurde.
(3)Nicht bekannt gegebene oder nicht im Gesetzesblatt veröffentlichten Gesetze, Verträge, Weisungen etc. haben keine Gültigkeit.
(4)Die Armeeführung veröffentlicht ihre Weisungen seperat im Militärbezirk. Sie ist von (1) ausgenommen.
(5)Von (1) ausgenommen sind Weisungen oder Dekrete der Armeeführung und der Regierung, die im Falle einer Notwendigkeit der Nationalen Sicherheit, der Landesverteidigung oder der Geheimniswahrung Andros. Diese müssen nicht veröffentlicht und können intern bearbeitet werden.
§2. Bericht über die Arbeit von Regierung, Duma und Gericht
(1)Regierung, Duma und die Gerichte sind dazu verpflichtet über all ihre Vorhaben und Tätigkeiten öffentlich Rechenschaft abzulegen.
(2)Die Regierung muss, sobald sie steht, ihre Regierungspläne dem Volk und der Dumas vortragen.
(3)Gesetzespläne oder Weisungen der Regierung müssen der Öffentichkeit mitgeteilt werden.
(4)Pläne und Gesetzesinitiativen de Duma müssen veröffentlicht werden.
(5)Der Ministerrat muss seine Gesetze, Dekrete und sonstigen Entscheidungen sowie Mitteilungen veröffentlichen.
§3. Art der Veröffentlichung
(1)Die Veröffentlichung von Mitteilungen über die Tätigkeiten der in §2. genannten Personen oder Institutionen geschiet über die Medien oder direkt vor den Bürgern.
(2)Jede Stelle ist für ihre eigene Bekanntgabe von Mitteilungen zuständig, d.h. Regierung, Duma und Gerichte.
§4. Rücktrittsmeldungen
(1)Regierung,Abgeordnete und Gerichte sind dazu verpflichtet, im Falle eines Rücktrittes dies zu veröffentlichen.
(2)Dies muss nach spätestens 10 Tagen nach Feststellung der Enstcheidung passieren, aber noch bevor der Rücktritt vollzogen wird.
§5. Öffentliche Auschreibungen
(1)Regierung, Duma und Gerichte, sowie die Armee müssen alle wirtschaftlichen und baulichen Vorhaben, die sie über externe Firmen abwickeln wollen, per Auschreibung öffentlich bekannt geben und anderen Firmen oder Instituten die Möglichkeit geben, sich dazu zu äußern und Angebote abzugeben. Die Frist dafür beträgt zwei Wochen.
(2)Der Auftraggeber entscheiden jeweils, wen er mit der Durchführung der Aufgabe betraut.
§6. Verstöße
(1)Wer gegen § 1-5 verstößt macht sich strafbar.
(2)Über das Strafmaß entscheidet ein Gericht.
(3)Geringe Verstöße werden mit Geldbußen geahndet.
(4)Grobe und fahrlässige Verstöße können die Entziehung der Immunität und ein Strafverfahren wegen Korruption mit sich bringen.
§7. sonstiges
(1)Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.
Präambel
Dieses Gesetz dient dazu, dass alle Arbeiten und Tätigkeiten der Regierung, der Duma, des Föderationsgerichtshofes und der Armee veröffentlich werden müssen.
§1. Gesetze, Dekrete, Verträge
(1)Alle zustandegekommenen Gesetze, Verträge, Abkommen, Dekrete sowie Weisungen der Regierung und der Duma müssen verfassungsgemäß im Gesetzblatt verkündet werden.
(2)Man hat maximal 10 Tage Zeit, dem nachzukommen, nachdem ein Gesetz, ein Vertrag, ein Dekret oder eine Weisung veröffentlich bzw. beschlossen wurde.
(3)Nicht bekannt gegebene oder nicht im Gesetzesblatt veröffentlichten Gesetze, Verträge, Weisungen etc. haben keine Gültigkeit.
(4)Die Armeeführung veröffentlicht ihre Weisungen seperat im Militärbezirk. Sie ist von (1) ausgenommen.
(5)Von (1) ausgenommen sind Weisungen oder Dekrete der Armeeführung und der Regierung, die im Falle einer Notwendigkeit der Nationalen Sicherheit, der Landesverteidigung oder der Geheimniswahrung Andros. Diese müssen nicht veröffentlicht und können intern bearbeitet werden.
§2. Bericht über die Arbeit von Regierung, Duma und Gericht
(1)Regierung, Duma und die Gerichte sind dazu verpflichtet über all ihre Vorhaben und Tätigkeiten öffentlich Rechenschaft abzulegen.
(2)Die Regierung muss, sobald sie steht, ihre Regierungspläne dem Volk und der Dumas vortragen.
(3)Gesetzespläne oder Weisungen der Regierung müssen der Öffentichkeit mitgeteilt werden.
(4)Pläne und Gesetzesinitiativen de Duma müssen veröffentlicht werden.
(5)Der Ministerrat muss seine Gesetze, Dekrete und sonstigen Entscheidungen sowie Mitteilungen veröffentlichen.
§3. Art der Veröffentlichung
(1)Die Veröffentlichung von Mitteilungen über die Tätigkeiten der in §2. genannten Personen oder Institutionen geschiet über die Medien oder direkt vor den Bürgern.
(2)Jede Stelle ist für ihre eigene Bekanntgabe von Mitteilungen zuständig, d.h. Regierung, Duma und Gerichte.
§4. Rücktrittsmeldungen
(1)Regierung,Abgeordnete und Gerichte sind dazu verpflichtet, im Falle eines Rücktrittes dies zu veröffentlichen.
(2)Dies muss nach spätestens 10 Tagen nach Feststellung der Enstcheidung passieren, aber noch bevor der Rücktritt vollzogen wird.
§5. Öffentliche Auschreibungen
(1)Regierung, Duma und Gerichte, sowie die Armee müssen alle wirtschaftlichen und baulichen Vorhaben, die sie über externe Firmen abwickeln wollen, per Auschreibung öffentlich bekannt geben und anderen Firmen oder Instituten die Möglichkeit geben, sich dazu zu äußern und Angebote abzugeben. Die Frist dafür beträgt zwei Wochen.
(2)Der Auftraggeber entscheiden jeweils, wen er mit der Durchführung der Aufgabe betraut.
§6. Verstöße
(1)Wer gegen § 1-5 verstößt macht sich strafbar.
(2)Über das Strafmaß entscheidet ein Gericht.
(3)Geringe Verstöße werden mit Geldbußen geahndet.
(4)Grobe und fahrlässige Verstöße können die Entziehung der Immunität und ein Strafverfahren wegen Korruption mit sich bringen.
§7. sonstiges
(1)Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.