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Sekretariat des Präsidiums der Staatsduma (Anträge, Post, etc.)
In einem Schreiben an die Vorsitzende der Duma teilt die Präsidialverwaltung die Aufhebung diverser regierungsamtlicher Ukase durch Präsident Demidow mit und bittet höflichst um Kenntnisnahme.
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Ein Gesetzesentwurf erreicht die Verwaltung. Mit einem kleinen Beigefügten Zettel. "Bitte um Aussprache zu diesem Gesetzesentwurf, Spasiba, gez. M. W. Leonidow."

Föderales Gesetz zur Festlegung einer Reichensteuer

§ 1 - Schaffung einer Reichensteuer

(1) Dieses Gesetz dient zur Regelung und der Senkung der Kluft zwischen Arm und Reich.

§ 2 - Regelung

(1) Dieses Gesetz verpflichtet jeden Erwerbstätigen Bürger Andros, dessen Jahreseinkommen bei über 250.000 ARW liegt zu einer prozentualen Pflichtabgabe.
(2) Dieses Gesetz legt den Prozentsatz, bei einem Überschuss, bei einem Jahresgehalt von 250.000 ARW auf 50 % fest.
(2.1) Bei Beamten, sowie Soldaten, oder Bürger in einem beamtenähnlichen Arbeitsverhältnis, liegt der Prozentsatz bei einem Überschuss, bei einem Jahresgehalt von 250.000 ARW, bei 25 %.

§ 3 - Verwendung


(1) Durch die zusätzlichen Steuereinnahmen der Reichensteuer, sollen sozial schwache Familien, und sozial schwache Bürger finanziell gestärkt werden, und im Rahmen der Amtshilfe aus der Armut geholfen werden.
(2) Der finanzielle Rahmen für sozial schwache Familien, und sozial schwachen Bürgern wird durch ein weiteres Gesetz geregelt.

§ 4 - Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt nach Verkündigung in kraft.
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Die MNPAK- Fraktion beantragt eine Aussprache über folgenden Gesetzentwurf:

Föderales Gesetz zur Bekämpfung von Armut und Obdachlosigkeit
§1
Schaffung von öffentliche Armenküchen
§2
Schaffung von öffentliche Obdachlosenunterkünften
§3
Schaffung von öffentliche Kleiderkammern
§4
Schaffung von öffentlichen Badehäusern
§5
Schaffung von kostengünstigen Wohnraum für Bedürftige
§6
Schaffung einer Almosenkassen
§7 I
Inkraftsetzung


§1
Es werden Armenküchen zur Speisung von Obdachlosen und bedürftigen Bürgern geschaffen.
Die Objekte sollten in jeder großen Stadt Andros geschaffen werden.
Sie sind täglich ganzjährlich in der Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr geöffnet.

§2
In jeder Stadt sind Obdachlosenunterkünfte zuschaffen. Sie sind täglich ganzjährlich geöffnet und bieten den Obdachlosen eine Heimstatt.

§3

In jeder Stadt sind Kleiderkammern zuschaffen und Sammelcontainer aufzustellen. Die dort gesammelten Sachen sollen dann aufgearbeitet und an Obdachlose und Bedürftige verteilt werden.

§4
In jederStadt sind öffentliche Badehäuser zu errichten.

§5
In jeder Stadt ist kostengünster Wohnraum zu erreichten und gegen einschmales entgelt an Bedürftige zuzuweisen.

§6
Es ist in jeder Stadt eine Almosenkasse zu schaffen aus der Obdachlose täglich mit einen Almosen bedachz werden können.

§7
Dieses Gesetzt tritt nach Verkündigung in Kraft

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Im Namen der Regierung beantrage ich eine Aussprache über folgenden Gesetzentwurf.

Gesetz über die Zustimmung zu einem Grundlagenvertrag zwischen dem Kaiserreich Heijan und der Androischen Föderation

Art. 1 Die Duma stimmt dem im Anhang wiedergegebenen Vertragsentwurf zu und billigt diesen.

Art. 2 Die Duma ermächtigt den Präsidenten der Föderation den im Anhang wiedergegebenen Vertragsentwurf zu ratifizieren und alle notwendigen Maßnahmen zu treffen um ihn umzusetzen.

Art. 3 Dieses Gesetz tritt mit seinem Inkrafttreten im Föderalen Gesetzblatt in Kraft.

Anhang
[doc]

Grundlagenvertrag zwischen dem Kaiserreich Heijan und der Androischen Föderation


Die Hohen Vertragsschließenden Parteien

IM BESTREBEN friedliche diplomatische Beziehungen aufzunehmen und zu pflegen
IM BESTREBEN durch diese Beziehungen den Wohlstand ihrer Länder zu mehren
IM WUNSCHE verbunden die kulturellen Bande zwischen ihren Völkern zu vertiefen

sind wie folgt übereingekommen.


Artikel I - Ziel

1. Dieser Vertrag dient der diplomatischen Grundlagenbildung zwischen den Hohen Vertragsschließenden Parteien.

2. Die Hohen Vertragsschließenden Parteien erkennen einander als souveräne Staaten an und verpflichten sich, keine militärischen Handlungen gegeneinander zu unternehmen, solange dieser Vertrag Gültigkeit hat.

3. Die Hohen Vertragsschließenden Parteien erklären außerdem ihren Willen, den kulturellen Austausch zu fördern, um die diplomatischen Kontakte in Zukunft weiter auszubauen und ein Verständnis der Kulturen herbei zu führen.

Artikel II - Einstufung der Beziehungen

1. Die Hohen Vertragsschließenden Parteien stufen bei Vertragsunterzeichnung ihre diplomatischen Beziehungen mindestens als "freundlich", "freundschaftlich" oder ein Äquivalent ein.

Artikel III - Botschafter- und Konsulnaustausch

1. Die Hohen Vertragsschließenden Parteien erkennen die Notwendigkeit und äußern ihren Wunsch, Botschafter oder bevollmächtigte Diplomaten, sowie Konsuln auszutauschen, die nach den Bestimmungen der jeweiligen Partei akkreditiert sein müssen. Eine Verpflichtung zum Botschafter- und Konsulnaustausch besteht nicht.
]2. Akkreditierte Botschafter, Diplomaten, Konsuln und sonstige Diplomaten sollen alle hergebrachten völkerrechtlichen Privilegien genießen. Sie sind insbesondere von der Gerichtsbarkeit des Empfangsstaat befreit. Diplomatische und konsularische Vertretungen sind unverletzlich und dürfen von Amtsträgern des Empfangsstaates nur mit der Erlaubnis des Botschafters oder Konsuls betreten werden. Ebenso sind die diplomatischen Archive, Gepäckstücke und Dokumente unverletzlich.
3. Hohen Vertragsschließeden Parteien gewährleisten einander die Tätigkeit von Konsulaten. Sie gewährleisten insbesondere die Betreuung eigener Staatsbürger, welche sich auf dem Staatsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei befinden.

Artikel IV - Konfliktregelung

1. Meinungsverschiedenheiten und Konflikte zwischen den Hohen Vertragsschließenden Parteien sollen auf friedlichem, diplomatischem Weg, notfalls unter Vermittlung von Drittstaaten oder einer internationalen Organisation ausgeräumt werden.

Artikel V - Kündigung des Vertrages

1. Dieser Vertrag kann einseitig mit schriftlicher Begründung und einer zweiwöchigen Kündigungsfrist aufgekündigt werden. Während dieser Frist sind klärende Gespräche zwischen den Hohen Vertragsschließenden Parteien zu führen.

Artikel VI - Schlussbestimmungen

1. Die Hohen Vertragsschließenden Parteien kommen überein, dass Vorschläge zur Änderung des Inhaltes sowie der Gültigkeit des Vertrages schriftlich mitgeteilt werden und nur bei beiderseitigem Einverständnis getätigt werden können.

2. Der Vertrag hat unbeschränkte Laufzeit.

3. Der Vertrag tritt nach Unterzeichnung und ordnungsgemäße Ratifikation durch beide Vertragsparteien in Kraft.


Für das Kaiserreich Heijan:

Kurita no Ken

Für die Androische Föderation:

A. D.

[/doc]
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Die Fraktion der KPA beantragt die folgende Änderung per Eilantrag.

Das Föderales Sondergesetz über die Wahlen zum Präsidenten der Föderation und zur Staatsduma soll im §7 Absatz 1 so geändert werden, dass er fortan wie folgt lautet:

"(1) Bei der Wahl zum Präsidenten der Föderation ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der gültig abgegebenen Stimmen erhält, die nicht auf Enthaltung lauten. Erreicht kein Bewerber diese Mehrheit, soll eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen erfolgen, wobei der Kandidat gewählt ist, der die meisten Stimmen auf sich vereint. Die Wahloptionen lauten auf die Namen der Kandidaten oder ihrer Ablehnung. Die Duma schlägt dem Volk Kandidaten für die Wahl zum Präsidenten vor, jeder Kandidat muss mindestens 2/5 der in der Duma abgegebenen Stimmen auf sich vereint haben. Die Vorschlagsliste der Duma ist abschließend."
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Teilt der Duma mit dass er gegen das Änderungsgesetz zum Föderales Sondergesetz über die Wahlen zum Präsidenten der Föderation und zur Staatsduma sein Veto einlegt, begründet darauf dass somit eine Vermischung zweier Wahlen stattfindet, die in einem Präsidialsystem wie dem androischen nicht zugehörig ist
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Die Fraktion der KPA beantragt die Zurückweisung des Vetos bezüglich des Änderungsgesetzes zum Föderales Sondergesetz über die Wahlen zum Präsidenten der Föderation und zur Staatsduma.
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Die KPA schlägt vor, gemäß §7 Absatz 1 Georgi Reingoldowitsch Raschnikow dem Volk für die Wahl zum Präsidenten vorzuschlagen.
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Die SPA schlägt vor, gemäß §7 Absatz 1 des Föderales Sondergesetz über die Wahlen zum Präsidenten der Föderation und zur Staatsduma "Dimitri Walerjewitsch Petrakow" dem Volk für die Wahl zum Präsidenten vorzuschlagen.
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Die NA schlägt vor, Sergeij Witaljewitsch Motaljow dem Volk vorzuschlagen
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