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Sekretariat des Präsidiums der Staatsduma (Anträge, Post, etc.)
In einem weiteren Schreiben geht man abermals auf die Fragen der DPA ein. Darin weist man darauf hin, dass der Vorstand keinesfalls kommissarischer Natur ist, besagt die Geschäftsordnung doch dass der Vorstand bis zum Ausscheiden oder der Abwahl in selbigem bleibt und dies somit unabhängig der Legislaturperiode wäre. Zu den Änderungen nimmt man dahingehend Stellung, dass hierdurch sowohl der bereits in der letzten Legislaturperiode eingeführten Ausschüsse Rechnung getragen wird als auch durch eine fortlaufende Nummerierung die Arbeit der Gosduma an Transparenz gewinnen würde, wäre doch bereits auf einen Blick erkennbar wieviele Sitzungen, Debatten und Abstimmungen stattgefunden hätten, was als Zeichen der Aktivität einer Legislaturperiode und somit der Gosduma zu werten sei.
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Man erachtet die Vorgehensweise weiter als recht "bedauerlich", hätte man sich doch gewünscht, dass der gesamte Vorstand darüber entscheidet, und nicht eine Person, die eigentlich auch "nur" Vizevorsitzende ist
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Auf diese Unverschämtheit der Herabsetzung der einzig verbleibende Vorsitzenden der Staatsduma wird nicht weiter eingegangen und so erfolgt keinerlei Antwort mehr.
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Man vermutet, dass nun die Willkürherrschaft der NA beginnt und man sich so oft wie es nur geht über die GO hinwegsetzen wird, anstatt mit den anderen Fraktionen zusammen zu arbeiten
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Man bittet um Vereidigung des neuen Präsidenten
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Die DPA bittet um Aussprache zum Thema Schwarzer Hahn und internationalem Terrorismus.
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Die konservative Fraktion beantragt eine Aussprache über folgenden Gesetzentwurf:

Föderales Gesetz über die Bekämpfung des Söldnerwesens und bewaffneter Zusammenrottungen.


Die Staatsduma hat das folgende Gesetz beschlossen.

Artikel 1


Das Föderale Gesetz über Waffen wird wie folgt neugefasst und bekanntgemacht:

[doc]Präambel
Dieses Gesetz regelt den Import, Export,die Produktion und den Besitz von Waffen.

1. Abschnitt - Allgemeiner Teil

§ 1 Waffenrechtliche Erlaubnis
(1) Der Besitz und der sonstige Umgang mit Waffen bedarf der Erlaubnis.
(2) Eine Erlaubnis kann erteilt werden, wenn der Antragssteller die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, ein Bedürfnis für eine waffenrechtliche Erlaubnis nachweisen kann, die erforderliche Sachkunde nachgewiesen und das Bestehen einer Haftpflichtversicherung iHv. mindestens 3.000.000 ARW als Deckungssumme nachgewiesen hat und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
(3) Der Antragssteller muss zum Zeitpunkt der Antragsstellung das 21. Lebensjahr vollendet haben.
(4) Eine waffenrechtliche Erlaubnis kann mit Auflagen und Beschränkungen versehen werden.
(5) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr vorliegen oder ein baldiges Entfallen zu besorgen ist.
(6) Zuständig für die Erteilung und den Widerruf der Erlaubnis ist die örtliche Polizeibehörde des Antragsstellers.

§ 2 Zuverlässigkeit
Die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit besitzt nicht,
1. wer dem Trunke oder anderen berauschenden Mitteln verfallen ist oder sonstig psychisch debil ist,
2. wer Mitglied einer verfassungsfeindlichen oder sonst als gewalttätig in Erscheinung getretenen Gruppierung angehört oder in den letzten zehn Jahren vor Antragsstellung angehört hat.
3. wer wegen eines Gewaltdelikts in den letzten zehn Jahren vor Antragsstellung strafrechtlich verurteilt worden ist oder polizeilich in Erscheinung getreten ist.
4. wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass derjenige leichtfertig mit Waffen oder Munition umgeht oder gegen Bestimmungen dieses Gesetzes zuwiderhandelt.

§ 3 Sachkundenachweis

Den Nachweis der erforderlichen Sachkunde hat erbracht, wer erfolgreich an einem Lehrgang über die sichere und gesetzmäßige Handhabung von Waffen teilgenommen hat.
Das Nähere wird durch einen Uka des Föderalen Ministeriums des Inneren bestimmt.

§ 4 Bedürfnis

Ein Bedürfnis für die waffenrechtliche Erlaubnis besteht für Jäger, Sportschützen, Waffen- oder Munitionssammler, Sachverständige, gefährdete Personen, Waffenhersteller oder Handler und Bewachungsunternehmen.

2. Abschnitt - Besondere Vorschriften

§ 5 Schießausbildung

(1) Schießsportvereine iSd Gesetzes bedürfen der behördlichen Anerkennung.
(2) Zu Ausbildungszwecken können auch Personen, welche nicht Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis sind mit Waffen umgehen, wenn sie von einem Erlaubnisinhaber überwacht und angeleitet werden.

§ 6 Waffenherstellung- und handel

(1) Wer gewerblich Waffen herstellen oder mit ihnen handeln möchte, bedarf der Erlaubnis durch das föderale Ministerium des Innern.
(2) Über die Herstellung und den Handel mit Waffen ist Protokoll zu führen. Insbesondere sind Name, Anschrift und Ausweisnummer des Käufers aufzuzeichnen und der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Kenntnisnahme zu geben.

§ 7 Bewachungsgewerbe

(1) Die Ausübung der Bewachung von Sachen oder Personen bedarf der behördlichen Genehmigung.
(2) Eine Genehmigung kann erteilt werden, wenn der Antragssteller die erforderliche Zuverlässigkeit, Erfahrung und Sachkunde für die Ausübung der Bewachungstätigkeit besitzt. Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn eine oder mehrere Erteilungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen.
(3) Zuständige Genehmigungsbehörde ist die örtliche Polizeibehörde.


3. Abschnitt Schlussbestimmungen

§ 8 Erlaubnispflichtige Waffen

Dieses Gesetz findet auf die in der Anlage zu diesem Gesetz bezeichneten Gattungen von Waffen Anwendung.

§ 9 Anwendung auf Behörden

(1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf staatliche Behörden und ihrem Umgang mit Waffen im hoheitlichen Bereich. Behörden im Sinne dieses Paragraphen sind insbesondere die Polizeivollzugsbehörden und die Zollbehörden, sowie die föderalen Streitkräfte.
(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Staatsgäste und ihren Begleitern, sowie auf ausländische Streitkräfte, sofern sie sich auf Einladung der Föderation im Territorium der Föderation aufhalten.
(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Kriegswaffen, sofern der Umgang mit Kriegswaffen gesondert geregelt ist.

§ 10 Erwerb kraft Erbgangs

Wer eine Waffe kraft Erbgangs erwirbt ohne zugleich Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis zu sein, hat der zuständigen Polizeibehörde hiervon Kenntnis zu geben. Die Waffe ist durch die zuständige Polizeibehörde zu konfiszieren. Dem Eigentümer ist eine angemessene Entschädigung zu gewähren.

§ 11 Straf-und Ordnungswidrigkeitenvorschriften

(1) Wer mit einer Waffe umgeht ohne Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis zu sein, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Monate oder mit Geldstrafe bestraft. Die Waffe ist einzuziehen.
(2) Wer eine Waffe unsachgemäß aufbewahrt, kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 ARW belegt werden.

§ 12 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündungim Bundesgesetzblatt in Kraft.

Artikel 2

In den föderalen Kodeks über das Strafrecht wird folgende Vorschrift eingefügt:

§ XX Bildung, Führung, Beteiligung an einer bewaffneten Gruppe

(1) Wer, mit dem Zweck einer bandenmäßig-kriminellen Organisation, unbefugt eine Gruppe bildet, führt oder sich an dieser auf andere Art und Weise beteiligt, welche über Waffen oder gefährliche Werkzeuge verfügt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter 3 Monaten bestraft.

Artikel 3


Das Personenschutzgesetz wird aufgehoben.

Artikel 4


Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung im Gesetzblatt der Androischen Föderation (Gazeta) in Kraft.[/doc]
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Reicht einen Antrag ein.

Föderales Gesetz zur Änderung des Föderalen Sondergesetzes über die Wahlen zum Präsidenten der Föderation und zur Staatsduma

§ 1 - Umbenennung des Gesetzes
Das Föderale Sondergesetz über die Wahlen zum Präsidenten der Föderation und zur Staatsduma erhält den Titel "Föderales Sondergesetz über Wahlen des Präsidenten der Föderation und der Staatsduma sowie Abstimmungen".

§ 2 - Amtszeit des Präsidenten
§ 9, Absatz 2 des Föderalen Sondergesetzes über die Wahlen zum Präsidenten der Föderation und zur Staatsduma wird wie folgt neu gefasst: [doc](2) Die Amtsperiode eines Präsidenten beginnt immer am ersten Tag der Monate März und Oktober. Ist zu diesem Zeitpunkt die Vereidigung des gewählten Präsidenten noch nicht möglich, führt der bisher amtierende Präsident die Amtsgeschäfte weiter, bis sein Nachfolger das Amt antritt. Ein späterer Amtsantritt hat keine Auswirkungen auf das Ende der Amtsperiode.

§ 3 - Inkrafttreten und Übergangsbestimmung
(1) Dieses Gesetz tritt mit Verkündigung in Kraft.
(2) Die Amtszeit des für die Amtsperiode beginnend im Oktober 2016 gewählten Präsidenten soll als zum 01. März 2017 als beendet angesehen werden.

[/doc]
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Die DPA beantragt eine Aussprache über die aktuellen Geschehnisse in Dreibürgen und eine mögliche Unterstützung des Kaiserreiches Dreibürgen durch die Androische Föderation nach §2 des Kooperationsvertrages.
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Wir schließen uns der DPA an.
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