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Mitteilungen und Berichte an den Präsidenten
Die Duma hat das folgende Gesetz angenommen.

Gesetz über die Beendigung der Mitgliedschaft in der Konvention über die Polgebiete seitens der Föderalen Republik Andro
§ 1 Zweck

Dieses Gesetz beendet die Mitgliedschaft der Föderalen Republik Andro in der Konvention über die Polgebiete.

§ 2 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft der Föderalen Republik Andro in der Konvention über die Polgebiete wird in Übereinstimmung mit Artikel 16 der Konvention über die Polgebiete beendet. Mit Wirksamwerden der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Pflichten der Föderalen Republik Andro gegenüber der Konvention über die Polgebiete. Das Internationale Hochkommissariat für die Polgebiete wird von der Föderalen Republik Andro von der erfolgten Kündigung und Austritt aus der Konvention unterrichtet.

§ 3 Ermächtigung zu Vorbehaltserklärungen

Der Außenminister wird in Abstimmung mit der Regierung ermächtigt die Gültigkeit von Bestimmungen anderer völkerrechtlicher Verträge, welche sich direkt oder indirekt auf die Konvention über die Polgebiete beziehen, gegenüber der Föderalen Republik Andro auszuschließen.

§ 3 Regelung über die Nutzung der Nordpolargebiete

Die Regierung wird beauftragt spätestens bis zum Wirksamwerden des Austritts der Föderalen Republik Andro aus der Polarkonvention ein Gesetz vorzulegen, welches die Art und die Umfang der Nutzung sowie die Ausübung von Hoheitsgewalt androischer Stellen in den Nordpolargebieten regelt.

§ 4 Abschließende Bestimmungen

(1) Die Regierung hat für die ordnungsgemäße Beendigung des Dienstbetriebes der Ständigen Vertretung der Föderalen Republik Andro beim Internationalen Hochkommissariat für die Polargebiete, sowie für die ordnungsgemäße Rückführung des androischen Personals und des Eigentums der Föderalen Republik Andro Sorge zu tragen.
(2) Dieses Gesetz soll als "Polbeendigungsgesetz" oder als "PolbeG" zitiert werden.
(3) Dieses Gesetz tritt gemäß den verfassungsmäßigen Bestimmungen mit Ablauf des Tages seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
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Die Duma hat das folgende Gesetz beschloßen.

Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches

Folgende Vorschriften werden in das StrGB eingefügt:

§ 7, II

Als Gehilfe wird bestraft einen anderen hilft eine Straftat zu begehen. Die Strafe des Gehilfen richtet sich nach jener für den Täter. Sie ist zu mildern.

§ 17a Widerstand gegen die Staatsgewalt

(1) Wer mit dem Ziel staatliche Organe an der Erfüllung ihrer Diensttätigkeit zu hindern oder zu beeinträchtigen gegen diese Gewalttaten oder auf andere Weise Widerstand leistet wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Tagen zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor wenn der Täter
1. Waffen oder gefährliche Werkzeuge verwendet.
2. im Rahmen einer Gruppe die Tat begeht
3. fortgesetzt Widerstand leistet.

§ 25 erhält folgende Neufassung

§ 25 Rowdytum

(1) Wer sich an einer Zusammenrottung beteiligt, welche aus der Mißachtung der öffentlichen Ordnung Gewalttätigkeiten, Drohungen oder Belästigungen gegenüber Personen oder Beschädigungen von Sachen oder öffentlichen Einrichtungen begeht wird mit Freiheitsstrafe nicht unter dreißig Tagen bestraft.
(2) Handelt der Täter aus Hass auf ethnische oderreligiöse Bekenntnisse so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter vierzig Tagen zu erkennen.

§ 26 erhält folgende Neufassung

Wer öffentlich oder durch Verbreitung von Schriften den Inhalt religiöser oder weltanschaulicher Bekenntnisse beschimpft wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 36a Unzucht

Wer sexuelle Akte mit Tieren oder sonstige Arten von Unzucht verübt wird mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 36b Verbreitung unzüchtiger Propaganda

(1) Wer öffentlich in Wort oder Bild oder durch sonstige Schriften pornographische oder andere unzüchtige Schriften verbreitet, oder auf andere Art für minderjährige Personen öffentlich zugänglich macht wird mit Freiheitsstrafe bis zu 15 Tagen bestraft.
(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder organisiert so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter 20 Tagen zu erkennen.

§ 36c Förderung der Prostitution

(1) Wer anderen Personen Gelegenheit zur Prostitution verschafft oder die Leistung von Prostituierten in Anspruch zu nehmen oder die Prostitution auf sonstige Art und Weise fördert wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Tagen bestraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 finden auf Prostituierte die Bestimmungen des Resozialisierungsgesetzes Anwendung. Sie sind in geeignete Heime unterzubringen.

§ 36d Glücksspiel

Wer ohne staatliche Genehmigung Glücksspiel betreibt oder an einem solchen teilnimmt wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
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Die DPA Fraktion hat eine Fragestunde in der Duma an den Präsidenten der Republik sowie den Außenminister gerichtet.

1. Wie sieht das weitere Vorgehen der Regierung bezüglich der Beziehungen mit Chinopien aus?
2. Sind besondere Maßnahmen oder Projekte geplant?
3. Wann wird ein Vertreter Andros in die ARS entsandt?
4. Wie steht es um die Pläne der Regierung im Bezug auf die ARS?
5. Wie gedenk die Regierung damit umzugehen, das Chinopien in der Polkommission ist und Andro nunmehr nicht mehr?

Ich ersuche sie daher zeitnah die Fragen vor der Duma zu beantworten.

Spasiba.
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Es geht eine Einladung zum Heiligen Synod ein.
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Übermittelt dem Präsidenten, dass sich gerne 1000 almachische Kosaken als Freiwillige nach Jerusalem melden möchten
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es wird geantwortet, dass sich diese dann schnell nach Koskow begeben sollen.
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Von der Duma beschlossen:

Erklärung der Duma der Föderalen Republik Andro bezüglich des Angriffs der SVR Zedarien gegenüber der Republik Jerusalem und den Streitkräften des Kaiserreichs Dreibürgen

1. Verurteilung des Angriffs
Die Duma der Föderalen Republik verurteilt den nicht angekündigten Angriffskrieg der SVR Zedarien gegenüber der Republik Jerusalem sowie den illegitimen Angriff auf die Streitkräfte des Kaiserreichs Dreibürgen

2. Aufforderung zum Rückzug
Weiterhin fordert die Duma Andros Zedariens zum sofortigen Rückzug auf und der Herstellung des Status quo ante bellum.

3. Diplomatie und Wirtschaft
Sollte dieser Punkt nicht erfüllt werden, ist die Regierung der Föderalen Republik Andro dazu aufgerufen, die diplomatischen wie wirtschaftlichen Beziehungen zur SVR Zedarien einzustellen.

4. Handel und Reisen
Die Duma beauftragt die androische Regierung mit der Durchführung von Maßnahmen die den Handel mit Zedarien vollkommen unterbinden und es zedarischen Politikern und Diplomaten verbietet, in Andro einzureisen.

5. Finanzen
Die Duma beschließt hiermit, dass alle zedarischen Gelder und Finanzen die sich innerhalb Andros oder auf androischen Privatbanken befinden, eingefrohren werden.

6. Abkommen
Alle Abkommen und Verträge zwischen Zedarien und der Föderalen Republik Andro auf staatlicher Ebene werden aufgehoben. Weiterhin ergeht ein Verbot Abkommen mit Zedarien abzuschließen.

[doc][Haushaltsplan für die Zeit vom 08.12.2012 bis zum 08.04.2012

Vergabe von Geldern an folgende Ministerien und Einrichtungen:

Inneres: 222,25 Mrd. ARW (-0,5)
-Verwaltung: 100 Mrd. ARW (-0,5)
-Polizei: 23 Mrd. ARW (+0,5)
-Feuerwehr: 3,5 Mrd. ARW (+1)
-Einwanderungsbehörde: 1,0 Mrd. ARW
-sonstige Behörden: 7,5 Mrd. ARW (-0,5)
-Soziales: 62,5 Mrd. ARW
-Gesundheit: 33,5 Mrd. ARW
-Umwelt: 11,5 Mrd. ARW
-Bildung: 26 Mrd. ARW
-Kultur: 18,5 Mrd. ARW
-Forschung: 22,5 Mrd. ARW
-Justiz: 2 Mrd. ARW
-sonstiges: 1,25 Mrd. ARW

Verteidigung: 41,5 Mrd. ARW +2
-Landstreitkräfte: 16,6 Mrd. ARW (+0,6)
-Seestreitkräfte: 9,15 Mrd. ARW (+0,4)
-Luftstreitkräfte: 10,75 Mrd. ARW (+1)
-Strategische/Weltraum Truppen: 4 Mrd. ARW
-STAWKA: 1 Mrd. ARW

Finanzen: 87,5 Mrd. ARW (+9,5)
-Wirtschaft: 18 Mrd. ARW +1
-Arbeit: 18 Mrd. ARW +2
-Verkehr: 12 Mrd. ARW +1
-Bau: 12 Mrd. ARW +3,5
-Infrastruktur: 11 Mrd. ARW +2
-Staatsbetriebe: 2 Mrd. ARW
-LURAN: 12 Mrd. ARW
-Antikorruptionsamt: 0,5 Mrd. ARW
-ADWR: 1 Mrd. ARW
-Nationaler Fond: 1 Mrd. ARW

Äußeres: 4,95 Mrd. ARW (+0,5)
-Diplomatisches Korps 3,45 Mrd. ARW
-Verwaltung 1 Mrd. ARW (+0,5)
-Entwicklungshilfe 0,05 Mrd. ARW

Präsidialamt: 2 Mrd. ARW

Duma: 0,75 Mrd. ARW

Schuldentilgung: 3 Mrd. ARW
------------------------------
Kreditaufnahme: 2,5 Mrd. ARW (+2,5?)
-----------------------------
Altschulden: 7,75 Mrd. ARW
Neue Schulden: 10,25 Mrd. ARW (+2,5)
Schuldenabbau: 3 Mrd. ARW
Gesamtschulden: 7,25 Mrd. ARW (-0,5)
------------------------------
Staatsanleihen: 10 Mrd. (+10)
------------------------------
Vermögen des Nationalen Fonds: 4,5 Mrd. ARW +1
Vermögen des ADWR: 4 Mrd. ARW +1
Gesamtvermögen: 8,5 Mrd. ARW (+2)
-----------------------------
Mehreinnahmen September bis Dezember: 0 Mrd. ARW
Gesamt Einnahmen: 360 Mrd. ARW (+10)
Gesamt Ausgaben: 362,5 Mrd. ARW (+12,5)
Differenz: -2,5 Mrd. ARW (-2,5)/doc]
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leitet ein Schreiben und zwei Pakete im Auftrag des jerusalemer Präsidenten weiter


[Bild: jerusalemwappen150.png]

Königreich Jerusalem
Royaume de Jérusalem
Kingdom of Jerusalem



- Der Präsident der Nationalversammlung -

Herr Präsident,
im Namen des gesamten, freien Jerusalemer Volkes, vereint durch die Nation und frei im Glauben und Gewissen, sowie gleich an Rechten, möchte ich Ihnen und ganz Andro für die Hilfe bei der Verteidigung gegen Zedarien aussprechen, das uns so heimtückisch angegriffen hat. Wir werden diese Hilfe niemals vergessen und stehen in der Schuld Ihrer Nation.
Ich schicke Ihnen mit diesem Brief einige Flaschen mit Wasser aus dem heiligen See Genezareth und eine Kiste mit geweihter, heiliger Erde aus Jerusalem. Ich hoffe Sie, oder die heilige Mutter Kirche unserer orthodoxen Brüder und Schwestern haben dafür Verwendung. Diesen Boden und dieses Wasser gilt es für die gesamte Christenheit, aber auch für unsere muslimischen Brüder und Schwestern zu verteidigen, deren heilige Stätten ebenso von den kommunistischen Horden bedroht werden.

Es verbleibt mit den besten Grüßen

Dr. Émile Lahoud
Präsident der Jerusalemer Nationalversammlung
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ist gerührt und beauftragt Makarow sich in seinem Namen beim Präsidenten zu bedanken.
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Die Duma hat dem folgenden Vertrag zugestimmt:

Rückversicherungsvertrag zwischen der Föderalen Republik Andro und dem Kaiserreich Dreibürgen

§1 Allgemeines
(1) Die Föderale Republik Andro und das Kaiserreich Dreibürgen erklären hiermit, sich im Fall eines kriegerischen Konfliktes mit dem Martinsthaler Pakt, oder dem Irkanischen Reich gegenseitig Hilfe zukommen zu lassen.
(2) Bedingung hierfür ist, dass keine der beiden Vertragsparteien im Konfliktfall der Aggressor ist.
(3) Im Sinne dieses Artikels gilt als bewaffneter Angriff jeder bewaffnete Angriff auf das Gebiet eines Vertragspartners oder auf Überseegebiete eines dieser Staaten auf anderen Kontinenten oder Inseln, sowie auf die Streitkräfte, Schiffe oder Flugzeuge eines der Vertragspartner.

§2 Hilfeleistungen
(1) Die hohen vertragschließenden Mächte vereinbaren daher, dass sie im Falle eines bewaffneten Angriffs durch den Martinsthaler Pakt, oder das Irkanische Reich, dem angegriffenen Vertragspartner militärischen und humanitären Beistand leisten, um die Sicherheit des Gebiets der Vertrasparteien wiederherzustellen.
(2) Im Konfliktfall soll eine gemeinsame Koordinierung erfolgen. Dazu ist entweder ein gemeinsamer Koordinierungsstab zu bilden, oder aber der jeweilige, hilfeleistende Vertragspartner durch Stabs- und Verbindungsoffiziere beim Oberkommando vor Ort zu vertreten.

§3 Gültigkeit und Kündigung
(1) Der Vertrag gilt ab der Ratifizierung unbefristet.
(2) Änderungen dieses Vertrages sind jederzeit möglich. Sie sind nur mit der ausdrücklichen Zustimmung beider Vertragspartner gültig.

Erklärung der Duma der Föderalen Republik Andro zum Rückversicherungsvertrag mit Dreibürgen

Die Duma erklärt und beschließt hiermit, dass im Falle des Eintritts von §1. des Vertrags Andro militärische wie humanitäre Maßnahmen ergreift, um das Territorium sowie die Bevölkerung des Kaiserreichs Dreibürgen zu schützen.
Weiterhin erklärt die Duma, solange Andro selbst nicht unmittelbar durch feindselige Akte unmittelbar bedroht oder angegriffen wird, die Territorien von den gegen Dreibürgen kriegsführenden Parteien nicht zu verletzten.
Diese Erklärung erfolgt aufgrund des §8. Satz 4 der Verfassung der Föderaln Republik Andro über den Verbot von Angriffskriegen. Im Falle eines bewaffneten Angriffs auf androisches Territorium ermächtigt die Duma den Präsidenten der Republik zur unverzüglichen Kriegserklärung an den Aggressorstaat und zur Ergreifung aller notwendigen Maßnahmen zur Abwehr weiterer Angriffe.

Dieser Beschluss ist für die Regierung Andros im Zusammenhang mit dem Vertrag mit Dreibürgen bindend.
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