30.10.2012, 00:15
Wasche Kolega,
der Antragsteller hat das Wort.
der Antragsteller hat das Wort.
Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches
Folgende Vorschriften werden in das StrGB eingefügt:
§ 7, II
Als Gehilfe wird bestraft einen anderen hilft eine Straftat zu begehen. Die Strafe des Gehilfen richtet sich nach jener für den Täter. Sie ist zu mildern.
§ 16a Spionage
(1) Wer im Dienste einer fremden Macht unbefugt Informationen an diese weitergibt oder sich bereithält unbefugt Informationen an diese weiterzugeben wird mit Freiheitsstrafe nicht unter dreißig Tagen bestraft.
(2) Wer Kontakt zu einer fremden Macht aufnimmt um Straftaten nach § 16 oder 16a zu begehen wird mit Freiheitsstrafe nicht unter dreißig Tagen bestraft.
§ 17a Widerstand gegen die Staatsgewalt
(1) Wer mit dem Ziel staatliche Organe an der Erfüllung ihrer Diensttätigkeit zu hindern oder zu beeinträchtigen gegen diese Gewalttaten oder auf andere Weise Widerstand leistet wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Tagen zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor wenn der Täter
1. Waffen oder gefährliche Werkzeuge verwendet.
2. im Rahmen einer Gruppe die Tat begeht
3. fortgesetzt Widerstand leistet.
§ 22a Rowdytum
(1) Wer sich an einer Zusammenrottung beteiligt, welche aus der Mißachtung der öffentlichen Ordnung Gewalttätigkeiten, Drohungen oder Belästigungen gegenüber Personen oder Beschädigungen von Sachen oder öffentlichen Einrichtungen begeht wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Tagen bestraft.
(2) Handelt der Täter aus Hass auf ethnische oderreligiöse Bekenntnisse so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zehn Tagen zu erkennen.
§ 26 erhält folgende Neufassung
Wer öffentlich oder durch Verbreitung von Schriften den Inhalt religiöser oder weltanschaulicher Bekenntnisse beschimpft wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 30a Abtreibung
(1) Wer ein ungeborenes Kind tötet wird gleich einem Mörder bestraft.
(2) Nach Abs. 1 wird nicht bestraft, wenn bei Fortführung der Schwangerschaft das Leben der Mutter in tödlicher Gefahr geraten würde und die Abtreibung durch einen Arzt vorgenommen wird.
§ 36a Unzucht
Wer sexuelle Akte mit Personen des gleichen Geschlechts oder mit Tieren oder sonstige Arten von Unzucht verübt wird mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 36b Verbreitung unzüchtiger Propaganda
(1) Wer öffentlich in Wort oder Bild oder durch sonstige Schriften pornographische Handlungen verherrlicht, gutheißt oder auf andere Weise bewirbt oder öffentlich vorführt oder zur Schau stellt wird mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder organisiert so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter 5 Tagen zu erkennen.
(3) Werden durch die Tat Minderjährige in ihrer Entwicklung gefährdet so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter 10 Tagen zu erkennen.
§ 36c Prostitution
(1) Wer seinen Körper zum entgeltlichen Geschlechtsverkehr oder sonstigen sexuellen Handlungen öffentlich anbietet oder gegen Entgelt den Geschlechtsverkehr oder sonstige sexuelle Handlungen vollzieht wird mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer Straftaten nach Abs. 1 fördert wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Tagen bestraft.
§ 36d Glücksspiel
Wer ohne staatliche Genehmigung Glücksspiel betreibt oder an einem solchen teilnimmt wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
Folgende Vorschriften werden in das StrGB eingefügt:
§ 7, II
Als Gehilfe wird bestraft einen anderen hilft eine Straftat zu begehen. Die Strafe des Gehilfen richtet sich nach jener für den Täter. Sie ist zu mildern.
§ 16a Spionage
(1) Wer im Dienste einer fremden Macht unbefugt Informationen an diese weitergibt oder sich bereithält unbefugt Informationen an diese weiterzugeben wird mit Freiheitsstrafe nicht unter dreißig Tagen bestraft.
(2) Wer Kontakt zu einer fremden Macht aufnimmt um Straftaten nach § 16 oder 16a zu begehen wird mit Freiheitsstrafe nicht unter dreißig Tagen bestraft.
§ 17a Widerstand gegen die Staatsgewalt
(1) Wer mit dem Ziel staatliche Organe an der Erfüllung ihrer Diensttätigkeit zu hindern oder zu beeinträchtigen gegen diese Gewalttaten oder auf andere Weise Widerstand leistet wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Tagen zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor wenn der Täter
1. Waffen oder gefährliche Werkzeuge verwendet.
2. im Rahmen einer Gruppe die Tat begeht
3. fortgesetzt Widerstand leistet.
§ 22a Rowdytum
(1) Wer sich an einer Zusammenrottung beteiligt, welche aus der Mißachtung der öffentlichen Ordnung Gewalttätigkeiten, Drohungen oder Belästigungen gegenüber Personen oder Beschädigungen von Sachen oder öffentlichen Einrichtungen begeht wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Tagen bestraft.
(2) Handelt der Täter aus Hass auf ethnische oderreligiöse Bekenntnisse so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zehn Tagen zu erkennen.
§ 26 erhält folgende Neufassung
Wer öffentlich oder durch Verbreitung von Schriften den Inhalt religiöser oder weltanschaulicher Bekenntnisse beschimpft wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 30a Abtreibung
(1) Wer ein ungeborenes Kind tötet wird gleich einem Mörder bestraft.
(2) Nach Abs. 1 wird nicht bestraft, wenn bei Fortführung der Schwangerschaft das Leben der Mutter in tödlicher Gefahr geraten würde und die Abtreibung durch einen Arzt vorgenommen wird.
§ 36a Unzucht
Wer sexuelle Akte mit Personen des gleichen Geschlechts oder mit Tieren oder sonstige Arten von Unzucht verübt wird mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 36b Verbreitung unzüchtiger Propaganda
(1) Wer öffentlich in Wort oder Bild oder durch sonstige Schriften pornographische Handlungen verherrlicht, gutheißt oder auf andere Weise bewirbt oder öffentlich vorführt oder zur Schau stellt wird mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder organisiert so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter 5 Tagen zu erkennen.
(3) Werden durch die Tat Minderjährige in ihrer Entwicklung gefährdet so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter 10 Tagen zu erkennen.
§ 36c Prostitution
(1) Wer seinen Körper zum entgeltlichen Geschlechtsverkehr oder sonstigen sexuellen Handlungen öffentlich anbietet oder gegen Entgelt den Geschlechtsverkehr oder sonstige sexuelle Handlungen vollzieht wird mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer Straftaten nach Abs. 1 fördert wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Tagen bestraft.
§ 36d Glücksspiel
Wer ohne staatliche Genehmigung Glücksspiel betreibt oder an einem solchen teilnimmt wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.