09.04.2014, 17:14
Bitte noch verkünden.
Mitteilungen und Berichte an den Präsidenten
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09.04.2014, 17:14
Bitte noch verkünden.
17.04.2014, 14:51
Admiral Tukatschewski hätten Sie Interesse neuer Verteidigungsminister zu werden?
17.04.2014, 15:10
Natürlich.
18.04.2014, 14:09
steht auf
Dann ernenne ich sie hiermit zum Verteidigungsminister der Föderalen Republik Andro! Leisten Sie bitte ihren Amtseid: "Hiermit schwöre ich, Name, das ich gemäß der Verfassung handeln, das androische Volk schützen, sein Wohl mehren, das Leid von ihm mindern und allezeit die Verfassung sowie der Föderalen Republik Andro dienen werde, (sowahr mir Gott helfe)."
18.04.2014, 16:31
Hiermit schwöre ich, Alexej Nikolajewitsch Tukatschewski, das ich gemäß der Verfassung handeln, das androische Volk schützen, sein Wohl mehren, das Leid von ihm mindern und allezeit die Verfassung sowie der Föderalen Republik Andro dienen werde, sowahr mir Gott helfe.
18.04.2014, 17:02
Dann ernenne ich Sie hiermit zum Verteidigungsminister der Föderalen Republik Andro. Viel Erfolg und Gottes Segen! Gleichzeitig befördere ich Sie hiermit zum Flottenadmiral (Vier-Sterne-Admiral)
schüttelt ihm die Hand und überreicht ihm die Ernennungsurkunde
18.04.2014, 17:20
In danke Gospodin President.
19.04.2014, 11:24
Chorosho! Dann können Sie sich an die Arbeit machen!
10.05.2014, 00:34
Von der Duma angenommen
Präambel
Dieses Gesetz soll die Nationalhymne und sowie die Staatsflagge vor Demütigung und Missbrauch schützen, deren Einsatz regeln sowie die Feiertage festsetzen. § 1 Nationalhymmne (1)Auf die Nationalhymmne dürfen keine Spottlieder gesungen oder geschrieben werden, die den Text und Melodie zum Narren halten. (2) Die Nationalhymmne darf grundsätzlich von jedem und immer gesungen und gespielt werden. (3) Offiziell ist die Nationalhymmne an Nationalfeiertagen und internationalen Treffen zu spielen. § 2 Die Flagge (1) Die Flagge darf nicht verunstaltet oder zu Demütigungszwecken missbraucht werden. (2) Die Flagge darf von jedem und überall gezeigt werden. (3) Die Flagge muss bei offiziellen, nationalen Feierlichkeiten durch staatliche Behörden gehisst werden. (4) Die Staatsflagge zeigt den androischen Doppelkopfadler mit rot-weißem Wappen auf der Brust in einem weißen Kreis auf rotem Hintergrund. Die fünf Provinzen sind als Sterne links daneben abgebildet. § 3 Feiertage (1) Feiertage sind: 1.1. Neujahr 6.1. 1. Weihnachtstag 7.1.. 2. Weihnachtstag 22.1 Tag der Nationalstaatsgründung 1.5. Tag der Arbeit 29.5. Tag der Republik 31.5. Nationalgedenktag1.7. Tag der Befreiung 2.10. Volkstrauertag 8.10. Tag des Sieges über den Imperialismus 31.12. Silvester Ostern und Pfingstenm jeweils 2 Tage, sind bewegliche Feiertage, die die Kirche festlegt. (2)An den in (1) genannten Tagen ist jeder Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber freizustellen. Ausnahmen müssen vertraglich geregelt sein. (3) Staatliche Behörden für den Katastrophenschutz, die öffentliche Sicherheit, die Landesstreitkräfte sowie die öffentliche Versorgung müssen an den genannten Tagen ihre Dienstfähigkeit gewährleisten. (4)Die Weihnachtstage können für andere christliche Konfessionen von den Provinzen regional abgeändert werden. (5)WeitereSonderfeiertage sind durch die Provinzen zu bestimmen. Hierbei ist darauf zu achten, dass ein Ausgleich zwischen den nationalen Feiertagen sowie den anderen Konfessionen und Religionsgemeinschften gewahrt wird. § 4 Rechtslage (1) Verstöße gegen §1. und §2. können gerichtlich mit einer Geldstrafe von bis zu 1000 ARW gehandet werden. (2) Privatorganiesierte, aber öffentliche Feiern sind beim Innenministerium anzumelden. § 5 Sonstiges Das Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft und ersetzt das Alte. Änderung Militärgesetz
§1. Wehrpflicht
(1)In ganz Andro herrscht für alle männlichen Bürger ab dem 18. Lebensjahr die Wehrpflicht. Sie gilt für Männer wie Frauen. (2)Jeder männliche wie weibliche Bürger, der das 17. Lebensjahr vollendet hat und das 55. noch nicht erreicht , kann sich freiwillig zur Armee melden. (3)Jeder Bürger der das 17. Lebensjahr erreicht wird vom Wehrkreiskommando erfasst und zur Musterung vor seinem 18. Lebensjahr beordert. (4)Das Nichterscheinen zur Musterung ist nur durch ein ärztliches Attest entschuldbar, die Musterung muss dennoch nachgeholt werden. Ein unentschuldigtes Fehlen zur Musterung wird mit Geldstrafen bis zu 1000 ARW geahndet. (5)Bürger die sich ab dem 18. Lebensjahr noch in der Schule oder Ausbildung befinden, haben diese zu beenden, bevor sie ihrem Wehrdienst antreten können. (6)Alle Soldaten müssen einen Monat nach Beginn ihrer Ausbildung einen Eid auf die Verfassung ablegen. (7)Arbeitslose Bürger werden bevorzugt rektutiert. (8)Schwangere Frauen und Mütter mit Kindern im Alter unter 3 Jahren sind von der Wehrpflicht befreit. (9)Männer von werdenden Müttern und Väter mit Kindern unter 3 Jahren werden auf Antrag vom Wehrdienst zurückgestellt. (10)Geistig Behinderte Menschen, Menschen mit körperlicher Beeinträchtigung oder Behinderung die einen Kriegsdienst nicht ermöglichen sind von der Wehrpflicht befreit. Änderung WED-Gesetz § 1 Wehrersatzdienst
(1) Zum Wehrersatzdienst kann nur antreten bzw. wird gezogen, wer nicht die Tauglichkeitstufen WT1 oder WT2 laut Militärgesetzbuch ereicht hat. Ausgenommen davon sind nur Personen deren Dienst durch ihre körperliche oder geistige Behinderung beeinträchtigt oder unmöglich wäre. (2)Für alle weiblichen Bürger gilt ab dem 18. Lebensjahr die Pflicht zum Wehrersatzdienst, insofern sie sich nicht freiwillig zum Armeedienst melden. (3) Eine Ausnahme bilden Personen, die einen Militärdienst aus Gewissensgrunden ablehnen, sie haben einen KDVA zu stellen. (4) Der Wehrersatzdienst dauert so lange wie der Wehrdienst und ist eine nicht militärische Art der Wehrpflicht. (5) Die Wehrersatzdienstleistenden unterstehen dem Innenministerium. (6) Wehrersatzdienstleistende die nach ihrer Einberufung zum Dienst binnen zwei Monate keine Stelle finden, erhalten eine vom Innenministerium zugeteilt.
12.05.2014, 18:58
Erinnerung.
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