18.07.2014, 14:13
Dorogi Gospodin Ministr,
im Namen des Föderationsgerichtshofes bitte ich das Außenministerium im Wege der Amtshilfe um Zustellung folgender im Anhang beigefügter Schriftstücke an die Beklagte via unserer diplomatischen Vertretung in den Vereinigten Staaten von Astor.
priznatelno
sig. Fornikow
im Namen des Föderationsgerichtshofes bitte ich das Außenministerium im Wege der Amtshilfe um Zustellung folgender im Anhang beigefügter Schriftstücke an die Beklagte via unserer diplomatischen Vertretung in den Vereinigten Staaten von Astor.
priznatelno
sig. Fornikow
Beschluss
Die Klage der KAMZ OAO (Klägerin) gegen die "Varga International Ltd" (Beklagte) wird zur Hauptverhandlung zugelassen. Als Gerichtsort wird der Föderationsgerichtshof in Koskow bestimmt. Der Beklagten wird aufgegeben sich binnen einer Frist von zehn Tagen ab Zustellung der Klageschrift zu dieser Stellung zu nehmen. Bei Versäumung dieser Frist gilt der Inhalt der Klageschrift von der Beklagten als zugestanden und richtig. In diesem Fall erfolgt eine antragsgemäße Verurteilung.
Koskwa, 18.07.2014
sig. Fornikow
Präsident des Föderationsgerichtshofes
Einreichung einer Klage gegen die "Varga International Ltd."
Hiermit reiche ich namens und in Vollmacht meines Mandanten Klage ein. Die Klageschrift füge ich in dreifacher Ausführung bei
sig. Iwan Lobuew
Juristkonsult; Kanzlei Matwenow i Partnory; Jakowgrad
KLAGE
Klage der Kamow Avtomobili Zavod OAO - Kläger-
3- Chabalinskaja Ulitza
Sumgait
gegen
Varga International Ltd. - Beklagter
Freyburg, Assentia, United States of Astor
Antrag:
In der mündlichen Verhandlung werde ich beantragen den Beklagten folgendermaßen zu verurteilen:
1. Leistung von Schadensersatz iHv. 100 Millionen AS$ an den Kläger.
2. Ausspruch eines Verkaufsverbots von den im folgenden konkretisierten streitbefangenen Gegenständen
3. Dem Beklagten sollen die Kosten des Verfahrens auferlegt werden.
Begründung:
Der Kläger und der Beklagte befassen sich mit der Entwicklung, Herstellung und den Vertrieb von Kraftfahrzeugen. Am 9. Juni 2013 hat der Beklagte neue Kraftfahrzeugmodelle der Öffentlichkeit vorgestellt. Diese Modelle verkauft der Beklagte innerhalb der USA und auch im Ausland. Doe Modelle "Tiger T1" sowie "Tiger T2" gleichen den Modellen "Ribir" bzw. "Ribirskaja", welche von der Klägerin bereits seit dem Jahre 2011 hergestellt und verkauft werden auf das Haar genau. Es handelt sich bei den Modellen des Beklagten um Kopien der Modelle des Klägers.
Beweis: Gutachten des Gospodin Ingenieur Doktor nauk Kuzmin; Professor am Technischen Institut Sumgait.
Die Beklagte hat nach Berechnung der Klägerin mit den streitbefangenen Modellen bis zum heutigen Tage einen Umsatz von ungefähr 100 Millionen AS$ erzielt. Die streitbefangenen Modelle wurden auch innerhalb der Föderalen Republik Andro verkauft. Die Klägerin verschafft sich somit einen wirtschaftlichen Vorteil unter Verstoß gegen das föderale Gesetz zum Schutz der androischen Wirtschaft gegen Produktpiraterie. Es handelt sich hierbei um ein Schutzgesetz, bei deren Verstoß die Klägerin zu Schadensersatz in der genannten Höhe berechtigt ist.
Der Versuch einer gütlichen Einigung in Form eines Vergleiches hat stattgefunden und ist an der Kooperationsunwilligkeit der Beklagten gescheitert. Es wird daher beantragt der Beklagten sieben Tage ab Zustellung dieser Klageschrift für eine Erwiderung Zeit zu geben und ansonsten die Beklagte antragsgemäß ohne mündliche Verhandlung zu verurteilen.
sig. Lobuew