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Mitteilungen und Berichte an den Präsidenten
Gospodin President, ich muss dringend darauf hinweisen, dass etwaige Truppenmobilisierungen oder Verschiebungen ins Ausland von über 5000 Mann per Gesetz die Zustimmung der Duma benötigen.
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Die Duma hat den folgenden Beschluss gefasst:

Beschluss der Duma über die Vergabe eines Mandates für die Streitkräfte der Föderalen Republik Andro in der Republik Jerusalem

§1. Mandatsbestimmung
(1) Im Einklang mit den androischen Gesetzen sowie im Rahmen des androisch-dreibürgischen Rückversicherungsvertrags genehmigt die Duma der Föderalen Republik Andro hiermit der Regierung ein militärisches Mandat von 100.000 Soldaten im Rahmen des Einsatzes im Königreich Jerusalem.
(2) Dieses Mandat gilt ausschließlich für die Hoheitsgebiete des Königreichs Jerusalem. Ein Einsatz der föderalen Streitkräfte auf Territorien dritter Staaten ist verboten, sofern es nicht der unmittelbaren Erwiderung dortigen feindlichen Feuers dient.
(3) Die Kommandogewalt für die Einheiten im Einsatzgebiet obliegt alleinig der androischen Regierung sowie der STAWKA. Die Einheiten dürfen nicht unter fremden Kommando dienen. Die STAWKA legt in Abstimmung mit den jerusalemer und dreibürgischen Streitkräfte die Einsatzgebiete der androischen Einheiten fest.

§2. Einheitenbestimmung
(1) Im Rahmen des Kontingents von 100.000 Soldaten obliegt es der Regierung und dem STAWKA über die benötigten Einheiten der Land,- See,- und Luftstreitkräfte zu bestimmen und zu verfügen.
(2) Der Duma ist eine Liste der mobilisierten Einheiten vorzulegen.

§3. Rechtslage
(1) Die androischen Einheiten unterliegen den Gesetzen der Föderalen Republik Andro und den Regeln des geschriebenen und ungeschriebenen humanitären Völkerrechts. Die androischen Einheiten unterliegen der zuständigen Militärgerichtsbarkeit der Streitkräfte der Föderalen Republik Andro.


§4. Informationspflicht
Die Regierung hat die Duma wöchentlich über die Lage vor Ort in Jerusalem zu informieren. Geheimoperationen sind hiervon ausgenommen.

§4. Gültigkeit
Das Mandat behält für die Dauer des Einsatzes seine Gültigkeit, jedoch mindestens einen Monat und höchstens ein Jahr. Es kann von der Duma verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden.
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Gesetz zur Änderung des Wahlgesetzes

§ 5 Wahlvorgang
(1) Die Stimmen werden in den androischen Wahllokalen (per PN) abgegebenhoben und ausgezählt.
...
(7) Sollte im ersten Wahlgang zum Präsidenten der Republik kein Kandidat die absolute Mehrheit erreichen, so treten im zweiten Wahlgang die beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen gegeneinander an.
(8)Der Wahlgang kann vorzeitig beendet werden, wenn alle Wähler ihre Stimme abgegeben haben.

Die Duma hat dieses Gesetz angenommen.
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Bitte um Informationspflicht gemäß §4. Beschluss der Duma zum Jerusalemmandat.
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Andrej Louwowitsch Kronskij,'index.php?page=Thread&postID=1027241#post1027241' schrieb:
Gesetz zur Änderung des Wahlgesetzes

§ 5 Wahlvorgang
(1) Die Stimmen werden in den androischen Wahllokalen (per PN) abgegebenhoben und ausgezählt.
...
(7) Sollte im ersten Wahlgang zum Präsidenten der Republik kein Kandidat die absolute Mehrheit erreichen, so treten im zweiten Wahlgang die beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen gegeneinander an.
(8)Der Wahlgang kann vorzeitig beendet werden, wenn alle Wähler ihre Stimme abgegeben haben.

Die Duma hat dieses Gesetz angenommen.
ich erinnere.
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Gospodin President,

die Duma hat das folgende Gesetz beschlossen.

Gesetz über die Gerichtszuständigkeiten in der Föderalen Republik Andro (GerZuG)

§ 1 Regelungsinhalt

Dieses Gesetz regelt die sachliche und instanzielle Zuständigkeit der Gerichtsbarkeit in der Föderalen Republik Andro.

§ 2 Zuständigkeit in Strafsachen

(1) Die Provinzgerichte sind erstinstanzlich als Strafgerichte zuständig für alle Straftaten, wenn eine Strafe von über 20 Tagen Freiheitsstrafe nicht zu erwarten ist. Erstinstanzlich zuständig ist der Einzelstrafrichter. Näheres wird durch Provinzialgesetz bestimmt.
(2) Der Föderationsgerichtshofes ist erstinstanzlich zuständig, wenn eine Freiheitsstrafe von über 20 Tagen zu erwarten ist.
(3) Gegen erstinstanzliche Strafurteile der Provinzgerichte ist die Berufung oder Revision zum Föderationsgerichtshof zulässig. In der Rechtsmittelinstanz ist der Senat des Föderationsgerichtshofes zuständig.

§ 3 Zuständigkeit in Zivilsachen

(1) Die Provinzgerichte sind erstinstanzlich für alle bürgerlichen Streitigkeiten zuständig, wenn sich der Streitwert nicht über 10.000 ARW beläuft. Zuständig ist der Einzelrichter. Näheres wird durch Provinzialgesetz bestimmt.
(2) Gegen erstinstanzliche Urteil in Zivilurteilen der Provinzgerichte ist die Berufung oder Revision zum Föderationsgerichtshof zulässig. In der Rechtsmittelinstanz ist der Senat des Föderationsgerichtshofes zuständig.
(3) Der Föderationsgerichtshofes ist erstinstanzlich zuständig, sofern der Streitwert einen Wert von 10.000 ARW übersteigt.

§ 4 Zuständigkeit in Verfassungs- und Verwaltungsstreitigkeiten

Der Föderationsgerichtshof ist erstinstanzlich zuständig in allen verfassungs- und verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten. Beruht die Streitigkeit allein auf Provinzrecht ist das zuständige Provinzgericht zuständig. Näheres wird durch Provinzialgesetz bestimmt.

§ 5 Besetzung des Föderationsgerichtshofes

Der Föderationsgerichtshof entscheidet in Senatsbesetzung. Dem Senat des Föderationsgerichtshofes gehören alle Richter des Föderationsgerichtshofes an.

§ 6 Besondere Klagebefugnis der Generalstaatsanwaltschaft

Die Generalstaatsanwaltschaft kann die Anklage anstatt vor dem Provinzgericht auch direkt beim Föderationsgerichtshof erheben, wenn die besondere Bedeutung oder der Umfang des Falles, dies notwendig erscheinen lassen.

§ 7 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung im Bundesgesetzblatte in Kraft.
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Ich erinnere an die beiden letzten Gesetzesänderungen.
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bittet um einen Termin bezüglich des Haushaltes und des Finanzministeriums
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wartet
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...
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