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Uka über die Herausgabe von Staatsanleihen
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Uka über die Herausgabe von Staatsanleihen

§ 1. Allgemeines
1.) Staatsanleihen sind öffentliche Schulverschreibungen der Androischen Föderation, genannt Androische Staatsobligationen (ASO).
2.) Sie werden im Auftrag des Finanzministeriums herausgegeben und verwaltet. Die Anzahl und Höhe der Olbigationen wird vom Ministerium festgelegt.
3.) Jede private wie juristische Person kann androische Staatsanleihen erwerben. Jedoch nicht mehr als 20% der insgesamt herausgegebenen Obligationen.
4.) Fremde Staaten oder Staatsbetriebe oder Unternehmen bei denen ein Staat Mehrheitsanteile besitzt, können keine androischen Staatsanleihen erwerben.

§ 2. Verzinsung, Bonität und Rendite
1.) Der Zinswert einer Anleihe orientiert sich am Leitzins, bestimmt von der Androischen Bundesbank.
2.) Für den Rückkauf an die Androische Föderation gilt der Zinswert im Moment des Erwerbs der Anleihe.
3.) Die ASOs müssen stehts einen ausgeglichenen Modus zwischen Bonität und Rendite besitzen. Primär muss das Ministerium aber für eine stabile Bonität sorgen.

§ 3. Laufzeit
1.) Die Laufzeit der ASOs ist Typanhängig:
a.) Typ 1 entspricht einem Jahr.
b.) Typ 3 entspricht drei Jahren.
c.) Typ 5 entspricht fünf Jahren.
d.) Typ 10 entspricht zehn Jahren.
2.) Die maximale Laufzeit entspricht zehn Jahre. Sollten Obligationen nach diesem Stichtag nicht durch den Gläubiger zurück gefordert werden, verlieren sie zugunsten des Schuldners ihren Wert.

§ 4. Obligation
1.) Die Höhe der Obligationen ist typabhängig. Sie muss aber mindestens 100 ARW und darf maximal 10.000 ARW betragen.
a.) Typ 1 entspricht 100 ARW
b.) Typ 3 entspricht 500 ARW
c.) Typ 5 entspricht 1000 ARW
d.) Typ 10 entspricht 10.000 Jahren.
2.) Die Anzahl der herausgegeben Staatsobligationen ab dem 01.01.2013 hat den Wert von 10 Mrd. ARW.

§ 5. Schlussbestimmung
Diese Uka tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft. Sie ist bis auf Widerruf gültig.
  


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