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[01-01-30102012] Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches
#51
Waschi kolegi,

ich schlage folgendes Vorgehen vor:

Das hohe Haus stimmt zunächst über den vorliegenden Gesetzentwurf ohne der Regelung über Abtreibungen ab. In einer zweiten Abstimmung stimmt das hohe Haus über den von der DPA-Fraktion eingebrachten Gesetzentwurf über die vorläufige Regelung über Schwangerschaftsabbrüche ab. Vorläufig, deshalb weil dieses hochsensible Thema offenbar noch weiteren Debattenzeitraum benötigt, welcher insbesondere durch die Einrichtung des Ethikrates gewährleistet werden soll.

Gibt es gegen dieses Vorgehen Einwände?

Gospodin Kronskij,

für die Besetzung des Ethikrates schlage ich folgende Konstellation vor.

- je ein Vertreter der katholischen und orthodoxen Kirche
- beide Richter des Föderationsgerichtshof
- ein Mediziner

Auf diese Weise kann die Problematik von allen Seiten beleuchtet werden. Desweiteren hat keine Seite automatisch eine Mehrheit in diesem Gremium.
#52
Gospodin Kamow,

ihrem 1. Vorschlag kann ich zustimmen.

Zum Zweiten: regeln wir erstmal, wie viele Personen dem Rat beiwohnen sollen. Eine ungerade Zahl wäre gut.
SimOff
da wir nicht viele sind, sollte der Rat auch klein bleiben
5,7,9, Personen.
Zwei aus der Kirche stimme ich zu, einem Juristen ebenso. Wir bräuchten dann aber den Ausgleich zu den Theologen durch zwei Ehtiker bzw Ethiker/Philosphen, einen Mediziner und eine Frauenrechtlerin. Es ist nur gerecht, wenn mindestens eine Frau der Sache beiwohnt.
Wären dann 7.
#53
Gospodin Kamow,

mein Vorschlag würde fünf Personen umfassen zwei Theologen, zwei Juristen und einen Mediziner. Eine größere Zahl halte ich nicht für angebracht um den Rat nicht zu sehr aufzublähen. Der Ausgleich zu den Theologen wird bereits durch die Juristen und den Mediziner geschaffen.
#54
Ich heiße Kronskij, nicht Kamow.

Gospodin Kamow,

Theologen haben wohl bereits ihre vorgefertigte Meinung. Da haben sie direkt zwei, die dagegen sind. Es geht hier um eine sachliche Betrachtung.


Aber verfahren wir erstmal wie besprochen und stimmen über den Entwurf, ohne Abtreibung, ab.
#55
wartet
#56
Ich rufe nun auf den Tagesordnungspunkt: Abstimmung über ein Entwurf zur Änderung des Strafgesetzbuches in der vorliegenden Fassung.

Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches

Folgende Vorschriften werden in das StrGB eingefügt:

§ 7, II

Als Gehilfe wird bestraft einen anderen hilft eine Straftat zu begehen. Die Strafe des Gehilfen richtet sich nach jener für den Täter. Sie ist zu mildern.

§ 17a Widerstand gegen die Staatsgewalt

(1) Wer mit dem Ziel staatliche Organe an der Erfüllung ihrer Diensttätigkeit zu hindern oder zu beeinträchtigen gegen diese Gewalttaten oder auf andere Weise Widerstand leistet wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Tagen zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor wenn der Täter
1. Waffen oder gefährliche Werkzeuge verwendet.
2. im Rahmen einer Gruppe die Tat begeht
3. fortgesetzt Widerstand leistet.

§ 25 erhält folgende Neufassung

§ 25 Rowdytum

(1) Wer sich an einer Zusammenrottung beteiligt, welche aus der Mißachtung der öffentlichen Ordnung Gewalttätigkeiten, Drohungen oder Belästigungen gegenüber Personen oder Beschädigungen von Sachen oder öffentlichen Einrichtungen begeht wird mit Freiheitsstrafe nicht unter dreißig Tagen bestraft.
(2) Handelt der Täter aus Hass auf ethnische oderreligiöse Bekenntnisse so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter vierzig Tagen zu erkennen.

§ 26 erhält folgende Neufassung

Wer öffentlich oder durch Verbreitung von Schriften den Inhalt religiöser oder weltanschaulicher Bekenntnisse beschimpft wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 36a Unzucht

Wer sexuelle Akte mit Tieren oder sonstige Arten von Unzucht verübt wird mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 36b Verbreitung unzüchtiger Propaganda

(1) Wer öffentlich in Wort oder Bild oder durch sonstige Schriften pornographische oder andere unzüchtige Schriften verbreitet, oder auf andere Art für minderjährige Personen öffentlich zugänglich macht wird mit Freiheitsstrafe bis zu 15 Tagen bestraft.
(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder organisiert so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter 20 Tagen zu erkennen.

§ 36c Förderung der Prostitution

(1) Wer anderen Personen Gelegenheit zur Prostitution verschafft oder die Leistung von Prostituierten in Anspruch zu nehmen oder die Prostitution auf sonstige Art und Weise fördert wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Tagen bestraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 finden auf Prostituierte die Bestimmungen des Resozialisierungsgesetzes Anwendung. Sie sind in geeignete Heime unterzubringen.

§ 36d Glücksspiel

Wer ohne staatliche Genehmigung Glücksspiel betreibt oder an einem solchen teilnimmt wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.

Stimmen Sie dem vorstehenden Gesetzentwurf zu?

[_]Da
[_]Njet
[_]Wozderschanije

Abstimmungsdauer sieben Tage oder Erreichen der erforderlichen Mehrheit.
#57
72x da
#58
94x Da
#59
71x Da
#60
58 x Da
  
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