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Alte Hauptverwaltung
Die Speisekarte wird gebracht

Nun wenn sie etwas wünschen, bringen es die Saaldiener. Beginnen tun wir dann aber schon bei den Salaten und arbeiten uns über die Hauptspeise vor bis zum Gepäck.
Getränke nach Wahl, natürlich empfehle ich hier aber Wasser, Saft oder Wodka.



Salate und Vorspeisen

Andrusische Eier
Rote Bete Salat
Salat "Stroganoff"
Pilzkaviar


Suppen und Eintöpfe

Soljanka
Borschtisch
Schtschi
Rassolnik
Erbsensuppe
Kalter Sommer-Brschtsch
Okroschka - die kalte Sommersuppe
Bohnensuppe mit Walnüssen


Hauptspeisen

Blini
Pelmenii
Golubtsi
Geschmorter Weißkohl mit Fleisch
Stroganoff
Rinderbraten
Hühnerkoteletts "Pozharskije"
Fischbuletten mit Blumenkohl
Gedünsteter Lachs mit Petersiliensoße
Fisch in Tomatensoße
Fisch mit Karotten und Zwiebel
Kartoffel-Pilze Auflauf
Zucchini Pfannkuchen
Kürbis Pfannkuchen
Kürbis-Hirse-Auflauf
Kräuteromelett
Tomaten mit Kartoffel in Pilzsoße


Vom Grill

Schaschlik - einfaches Grundrezept
Schwein Schaschlik - 2 Rezepte
Huhn Schaschlik in Nuss Marinade
Lamm Schaschlik in Weißwein Marinade
Gegrillter Fisch mit Käse
Forelle mit Honig, Senf und Zitrone


Gebäck

Piroggi
Watruschki
Erdbeerkuchen
Pflaumenkuchen
Apfelkuchen
Lebkuchen

Was die Getränke angeht, so bleibe ich doch gerne beim Wasser.

Zur Vorspeise hätte ich gerne andrusische Eier, als Hauptspeise Stroganoff.
Bleibt beim Gebäck hängen
Darf ich fragen, womit sind die Piroggi gefüllt?
Jeremy bestellt sich einen Rinderbraten und zur Vorspeise andrusische Eier. Beim Dessert zögert er, sollte er doch etwas auf sein Gewicht achten. Schliesslich kann er aber der Versuchung von Watruschki doch nicht widerstehen. Dafür beschliesst er wenigstens auf die Suppe zu verzichten.
Nachdem er gebetet hat, packt er seinen Gebetsteppich wieder weg und sieht sich die Speisekarte an
Gute Idee, ich habe ohnehin Kohldampf.

Als Vorspeise nehme ich den Pilzkaviar und eine Soljanka.
Zur Hauptspeise den Rinderbraten und den gegrillten Fisch mit Käse.
Als Nachspeise den Apfelkuchen und den Erdbeerkuchen.

Zum Trinken hätte ich gerne Erdbeersaft.
Damit das hier voran geht legt Anturien inoffiziell den Vertragsentwurf des amtierenden Hohen Kommissars vor damit sich Andro schon einmal damit befassen kann.


Zitat:Original von Jonas Sigurdsson
Vertrag zum Schutz der Polgebiete

zwischen dem Internationalen Hochkommissariat für die Polgebiete, im Folgenden Hochkommissariat genannt,
und der Föderalen Republik Andro, im Folgenden Unterzeichnerstaat genannt.

Artikel 1 - Neutralisierung der Polgebiete
(1) Die Gebiete der Arktis und der Antarktis, wie sie in Art. 2 definiert werden, sind hoheitsfrei und werden für alle Zeiten neutralisiert.
(2) Hoheits- und/oder Gebietsansprüche auf Teile oder die Gesamtheit der Arktis und/oder der Antarktis sind unstatthaft und nichtig.

Artikel 2 - Definitionen
(1) Das Gebiet der Arktis im Sinne dieser Übereinkunft erstreckt sich auf die Landmassen und Gewässer nördlich folgender Linie bis zum Nordpol:
1. Vom 180. Grad westlicher Länge in östlicher Richtung dem 80. Grad nördlicher Breite folgend bis zum Schnittpunkt des 80. Grades nördlicher Breite mit dem 15. Grad westlicher Länge. Dem 15. Grad westlicher Länge nach Norden folgend bis 82. Grad nördlicher Breite.
2. Dem 82. Grad nördlicher Breite folgend bis 10. Grad westlicher Länge, dann dem 10. Grad westlicher Länge Richtung Süden folgend bis zum Schnittpunkt mit dem 80. Grad nördlicher Breite.
3. Von dort dem 80. Grad nördlicher Breite folgend bis zum Schnittpunkt mit dem Nullmeridian.
4. von dort dem Nullmeridian in nördlicher Richung folgend bis zum Schnittpunkt des Nullmeridians mit dem 87. Grad nördlicher Breite;
5. von dort dem 87. Grad nördlicher Breite in östlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des 87. Grades nördlicher Breite mit 10. Grad östlicher Länge;
6. von dort dem 10. Grad östlicher Länge in südlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des 10. Grades östlicher Länge mit dem 80. Grad nördlicher Breite;
7. von dort dem 80. Grad nördlicher Breite in östlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des 80. Grades nördlicher Breite mit dem 70. Grad östlicher Länge;
8. von dort dem 70. Grad östlicher Länge folgend bis zum Schnittpunkt des 70. Grades östlicher Länge mit dem 85. Grad nördlicher Breite;
9. von dort dem 85. Grad nördlicher Breite folgend bis zum Schnittpunkt des 85. Grades nördlicher Breite mit dem 80. Grad östlicher Länge, wobei im Bereich der Insel Gelidona die Linie der Küstenlinie der Insel Gelidona in einem Abstand von 20 Seemeilen folgt, so dass sich die Insel Gelidona nicht in das Gebiet der Arktis erstreckt;
10. von dort dem 80. Grad östlicher Länge folgend bis zum Schnittpunkt des 80. Grades östlicher Länge mit dem 80. Grad nördlicher Breite;
11. von dort dem 80. Grad nördlicher breite folgend bis zum Schnittpunkt des 80. Grad nördlicher Länge mit dem 105. Grad östlicher Länge;
12. von dort dem 105. Grad östlicher Länge in südlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des 105. Grades östlicher Länge mit dem 79. Grad nördlicher Breite;
13. von dort dem 79. Grad nördlicher Breite in östlicher Richung folgend bis zum Schnittpunkt des 79. Grades nördlicher Breite mit dem 110. Grad östlicher Länge;
14. Von dort dem 110. Grad östlicher Länge in nördlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des 110. Grades östlicher Länge mit dem 80. Grad nördlicher Breite;
15. von dort dem 80. Grad nördlicher Breite in östlicher Richung bis zum 180. Grad östlicher Breite folgend.
(2) Das Gebiet der Antarktis im Sinne dieser Übereinkunft erstreckt sich auf die Landmassen und Gewässer südlich des südlichen Polarkreises (66 Grad 34 Minuten südlicher Breite) bis zum Südpol.

Artikel 3 - Entmilitarisierung
(1) Die Arktis und die Antarktis werden vom Unterzeichnerstaat nur für friedliche Zwecke genutzt. Maßnahmen militärischer Art wie die Einrichtung und der Unterhalt militärischer Stützpunkte und Befestigungen, die Durchführung militärischer Manöver sowie die Erprobung von Waffen jeglicher Art sind verboten.
(2) Ausgenommen vom Verbot sind Situationen einer konkreten, unmittelbaren militärischen Bedrohung des Unterzeichnerstaats aus dem Gebiet der Polgebiete. Es ist dem Unterzeichnerstaat in diesem Fall gestattet, unvermeidliche militärische Maßnahmen zur Abwehr eines Angriffs notfalls auch in den Polargebieten durchzuführen. Er wird das Hochkommissariat über jede Anwendung dieser Ausnahmeregelung unterrichten.
(3) Weitere Ausnahmen können im Einzelfall zwischen dem Hochkommissariat und dem Unterzeichnerstaat vereinbart werden.

Artikel 4 - Forschungsfreiheit
(1) Die Forschung in der Arktis und der Antarktis ist frei und nur durch die sonstigen Regelungen dieser Übereinkunft beschränkt.
(2) Es ist gestattet, Forschungsstationen und -Einrichtungen auf dem Gebieten der Aktis und der Antarktis zu errichten. Der Unterzeichnerstaat wird das Hochkommissariat über den Betrieb von Forschungsstationen und -Einrchtungen informieren und es vor ihrer Einrichtung konsultieren.

Artikel 5 - Austausch
Der Unterzeichnerstaat und das Hochkommissariat sichern einander zu, dass
a) sie Informationen über Pläne für wissenschaftliche Programme in der Arktis oder der Antarktis zur Verfügung stellen und austauschen;
b) wissenschaftliches Personal in der Arktis oder der Antarktis zwischen Expeditionen und Stationen ausgetauscht wird;
c) wissenschaftliche Beobachtungen und Ergebnisse aus der Arktis oder der Antarktis austauschen und zur Verfügung stellen.

Artikel 6 - Schutz der ökologischen Vielfalt
(1) Der Schutz der ökologischen Vielfalt bewegt den Unterzeichnerstaat zu einem Verzicht auf jegliche Form der Zerstörung der natürlichen Artenvielfalt in der Arktis und der Antarktis.
(2) Der Unterzeichnerstaat verpflichtet sich insbesondere dafür Sorge zu tragen:
1. dass sämtliche Gegenstände, die in die Arktis oder Antarktis gebracht werden, nach Beendigung der damit betriebenen Arbeiten, von dort wieder entfert werden;
2. dass entstandene Schäden an der Umwelt behoben und Verschmutzungen beseitigt werden;
3. Flora und Fauna zu schützen.

Artikel 7 - Schutz der natürlichen Ressourcen
(1) Der Abbau von natürlichen Ressourcen in der Arktis und der Antarktis ist verboten.
(2) Ausgenommen davon ist der Fischfang in den Gewässern, welche sich im gem. Art. 2 definierten Bereichen der Arktis und der Antarktis erstrecken.

Artikel 8 - Freie Schifffahrt
(1) Die Gewässer, welche sich in den gem. Art. 2 definierten Bereichen der Arktis und der Antarktis erstrecken, sind internationalisiert und hoheitsfrei.
(2) Die zivile Schifffahrt in diesen Gewässern ist frei und unbeschränkt, die militärische Schifffahrt untersagt. Unter "militärische Schifffahrt" fällt ein jedes Wasserfahrzeug, das für den Krieg ausgerüstet wurde, sowie ein jedes Wasserfahrzeug, das der Unterstützung zum Kriege ausgerüsteter Wasserfahrzeuge dient. Art. 3, Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.

Artikel 9 - Inspektionen
Der Unterzeichnerstaat kann jederzeit Luftbeobachtungen über einzelnen oder allen Gebieten der Arktis und der Antarktis durchführen. Er wird das Hochkommissariat von der Durchführung von Luftbeobachtungen und deren Ergebnissen in Kenntnis setzen.

Artikel 10 - Informationspflicht
Der Unterzeichnerstaat unterrichtet zu dem Zeitpunkt, zu dem dieser Vertrag für ihn in Kraft tritt, und danach jeweils im Voraus das Hochkommissariat
a) über alle nach und innerhalb der Arktis oder der Antarktis von ihren Schiffen oder Staatsangehörigen durchgeführten Expeditionen;
b) über alle von ihren Staatsangehörigen besetzten Stationen gem. Art. 4 Abs. 2 in der Arktis oder der Antarktis;
c) über alles Personal oder Material, das er in die Arktis oder Antarktis verbringen will.

Artikel 11 - Gerichtsbarkeit
Wissenschaftliches und sonstiges Personal sowie diese Personen begleitenden Mitarbeiter unterstehen in Bezug auf alle Handlungen oder Unterlassungen, die sie während ihres der Wahrnehmung ihrer Aufgaben dienenden Aufenthalts in der Arktis oder der Antarktis begehen, nur der Gerichtsbarkeit des Staates, deren Staatsangehörige sie sind.

Artikel 12 - Inkrafttreten, Depositar, Änderung und Kündigung
(1) Diese Übereinkunft tritt in Kraft, sobald sie vom Hochkommissariat und dem Unterzeichnerstaat ratifiziert wurde.
(2) Die Ratifikationsurkunde wird beim Hochkommissariat hinterlegt, welches hiermit zum Depositar bestimmt wird.
(3) Diese Übereinkunft kann in beiderseitigem Einvernehmen durch Vertrag geändert oder aufgehoben werden.
(4) Jeder Vertragspartner kann mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist diesen Vertrag einseitig kündigen.
Ich betone übrigens, nach entsprechenden Tiraden in der Polkonvention gegen Anturien, noch einmal den inoffiziellen Charakter dieses Entwurfes. Es ist also durchaus möglich das der amtierende HK einen anderen präsentiert. Wenn Anturien auch meint das nach über einer Woche des rumschmorens in der PK ohne das echte Änderungswünsche aufgelaufen wären eher nichts wesentliches passieren wird - aber ausschließen kann man das natürlich nicht.
Immerhin soll das Zeugbnis ablegen gegenüber Andro das es nun auch nicht so ist das dort gar nichts passiert und Andro Gelegenheit geben sich grundsätzlich damit zu befassen was die PK wohl so wollen wird.
Angesichts der unübersehbaren Meinungsverschiedenheiten in der Polarkommission, wird es Andro präferieren einen multilateralen Vertrag über die Arktis, statt einen Vertrag mit der Polarkommission abzuschließen. Abgesehen davon, dass Andro das Hochkommissariat nicht als Subjekt des Völkerrechts und somit als nicht vertragsfähig ansieht, ist Andro an einer dauerhaften Lösung interessiert. Denn im Falle eines Auseinanderbrechens des Hochkommissariats, gäbe es keinerlei rechtliche Regelungen für die Arktis, was nicht im androischen Interesse läge.
Da drängt sich jetzt, fürchte ich, allerdings die Frage auf, angesichts der Aussage das Andro "das Hochkommissariat nicht als Subjekt des Völkerrechts und somit als nicht vertragsfähig ansieht" - wie konnte dann Ihr Aussenminister hier als Ergebnis soweit u.a. verkünden:
"Es wird eine Einigung in den genannten Punkten zwischen der internationalen Polkommission, sowie den Polanainern Dreibürgen und Andro gesucht.
Hierbei wird wert darauf gelegt, dass beide Staaten die Ziele der Polkommission anerkennen und als verfolgenswert einstufen der Polkommission jedoch nicht als vollwertige Mitglieder beitreten möchten."

Es wäre, glaube ich, durchaus sinnvoll wenn auch Andro eine klare Position erkennen ließe und nicht erst ein Aussenminister Verhandlungen führt und dann der Präsident das alles wieder in Frage stellt bzw. sogar negiert. Denn Ihr Aussenminister hat ausdrücklich Vertragsverhandlungen mit der PK führen wollen, ja, er wollte sogar einen eigenen Entwurf vorlegen.

Ansonsten gibt es natürlich Meinungsverschiedenheiten in der PK hinsichtlich von Detailfragen, dem allgemeinen Verhalten gegenüber Verstößen, Regelfragen usw. usf. - wie wir erleben sieht das in Andro ja nicht anders aus - allerdings gibt es gar keinen Dissens in der Forderung um den Schutz des Polgebietes als Erbe der gesamten Menschheit. Und ein auseinaderbrechen der PK ist mit Verlaub eine absolute Fehleinschätzung. Es könnte natürlich passieren das der Unruheherd Anturien, zur Freude einer Reihe von Staaten, irgenwann die PK verläßt. Aber das wäre auch keinn Beinbruch für die PK als solches die ja nun kaum von einer Mittelmacht wie Anturien abhängt angesichts der ganz anderen Kaliber die da Mitglied sind.
Andro war davon ausgegangen, dass die Signatarstaaten der Polarkonvention einheitlich nach Außen auftreten. Da dies allerdings nicht der Fall ist, wird es nötig sein, dass jeder Signatarstaat der Konvention ein entwaiges Abkommen selbst ratifiziert.
Sollte nicht der Satz mit dem kein "Subjekt des Völkerrechts und somit als nicht vertragsfähig ansieht" auch dann Gültigkeit haben wenn die PK nach außen geschlossen auftritt?
Aber Nebensache - mal interessehalber - wie ist denn die Haltung Andros inhaltlich zum vorgelegten Vertrag?
Ob das jetzt der HK unterschreibt oder jeder Staat einzeln ratifiziert, also von Anturien aus gesehen ist das auch möglich.
  
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