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[01-01-19082013] Änderung des Staatsregelungsgesetzbuches
#1
läutet mit seinem Glöckchen

Dami i Gospoda, Deputati,

der Deputierte Kronskij hat eine Aussprache zur Änderung des Staatsregelungsgesetzbuches beantragt. Der Deputierte Kronskij hat nun das Wort.
#2
Spasiba Gospodin President,

wasche Kolega, angesichts der letzten Verfassungsänderung ist es notwendig geworden, dass Staatsregelungsgesetzbuch anzupassen.


Gesetz über die Regelung der grundlegenden Staatsfunktionen und Rechte der Republik

Präambel
Dieses Gesetz ergänzt die Verfassung um wichtige Punkte, die Staat wie Staatsführung betreffen.
Weiterhin beinhaltet es die staatliche Regelung über die direkte Wahl der Delegierten Vertreter der Provinzen für die Duma den Föderationsrat, Pairs genannt, für die Provinzen Wiltuwija, Mostowskaja, Almachistan und Ribir und Ribir sowie die Exekution und Unterstellung der Provinzialverwaltung unter die Gewalt der Republik.

Abschnitt I

§ 1 Vereidigung der Regierung
(1) Der Präsident der Republik wird vom Dumapräsidenten vereidigt. Ist dieser nicht verfügbar, von seinem Stellvertreter oder dem Obersten Gerichtspräsidenten.
(2) Die Minister des Ministerrats werden durch den Präsidenten der Republik vor der versammelten Duma vereidigt.

§ 2 Zur kommissarischen Regierung
(1) Sollte ein Minister zurück treten, so ist er so lange kommissarisch im Amt, bis sein Posten neu besetzt wird.
(1a) Sollte er als kommissarischer Minister nicht mehr zur Verfügung stehen, so übernimmt ein Staatssekretär, ein anderer oder neuer Minister auf Weisung des Präsidenten der Republik dessen Amtsaufgaben.
(2) Sollte die gesamte Regierung zurück treten, so ist sie solange kommissarisch im Amt, bis eine neue gewählt ist.
(3) Tritt der Präsident der Republik zurück, so übernimmt sein Stellvertreter seine Funktionen. Es findet keine Neuwahl statt.
(4) Neuwahlen treten unverzüglich dann ein, wenn der Präsident der Republik und sein Stellvertreter zurück treten und keinen Nachfolger bestimmen.
(5) Sollte die kommissarische Regierung nicht fähig sein ihrer geschäftsführenden Funktion nachzukommen, übernehmen die Staatssekretäre für die Dauer der Vakanz die Regierungsgeschäfte kommissarisch.
(6) Sollte keine dazu befugte Person der Exekutive die Regierungsgeschäfte übernehmen, so kann die Duma mit der einfachen Mehrheit einen kommissarischen Präsidenten der Republik ernennen. Dieser ist bis zur Neuwahl des Präsidenten der Republik im Amt.
(7)Im Falle der verfassungsgemäßen Aufstellung eines Gegenkandidaten durch die Duma finden binnen 30 Tagen Neuwahlen zum Amt des Präsidenten der Republik statt. Dabei tritt nur der Amtsinhaber gegen den Kandidaten der Duma an.
Im Falle eines Amtsenthebungsverfahrens gemäß §7. Abs 10 der Verfassung der Föderalen Republik Andro können Duma und Föderationsrat, jeweils mit einer 2/3 Mehrheit, die Immunität des Präsident und seiner Ministeraufheben.
(8)Im Falle der Abwahl des amtierenden Präsidenten der Republik gemäß Abs. 7, führt der neugewählte Präsident der Republik das Amt bis zur regulären Vollendung der angebrochenen Legislatur fort. Im Anschluss hieran finden Neuwahlen zum Amt des Präsidenten der Republik statt.
Erklärt der Föderationsgerichtshof den Präsidenten des Amtsmissbrauchs für schuldig und setzt diesen ab, so sind gemäß §7. Abs. 13 binnen eines Monats Neuwahlen zum Amt des Präsidenten abzuhalten. Der Vizepräsident übernimmt wärend dieser Zeit die Amtsgeschäfte.
(9)Sollte der Präsident der Republik länger als eine Woche unangekündigt fehlen so übernimmt der Vizepräsident dessen Amtsgeschäfte. Sollte der Vizepräsident ebenso fehlen, gilt die durch die Regierung festgelegte Amtsreihenfolge.
(10)Sollte der Präsident länger als einen Monat seinem Amt vakant bleiben, so gilt dies als Rücktritt und der Vizepräsident wird als neuer Präsident vereidigt.

§ 3 Zur Verkündung von Gesetzen
(1)Gesetze werden vom Präsidenten der Republik im Gesetzesblatt verkündet.
(2)Kommt der Präsident dem binnen einer Woche nicht nach, so kann dies der Vizepräsident erledigen.

§ 4 Zur Auflösung der Duma
(1) Die Duma kann sich nicht selbst auflösen.
(2) Die Duma wird automatisch durch das Oberste Gericht aufgelöst, wenn sie für länger als 2 Monate keine Mitglieder hat.


Abschnitt II


§ 5 Provinzvertreterwahl
(1)Sollte die Regierung der jeweiligen Provinz nicht dafür Sorge tragen können, die Wahlen zu den Pairs Provinzregierungen abzuhalten, so ist die Regierung der Föderalen Republik Andro dazu ermächtigt, diese Wahlen durch den Bundeswahlamtsleiter einzuleiten.
(2)Die Wahlen zu den Pairs Regierungen der Provinzen Mostowskaja, Wiltuwija und Ribir sind im Falle von (1) alle 6 Monate abzuhalten.
(3)Sollten die Regierungen der Provinzen Korgowska und Almachistan, denen gemäß des Assimilierungsvertrags die Freiheit gegeben ist, über ihre Vertreter selbst zu entscheiden, nicht mehr existent sein, zurück treten ohne eine Nachfolge zu hinterlassen oder aber nach über 2 Monaten keinen aktiven Pairs in der Duma haben, so kann die Regierung der Republik Schritte wie in (1) und (2) genannt ergreifen. Jene Vertreter sind dann nur so lange im Amt, bis die Provinzen Korgowska und/oder Almachistan über die Neuregelung ihrer Dumavertreter Föderationsratsvertreter entschieden haben.
(4)In allen Fällen gilt das Wahlgesetz.

§ 6 Provinzexekution
(1)Sollte eine Provinz nach mehreren Versuchen über einen Zeitraum von über 2 Monaten über keine Regierung oder funktionale Verwaltung verfügen, so hat die Föderale Republik Andro das Recht, mit der Mehrheit der Duma, die Exekution über diese Provinz zu verhängen.
(2)Sollte Punkt (1) eintreten hat die Föderale Republik das Recht die volle Gewalt in der exekutierten Provinz zu übernehmen. Sie muss dafür sorgen, dass die Provinz künftig eine eigenständige Regierung hervorbringen kann. Hierzu sind Wahlen zu dieser auszuschreiben.
(3)Es ist der Föderalen Republik erlaubt, Eingriffe in die Verfassung der Provinz vorzunehmen. Dies muss aber von den ürgern der Provinz genehmigt werden.
(4)Sollten die Provinzen Almachistan oder Korgowska betroffen sein, so muss der Assimilierungsvertrag berücksichtigt werden. Änderungen an diesem Vertrag sind nur mit der Zustimmung der evölkerung und der Regierung der jeweiligen Provinz möglich.
(5)Die Exekution über eine Provinz ist solange gültig, bis die jeweilige Provinz eigenständig eine neue Verfassung erarbeitet oder eine Vorlage bestätigt und eine Regierung hervorbringt.
Die Exekution ist ab diesem Zeitpunkt automatisch beendet.
(6)Die Duma oder der Föderationsgerichtshof können Exekutionen vorzeitig beenden.

§ 7 In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.


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#3
Kolegi,

ich schlage vor ebenso Regelungen zu treffen für den Fall, dass der Präsident seinen Amtspflichten nicht mehr nach kommt oder auf sonstige Weise an der Ausübung seines Amtes gehindert ist.
#4
Siehe dazu §2. (9) + (10)
#5
Nun?
#6
wartet
#7
Sind die Änderungen so genehm?
#8
Können wir abstimmen?
#9
Stimmen Sie der Änderung des Gestzes zu?

[_]Da
[_]Njet
[_]Wozderschanije

Abstimmungsdauer sieben Tage oder bei Erreichen der erforderlichen Mehrheit. Geben Sie ihre Stimmenzahl an.
#10
82x da
  


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