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Föderales Amtsblatt
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Uka über das Einfuhr- und Handelsverbot mit Produkten der "Varga International Ltd."

§ 1

Hiermit wird aufgrund des Gesetzes zum Schutz der androischen Wirtschaft vor Produktpiraterie folgendes angeordnet.

§ 2

Die Ein- und Ausfuhr von Produkten des Unternehmens "Varga International Ltd." in das Staatsgebiet der Föderalen Republik Andro wird verboten. Der Handel mit ebensolchen Produkten wird ebenso verboten.

§ 3

Die innerhalb der Föderalen Republik Andro bestehenden Unternehmensgliederungen, sowie Tochterunternehmen der "Varga International Ltd." werden aufgelöst. Das ihnen zugehörige Vermögen wird beschlagnahmt. Der "Varga International Ltd." werden alle weiteren Geschäftstätigkeiten auf dem Staatsgebiet der Föderalen Republik Andro verboten.

§ 4

Die Ausführung dieses Uka obliegt der Polizija Finansowa in Zusammenarbeit mit der Polizija Granizi (Grenzpolizei) der Föderalen Republik Andro.

§ 5

Dieser Uka tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Koskwa 16.11.2013

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Entlassungsurkunde

Hiermit wird

Aleksandr Jurjewitsch Ardenberg-Godunow

mit Dank aus seinem Amt als Vizepräsident der Föderalen Republik Andro entlassen.


Koskwa 16.11.2013

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Amnestie

Hiermit wird folgendes angeordnet:

(1) Alle Strafgefangenen, deren Haftstrafe im Zeitraum vom 15.12.2013 bis 1.02.2014 regulär endet, werden am 15.12.2013 aus der Haft entlassen.
(2) Allen Strafgefangenen, deren Reststrafe weniger als sechs Monate beträgt und welche mindestens die Hälfte ihrer Haftstrafe abgebüßt haben, werden am 15.12.2013 aus der Haft entlassen.
(3) Alle Geldbußen, welche bis zum 15.12.2013 noch nicht beigetrieben wurden, werden erlassen.
(4) Im Zeitraum vom 21.12.2013 bis 10.01.2014 sind keine belastenden Verwaltungsakte durch die staatliche Verwaltung zu erlassen. Ausgenommen hiervon sind dringliche Verwaltungsakte und solche Verwaltungsakte, deren sofortiger Erlass unabweisbar erforderlich sind.


Koskwa 02.12.2013

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Uka über die Küstenwache Nr. 3.

1) Die Uka über die Mannstärke der Küstenwache vom 01.05.2011 wird hiermit aufgehoben und durch die Uka Nr. 3 ersetzt.

2) Die Mannstärke der Küstewache wird zum 01.01.2014 von 200.000 Mann auf 150.000 Mann gesenkt.

3) Die frei werdenden 50.000 Beamten werden dem Kommando Grenzschutz der föderalen Polizei überstellt.


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A.J. Nowikow
Innenminister

Koskow, den 9.12.2013
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Gesetz über die Änderung der Gerichtsordnung

Hiermit wird folgendes von der Duma beschlossene Gesetz verkündet und in Kraft gesetzt:

[doc]Gesetz über die Änderung der Gerichtsordnung

§ 1 Durch dieses Gesetz wird die Gerichtsordnung der Föderalen Republik Andro geändert.

§ 2 In § 2 Abs. 1 werden nach den Worten " der Dritte" die Worte " durch den Föderationsrat" eingefügt. In § 2 wird folgender Absatz vier eingefügt: "(4) Die Richter werden nach jeder Wahl oder der Bestätigung im Amt durch den Präsidenten der Duma vereidigt." In § 3 Abs. 3 wird nachdem Wort "Der" das Wort "Innenminister" eingefügt.

§ 3 Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung im Bundesgesetzblatte in Kraft.


Koskwa 22.12.2013

[Bild: i304bxuwzy.png][/doc]
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3. Protokoll zur Änderung der Charta der ARS

Hiermit wird folgender von der Duma beschlossene Vertrag verkündet und in Kraft gesetzt.

[doc]3. Protokoll zur Änderung der Charta der ARS

Die Assoziierten Mitglieder der Association of the Renzian States kommen überein, die Charta der Organisation folgendermaßen zu ändern:

Kapitel 1: Verlegung des Sitzes des Ständigen Sekretariates
1. In § 2 Bs. a) Spiegelstrich 1 werden die Worte Asuka, Téngóku Kyówakoku ersetzt durch die Worte Qianlongjing, Staat Groß-Chinopien.
2. In § 3 Bs. a) Spiegelstrich 2 werden die Worte 12 Millionen téngesische Ryo ersetzt durch die Worte 25 Millionen Yuan des Gelben Reiches.
3. In Bs. C Nr. 2 des 2. Anhangs zur Charta werden die Worte das Téngóku Kyówakoku ersetzt durch die Worte den Staat Groß-Chinopien.

Kapitel 2: Redaktionelle Änderungen
1. In § 8 Spiegelstrich 1 wird die erste Nennung des Wortes angehört durch das Wort angehörig ersetzt und die zweite Nennung ersatzlos gestrichen.
2. In § 8 Spiegelstrich 4 wird das Wort angehört ersatzlos gestrichen.
3. In Bs. A Nr. 1 des 1. Anhangs zur Charta wird das Wort betreffnen ersetzt durch das Wort betreffenden und das Wort anderes ersetzt durch das Wort anderen.
4. In der Überschrift des Bs. C des 1. Anhangs zur Charta wird das Wort Vertetung ersetzt durch das Wort Vertretung.
5. In Bs. C Nr. des 1. Anhangs zur Charta wird das Wort Vertetungen ersetzt durch das Wort Vertretungen.
6. In Bs. C Nr. 2 des 1. Anhangs zur Charta wird das Wort Verteter ersetzt durch das Wort Vertreter.

Kapitel 3: Streichung des Zusatzsprotokolls
Das Zusatzprotokoll wird ersatzlos gestrichen.

Kapitel 4: Schlussbestimmung
Dieses Protokoll tritt gemäß den Regelungen der Charta der Association of the Renzian States in Kraft.


Koskwa 22.12.2013

[Bild: i304bxuwzy.png][/doc]
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Gesetz zum Schutz der staatlichen Hoheitsgebiete der Föderalen Republik Andro

Hiermit wird folgendes von der Duma beschlossene Gesetz verkündet und in Kraft gesetzt.

[doc]Gesetz zum Schutz der staatlichen Hoheitsgebiete der Föderalen Republik Andro

Präambel
Dieses Gesetz regelt die Hoheit des androischen Luftraums, der See und Wasserwege, Küsten, sowie des Territoriums gemäß des Volkerrechts, sowie der Verfassung der föderalen Republik Andro.

§ 1 Territorium
(1) Das Territorium der Föderalen Republik Andro erstreckt sich über alle in der Verfassung genannten Gebiete, Provinzen, sowie über alle angehängten Gebietskörperschaften, assozierten und autonomen Gebiete.
(2) Das Territorium kann nur durch die Verfassung neu geregelt werden.

§ 2 Lufthoheit
(1) Der Luftraum, welcher sich über dem Territorium der Föderalen Republik Andro, bis zu einer Höhe von 100 Kilometern erhebt, ist Teil des androischen Hoheitsgebietes.
(2) Die Nutzung des androischen Luftraumes für ausländische Luftfahrzeuge ist erlaubnispflichtig. Zuständig für die Erteilung von Erlaubnissen ist das föderale Innenministerium oder eine von ihr bevollmächtigten Behörde.

§ 3 Küstenhoheit
(1) Das Territorium der Föderalen Republik Andro erstreckt sich auf einen Streifen von 40,9 nautischen Meilen Breite, gemessen von der Niedrigwasserlinie. Innerhalb dieses Gebietes übt die Föderale Republik Andro voll und uneingeschränkte Hoheitsgewalt aus.
(2) Die Föderale Republik Andro respektiert die Hoheitsgewässer anderer Staaten, soweit sie nicht über das Ausmaß des Absatzes 1 hinausgehen.
(4) Die Küstenwache schützt die Gewässer der Föderalen Republik Andros auf See und rettet Schiffbrüchige.
(5) Die nationale Wirtschaftszone ersteckt sich 200 sm von der Küste aus, deren Nutzung ausschließlich, unter Vorbehalt, nur dem androischen Staat, androischen Unternehmen oder androischen Fischer erlaubt ist. Bis hierhin gelten auch Wirtschaftsrecht, Finanzrecht, Polizeirechte sowie Justizgesetzgebung und die Zollpflicht. Ausländische Unternehmen benötigen zur Nutzung dieser Zone im Innenministerium eine Genehmigung. Durchsuchungen und Kontrollen sowie die Verfolgung verdächtiger Schiffe ist bis in diese Zone erlaubt.
(7) Vom 85° östlicher Länge bis zum 160° östlicher Länge und bis zur Küste des androischen Arktisterritoriums, erstreckt sich die internationale Schutzzone. Weiterhin gilt das Südmeer sowie die Seestraße zwischen Andro und Adrastea in unmittelbar androischen Gewässern auf der Hälfte der Strecke zwischen beiden Küsten als Teil der Schutzone. Innerhalb dieses Bereichs ist es ausländischen See- und Luftfahrzeugen nur nach vorheriger Anmeldung erlaubt einzudringen. Ausländische See- und Luftfahrzeuge haben hierbei den Behörden ihre Registrierungsdaten, sowie ihre See- oder Flugpläne zu übermitteln.
Die Küstenwache, die Luftstreitkräfte sowie die Kriegsmarine behält sich die Sicherung dieser Zone vor und hat das Recht, alle unerlaubten Eindringungsversuche mit den erforderlichen Mitteln abzuwehren.
(8) Die Regierung der Föderalen Republik Andro hat das Recht Meerengen und Meerstraßen die an seine Schutzzonen oder sein Territorium grenzen temporär teilweise oder ganz zu sperren.
(9) Im weiteren findet die internationale Seekonvention Anwendung.

§ 4 Hoheit über die Arktis
(1) Die androischen Arktisgebiete erstrecken sich von 85° östlicher Länge bis zu 155° östlicher Länge. Sie werden in südlicher Richtung vom 80° Breitengrad begrenzt. Das androische Arktisterritorium ist Teil des Staatsgebietes der Föderalen Republik Andro. Hierzu gehört ebenso die Luftsäule, welche sich über das androische Arktisterritorium erhebt bis zu einer Höhe von 100 Kilometern.
(2) Innerhalb des androischen Arktisterritoriums übt die Föderale Republik Andro volle und uneingeschränkte Hoheitsgewalt aus.
(3) Ausländische Luftfahrzeuge, welche das androische Arktisterritorium überfliegen wollen haben der zuständigen Behörde alle erforderlichen Identifizierungsinformationen, sowie den aktuellen Flugplan zu übermitteln.
(4) Die androischen Streitkräfte schützen die Unversehrtheit des androischen Arktisterritoriums mit allen erforderlichen Mitteln.
(5) Das androische Arktisterritorium untersteht direkt der Föderalen Republik Andro. Diese benennt eine Behörde, welche sich direkt mit dem Gebiet befasst und es verwaltet.
(6) Die androische Regierung garantiert den Schutz der arktischen Flora und Fauna.

§ 5 Einrichtung von Luftverteidigungszonen
(1) Zur Wahrung der Unversehrtheit des Territoriums der Föderalen Republik Andro können durch präsidialen Ukas vorgelagerte Luftverteidigungszonen eingerichtet werden. Innerhalb dieser Zonen haben sich alle Luftfahrzeuge zu identifzieren und den Anweisungen der Behörden Folge zu leisten.

§ 6 In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft und ersetzt das alte Hoheitsgesetz.


Koskwa 22.12.2013

[Bild: i304bxuwzy.png][/doc]
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[Bild: index.php?page=EntryImageShow&imageID=190]

Uka über die Verwaltung des androischen Arktisterritoriums

Hiermit wird folgende Uka verkündet und in Kraft gesetzt.

Uka über die Verwaltung des androischen Arktisterritoriums

§ 1 Diese Uka regelt die Verwaltung des androischen Arktisterritoriums

§ 2 Die Zivilverwaltung des androischen Arktisterritoriums obliegt der "Föderalen Agentur zur Verwaltung der Arktis" (FAUA). Die FAUA ist hierbei für sämtliche Verwaltungstätigkeit zuständig, welche die androischen Arktisgebiete betreffen zuständig, sofern durch diese Uka nicht etwas anderes bestimmt wird.

§ 3 Die FAUA wird von einem Gouverneur geführt, welcher vom Präsidenten der Republik ernannt und entlassen wird.

§ 4 Die FAUA ist unmittelbar dem Präsidenten der Republik unterstellt.

§ 5 Hiermit wird der Arktische Militärbezirk geschaffen. Dieser ist für die militärische Verwaltung des androischen Arktisterritoriums zuständig. Insbesondere obliegt ihm die Verteidigung des Arktisterritoriums. Dem Arktischen Militärbezirk unterstehen alle militärischen Einheiten, welche nicht nur vorübergehend im androischen Arktisterritorium stationiert sind. Ist kein Kommandeur ernannt, so übernimmt der Kommandeur des Militärbezirks Mostowskaja/Wiltuwija die Führung des Arktischen Militärbezirkes.

§ 6 Der Arktische Militärbezirk ist den übrigen Militärbezirken gleichgestellt.

§ 7 Diese Uka tritt mit ihrer Verkündung im Bundesgesetzblatte in Kraft.

Koskwa 22.12.2013

[Bild: i304bxuwzy.png]
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[Bild: index.php?page=EntryImageShow&imageID=80]
Änderung der Uka über die diplomatischen Protokollarien

Allgemeines
§1. der Uka wird wie folgt geändert
(1) Reist ein ausländisches Staatsoberhaupt nach Andro ein, so wird er/sie von einer Delegation der Regierung unter Beteiligung des Außenministers empfangen.
...
(4)Der Gast wird mit einer Limousine und einer großen Polizeieskorte zum Aufenthaltsort des Präsidenten der Republik eskortiert.


[Bild: index.php?page=EntryImageShow&imageID=267&thumbnail=1]
Außenminister
Föderale Republik andro


Koskow, 03.03.2014
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Uka über die Schließung der Botschaft der Demokratischen Union in Koskow

Hiermit wird folgende Uka verkündet und in Kraft gesetzt.

Über die Schließung der Botschaft der Demokratischen Union in Koskow und der Ausweisung ihrer Bediensteten

§ 1

Hiermit wird die sofortige Schließung der Botschaft der Demokratischen Union in Koskow angeordnet.

§ 2

Die Bediensteten der Botschaft, soweit diese nicht über die androische Staatsangehörigkeit verfügen, werden zu "personae non grata" erklärt. Sie haben das Territorium der Föderalen Republik Andro unverzüglich (binnen sechs Stunden) zu verlassen.

§ 3

Die diplomatische Immunität der Bediensteten, sowie des Botschaftsgeländes wird mit sofortiger Wirkung aufgehoben.

§ 4

Dieser Uka tritt mit seiner Verkündung im Bundesgesetzblatte in Kraft.


Koskwa 10.03.2014

[Bild: i304bxuwzy.png]
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