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Mitteilungen und Berichte an den Präsidenten
*ring*ring* "Über ihr Sekretariat lässt Provinzpräsidentin Romanowa anfragen, ob die Möglichkeit eines gemeinsamen Termines mit dem Vertreter Alsztyna bestehen würde. Aus geopolitisch wie auch wirtschaftlich starkem Interesse Wiltuwijas an einer solchen Konsultation, würde sich die Provinzpräsidentin über eine solche Möglichkeit sehr freuen. "
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Erinnert daran, das man das Kriegsrechtaufheben kann
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Teilt mit, dass die wiltuwische Provinzpräsidenten nun dazustoßen kann.
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Es wird ein Schreiben des bergischen Staatspräsidenten durch die Botschaft weitergeleitet.

[Bild: staatspresident.jpg]
Prezident Respubliki Bergene
Besplatnyy goroda Bergen , v 16 sentyabrya 2014
Uvazhayemyy gospodin Prezident,
mit großem Unverständnis und wachsender Besorgnis habe ich die jüngste Inkraftsetzung von Sanktionen seitens der Demokratischen Union und seitens der Vereinigten Staaten von Astor zur Kenntnis genommen.
Es ist meine tiefe Überzeugung, dass derartige Sanktionen nicht nur ungerechtfertigt und falsch sind, weil mit ihnen versucht wird, Andro zur Einhaltung der Polkonvention zu bewegen, deren Mitglied die Föderale Republik nicht ist. Derartige Versuche widersprechen jedem Rechtsverständnis der bergischen Regierung.
Ich habe diese Position auch gegenüber dem US-Präsidenten und der Unionskanzlerin durch Note vom heutigen Tage ausgedrückt, im Namen der Republik Bergen die getroffenen Maßnahmen formell missbilligt und eine sofortige Beendigung der Sanktionen eingefordert. Der Inhalt der Note wird nachfolgend wiedergegeben:

[doc]
Mit großen Bedauern habe ich von der Inkraftsetzung von Sanktionen durch die Demokratische Union und die Vereinigten Staaten von Astor Kenntnis erlangt.
Im Namen der Republik Bergen möchte ich hiermit diesen Schritt förmlich missbilligen. Beide Staaten haben sich durch ihre Reaktion an die Spitze derer gestellt, die die universelle Gültigkeit der Polkonvention für alle Staaten – ob Vertragspartner oder nicht – durchsetzen wollen. Die Polkonvention ist kein absolutes Recht, sondern gilt nur inter partes. Diese Grenze der eigenen Hoheit zu überschreiten, ist nicht nachvollziehbar gerechtfertigt, beschneidet die Souveränität der Staaten, die nicht Mitglied der Polkommission sind und werden wollen.
Einreihen lässt sich hier der Vorstoß einiger Mitglieder der Polkommission, den Konventionstext in dieser Richtung explizit zu ergänzen oder gar eine Schutzzone zu etablieren, Vorgänge, die auch durch die Demokratische Union und auch durch Astor wenigstens teilweise unterstützt und befürwortet wurden.
Klar muss sein: Soll eine Schutzzone errichtet werden, bedarf dies der Vereinbarung aller Anrainerstaaten und soll die Polkonvention für einen Staat bindend sein, muss dieser Staat unbedingt und ohne Ausnahme Mitglied der Konvention mit allen Rechten und Pflichten sein.
Doch nicht nur dieser Verstoß gegen die Grundlagen des Rechts, nicht einmal des Völkerrechts, sondern derjenigen Regeln, die elementar dafür sind, dass eine Hoheit des Rechts – wie sie Ihre Regierung und die Regierungen aller Mitglieder der Polkonvention anerkennen – bestehen kann, ist zu kritisieren, auch die mangelnde Konstruktivität bei der Beilegung des Konflikts: Gleichwohl die Polkonferenz in Bergen leider ergebnislos verlief, hat sie ein Ergebnis hervorgebracht: Eine Gruppe von Staaten plant, einen Polschutzvertrag außerhalb der Polkonvention in Kraft zu setzen. Statt dieses Bestreben zu unterstützen, was unser aller Ziel sein dürfte, solange es uns um den Schutz der Polgebiete geht, wird nun eine weitere Stufe der diplomatischen Aggression erreicht.

Im Interesse der Entspannung und der Schaffung von Perspektiven zur Beilegung des Konflikts, wie auch der Verhinderung eines Sanktions- oder Handelskrieges, bitte ich Sie und fordere ich Sie auf, unverzüglich auf eine vollständige Aussetzung der bestehenden Sanktionen hinzuwirken und keine weiteren Maßnahmen zu treffen, die als Fortführung dieser Politik gesehen werden können.
Nur so kann die Möglichkeit der diplomatischen Lösung wiederhergestellt werden, die derzeit leider aufgrund Ihrer Politik verbaut ist.

Ich darf Ihnen an dieser Stelle die Unterstützung der Republik Bergen versichern, gleichwohl die Einstellung der diplomatischen Beziehungen – so gerechtfertigt sie auch scheinen mag – sicher nicht förderlich für die baldige Beendigung des Konflikts sein wird.

Primite, Vashe Prevoskhoditel'stvo , uvereniya v moyem ves'ma vysokom uvazhenii.

[Bild: stempel_rohling_klein_1.png] [Bild: 47DEwNm.png]
Lukas Landerberg
Staatspräsident
[/doc]
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Die Duma hat das folgende Gesetz geändert:

Umweltschutzgesetzbuch

I. Über die Einrichtung der "Föderalen Umweltschutzbehörde" (FUSB)
§1. Über die Föderale Umweltschutzbehörde
(1) Die Föderale Umweltschutzbehörde wird als Bundesbehörde gebilde und ist für den Umweltschutz in der Föderalen Republik Andro zuständig.
(2) Als Aufsichtsbehörde ist ihr das Innenministerium vorangestellt. Im Ministerium wird die Umweltschutzabteilung mit den Aufgaben der Verwaltung und thematischen Übersicht der FUSB beauftragt.
(3) Der FUSB steht ein Direktor vor, welcher vom Innenminister bestellt wird.

II. Begriffsbestimmungen
§1. Emissionen und Abgase
(1) Emissionen umfasst den Ausstoß und die Abgabe aller schädlichen oder potentiell schädlichen Stoffe an die Umwelt, die während der industriellen Produktion oder als Abfallprodukt anfallen. Dies beinhaltet Abgase, Abwässer und Abfälle.
(2) Keine Emissionen im Sinne des Umweltgesetzes sind die Stoffe dieser Art, die nicht im Zuge der industriellen Produktion anfallen, sondern beim Transport entstehen, sowie Stoffe, die in solchen Mengen ausgestoßen werden, dass sie hochgerechnet auf die Zahl der Angestellten im etrieb die üblichen Mengen, die ein Privathaushalt ausstößt, nicht wesentlich überschreiten.
(3) Schadstoffe bezeichnen alle schädlichen oder potentiell schädlichen Stoffe.

III. Sondersteuer für Industriebetriebe
§1. Emissionsgebühren
(1) Alle Industriebetriebe, die Emissionen in irgendeiner Art ausstoßen, haben eine Sondersteuer an das Finanzamt Andros abzugeben.
(2) Die FUSB legt für jede Art der Industrie jährlich die Steuerquote fest. Sie beträgt mindestens 0,1 % und höchstens 5 % des Bilanzgewinnes. Die Umweltsteuerquote für jeden Industriezweig orientiert sich an der Indexquote für den Ausstoß von Schadstoffen erster Art.
(3) Diese Sondersteuer wird ausschließlich zum Zweck des Umweltschutzes verwendet.
(4) Kleine Betriebe mit geringfügigen Emissionen können von der FUSB von dieser Steuer befreit werden.

IV. Regelung des Schadstoffausstoßes
§1. Schadstoffausstoß
(1) Zwei Arten von Emissionen werden unterschieden: 1) Schadstoffe, für die proportionale Ausstoßquoten festgelegt werden und 2) Schadstoffe, für die feste Grenzwerte bestimmt werden.
(2) Die FUSB stellt regelmäßig fest, welche Stoffe zu welcher dieser beiden Listen gehören und welche Grenzwerte oder Ausstoßquoten eingehalten werden müssen.
(3) Die maximale Ausstoßmenge eines Schadstoffes erster Art für einen spezifischen Industriebetrieb setzt sich zusammen aus der für die Art der Industrie festgelegten Indexquote auf die etriebsgröße hochgerechnet.
(4) Die Betriebsgröße im Sinne des Umweltschutzgesetzes wird auf Grundlage der Zahl der Angestellten in sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnissen berechnet.
(5) Die Indexquote eines jeden Industriezweiges legt die FUSB regelmäßig fest.

§2. Menge der Schadstoffe
(1) Bei Überschreitung der betriebsspezifischen maximalen Ausstoßmenge eines Schadstoffes erster Art verhängt die FUSB eine Geldbuße, die anhand der Höhe der Überschreitung, des Gewinnes des Betriebes und der Schwere möglicher oder tatsächlicher Folgen der Überschreitung bemessen wird.
(2) Bei Unterschreitung der betriebsspezifischen maximalen Ausstoßmenge eines Schadstoffes erster Art kann die FUSB diesen etrieb für das Jahr der Unterschreitung von der Umweltsteuer teilweise oder ganz befreien. Die Höhe der efreiung richtet sich nach der Höhe der Unterschreitung.
(3) Die Indexquoten für Schadstoffe erster Art sollen schrittweise herabgesetzt werden. Die Geschwindigkeit der Herabsetzung orientiert sich an der technischen Möglichkeit, den Schadstoffausstoß zu reduzieren.
(4) Bei beabsichtigter Einführung von technischen oder sonstigen Maßnahmen, die den in §2 festgeschriebenem Ziel dienlich sind, kann die FUSB auf Antrag eihilfezahlungen leisten. Dazu muss der Antragsteller eine vollständige eschreibung des Vorhabens, einschließlich einer erschöpfenden Kostenberechnung der FUSB vorlegen. ei der Entscheidung über die Vergabe von Beihilfen und über die Höhe der eihilfe richtet sich die FUSB nach der Zweckmäßigkeit der beabsichtigten Maßnahmen und nach der Eigenkapitalverfügbarkeit des Antragsteller. Dazu muss der Antragsteller der FUSB seine Bilanz offenlegen. Die Beihilfe muss mindestens anteilig über eine zeitweise Aussetzung des in §5 beschriebenen Steuernachlasses zurückerstattet werden.
(5) Die maximale Ausstoßmenge eines Schadstoffes zweiter Art ist für alle etriebe gleich und wird von der FUSB regelmäßig festgelegt.
(6) Es liegt im Ermessen der FUSB, den Ausstoß einzelner Schadstoffe ganz zu untersagen. Solche Stoffe sind vor allem jene, deren Ausstoß sich durch die Anwendung moderner Produktionsmethoden vollständig verhindern lässt.
(7) Bei Überschreitung der maximalen Ausstoßmenge eines Schadstoffes zweiter Art verhängt die FUSB eine Geldbuße, deren Höhe sich anhand der Höhe der Überschreitung und der Schwere tatsächlicher oder möglicher Folgen des Verstoßes bemisst, aber auf jeden Fall höher sein muss, als eine ebenso hohe Überschreitung der betriebsspezifischen maximalen Ausstoßmenge eines Schadstoffes erster Art.
(8) Die maximalen Ausstoßmengen jedes Schadstoffes zweiter Art sollen schrittweise herabgesetzt werden. Die Höhe der Reduktion richtet sich dabei nach der technischen Möglichkeit und neuen Erkenntnissen über das Gefährdungspotential eines Schadstoffes zweiter Art. Im Zweifel ist allein das Gefährdungspotential als emessungsgrundlage heranzuziehen.

§3. Strafrechtliche Belange
(1) IV. §2. schließt strafrechtliche Verfolgung der Verantwortlichen und zivilrechtliche Schadensersatzansprüche von Geschädigten nicht aus. Bei jedem Verstoß gegen IV. §2. soll die zuständige Strafverfolgungsbehörde eine strafrechtliche Bedeutung prüfen.
(2) Zusätzlich zu den in IV. §2. festgeschriebenen Folgen bei Verstößen gegen die Bestimmungen über den Ausstoß von Schadstoffen kann die FUSB Besitzer oder Gesellschafter des betreffenden Betriebes zur Übernahme der Kosten für die Begrenzung oder Beseitigung entstandener Schäden heranziehen, sowie unabhängig von zivilrechtlichen Schadensersatzverfahren Entschädigungszahlungen festlegen, die der betreffende etrieb an die Personen zu leisten hat, die die FUSB als geschädigt ausweist. Zivilrechtliche Folgen darüber hinaus bleiben hiervon unberührt.

V. Wassergesetz
§ 1 Trinkwasser
(1) Trinkwasser ist in Flüssen, Seen oder Grundwasser vorkommendes Süßwasser, das für Mensch und Tier genießbar ist.
(2) Trinkwasser muss, wenn es Menschen oder Tieren zur Verfügung gestellt wird, mineralisiert, gefiltert und gereinigt sein. Dies kann auf natürlichem Wege geschehen. Wenn dies nicht der Fall ist, muss es durch zusätzliche technische Maßnahmen sichergestellt werden.
(3) Trinkwasser darf nicht destilliert in Umlauf der Trinkwasserversorgung gelangen.
(4) Sollten Schadstoffe zweiter Art im Trinkwasser in höheren Konzentrationen als den vorgeschriebenen und von der FUSB festgelegten Grenzkonzentrationen vorkommen, darf es nicht als Trinkwasser verwendet werden.

§ 2 Gewässerschutz
(1) Den Gewässern Andros dürfen keine ungereinigten Abwässer oder Schadstoffe zweiter Art oberhalb der Grenzwerte zugeführt werden.
(2) Die FUSB kontrolliert regelmäßig die Reinheit der Gewässer.
(3) Die natürliche Flora und Fauna der androischen Gewässer muss geschützt und erhalten werden.

VI. Naturschutzgebiete
§1. Naturschutzgebieterhebung
(1) Die FUSB, das Innenministerium oder der Präsident der Republik kann bestimme Gebiete in Andro zu Schutzgebieten erklären. Die Provinzregierungen können ebenso auf Provinzialebene Naturschutzgebiete deklarieren.
(2) Dabei ist klar abzugrenzen, welches Gebiet geschützt wird, was darin geschützt werden muss und was verboten ist darin zu begehen.
(3) Wenn die Flora und/oder Fauna besonderen Schutz oder eine Regeneration benötigt, so kann das Amt dieses Gebiet zum Naturschutzgebiet erklären.
(4) Die Einschränkung oder Sperrung für Menschen dieses Gebiet zu betreten ist erlaubt.
(5) Einzelne Objekte in der Natur können ebenso geschützt werden.
(6) In Naturschutzgebieten dürfen keine weiteren urbanen Siedlungen, Straßen oder andere Gebäude errichtet werden. Die Landschaft darf nicht verändert werden. Ausnahmen legt die FUSB fest.
(7) Verstöße gegen §5. oder die Schädigung oder Zerstörung von Naturschutzgebieten ist eine Straftat.
(8) Personen die innerhalb eines Naturschutzgebietes leben, müssen sich an die Bhalten.

VII. Abfallentsorgung
§1. Entsorgung
(1) Firmen und Industrien die Abfall produzieren der besonders giftig oder umweltschädlich ist, sind dazu aufgerufen diesen zu sammeln und gesondert bei speziellen Firmen zu entwerten.
(2) Alle Bürger und Firmen sind dazu verpflichtet, recyclingfähiges Material zu sammeln und der speziellen Müllabfuhr oder Wertstoffhöfen zuzuführen. Diese Stoffe wären:
- Altglas
- Altmetall
- Altpapier
Darüber hinaus kann die FUSB weitere Stoffe auflisten.
(3) Es obliegt den Städten und Gemeinden sowie den Provinzen und Gouvernements weitere Punkte der Abfallwirtschaft wie Biomüll, Sondermüll, Restmüll etc. zu regeln.

VIII. Schlussbestimmung
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft und ersetzt das alte Umweltschutzgesetzbuch.
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Ich erinnere an die noch zu verkündenden Gesetze.
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Die Duma hat die Inaktivität der Provinzregierungen von Ribir und Almachistan erkannt und entsprechend über beide Provinzen die Bundesexekution erklärt.

Des weiteren erinnere ich erneut an die drei noch zu verkündenen Gesetze.
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[Bild: staatspresident.jpg]
Prezident Respubliki Bergene
Besplatnyy goroda Bergen , v 8 oktyabrya 2014
Uvazhayemyy gospodin Prezident,
anlässlich des heute in Ihrem Land begangenen, nunmehr bereits vierten Jahrestages des „Sieges über den Imperialismus“ darf ich Ihnen im Namen der Republik Bergen herzlich gratulieren.
Vor einer Woche noch haben Sie der Opfer von Krieg und Konflikte gedacht und konnten sich dabei der Anteilnahme Bergens wie auch der ganzen Welt sicher sein.
Oft wird betont, wie sinnlos Krieg und wie sinnlos Konflikte sind, aus denen Krieg zu erwachsen droht, auch dies gilt es, nicht nur heute, sondern immer wieder in Erinnerung zu behalten. Durch Mut und Tapferkeit können Soldaten vieles bewirken, sie können kämpfen für das gute und das schlechte. Andros Soldaten ist es vor vier Jahren gelungen, Angriffe auf die Heimat abzuwehren, die eigene Bevölkerung zu schützen. Das dies nötig war, ist traurig, dass es gelungen ist, ist ein Grund zur Freude, denn damit wurde ein Konflikt beendet und die Souveränität Andros gesichert.
Es muss jedoch klar sein, dass dieser Krieg, der durch Angriffe fremder Mächte auf Andro ausgelöst wurde, nicht erstrebenswert war und dass es für alle Beteiligten besser gewesen wäre, wenn die Handlungsnotwendigkeit nicht bestanden hätte.
Der 08. Oktober 2011 darf daher ohne Zweifel ein Tag der Freude sein, an dem das bergische Volk mit Ihnen verbunden ist, er darf aber niemals zum erstrebenswerten Vorbild werden für die Lösung der aktuellen Konflikte, denn der Schmerz, den Ihr Volk erlitten hat, ist unermesslich. Wir alle tuen daher gut daran, auch Lehren zu ziehen und miteinander zu reden, damit wir auf das Jahr 2014 im positiven zurückblicken und einen Sieg für Recht und Gerechtigkeit, Freiheit und Partnerschaft ganz ohne Blutvergießen in einigen Jahren feiern können.

Primite, Vashe Prevoskhoditel'stvo , uvereniya v moyem ves'ma vysokom uvazhenii.

[Bild: U1Hd9qb.png,top] [Bild: sRv97zK.png,bottom]
[Bild: stempel_rohling_klein_1.png] [Bild: 47DEwNm.png]
Lukas Landerberg
Staatspräsident
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Die Duma hat die folgenden Gesetze geändert:


[doc]Gesetz über die Hochschulen

§ 1 Anwendungsbereich
Hochschulen im Sinne dieses Gesetzes sind Universitäten, Fachhochschulen und Kunsthochschulen.

§ 2 Aufgaben
Die Aufgaben der Hochschulen beinhalten die Vorbereitung der Studierenden auf ihr zukünftiges Berufsleben und die Forschung in auf der Hochschule angebotenen Fachrichtungen sowie die Unterstützung von Studierenden, die einen Austausch machen möchten.

§3 Finanzierung
(1)Hochschulen werden vom Staat finanziert, müssen jedoch gleichzeitig Zeugnis über ihre Arbeit ablegen.
(2)Das Erststudium an einer Hochschule innerhalb der Föderalen Republik Andro in öffentlicher Trägerschaft ist grundsätzlich kostenfrei. Ausnahmen hiervon können durch Gesetz erlassen werden.
Als Erststudium im Sinne dieses Gesetzes gilt das erstmalige Aufnehmen eines Studiums an einer Hochschule innerhalb der Föderalen Republik Andro in öffentlicher Trägerschaft und deren Beendigung aus freiwilligen Gründen, der Exmatrikulation, des estehens-, oder Nichtbestehens der jeweiligen Abschlussprüfung.
(3)Ausländische Studierende an Hochschulen innerhalb der Föderalen Republik Andro haben am Anfang jedes Studiensemesters eine Semestergebühr von 150 ARW an ihre Hochschule zu entrichten.
Gleiches gilt für androische Studierende, welche die Regelstudienzeit ihres Studienganges um mehr als zwei Semester überschreiten, oder ein Zweitstudium beginnen.
(4)Zur Finanzierung des Studiums können bedürftige androische Studierende auf Antrag an das androische Innenministerium Studienunterstützung beantragen.

§ 4 Ziel eines Studiums und Abschlüsse
(1) Das Ziel eines Studiums ist die Vorbereitung auf die Arbeit im wissenschaftlichen oder künstlerischen Bereich sowie das Handeln entsprechend der freiheitlich-demokratischen Grundordnung.
(2) Es obliegt den Hochschulen, welche Fächer oder Studienrichtungen sie anbieten.
(3) Universitäten und Hochschulen werden in folgende Gruppen unterteilt:
-Technische Universität (Ingenieursausbildung)
-Allgemeine Universität (Alle Fächer außer Ingenieursgrad)
-Sprachliche Universität (Schwerpunkt auf Dolmetschen)
-Kunstakademie (Musik und Bildende Kunst)
-Verwaltungshochschule (Beamte und höhere Polizeikräfte)

§ 5 Studienberatung
Die Hochschule hat die Pflicht ihre Studierenden über die Studienbedingungen, die Studiengänge und die Finanzierungsmöglichkeiten zu informieren und zu beraten.

§ 6 Prüfungen
(1) Zum estehen eines Studienganges müssen sowohl eine Zwischenprüfung nach der Hälfte der Studienzeit, als auch eine Hauptprüfung zum Ende der Studienzeit abgelegt werden.
(2) Beim Nichtbestehen einer Prüfung ist maximal eine Wiederholung nach einem Semester möglich.

§ 7 Hochschulgrade
(1) Bei Bestehen der Prüfung wird dem Studierenden der Diplomgrad verliehen. Bei einem Abschluss auf einer Fachhochschule wird das Kürzel FH an den Titel angehängt.
(2) Es wird Kunsthochschulen und kirchlichen Hochschulen vorbehalten individuelle Grade zu verleihen, die den allgemeinen Hochschulgraden gleichgestellt sind.

§ 8 Doktoranden
(1) Doktoranden sind Studierende die den Doktorgrad erwerben möchten und dafür eine Doktorarbeit schreiben.
(2) Für diese muss ein fachspezifischer Studiengang angeboten werden, um für sie adäquate edingungen zu schaffen

§ 9 Zulassung zum Studium
Zum Studium zugelassen werden alle,
1. die eine gültige und anerkannte Hochschulreife
2. die die nötigen sprachlichen Vorraussetzung zur adäquaten Teilnahme an den Lehrveranstaltung
vorweisen können.

§ 10 Auswahlverfahren
Auswahlverfahren werden grundsätzlich durch die jeweiligen Hochschulen entsprechend deren geltenden Auswahlkriterien durchgeführt, wobei sowohl §9 sowie §4 der androischen Verfassung nicht widersprochen werden darf.

§ 11 Allgemeine Grundsätze der Mitwirkung
(1) Jedes Mitglied der Hochschule darf und muss sich entsprechend ihrer Funktion und Interessenssphäre an der allgemeinen Mitwirkung beteiligen.
(2) Als Entscheidungsgremium existiert der Hochschulrat. Er besteht aus dem Leiter der Hochschule sowie jeweils zwei Mitgliedern aller Mitgliedergruppen – Dozenten, Studierende und sonstige Mitarbeiter.
(3) Die Mitglieder des Hochschulrates werden gewählt, sofern sie nicht von Amts wegen Mitglieder sind.

§ 12 Studierendenschaft
(1) Die Studierendenschaft besteht aus allen Studierenden der Hochschule.
(2) Zur Verwaltung wird jährlich ein Vorstand bestehend aus einem Vorsitzenden, einem Stellvertreter sowie jeweils einem Mitglied jeder auf der Hochschule angebotenen Fachrichtung gewählt.
(3) Die Aufgaben der Studierendenschaft sind
a) die Meinungsbildung der Studierenden zu ermöglichen;
b) die kulturellen, fachlichen, wirtschaftlichen und sozialen elange ihrer Mitglieder wahrzunehmen;
c) ihre Mitglieder auf die Einhaltung von Grundrechten hinzuweisen
sowie d) die politische ildung ihrer Mitglieder zu unterstützen.

§ 13 Dozenten und Lehrkräfte
(1) Zu den Dozenten zählen allgemein eingestellte Professoren, Lehrkräfte mit besonderen Vorraussetzung sowie Lehrbeauftragte.
(2) Diese bilden einen Dozentenrat der aus einem Vorsitzenden, einem Stellvertreter und fünf eisitzern besteht. Der Leiter der Hochschule nimmt mit beratender Stimme an den Ratssitzungen teil.

§ 14 Rechtsform und Selbstverwaltungsrecht
Die Hochschulen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und zugleich staatliche Einrichtungen. Sie haben das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze.

§ 15 Aufsicht
Der Staat übt die Rechtsaufsicht über die Hochschulen aus.

§ 16 Private Hochschulen
(1) Private Hochschulen sind Hochschulen privater Trägerschaft.
(2) Sie werden weder vom Staat finanziert, noch stehen sie unter der Rechtsaufsicht des Staates.
(3) Wenn private Hochschulen die staatliche Anerkennung erhalten wollen, müssen sie einen Vertrag mit dem Ministerium für ildung ausarbeiten in dem folgende Dinge geklärt werden:
a) Wertigkeit der Abschlüsse der privaten Hochschulen
b) Zusammenarbeit mit den staatlichen Hochschulen
sowie c) Aufsichtsrecht des Staates in ildungsfragen

§ 18 In-Kraft-Treten
Das Gesetz tritt mit der Verkündigung im Reichsgesetzblatt in Kraft.

Gesetz zur Änderung des Wahlgesetzes

§1. Allgemeines
Dieses Gesezt ergänzt das Wahlgesetz um den neuen §8. Der bisherige §8. wird zu §9.

Der neue Paragraph 8. lautet wie folgt:

§8. Briefwahl
(1) Bürger die im Zeitraum zwischen der Wahlankündigung und dem Ende des Wahlregisters oder der Listenaufstellung nicht die Möglichkeit haben, sich daran zu beteiligen, können ihre Registrierung bzw, Listenaufstellung dem Wahlamt ab dem Tag der Wahlankündigung mitteilen.
(2) Bürger, die im Zeitraum des Wahlgangs verhindert sind, können ihre Briefwahlunterlagen mit ihrem Stimmzettel dem Wahlamt zukommen lassen.
(3) Im Falle von (2) können die Bürger ihre Partei bzw. Personenpräferenz mitteilen, auch wenn die Listenaufstellung noch nicht abgeschlossen ist. Die Stimmen werden dann aber auch nur für ordentlich registrierte Kandidaten/Listen/Parteien gezählt.

§2. Schlussbestimmung
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.


Gesetz zur Änderung des Militärgesetzbuches

§1. Allgemeines
Dieses Gesetz ändert §10 (1) sowie §13. (2) des MilGB wie folgt:

alt:
§10 (1)Der Generalstab besteht aus dem Präsidenten der Republik, seinem Stellvertreter, dem Verteidigungsminister, sowie den vier Oberkommandierenden der Teilstreitkräfte und der Armee.

neu:
(1)Der Generalstab besteht aus dem Präsidenten der Republik, seinem Stellvertreter, dem Verteidigungsminister sowie den Oberkommandierenden der Armee, der Land,- See,- und Luftstreitkräfte, dem Stabschef des WRSG, dem Stabschef der Miliz, dem Stabschef der Reserve und dem Generalstabschef des STAWKA.

alt:
(2)Landstreitkräfte mit Miliz, Marine und Luftstreitkräfte mit SRW stehen jeweils Oberkommandierende vor. Der gesamten Armee steht der Oberkommandierende der Armee vor, der ebenfalls die Reserve kommandiert.
Diese vier Generäle bilden den Generalstab.

neu:
(2)Den Teilstreitkräfte der Land,- See,- und Luftstreitkräfte steht jeweils ein Oberkommandierender General vor.
(2a)Die Miliz wie die Reserve erhalten zur verbesserten Kommunikation wie Koordination einen Stabschef im Generalstab.

§2. Schlussbestimmung
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

Gesetz zur Änderung des Staatsregelungsgesetz

§ 5 Provinzvertreterwahl
(1)Sollte die Regierung der jeweiligen Provinz nicht dafür Sorge tragen können, die Wahlen zu den Provinzregierungen abzuhalten, so ist die Regierung der Föderalen Republik Andro dazu ermächtigt, diese Wahlen durch den Bundeswahlamtsleiter einzuleiten.
(2)Die Wahlen zu den Regierungen der Provinzen Mostowskaja, Wiltuwija und Ribir sind im Falle von (1) alle 6 Monate abzuhalten.
(3)Sollten die Regierungen der Provinzen Korgowska und Almachistan, denen gemäß des Assimilierungsvertrags die Freiheit gegeben ist, über ihre Vertreter selbst zu entscheiden, nicht mehr existent sein, zurück treten ohne eine Nachfolge zu hinterlassen oder aber nach über 2 Monaten keinen aktiven Pairs in der Duma haben, so kann die Regierung der Republik Schritte wie in §6 (1) und (2) genannt ergreifen. Jene Vertreter sind dann nur so lange im Amt, bis die Provinzen Korgowska und/oder Almachistan über die Neuregelung ihrer Föderationsratsvertreter entschieden haben.
(4)In allen Fällen gilt das Wahlgesetz.

§ 6Bundesexekution
(1) (a) Sollte ein Föderationssubjekt oder sonstiges Völkerrechtssubjekt mit eigener Regierung und Stimmrecht im Föderationsrat länger als 2 Monaten über keine Regierung oder funktionale Verwaltung verfügen, so hat die Föderale Republik Andro das Recht,die Exekution über dieses Föderations- bzw. Völkerrechtssubjekt zu verhängen.
(b) Die Bundesexekution kann verhängt werden durch
- einen Beschluss der Duma mittels einfacher Mehrheit der Duma
- eine Ukas Innenministers der Föderalen Republik Andro
(2)Sollte Punkt (1) eintreten hat die Föderale Republik das Recht die volle Gewalt indem exekutierten Föderations- bzw. Völkerrechtssubjekt zu übernehmen. Sie muss dafür sorgen, dass das Föderations- bzw. Völkerrechtssubjekt künftig eine eigenständige Regierung hervorbringen kann. Hierzu sind Wahlen spätestes nach Ablauf eines Monats nach Verkündung der Bundesexekution zu dieser auszuschreiben.
(3)Es ist der Föderalen Republik erlaubt, Eingriffe in die Verfassung des Föderations- bzw. Völkerrechtssubjektes vorzunehmen. Dies muss aber von den Bürgern des Föderations- bzw. Völkerrechtssubjektes in einer Volksabstimmung mit einfacher Mehrheit bestätigt werden.
(4)Sollten die Provinzen Almachistan oder Korgowska betroffen sein, so muss der Assimilierungsvertrag berücksichtigt werden. Änderungen an diesem Vertrag sind nur mit der Zustimmung der Bevölkerung der jeweiligen Provinz mittels Volksabstimmung durch einfache Mehrheit möglich.
(5)Die Exekution über ein Föderations- bzw. Völkerrechtssubjekt ist solange gültig, bis das jeweilige Föderations- bzw. Völkerrechtssubjekt eigenständig eine neue Verfassung erarbeitet oder eine Vorlage bestätigt und eine Regierung hervorbringt.
Die Exekution ist ab diesem Zeitpunkt automatisch beendet.
(6)Die Duma oder der Föderationsgerichtshof können Exekutionen vorzeitig beenden.


[/doc]


Das Waffenstillstandsabkommen mit Aurora wurde aufgehoben.
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lässt Präsident Demidow ein Glückwunschtelegramm des Staatspräsidenten übermitteln.
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