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Föderales Amtsblatt
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Gesetz über die Beendigung der Mitgliedschaft in der Konvention über die Polgebiete seitens der Föderalen Republik Andro

§ 1 Zweck

Dieses Gesetz beendet die Mitgliedschaft der Föderalen Republik Andro in der Konvention über die Polgebiete.

§ 2 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft der Föderalen Republik Andro in der Konvention über die Polgebiete wird in Übereinstimmung mit Artikel 16 der Konvention über die Polgebiete beendet. Mit Wirksamwerden der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Pflichten der Föderalen Republik Andro gegenüber der Konvention über die Polgebiete. Das Internationale Hochkommissariat für die Polgebiete wird von der Föderalen Republik Andro von der erfolgten Kündigung und Austritt aus der Konvention unterrichtet.

§ 3 Ermächtigung zu Vorbehaltserklärungen

Der Außenminister wird in Abstimmung mit der Regierung ermächtigt die Gültigkeit von Bestimmungen anderer völkerrechtlicher Verträge, welche sich direkt oder indirekt auf die Konvention über die Polgebiete beziehen, gegenüber der Föderalen Republik Andro auszuschließen.

§ 3 Regelung über die Nutzung der Nordpolargebiete

Die Regierung wird beauftragt spätestens bis zum Wirksamwerden des Austritts der Föderalen Republik Andro aus der Polarkonvention ein Gesetz vorzulegen, welches die Art und die Umfang der Nutzung sowie die Ausübung von Hoheitsgewalt androischer Stellen in den Nordpolargebieten regelt.

§ 4 Abschließende Bestimmungen

(1) Die Regierung hat für die ordnungsgemäße Beendigung des Dienstbetriebes der Ständigen Vertretung der Föderalen Republik Andro beim Internationalen Hochkommissariat für die Polargebiete, sowie für die ordnungsgemäße Rückführung des androischen Personals und des Eigentums der Föderalen Republik Andro Sorge zu tragen.
(2) Dieses Gesetz soll als "Polbeendigungsgesetz" oder als "PolbeG" zitiert werden.
(3) Dieses Gesetz tritt gemäß den verfassungsmäßigen Bestimmungen mit Ablauf des Tages seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
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Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches

Folgende Vorschriften werden in das StrGB eingefügt:

§ 7, II

Als Gehilfe wird bestraft einen anderen hilft eine Straftat zu begehen. Die Strafe des Gehilfen richtet sich nach jener für den Täter. Sie ist zu mildern.

§ 17a Widerstand gegen die Staatsgewalt

(1) Wer mit dem Ziel staatliche Organe an der Erfüllung ihrer Diensttätigkeit zu hindern oder zu beeinträchtigen gegen diese Gewalttaten oder auf andere Weise Widerstand leistet wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Tagen zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor wenn der Täter
1. Waffen oder gefährliche Werkzeuge verwendet.
2. im Rahmen einer Gruppe die Tat begeht
3. fortgesetzt Widerstand leistet.

§ 25 erhält folgende Neufassung

§ 25 Rowdytum

(1) Wer sich an einer Zusammenrottung beteiligt, welche aus der Mißachtung der öffentlichen Ordnung Gewalttätigkeiten, Drohungen oder Belästigungen gegenüber Personen oder Beschädigungen von Sachen oder öffentlichen Einrichtungen begeht wird mit Freiheitsstrafe nicht unter dreißig Tagen bestraft.
(2) Handelt der Täter aus Hass auf ethnische oderreligiöse Bekenntnisse so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter vierzig Tagen zu erkennen.

§ 26 erhält folgende Neufassung

Wer öffentlich oder durch Verbreitung von Schriften den Inhalt religiöser oder weltanschaulicher Bekenntnisse beschimpft wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 36a Unzucht

Wer sexuelle Akte mit Tieren oder sonstige Arten von Unzucht verübt wird mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 36b Verbreitung unzüchtiger Propaganda

(1) Wer öffentlich in Wort oder Bild oder durch sonstige Schriften pornographische oder andere unzüchtige Schriften verbreitet, oder auf andere Art für minderjährige Personen öffentlich zugänglich macht wird mit Freiheitsstrafe bis zu 15 Tagen bestraft.
(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder organisiert so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter 20 Tagen zu erkennen.

§ 36c Förderung der Prostitution

(1) Wer anderen Personen Gelegenheit zur Prostitution verschafft oder die Leistung von Prostituierten in Anspruch zu nehmen oder die Prostitution auf sonstige Art und Weise fördert wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Tagen bestraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 finden auf Prostituierte die Bestimmungen des Resozialisierungsgesetzes Anwendung. Sie sind in geeignete Heime unterzubringen.

§ 36d Glücksspiel

Wer ohne staatliche Genehmigung Glücksspiel betreibt oder an einem solchen teilnimmt wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.

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Koskow, den 03.12.2012
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Ratifikationsurkunde

Die Duma hat dem folgenden Protokoll zugestimmt. Hiermit erlangt es Wirksamkeit für die Föderale Republik Andro.

1. Änderungsprotokoll zum Renzianischen Freihandelsabkommen

Die für Wirtschaft zuständigen Minister der Mitglieder des Renzianischen Freihandelsabkommen haben im Konsens beschlossen, das genannte Abkommen gem. den Regelungen seines § 9 folgendermaßen zu ändern:

Kapitel 1: Neufassung der §§ 5 und 6
§§ 5 und 6 erhalten folgende Fassung:

§ 5 Inkrafttreten, Laufzeit
(1) Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald es durch das Kaiserreich Chinopien, die Föderale Republik Andro und durch die Republik Téngóku ratifiziert wurde und entsprechende Ratifikationsurkunden beim Verwahrer hinterlegt wurden.
(2) Dieses Abkommen hat unbegrenzte Laufzeit.
(3) Dieses Abkommen tritt außer Kraft sobald ihm weniger als zwei Mitglieder angehören.

§ 6 Beitritt
(1) Nach Inkrafttreten dieses Abkommens kann jedes Assoziierte oder Beobachtende Mitglied der Association of the Renzian States diesem beitreten. Dazu ist dieses Abkommen zu ratifizieren und eine entsprechende Akzessionsurkunde beim Ständigen Sekretariat der Association of the Renzian States zu hinterlegen.
(2) Der Beitritt zu diesem Abkommen wird gültig und vollzogen, sobald die Mitglieder dieses Abkommens einen entsprechenden Beschluss gefasst haben.

Kapitel 2: Streichung des § 7
§ 7 wird gestrichen.

Kapitel 3: Neunummerierung und Neufassung von bisherig §§ 8 und 9
Bisherig §§ 8 und 9 werden zu neu §§ 7 und § 8 und erhalten folgende Fassung:

§ 7 Austritt
(1) Der Austritt aus dem Abkommen ist dem Ständigen Sekretariat der Association of the Renzian States anzuzeigen. Der Austritt erfolgt mit einer Frist von drei Monaten.
(2) Ein Mitglied dieses Abkommens scheidet mit einer Frist von drei Monaten nach dem Zeitpunkt, an dem die Assoziierte oder Beobachtende Mitgliedschaft in der Association of the Renzian States endet, aus dem Abkommen aus.

§ 8 Änderungen
Dieses Abkommen kann durch Protokoll geändert werden. Ein entsprechend Protokoll muss zum seinem Inkrafttreten von allen Mitgliedern dieses Abkommens ratifiziert werden und entsprechende Ratifikationsurkunden müssen beim Ständigen Sekretariat der Association of the Renzian States hinterlegt werden.

Kapitel 4: Neufassung des Zusatzprotokolls
Das Zusatzprotokoll erhält folgende Neufassung:

1. Es wird ein „Rat der Renzianischen Freihandelszone“ gebildet. Dieser besteht aus den Vertretern derjenigen Assoziierten und Beobachtenden Mitglieder der ARS im Ständigen Ausschuss, welche Mitglieder des Renzianischen Freihandelsabkommen sind. Der jeweilige Vertreter führt die eine Stimme des Mitglieds dieses Abkommens.
2. Der Rat der Renzianischen Freihandelszone tagt ordentlich am Ort des Ständigen Ausschusses der ARS. Sofern das Assoziierte Mitglied der ARS, welches den Ständigen Ausschuss ausrichtet, nicht Mitglied dieses Abkommens sein sollte, kann der Rat mit einfacher Mehrheit außerordentlich beschließen, an einem Ort eines Mitgliedes dieses Abkommens zu tagen.
4. Dem Rat der Renzianischen Freihandelszone steht es frei, seinen Geschäftsgang zu regeln sowie den Generalsekretär, die Vertreter der anderen Assoziierten oder Beobachtenden Mitglieder der ARS, welche nicht Mitglied dieses Abkommens sind, im Ständigen Ausschuss, die für Wirtschaft zuständigen Minister der Assoziierten und Beobachtenden Mitglieder der ARS oder sonstige Personen beratend und ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Rates teilnehmen zu lassen.
4. Die Sitzungen des Rates der Renzianischen Freihandelszone sollen das Folgende bewirken:
a. Schlichtung bei Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern dieses Abkommens über die Auslegung desselbigen;
b. Erörterung weiterer Schritte wirtschaftlicher Integration zwischen den Mitgliedern dieses Abkommens;
c. Erörterung weiterer Möglichkeiten, die Assoziierten und Beobachtenden Mitglieder der ARS, welche bisher nicht Mitglied der Renzianischen Freihandelszone sind, in diese aufzunehmen;
d. Austausch über die innere und äußere Handels- und Wirtschaftspolitik der Mitglieder dieses Abkommens.
5. Es obliegt dem Rat der Renzianischen Freihandelszone, im Konsens den Beschluss der Mitglieder dieses Abkommens zum Beitritt eines neuen Mitglieds gem. § 6 Abs. 2 dieses Abkommens zu fassen.
6. Ein Vorschlag für ein Änderungsprotokolls gem. § 8 dieses Abkommens kann von jedem Vertreter eines Mitgliedes dieses Abkommens in den Rat der Renzianischen Freihandelszone eingebracht werden. Sofern es nach Beratung im Konsens der Mitglieder dieses Abkommens beschlossen wurde, wird es zur Ratifikation durch jene ausgelegt.
7. Dieses Zusatzprotokoll ist integraler Teil des Renzianischen Freihandelsabkommen.

Kapitel 5: Überhändigung von Ratifikationsurkunden
Die Regierung des Kaiserreiches Chinopien verpflichtet sich, dem Ständigen Sekretariat der ARS die Ratifikationsurkunden bzgl. des Renzianischen Freihandelsabkommens sowie bzgl. dieses Änderungsprotokolls nach dessen Inkrafttreten zu überhänden.

Kapitel 6: Schlussbestimmung
Dieses Protokoll tritt gem. den Bestimmungen von § 9 des Renzianischen Freihandelsabkommen in Kraft.
[Bild: index.php?page=EntryImageShow&imageID=197]
Koskow, den 11. Dekabr 2012

[Bild: index.php?page=EntryImageShow&imageID=190]

Ratifikationsurkunde

Die Duma hat dem folgenden Protokoll zugestimmt. Hiermit erlangt es Wirksamkeit für die Föderale Republik Andro.

1. Änderungsprotokoll zum Renzianischen Justizabkommen

Die Mitglieder des Renzianischen Justizabkommens kommen überein, das genannte Abkommen folgendermaßen zu ändern:

Kapitel 1: Neufassung der Art. 6 bis 8
Art. 6 bis 8 erhalten folgende Fassung:

Art. 6 Beitritt
Nach Inkrafttreten dieses Abkommens kann jedes Assoziierte oder Beobachtende Mitglied der Association of the Renzian States diesem beitreten. Dazu ist dieses Abkommen zu ratifizieren und eine entsprechende Akzessionsurkunde beim Ständigen Sekretariat der Association of the Renzian States zu hinterlegen.

Art. 7 Austritt
(1) Der Austritt aus dem Abkommen ist dem Ständigen Sekretariat der Association of the Renzian States anzuzeigen. Der Austritt erfolgt mit einer Frist von einem Monat.
(2) Ein Mitglied dieses Abkommens scheidet mit einer Frist von einem Monat nach dem Zeitpunkt, an dem die Assoziierte oder Beobachtende Mitgliedschaft in der Association of the Renzian States endet, aus dem Abkommen aus.

Art. 8 Änderungen
(1) Dieses Abkommen kann durch Protokoll geändert werden. Ein entsprechend Protokoll muss zu seinem Inkrafttreten von zwei Dritteln der Mitglieder dieses Abkommens ratifiziert und entsprechende Ratifikationsurkunden müssen beim Ständigen Sekretariat der Association of the Renzian States hinterlegt werden.
(2) Sofern ein Mitglied dieses Abkommens nicht spätestens drei Monate nach Inkrafttreten eines Änderungsprotokolls jenes ratifziert und eine entsprechende Ratifikationsurkunde beim Ständigen Sekretariat der Association of the Renzian States hinterlegt hat, scheidet er mit sofortiger Wirkung aus diesem Abkommen aus.

Kapitel 2: Schlussbestimmung
Dieses Protokoll tritt gem. den Bestimmungen von Art. 8 des Renzianischen Justizabkommens in Kraft.

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Koskow, den 11.Dekbar.2012
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Uka über die Uniformierung der Streitkräfte


Präambel
Diese Uka regelt das Uniformwesen der Streitkräfte der Föderalen Republik Andro

Artikel 1: Die Uniformierung der Mannschaften des Heeres & der Luftwaffe
§1: Dienstuniform
Die Dienstuniform besteht aus dem standardisierten Kampfanzug Modell 2005. Zu diesem gehören die Schnürstiefel Modell 97. Zur Dienstuniform ist immer eine Pilotka zu tragen. Im Winter wird diese Uniform durch den Wintermantel Modell 08 ergänzt und die Pilotka wird durch eine Uchanka ersetzt.
§2: Gesellschaftsanzug
Der Gesellschaftsanzug besteht aus der Uniformjacke Modell 80 und der dazugehörigen Uniformhose, es sind die Stiefel Modell 70 zu tragen. Anstatt der Pilotka wird eine Schirmmütze getragen, dazu sind sämtliche Orden und die Ehrenwaffe, die für Mannschaften aus dem Bajonett besteht, zu tragen. Weibliche Mannschaften können die Uniformhose Modell 80 durch einen farblich passenden Rock ersetzen, Stiefel werden dann durch schwarze Schuhe mit Absatz ersetzt. In diesem Fall entfällt auch die Ehrenwaffe.
§3: Paradeuniform
Die Paradeuniform gleicht dem Gesellschaftsanzug, allerdings ist die Ehrenwaffe nicht zu tragen, stattdessen wird die Haupt- und Seitenwaffe getragen. Anstatt der Stiefel Modell 70 sind die Paradeschaftstiefel Modell 09 zu tragen. Für weibliche Mannschaften gelten die gleichen Vorschriften wie beim Gesellschaftsanzug.

Artikel 2: Die Uniformierung der Unteroffiziere des Heeres & der Luftwaffe
§1: Dienstuniform
Diese entspricht denen der Mannschaften, die Pilotka wird durch ein rotes Barett mit dem Abzeichen der Waffengattung ersetzt.
§2: Gesellschaftsanzug
Auch der Gesellschaftsanzug entspricht denen der Mannschaften, allerdings wird das Bajonett als Ehrenwaffe durch einen Säbel ersetzt.
§3: Paradeuniform
Die Paradeuniform entspricht jener der Mannschaften, allerdings entfällt die Hauptwaffe und wird durch die Ehrenwaffe ersetzt. Diese verbleibt allerdings in der Scheide.
Artikel 3: Die Uniformierung der Offiziere und Generäle des Heeres & der Luftwaffe
§1: Dienstuniform:
1a: Offiziere und Generäle die ein Kommando innehaben tragen den Standardmäßigen Kampfanzug mit den entsprechenden Rangabzeichen und Insignien. Es entfällt die Kopfbedeckung.
1b: Offiziere und Generäle die in Stäben eingesetzt sind haben den Dienstanzug Modell 04 zu tragen. Es bleibt den Offizieren und Generälen überlassen, ob sie schwarze Lederschnürschuhe oder die Dienststiefel Modell 85 tragen wollen.
§2: Gesellschaftsanzug:
Der Gesellschaftsanzug entspricht dem der unteren Dienstgrade, allerdings wird als Ehrenwaffe ein Degen getragen.
§3: Paradeuniform
Diese entspricht denen der unteren Dienstgrade, allerdings entfallen die Haupt- und Seitenwaffe, es ist lediglich der Offiziers- bzw. der Generalsdegen zu tragen.

Artikel 3: Schlussbestimmungen:

Die Uka tritt mit ihrer Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft




Uka übder die Kadettenanstatlten

§ 1 Grundlegendes

Mit dieser Uka werden, die in langer androischer Militärtradition stehenden Kadettenanstalten wiedererichtet. Kadettenanstalten sind Lehranstalten der Streitkräfte, welche eine zivilen Schulen vergleichbare fachliche Ausbildung bieten. Darüberhinaus bereiten Kadettenanstalten zielgerichtet auf den späteren Dienst in den Streitkräften als Offizier vor.

§ 2 Aufnahme

(1) Schüler einer Kadettenanstalt kann jeder androische Staatsbürger werden, welcher das 15. aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat und noch keinen Schulabschluss gemäß des Bildungsgesetzes erlangt hat. Der Antrag ist schriftlich an die STAWKA zu richten.
(2) Über die Zulassung entscheidet die zuständige Kadettenanstalt in Rücksprache mit der STAWKA. Bei der Auswahl sind Personen aus sozial schwächeren oder sozial schwierigen Verhältnissen besonders zu berücksichtigen und zu bevorzugen.
(3) Mit dem Eintritt in eine Kadettenanstalt verpflichtet sich der Antragssteller für einen mindestens fünfjährigen Dienst in den föderalen Streitkräften. Die Kadettenanstalten bereiten auf die Ablegung des Magisters gemäß § 5, Abs. 1 BilG vor.
(4) Die erfolgreiche Absolvierung der Kadettenanstalt berechtigt zur Ablegung des Magisters gemäß § 5, Abs. 1 BilG sowie des Unteroffiziersexamens.
(5) Nach erfolgreicher Absolvierung der Kadettenanstalt wird der Soldat als Soldat auf Zeit gemäß § 4, Abs. 1 MilG in die föderalen Streitkräfte übernommen.

§ 3 Universitäten der Streitkräfte

(1) Die föderalen Streitkräfte richten Universitäten zur höheren Bildung ihrer Rekruten ein. Nach abgeschlossenen Grundwehrdienst oder der erfolgreichen Absolvierung einer Kadettenanstalt ist die betreffende Person berechtigt an einer Universität der Streitkräfte ein Studium aufzunehmen.
(2) Die Bestimmungen des § 2 finden entsprechend Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist. Mit dem Eintritt in einer Universität der Streitkräfte verpflichtet sich der Betreffende zu einem mindestens fünfzehnjährigen Dienst in den föderalen Streitkräften. Die gemäß § 2 bereits geleistete Dienstzeit wird hierauf angerechnet.
(3) Im Laufe oder nach Beendigung des Studiums ist der Soldat berechtigt das Offiziersexamen abzulegen. Nach Beendigung des Studiums wird der Soldat als Soldat auf Zeit gemäß § 4, Abs. 1 MilG in die föderalen Streitkräfte übernommen. Im Falle des vorzeitigen Abbruchs des Studiums wird der Soldat als Soldat auf Zeit in seiner gegenwärtigen Laufbahngruppe in die föderalen Streitkräfte übernommen.

§ 4 Standorte der Lehranstalten

(1) Es werden in folgenden Orten Kadettenanstalten eingerichtet:
1. Koskow
2. Petrograd
3. Jakowgrad
4. Sumgait
5. Gischtabat
6. Wladejuschnij

Es werden in folgenden Orten Universitäten der Streitkräfte eingerichtet:
1. Koskow
2. Jakowgrad
3. Gischtabat
4. Sumgait

§ 5 Schlussbestimmungen
(1) Die Stellung der föderalen Militärakademie wird durch diese Uka nicht berührt. Neben der allgemeinen Offiziersausbildung obliegt ihr weiterhin exklusiv die Stabsoffiziers- und Generalsausbildung.
(2) Diese Uka tritt mit ihrer Verkündung durch den Präsidenten in Kraft.

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Koskow, den 19.12.2012
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[doc]
1. Die Regierungen des Kaiserreiches Chinopien und der Föderalen Republik Andro sehen die Republik Téngóku seit dem 3. Oktober 2012 als aus dem Renzianischen Freihandelsabkommen ausgeschieden. Die sich aus dem Abkommen ergebenden Rechte und Pflichten der Republik Téngóku sowie der anderen Vertragsparteien gegenüber dieser sind beendet und gegenstandslos.
2. Diese Erklärung tritt in Kraft, sobald sie vom Kaiserreich Chinopien und der Föderalen Republik Andro ratifiziert worden ist und entsprechende Urkunden beim Ständigen Sekretariat der Association of the Renzian States hinterlegt worden sind.


1. Die Regierungen des Kaiserreiches Chinopien und der Föderalen Republik Andro sehen die Republik Téngóku seit dem 3. Oktober 2012 als ratifizierende Vertragspartei aus dem Renzianischen Justizabkommen ausgeschieden.
2. Art. 5 Abs. 1 des Renzianischen Justizabkommens erhält folgende Fassung: Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald es durch das Kaiserreich Chinopien und die Föderale Republik Andro ratifiziert wurde und entsprechende Ratifikationsurkunden beim Ständigen Sekretariat der Association of the Renzian States hinterlegt worden sind.
3. Diese Erklärung tritt in Kraft, sobald sie vom Kaiserreich Chinopien und der Föderalen Republik Andro ratifiziert worden ist und entsprechende Urkunden beim Ständigen Sekretariat der Association of the Renzian States hinterlegt worden sind.

[Bild: index.php?page=EntryImageShow&imageID=197]
Koskow, den 19.12.2012
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Uka über die Herausgabe von Staatsanleihen

§ 1. Allgemeines
1.) Staatsanleihen sind öffentliche Schulverschreibungen der Föderalen Republik Andro, genannt Androische Staatsobligationen (ASO).
2.) Sie werden im Auftrag des Finanzministeriums herausgegeben und verwaltet. Die Anzahl und Höhe der Olbigationen wird vom Ministerium festgelegt.
3.) Jede private wie juristische Person kann androische Staatsanleihen erwerben. Jedoch nicht mehr als 20% der insgesamt herausgegebenen Obligationen.
4.) Fremde Staaten oder Staatsbetriebe oder Unternehmen bei denen ein Staat Mehrheitsanteile besitzt, können keine androischen Staatsanleihen erwerben.

§ 2. Verzinsung, Bonität und Rendite
1.) Der Zinswert einer Anleihe orientiert sich am Leitzins, bestimmt von der Androischen Bundesbank.
2.) Für den Rückkauf an die Föderale Republik Andro gilt der Zinswert im Moment des Erwerbs der Anleihe.
3.) Die ASOs müssen stehts einen ausgeglichenen Modus zwischen Bonität und Rendite besitzen. Primär muss das Ministerium aber für eine stabile Bonität sorgen.

§ 3. Laufzeit
1.) Die Laufzeit der ASOs ist Typanhängig:
a.) Typ 1 entspricht einem Jahr.
b.) Typ 3 entspricht drei Jahren.
c.) Typ 5 entspricht fünf Jahren.
d.) Typ 10 entspricht zehn Jahren.
2.) Die maximale Laufzeit entspricht zehn Jahre. Sollten Obligationen nach diesem Stichtag nicht durch den Gläubiger zurück gefordert werden, verlieren sie zugunsten des Schuldners ihren Wert.

§ 4. Obligation
1.) Die Höhe der Obligationen ist typabhängig. Sie muss aber mindestens 100 ARW und darf maximal 10.000 ARW betragen.
a.) Typ 1 entspricht 100 ARW
b.) Typ 3 entspricht 500 ARW
c.) Typ 5 entspricht 1000 ARW
d.) Typ 10 entspricht 10.000 Jahren.
2.) Die Anzahl der herausgegeben Staatsobligationen ab dem 01.01.2013 hat den Wert von 10 Mrd. ARW.

§ 5. Schlussbestimmung
Diese Uka tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft. Sie ist bis auf Widerruf gültig.


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[doc]
Erklärung der Duma der Föderalen Republik Andro bezüglich des Angriffs der SVR Zedarien gegenüber der Republik Jerusalem und den Streitkräften des Kaiserreichs Dreibürgen

1. Verurteilung des Angriffs
Die Duma der Föderalen Republik verurteilt den nicht angekündigten Angriffskrieg der SVR Zedarien gegenüber der Republik Jerusalem sowie den illegitimen Angriff auf die Streitkräfte des Kaiserreichs Dreibürgen

2. Aufforderung zum Rückzug
Weiterhin fordert die Duma Andros Zedariens zum sofortigen Rückzug auf und der Herstellung des Status quo ante bellum.

3. Diplomatie und Wirtschaft
Sollte dieser Punkt nicht erfüllt werden, ist die Regierung der Föderalen Republik Andro dazu aufgerufen, die diplomatischen wie wirtschaftlichen Beziehungen zur SVR Zedarien einzustellen.

4. Handel und Reisen
Die Duma beauftragt die androische Regierung mit der Durchführung von Maßnahmen die den Handel mit Zedarien vollkommen unterbinden und es zedarischen Politikern und Diplomaten verbietet, in Andro einzureisen.

5. Finanzen
Die Duma beschließt hiermit, dass alle zedarischen Gelder und Finanzen die sich innerhalb Andros oder auf androischen Privatbanken befinden, eingefrohren werden.

6. Abkommen
Alle Abkommen und Verträge zwischen Zedarien und der Föderalen Republik Andro auf staatlicher Ebene werden aufgehoben. Weiterhin ergeht ein Verbot Abkommen mit Zedarien abzuschließen.

[Haushaltsplan für die Zeit vom 08.12.2012 bis zum 08.04.2012

Vergabe von Geldern an folgende Ministerien und Einrichtungen:

Inneres: 222,25 Mrd. ARW (-0,5)
-Verwaltung: 100 Mrd. ARW (-0,5)
-Polizei: 23 Mrd. ARW (+0,5)
-Feuerwehr: 3,5 Mrd. ARW (+1)
-Einwanderungsbehörde: 1,0 Mrd. ARW
-sonstige Behörden: 7,5 Mrd. ARW (-0,5)
-Soziales: 62,5 Mrd. ARW
-Gesundheit: 33,5 Mrd. ARW
-Umwelt: 11,5 Mrd. ARW
-Bildung: 26 Mrd. ARW
-Kultur: 18,5 Mrd. ARW
-Forschung: 22,5 Mrd. ARW
-Justiz: 2 Mrd. ARW
-sonstiges: 1,25 Mrd. ARW

Verteidigung: 41,5 Mrd. ARW +2
-Landstreitkräfte: 16,6 Mrd. ARW (+0,6)
-Seestreitkräfte: 9,15 Mrd. ARW (+0,4)
-Luftstreitkräfte: 10,75 Mrd. ARW (+1)
-Strategische/Weltraum Truppen: 4 Mrd. ARW
-STAWKA: 1 Mrd. ARW

Finanzen: 87,5 Mrd. ARW (+9,5)
-Wirtschaft: 18 Mrd. ARW +1
-Arbeit: 18 Mrd. ARW +2
-Verkehr: 12 Mrd. ARW +1
-Bau: 12 Mrd. ARW +3,5
-Infrastruktur: 11 Mrd. ARW +2
-Staatsbetriebe: 2 Mrd. ARW
-LURAN: 12 Mrd. ARW
-Antikorruptionsamt: 0,5 Mrd. ARW
-ADWR: 1 Mrd. ARW
-Nationaler Fond: 1 Mrd. ARW

Äußeres: 4,95 Mrd. ARW (+0,5)
-Diplomatisches Korps 3,45 Mrd. ARW
-Verwaltung 1 Mrd. ARW (+0,5)
-Entwicklungshilfe 0,05 Mrd. ARW

Präsidialamt: 2 Mrd. ARW

Duma: 0,75 Mrd. ARW

Schuldentilgung: 3 Mrd. ARW
------------------------------
Kreditaufnahme: 2,5 Mrd. ARW (+2,5?)
-----------------------------
Altschulden: 7,75 Mrd. ARW
Neue Schulden: 10,25 Mrd. ARW (+2,5)
Schuldenabbau: 3 Mrd. ARW
Gesamtschulden: 7,25 Mrd. ARW (-0,5)
------------------------------
Staatsanleihen: 10 Mrd. (+10)
------------------------------
Vermögen des Nationalen Fonds: 4,5 Mrd. ARW +1
Vermögen des ADWR: 4 Mrd. ARW +1
Gesamtvermögen: 8,5 Mrd. ARW (+2)
-----------------------------
Mehreinnahmen September bis Dezember: 0 Mrd. ARW
Gesamt Einnahmen: 360 Mrd. ARW (+10)
Gesamt Ausgaben: 362,5 Mrd. ARW (+12,5)
Differenz: -2,5 Mrd. ARW (-2,5)/doc]
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Koskow, den 19.12.2012
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[doc]
Rückversicherungsvertrag zwischen der Föderalen Republik Andro und dem Kaiserreich Dreibürgen

§1 Allgemeines
(1) Die Föderale Republik Andro und das Kaiserreich Dreibürgen erklären hiermit, sich im Fall eines kriegerischen Konfliktes mit dem Martinsthaler Pakt, oder dem Irkanischen Reich gegenseitig Hilfe zukommen zu lassen.
(2) Bedingung hierfür ist, dass keine der beiden Vertragsparteien im Konfliktfall der Aggressor ist.
(3) Im Sinne dieses Artikels gilt als bewaffneter Angriff jeder bewaffnete Angriff auf das Gebiet eines Vertragspartners oder auf Überseegebiete eines dieser Staaten auf anderen Kontinenten oder Inseln, sowie auf die Streitkräfte, Schiffe oder Flugzeuge eines der Vertragspartner.

§2 Hilfeleistungen

(1) Die hohen vertragschließenden Mächte vereinbaren daher, dass sie im Falle eines bewaffneten Angriffs durch den Martinsthaler Pakt, oder das Irkanische Reich, dem angegriffenen Vertragspartner militärischen und humanitären Beistand leisten, um die Sicherheit des Gebiets der Vertrasparteien wiederherzustellen.
(2) Im Konfliktfall soll eine gemeinsame Koordinierung erfolgen. Dazu ist entweder ein gemeinsamer Koordinierungsstab zu bilden, oder aber der jeweilige, hilfeleistende Vertragspartner durch Stabs- und Verbindungsoffiziere beim Oberkommando vor Ort zu vertreten.

§3 Gültigkeit und Kündigung
(1) Der Vertrag gilt ab der Ratifizierung unbefristet.
(2) Änderungen dieses Vertrages sind jederzeit möglich. Sie sind nur mit der ausdrücklichen Zustimmung beider Vertragspartner gültig.

Erklärung der Duma der Föderalen Republik Andro zum Rückversicherungsvertrag mit Dreibürgen

Die Duma erklärt und beschließt hiermit, dass im Falle des Eintritts von §1. des Vertrags Andro militärische wie humanitäre Maßnahmen ergreift, um das Territorium sowie die Bevölkerung des Kaiserreichs Dreibürgen zu schützen.
Weiterhin erklärt die Duma, solange Andro selbst nicht unmittelbar durch feindselige Akte unmittelbar bedroht oder angegriffen wird, die Territorien von den gegen Dreibürgen kriegsführenden Parteien nicht zu verletzten.
Diese Erklärung erfolgt aufgrund des §8. Satz 4 der Verfassung der Föderaln Republik Andro über den Verbot von Angriffskriegen. Im Falle eines bewaffneten Angriffs auf androisches Territorium ermächtigt die Duma den Präsidenten der Republik zur unverzüglichen Kriegserklärung an den Aggressorstaat und zur Ergreifung aller notwendigen Maßnahmen zur Abwehr weiterer Angriffe.

Dieser Beschluss ist für die Regierung Andros im Zusammenhang mit dem Vertrag mit Dreibürgen bindend.

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Koskow, den 26.12.2012
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Beschluss der Duma über die Vergabe eines Mandates für die Streitkräfte der Föderalen Republik Andro in der Republik Jerusalem

§1. Mandatsbestimmung
(1) Im Einklang mit den androischen Gesetzen sowie im Rahmen des androisch-dreibürgischen Rückversicherungsvertrags genehmigt die Duma der Föderalen Republik Andro hiermit der Regierung ein militärisches Mandat von 100.000 Soldaten im Rahmen des Einsatzes im Königreich Jerusalem.
(2) Dieses Mandat gilt ausschließlich für die Hoheitsgebiete des Königreichs Jerusalem. Ein Einsatz der föderalen Streitkräfte auf Territorien dritter Staaten ist verboten, sofern es nicht der unmittelbaren Erwiderung dortigen feindlichen Feuers dient.
(3) Die Kommandogewalt für die Einheiten im Einsatzgebiet obliegt alleinig der androischen Regierung sowie der STAWKA. Die Einheiten dürfen nicht unter fremden Kommando dienen. Die STAWKA legt in Abstimmung mit den jerusalemer und dreibürgischen Streitkräfte die Einsatzgebiete der androischen Einheiten fest.

§2. Einheitenbestimmung
(1) Im Rahmen des Kontingents von 100.000 Soldaten obliegt es der Regierung und dem STAWKA über die benötigten Einheiten der Land,- See,- und Luftstreitkräfte zu bestimmen und zu verfügen.
(2) Der Duma ist eine Liste der mobilisierten Einheiten vorzulegen.

§3. Rechtslage
(1) Die androischen Einheiten unterliegen den Gesetzen der Föderalen Republik Andro und den Regeln des geschriebenen und ungeschriebenen humanitären Völkerrechts. Die androischen Einheiten unterliegen der zuständigen Militärgerichtsbarkeit der Streitkräfte der Föderalen Republik Andro.


§4. Informationspflicht
Die Regierung hat die Duma wöchentlich über die Lage vor Ort in Jerusalem zu informieren. Geheimoperationen sind hiervon ausgenommen.

§4. Gültigkeit
Das Mandat behält für die Dauer des Einsatzes seine Gültigkeit, jedoch mindestens einen Monat und höchstens ein Jahr. Es kann von der Duma verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden.

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Koskow, den 01.01.2013
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Gesetz zur Änderung des Wahlgesetzes

§ 5 Wahlvorgang
(1) Die Stimmen werden in den androischen Wahllokalen (per PN) abgegebenhoben und ausgezählt.
...
(7) Sollte im ersten Wahlgang zum Präsidenten der Republik kein Kandidat die absolute Mehrheit erreichen, so treten im zweiten Wahlgang die beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen gegeneinander an.
(8)Der Wahlgang kann vorzeitig beendet werden, wenn alle Wähler ihre Stimme abgegeben haben.


Gesetz über die Gerichtszuständigkeiten in der Föderalen Republik Andro (GerZuG)

§ 1 Regelungsinhalt

Dieses Gesetz regelt die sachliche und instanzielle Zuständigkeit der Gerichtsbarkeit in der Föderalen Republik Andro.

§ 2 Zuständigkeit in Strafsachen

(1) Die Provinzgerichte sind erstinstanzlich als Strafgerichte zuständig für alle Straftaten, wenn eine Strafe von über 20 Tagen Freiheitsstrafe nicht zu erwarten ist. Erstinstanzlich zuständig ist der Einzelstrafrichter. Näheres wird durch Provinzialgesetz bestimmt.
(2) Der Föderationsgerichtshofes ist erstinstanzlich zuständig, wenn eine Freiheitsstrafe von über 20 Tagen zu erwarten ist.
(3) Gegen erstinstanzliche Strafurteile der Provinzgerichte ist die Berufung oder Revision zum Föderationsgerichtshof zulässig. In der Rechtsmittelinstanz ist der Senat des Föderationsgerichtshofes zuständig.

§ 3 Zuständigkeit in Zivilsachen

(1) Die Provinzgerichte sind erstinstanzlich für alle bürgerlichen Streitigkeiten zuständig, wenn sich der Streitwert nicht über 10.000 ARW beläuft. Zuständig ist der Einzelrichter. Näheres wird durch Provinzialgesetz bestimmt.
(2) Gegen erstinstanzliche Urteil in Zivilurteilen der Provinzgerichte ist die Berufung oder Revision zum Föderationsgerichtshof zulässig. In der Rechtsmittelinstanz ist der Senat des Föderationsgerichtshofes zuständig.
(3) Der Föderationsgerichtshofes ist erstinstanzlich zuständig, sofern der Streitwert einen Wert von 10.000 ARW übersteigt.

§ 4 Zuständigkeit in Verfassungs- und Verwaltungsstreitigkeiten

Der Föderationsgerichtshof ist erstinstanzlich zuständig in allen verfassungs- und verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten. Beruht die Streitigkeit allein auf Provinzrecht ist das zuständige Provinzgericht zuständig. Näheres wird durch Provinzialgesetz bestimmt.

§ 5 Besetzung des Föderationsgerichtshofes

Der Föderationsgerichtshof entscheidet in Senatsbesetzung. Dem Senat des Föderationsgerichtshofes gehören alle Richter des Föderationsgerichtshofes an.

§ 6 Besondere Klagebefugnis der Generalstaatsanwaltschaft

Die Generalstaatsanwaltschaft kann die Anklage anstatt vor dem Provinzgericht auch direkt beim Föderationsgerichtshof erheben, wenn die besondere Bedeutung oder der Umfang des Falles, dies notwendig erscheinen lassen.

§ 7 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung im Bundesgesetzblatte in Kraft.



Beschluss der Duma zum Jerusalemmandat

Die Duma der Föderalen Republik Andro sieht den Einsatz der Streitkräfte der Föderalen Republik als erfüllt an. Alle strategischen und operativen wie politischen Ziele wurden erfüllt. Die orthodoxe Bevölkerung, wie alle Menschen in Jerusalem, wurden geschützt und ihre Freiheit wurde verteidigt.
Die Duma fasst daher folgenden Beschluss:

1. Das Mandat der Duma über die Entsendung von Streitkräften der Föderalen Republik Andro in die Republik Jerusalem läuft zum 31.05.2013 aus.
2. Bis zu diesem Zeitpunkt müssen alle androischen Armeeeinheiten und androischen Güter die im Rahmen des Mandats nach Jerusalem gebracht wurden, nach Andro heimgeschickt werden.
3. Für die Durchführung der Rückbeförderung ist die Armee zuständig.
4. Es dürfen keine beweglichen wie unbeweglichen Güter aus Jerusalem durch androische Militärangehörige entfernt oder außer Landes gebracht werden. Die Einführ dieser Güter nach Andro wird untersagt.
5. Von den androischen Streitkräften gefangen genommene zedarische Soldaten werden Dreibürgen übergeben, mit der Bestimmung, dass diese in Jerusalem verbleiben müssen und nicht außer Landes gebracht werden dürfen.
6. Die Föderale Republik wird in keiner Form eine materielle oder finanzielle Entschädigung für ihren Militäreinsatz noch deren Folgen verlangen.
7. Die Föderale Republik Andro wird in keiner Form materielle oder finanzielle Entschädigung an irgend eine Partei die im Rahmen des Jerusalemmandats zu Schaden kam, entschädigen. Andro wird ebenso keinerlei Reparationen leisten.
8. Die Föderale Republik Andro wird gemeinsam mit den alliierten Nationen, Dreibürgen und Bazen, ein Waffenstillstandsabkommen, und später einen Friedensvertrag mit Zedarien aushandeln. Die Duma ermächtigt die Regierung Andros auch zu seperaten Verteägen und Abkommen mit den Konfliktparteien.
9. Das androische Expeditionskorps nimmt seine Aufgaben solange wahr, bis ein Waffenstillstandsabkommen unterzeichnet ist. Ab diesem Zeitpunkt wird mit der Demobilisierung und Verschiffung gen Andro begonnen.


Beschluss der Duma der Föderalen Republik Andro an den Ministerrat

1. Die Duma empfiehlt die Abreise der androischen Delegation von der Konferenz in Bergen.
2. Die Duma empfiehlt bilaterale oder multilaterale völkerrechtliche Verträge zur internationalen Konfliktlösung bzw. Vorbeugung. Sie lehnt internationale Organisationen, die die androische Souveränität einschänken ab. (Als Beispiel ist der RdN [Rat der Nationen] zu nennen)
3. Die Duma spricht sich für eine Stärkere Einbindung in die ARS aus.
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Koskow, den 01.01.2013
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