04.10.2012, 22:40
Spasibo, Gospodin President!
Sekretariat des Präsidiums der Staatsduma (Anträge, Post, etc.)
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04.10.2012, 22:40
Spasibo, Gospodin President!
06.10.2012, 10:47
Ich erbitte eine Aussprache über das Datenschutzgesetz (DsG).
08.10.2012, 15:32
Eröffnet.
10.10.2012, 16:57
Ich beantrage eine Aussprache über folgende Neufassung des Militärgesetzbuches:
Präambel
Dieses Gesetz befasst sich mit der Armee der Föderalen Republik Andro und ihrem Aufbau. Abschnitt I - Musterung §1. Wehrpflicht (1)In ganz Andro herrscht für alle Bürger ab dem 18. Lebensjahr die Wehrpflicht. Sie gilt für Männer wie Frauen. (2)Jeder Bürger, der das 17. Lebensjahr vollendet hat und das 55. noch nicht erreicht , kann sich freiwillig zur Armee melden. (3)Jeder Bürger der das 17. Lebensjahr erreicht wird vom Wehrkreiskommando erfasst und zur Musterung vor seinem 18. Lebensjahr beordert. (4)Das Nichterscheinen zur Musterung ist nur durch ein ärztliches Attest entschuldbar, die Musterung muss dennoch nachgeholt werden. Ein unentschuldigtes Fehlen zur Musterung wird mit Geldstrafen bis zu 1000 ARW geahndet. (5)Bürger die sich ab dem 18. Lebensjahr noch in der Schule oder Ausbildung befinden, haben diese zu beenden, bevor sie ihrem Wehrdienst antreten können. (6)Alle Soldaten müssen einen Monat nach Beginn ihrer Ausbildung einen Eid auf die Verfassung ablegen. (7)Arbeitslose Bürger werden bevorzugt rektutiert. (Schwangere Frauen und Mütter mit Kindern im Alter unter 3 Jahren sind von der Wehrpflicht befreit. (9)Männer von werdenden Müttern und Väter mit Kindern unter 3 Jahren werden auf Antrag vom Wehrdienst zurückgestellt. (10)Geistig Behinderte Menschen, Menschen mit körperlicher Beeinträchtigung oder Behinderung die einen Kriegsdienst nicht ermöglichen sind von der Wehrpflicht befreit. §2. Tauglichkeit. (1)Die Tauglichkeit der Armee hat 3 Stufen (2)Diese werden von einem Militärarzt festgestellt. -In einer sehr guten körperlichen Verfassung (Wehrtauglichkeit WT1) -In einer guten körperlichen Verfassung (WT2) -Wehruntauglich (WT3) (3)Die Feststellung zur Tauglichkeit wird durch Sehtest, Hörtest, Urinprobe, lutprobe, Prüfung der Gelenke, des Rückrades, des Muskelaufbaus, des Körpergewichts und der Körpergröße bestimmt. (4)Personen ohne Brille und sehr guten Augen, guten Gehör, einem drogenfreien Urin und lut, guten Gelenken, gutes Rückrad und sportlicher Statur, mit einem normalen Gewicht und der Größe zwischen 160 - 210 m werden als WT1 eingestuft. (5)Personen mit Brille und/oder guten bis leicht sehbehinderten Augen, einem guten bis mittleren Hörtest, einer sauberen Urinprobe und Blutprobe, gute Gelenke, durchschnittliches Rückgrad und normalem Körperbau einem normalem Gewicht und einer Körpergröße von 160 - 210 m werden als WT2 eingestuft und sind für ausgewählte Waffengattungen wehrtauglich (6)Personen die nur mit Brille sehen können und ggf. ein Hörgerät haben oder schlecht hören, eine saubere Urinprobe haben, durchschnittliche Gelenke, ein eher mäßiges Rückgrad, einen akzeptablen Körperbau leichtes Über oder Untergewicht und zwischen 160 - 210 m sind oder bis zu 20 cm darüber oder darunter sind wehruntauglich. Sie können nach Maßgabe ihrer Wehruntauglichkeit zum Zivildienst herangezogen werden. (7)Personen die in allen Tests versagen, einen schlechten Körperbau haben, chronisch Krank sind, nachweisbar Drogen nehmen und unter 140 oder über 230 m sind, sind komplett wehruntauglich, auch für den Zivildienst. Im Falle eines Drogenverstoßes wird die Polizei eingeschaltet. Abschnitt II - Wehrdienstarten §3. Grundwehrdienst (1)Nach der erfolgreichen Musterung und nach dem 18. Lebensjahr folgt der Grundwehrdienst. (2)Dieser dauert 12 Monate und umfasst 12 Wochen Grundausbildung und danach 8 Wochen Spezialausbildung. (3)Der Grundwehrdienst ist in allen Teilstreitkräften je nach Tauglichkeitsstufe leistbar. (4)Nach 4 Wochen erfolgt die Vereidigung auf die Verfassung. (5)Grundwehrdienstleistende haben nicht das Recht Befehle zu verweigern, es sei denn, diese Verstoßen gegen geltendes Recht. (6)Zum Dienstende hin erhalten die Grunddienstleistenden eine einmalige Zahlung von 400 ARW. §4. Zeitsoldaten (1)Nach dem Grundwehrdienst ist eine Verpflichtung für 1, 3, 5, 10 oder 15 Jahren möglich. (2)Ein vorheriger Ausstieg ist nur aus gesundheitlichen Gründen möglich. §5. Berufssoldat (1)Nach der Grundausbildung kann man sich für sein ganzes Leben lang als Soldat verpflichten. (2)Ein Ausstieg ist jederzeit, außer während eines Einsatzes oder Übung möglich. §6. Milizen (1)Zu den Milizen können sich alle Bürger melden, die die Grundausbildung der Armee erfolgreich abgeschlossen und danach die Armee verlassen haben. (2)Man kann sich freiwillig zu den Milizen melden, wenn man nicht der Reserve angehört. (3)Milizen halten einmal im Jahr für eine Woche Wehrübungen ab. (4)Man kann jederzeit, außer im Einsatz, aus der Miliz auscheiden. (5)Die Provinzen können lokale Milizeinheiten abbestellen, um bei Naturkatastrophen oder zum Aufrechterhalten der öffentlichen Sicherheit die lokalen Polizeibehörden zu unterstützen. §7. Aktive Reservisten (1)Alle Bürger, die die Grundausbildung abgeschlossen haben, können sich zur aktiven Reserve melden. (2)Die aktive Reserve hält alle 3 Monate eine einwöchige Wehrübung ab. (3)Reservisten können auch zur Teilnahme an Manövern einberufen werden. (4)Reservisten sind im Kriegsfall umgehend einzuberufen. Sie müssen sich selbst zu ihren Garnisonen und Kasernen binnen 10 Stunden zurückmelden. (5)Man kann jederzeit aus der Reserve, außer in einem Einsatz oder während einer Übung, auscheiden. §8. Passive Reserve & Ersatzreserve/ Wehrpflicht (1)Alle Grunddienstleistenden, Berufs- und Zeitsoldaten nach dem Ausscheiden aus dem Dienst, sofern sie sich nicht bei der Miliz verpflichten, sind in der passiven Reserve. Im Kriegsfall werden sie reaktiviert. (2)Alle wehruntauglichen Personen sind der Ersatzreserve zuzuteilen und müssen im Kriegsfall Arbeitsdienste leisten. (3)Die Duma kann die Wehrpflicht für bestimmte und unbestimmte Zeit mit der absoluten Mehrheit der Stimmen aussetzen, sollte es dafür einen wichtigen Grund geben. Abschnitt III - Innere Verwaltung §9. Allgemeine Militärverwaltung (1)Die Armee ist im Inland einsetzbar, wenn die Polizei Unterstützung benötigt, oder Naturkatastrophen dies erfordern. (2)Die Armee darf niemals gegen das Volk, besonders unbewaffnete Zivilisten, gerichtet werden. (3)Das Militär führt ein eigenes Militärgericht dem nur Soldaten unterstehen, wenn sie während ihrer Dienstzeit in ihrem Wehrbereich eine Straftat nach der Wehrstrafordnung begehen. (4)Der Präsident ist der Oberbefehlshaber der androischen Streitkräfte. Er ist jederzeit weisungsbefugt gegenüber den gesamten Streitkräften. (5)Der Verteidigungsminister verwaltet die Armee. Er prüft die Aufstellungen, Finanzierung, Logistik, Personal und Bedarf an Ausrüstung. Er ist der stellvertretende Oberbefehlshaber. (6)Die Duma kontrolliert die Armee. Auslandseinsätze der föderalen Streitkräfte bedürfen zuvor der Zustimmung durch die Duma, es sei denn sie übersteigen vom Umfang nicht mehr als 5.000 Soldaten. Auslandseinsätze sind Einsätze der föderalen Streitkräfte außerhalb des androischen Staatsgebietes. Die Duma ist über Auslandseinsätze der föderalen Streitkräfte zeitnah zu informieren, es sei denn diese fallen unter der militärischen Geheimhaltung. (a)Anschaffungen, welche den Wert von 1 Million ARW überschreiten sind vom Ministerrat zu genehmigen. (b)Der Generalstab hat der Duma in jeder Legislaturperiode einen Rechenschaftsbericht vorzulegen, in welchem alle in der zurückliegenden Legislaturperiode getätigten Anschaffungen, Deaktivierung und Reaktivierung von Wehrmaterial aufgelistet sind. Im Rahmen der Haushaltsberatungen informiert der Verteidigungsminister die Duma über zukünftig geplante Anschaffungen von Wehrmaterial. Der Präsident informiert das Präsidium der Duma über erfolgte Anpassungen des Soldes. Ferner unterrichtet der Präsident das Präsidium der Duma regelmäßig über Manöver und Übungen der föderalen Streitkräfte. Sollte ein entsprechendes Manöver, oder eine Übung der Geheimhaltung unterfallen ist das Präsidium der Duma zur Verschwiegenheit verpflichtet. ©Ebenso entscheidet sie über Krieg oder Frieden oder die Demobilisierung. (7)Sollte die Föderale Republik Andro unmittelbar angegriffen oder bedroht werden, und die Duma nicht über die Mobilisierung entscheiden kann, so kann die Regierung oder der Generalstab diese alleine veranlassen. (Das Verteidigungsministerium und der Generalstab beschließen die Rangabzeichen. (9)Der Verteidigungsminister ernennt die Oberkommandierenden (OK) der Teilstreitkräfte sowie die Militärbezirkskommandeure. (10)Die Armee teilt selbst die Militärbezirke sowie die Fronten auf. (11)Die Armee kann selbstständig Garnisonen, Kasernen sowie Verteidigungsanlagen errrichten. (12)Die Kommandeure eines Militärbezirkes haben die volle Kommandrogewalt über alle in ihrem Bezirk gehaltenen Teilstreitkräfte, ausgenommen die Strategischen Truppen. §10. Der Generalstab (STAWKA) (1)Der Generalstab besteht aus dem Präsidenten der Republik, seinem Stellvertreter, dem Verteidigungsminister, sowie den vier Oberkommandierenden der Teilstreitkräfte und der Armee. (2)Der Generalstab erarbeitet Beschlüsse, Manöver und Weisungen, die durch den Oberkommandierenden der Armee veröffentlicht werden. (3)Insofern Weisungen nur eine Teilstreitkraft betreffen, können die einzelnen Oberkommandierenden in ihren Verantwortungsbereichen Weisungen erlassen. (4)Manöver sind dem Generalstab mitzuteilen. (5)Die militärische Armeeführung liegt im Ermessen des Generalstab. Ihm ist freie Hand zu lassen und er ist nur an die Verfassung der Republik, geltendes Recht sowie die Weisungen der Regierung und der Duma gebunden. §11. Bennenung und Titulierung (1)Die Armee nennt sich offiziell "Streitkräfte der föderalen Republik Andro" oder "föderale Streitkräfte". (2)Die Luftstreitkräfte führen den offiziellen Namen "Luftstreitkräfte der föderalen Republik Andro" oder "Föderale Luftstreitkräfte" (3)Die Landstreitkräfte nennen sich "Landstreitkräfte der föderalen Republik Andro" oder "Föderale Landstreitkräfte". (4)Die Marine nennt sich "Kriegsmarine der Föderalen Republik Andro" oder "Föderale Kriegsmarine" (5)Die Milizen nennen sich "Miliz- und Partisanenverbände der Streitkräfte der Föderalen Republik Andro" oder "föderale Miliz". (6)Die Stategischen Truppen nennen sich offiziell "Strategische Raketen- und Weltraumtruppen der Föderalen Republik Andro". § 12 Besoldung (1) Der Verteidigungsminister legt im Einvernehmen mit dem Ministerrat die Besoldung der Soldaten, Unteroffiziere und Offiziere der föderalen Streitkräfte im Wege der Uka fest. (2) Die Solde sind jährlich der mittleren jährlichen Geldentwertung anzupassen. Abschnitt IV - Teilstreitkräfte §13. Teilstreitkräfte (1)Die Teilstreitkräfte umfassen: -Landstreitkräfte mit 600.000 Soldaten -Marine mit 200.000 Soldaten -Luftstreitkräfte mit 250.000 Soldaten -Strategische Raketen- und Weltraumtruppen (SRW) mit 30.000 Soldaten -Milizen mit 500.000 Soldaten -Aktive Reserve mit 1.000.000 Soldaten (2)Landstreitkräfte mit Miliz, Marine und Luftstreitkräfte mit SRW stehen jeweils Oberkommandierende vor. Der gesamten Armee steht der Oberkommandierende der Armee vor, der ebenfalls die Reserve kommandiert. Diese vier Generäle bilden den Generalstab. (3)Der Generalstab kann eigenständig weitere Unterstreitkräfte innerhalb der bestehenden Teilstreitkräfte schaffen. §14. Schlussbestimmung (1)Jeder Soldat muss folgenden Eid leisten: “Hiermit schwöre ich, [Name], Treue der Föderalen Republik Andro und seiner Verfassung. Ich schwöre die Freiheit des androischen Volkes und meine androische Heimat allzeit mit allen Mitteln und meinem Leben zu verteidigen und meinen Vorgesetzten treu zu folgen, sowar mir Gott helfe." (2)Eidbruch oder Fahnenflucht ist eine Straftat und wird mit Freiheitsstrafe nicht unter 15 Tage und der unehrenhaften Entlassung aus den föderalen Streitkräften bestraft. (3)Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft und ersetzt das vorhergehende.
10.10.2012, 20:16
Eröffnet.
12.10.2012, 10:07
Ich bitte um eine Aussprache zum Renzianischen Freihandels- und, seperat, Justizabkommen.
15.10.2012, 16:03
Ich bitte um eine Aussprache zum Thema ARS Seekonvention.
27.10.2012, 17:54
Ich beantrage eine Aussprache zu folgenden Gesetzentwurf:
Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches
Folgende Vorschriften werden in das StrGB eingefügt: § 7, II Als Gehilfe wird bestraft einen anderen hilft eine Straftat zu begehen. Die Strafe des Gehilfen richtet sich nach jener für den Täter. Sie ist zu mildern. § 16a Spionage (1) Wer im Dienste einer fremden Macht unbefugt Informationen an diese weitergibt oder sich bereithält unbefugt Informationen an diese weiterzugeben wird mit Freiheitsstrafe nicht unter dreißig Tagen bestraft. (2) Wer Kontakt zu einer fremden Macht aufnimmt um Straftaten nach § 16 oder 16a zu begehen wird mit Freiheitsstrafe nicht unter dreißig Tagen bestraft. § 17a Widerstand gegen die Staatsgewalt (1) Wer mit dem Ziel staatliche Organe an der Erfüllung ihrer Diensttätigkeit zu hindern oder zu beeinträchtigen gegen diese Gewalttaten oder auf andere Weise Widerstand leistet wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Tagen oder mit Geldstrafe bestraft. (2) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Tagen zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor wenn der Täter 1. Waffen oder gefährliche Werkzeuge verwendet. 2. im Rahmen einer Gruppe die Tat begeht 3. fortgesetzt Widerstand leistet. § 22a Rowdytum (1) Wer sich an einer Zusammenrottung beteiligt, welche aus der Mißachtung der öffentlichen Ordnung Gewalttätigkeiten, Drohungen oder Belästigungen gegenüber Personen oder Beschädigungen von Sachen oder öffentlichen Einrichtungen begeht wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Tagen bestraft. (2) Handelt der Täter aus Hass auf ethnische oderreligiöse Bekenntnisse so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zehn Tagen zu erkennen. § 26 erhält folgende Neufassung Wer öffentlich oder durch Verbreitung von Schriften den Inhalt religiöser oder weltanschaulicher Bekenntnisse beschimpft wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Tagen oder mit Geldstrafe bestraft. § 30a Abtreibung (1) Wer ein ungeborenes Kind tötet wird gleich einem Mörder bestraft. (2) Nach Abs. 1 wird nicht bestraft, wenn bei Fortführung der Schwangerschaft das Leben der Mutter in tödlicher Gefahr geraten würde und die Abtreibung durch einen Arzt vorgenommen wird. § 36a Unzucht Wer sexuelle Akte mit Personen des gleichen Geschlechts oder mit Tieren oder sonstige Arten von Unzucht verübt wird mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft. § 36b Verbreitung unzüchtiger Propaganda (1) Wer öffentlich in Wort oder Bild oder durch sonstige Schriften pornographische Handlungen verherrlicht, gutheißt oder auf andere Weise bewirbt oder öffentlich vorführt oder zur Schau stellt wird mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder organisiert so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter 5 Tagen zu erkennen. (3) Werden durch die Tat Minderjährige in ihrer Entwicklung gefährdet so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter 10 Tagen zu erkennen. § 36c Prostitution (1) Wer seinen Körper zum entgeltlichen Geschlechtsverkehr oder sonstigen sexuellen Handlungen öffentlich anbietet oder gegen Entgelt den Geschlechtsverkehr oder sonstige sexuelle Handlungen vollzieht wird mit Geldstrafe bestraft. (2) Wer Straftaten nach Abs. 1 fördert wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Tagen bestraft. § 36d Glücksspiel Wer ohne staatliche Genehmigung Glücksspiel betreibt oder an einem solchen teilnimmt wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
30.10.2012, 00:14
Wird eröffnet.
05.11.2012, 00:22
Gospodin Kamow, wir haben hier zwei Abstimmungen, die keine Mehrheit haben. Wobei die Mehrheit fraglich ist, da Pairs Makarkow noch nicht vereidigt wurde, und folglich seine Stimme nocht nicht gewzählt wird, da er sein Amt noch nicht angetreten hat.
Auch fehlt die SPA Fraktion, die seit dem 2.10. nicht mehr gesehen wurde. Sie fällt definitiv weg. |
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