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Sekretariat des Präsidiums der Staatsduma (Anträge, Post, etc.)
Ich benatrage eine Aussprache über folgenden Vertragsentwurf.


Vertrag über die
Beziehungen der Föderalen Republik Andro und der Republik Bergen


Die
Vertragsparteien, die Föderale Republik Andro (Andro) und die
Republik Bergen (Bergen),
ANERKENNEND,
dass Andro und Bergen schon in der Vergangenheit enge und
freundschaftliche Beziehungen zueinander gepflegt haben,
IM
BEWUSSTSEIN der freundschaftlichen Verbindung der Völker Andros und
Bergens,
WILLENS,
diese Zusammenarbeit fortzusetzen und die Freundschaft zu wahren,
schließen
folgenden Vertrag:

Artikel 1 - Anerkennung
  1. Das
    Andro und Bergen erkennen einander als souveräne Staaten an.
  2. Die
    Vertragsparteien erkennen die jeweiligen Grenzen und Hoheitsgewässer
    zu Vertragsschluss und bis auf Widerruf jede Veränderung dieser als
    unverletzlich an.

Artikel 2 – Frieden
  1. Die
    Vertragsparteien erklären, jede kriegerische Handlung oder Drohung
    gegeneinander zu unterlassen und den gegenseitigen Frieden zu
    wahren. Bei unlösbaren Konflikten wird eine Schlichtung vereinbart.
  2. Die
    Vertragsparteien verzichten untereinander auf
    Geheimdienstaktivitäten, die dem Vertragspartner schaden.
  3. Die
    Vertragsparteien werden, anerkennend, dass Frieden die wichtigste
    Bedingung für eine gerechte Welt ist, ihre gemeinsamen
    Möglichkeiten nutzen, um diesen zu erhalten.

Artikel 3 – Einmischung
  1. Die Partner pflegen den Dialog und
    Meinungsaustausch zu politischen Fragen. Auf die Einmischung in
    innerstaatliche Angelegenheiten wird, soweit diese nicht den
    jeweiligen Vertragspartner betreffen oder dies der ausdrückliche
    Wunsch des anderen Vertragspartners ist, abgesehen.


Artikel 4 – Diplomatische Kontakte

  1. Die
    Vertragspartner ermöglichen einander, Botschaften und andere
    diplomatische Vertretungen im anderen Staat zu errichten. Die
    Vertragspartner stellen sich dafür angemessene Einrichtungen zur
    Verfügung, die Immunität genießen.

  2. Die
    Vertragspartner gewähren allen diplomatischen Gesandten des anderen
    sämtliche Privilegien, insbesondere die volle diplomatische
    Immunität, sofern sie durch den Empfängerstaat akkreditiert
    wurden.

  3. Die
    Vertragspartner werden die Beziehungen zueinander mindestens als
    „freundlich“ oder sinnesverwandt klassifizieren.


Artikel 5 – Unterstützung und
Kooperation


  1. Die
    Vertragsparteien sichern sich zu, einander im Rahmen ihrer
    Möglichkeiten zu unterstützen, sofern das durch einen
    Vertragspartner gewünscht wird.

  2. Die
    Vertragspartner beabsichtigen, in Zukunft in vielfältiger Weise in
    allen Bereichen der Politik, Gesellschaft und Wirtschaft
    zusammenzuarbeiten und erklären, dazu weitere Verträge schließen
    zu wollen.

  3. Die
    Vertragspartner vereinbaren ferner, dass sie auch in internationalen
    Angelegenheiten einen Austausch pflegen und zusammenarbeiten wollen,
    besonders was die Angelegenheiten internationaler Organisationen
    betrifft.


Artikel 6 – Einreise, Aufenthalt,
Auslieferung


  1. Die
    Vertragspartner vereinbaren, den Staatsbürgern eine möglichst
    einfache Einreise in ihr Staatsgebiet zu ermöglichen. Sie sind von
    der Visapflicht befreit.

  2. Es wird
    vereinbart, dass die Vertragspartner Staatsbürger des anderen, die
    sich auf ihrem Staatsgebiet aufhalten, ausliefern, sofern sie dazu
    in der Lage sind und das mit den nationalen Gesetzen vereinbar ist.
    Bürger eines Vertragsstaates, welche in dem jeweils anderen Staat unter dem Verdacht einer Straftat ergriffen werden, wird umfassender rechtlicher und konsularischer Schutz seines Heimatstaates gewährleistet. Die Vertragsparteien gewährleisten in jedem Fall ein ordentliches Verfahren unter Beachtung der allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätze, insbesondere dem Verbot der Doppelbestrafung. Bürger, welche im jeweils anderen Vertragsstaat zu einer rechtskräftigen Strafe verurteilt worden sind, dürfen diese in ihrem Heimatland verbüßen.



Artikel 7 –
Sicherheitszusammenarbeit


  1. Die
    Vertragspartner erklären, auch auf dem Gebiet der Polizei, Justiz,
    Geheimdienste und des Militärs Austausch und Zusammenarbeit
    durchzuführen.


Artikel 8 – Bildung, Anerkennung
von Abschlüssen, Kultur


  1. Die
    Vertragspartner erklären übereinstimmend, dass Bildung ein
    wichtiges Gut ist, und kommen zu dem Schluss, dass eine
    Zusammenarbeit und ein Austausch im Bereich von Schulen und
    Universitäten sinnvoll ist.

  2. Die
    Vertragsparteien beabsichtigen, an Schulen und Hochschulen die
    Sprache des anderen Vertragspartners vermehrt als Fremdsprache bzw.
    Studiengang anzubieten.


  3. Die
    Vertragspartner streben die Anerkennung von Abschlüssen
    untereinander an.

  4. Die
    Vertragspartner ermöglichen zudem den kulturellen Austausch.


Artikel 9 – Handel

  1. Die
    Vertragspartner verzichten auf Zölle für die Ein- und Ausfuhr aus
    bzw. in das Gebiet eines Vertragspartners.

  2. Die
    Vertragsparteien streben eine enge wirtschaftliche Zusammenarbeit
    an.

  3. Bürger
    beider Vertragspartner haben das Recht im Land des jeweils anderen
    zu arbeiten. Sie genießen dabei die gleichen Rechte wie die
    einheimischen Arbeiter des Landes.


Artikel 10 – Schlussbestimmungen

  1. Der Vertrag
    tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft.

  2. Eine Änderung
    bedarf des gegenseitigen Einvernehmens.

  3. Die Partner
    vereinbaren, den Vertrag nur im gegenseitigen Einvernehmen
    aufzukündigen. Andernfalls kann er von einem der Partner nur mit
    einer Frist von 4 Monaten gekündet werden.Verstößt ein
    Vertragspartner in für den anderen Vertragspartner schädlicher
    Weise absichtlich gegen diesen Vertrag, so kann der geschädigte
    Vertragspartner den Vertrag für nichtig erklären.



Zitieren
Wird eröffnet.
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Die Mehrheitsverhältnisse wurden angepasst.
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Folgende Gesetze und Ukase müssen der Verfassungsänderung angepasst werden:


[Uka]Schaffung eines Nationalen Sicherheitsrates
[Uka]Organisation der Regierung
[Uka]Über den Personen- und Objektschutz
[Uka]Besoldung für Staatsdiener
[Uka]Über die diplomatischen Protokollarien

[Gesetz] Staatsregelungsgesetzbuch (StRegGe)
[Gesetz] Diplomatiegesetz (DipGe)
[Gesetz] Militärgesetzbuch (MilGB)
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Ich bitte um die Aussprache zu folgender Gesetzesänderung

Gesetz über die Rechte und Pflichten der Diplomaten

Präambel
Dieses Gesetz regelt den Status von Diplomaten, otschaftern, Gesandten und anderen diplomatischen Vertretern anderer Länder in Andro

§ 1 Agrément
(1) Ein Staat der zu Andro diplomatischen Kontakt aufnehmen will und dazu einen Diplomaten nach Andro entsendet, muss zuerst ein Agrément an Andro verfassen, indem der zu endsendende Diplomat genannt wird.
(2) Das Agrément wird vom Außenminister entgegengenommen und durch den Präsidenten der Republik bestätigt oder abgelehnt.
(3) Hat Andro das Agrément angenommen, gilt der Diplomat als "persona grata", und kann dementsprechend akkreditiert werden.
(4) Andro kann das Agrément auch verweigern, worauf der entsendende Staat einen neuen Diplomaten benennen muss.

§ 2 Akkreditierung
(1) Die Akkreditierung beglaubigt Andro, dass der Diplomat des entsendeten Staate als otschafter oder Diplomat mit der völkerrechtlichen evollmächtigung eben jenes arbeiten kann.
(2) Er erlangt mit der Akkreditierung die diplomatische Immunität.
(3) Die Akkreditierung nimmt der Präsidenten der Republik oder ein Stellvertreter entgegen und bestätigt diese.
(4) Eine Akkreditierung kann auch wieder durch den Präsidenten der Republik entzogen werden und der Diplomat zur "person non grata" (unerwünschte Person) erklärt werden. Er ist ab diesem Zeitpunkt kein Diplomat des corps diplomatique mehr.

§ 3 Corps Diplomatique (CD)
(1) Jeder akkreditierte oder beglaubigte Diplomat eines anderen Staates gehört dem Corps Diplomatique an.
(2) Die Abkürzung lautet CD. Sie ist auf allen Fahrzeugen der Diplomaten anzubringen.
(3) Mitglieder des CD genießen Diplomatische Immunität.
(4) Sie genießen vollste Freizügigkeit im Land, wie sie laut Gesetz und Verfassung gegeben ist.

§ 4 Diplomatische Immunität
(1) Diplomatische Immunität genießen alle Personen des CD, sowie alle eingereisten Staatsoberhäupter und Regierungschefs souveräner Staaten, die sich offiziel angemeldet haben.
(2) Diese wären:
-Immunität vor dem Gesetz
-Immunität vor polizeilicher Gewalt
-Immunität vor Verhaftungen
-Immunität vor juristischen Aktionen
-Immunität vor Auslieferung
(3) Die Immunität kann nur durch Entzug der Akkreditierung verloren werden.
(4) Dies geschiet unter Absprache mit dem Entsenderstaat.
(5) In schwerwiegenden Fällen, wie z.. Mord oder wiederholtes Vergehen gegen die Gesetze Andros, kann die Entziehung der Akkreditierung auch ohne die Zustimmung des Entsenderstaates geschenen.

§ 5 Botschaften, Konsulate und Vertretungen
(1) Botschaften anderer Staaten gelten als unverletzlich und dürfen ohne Genehmigung der Botschaft vom Gastland nicht betreten werden. Sie sind jedoch nicht exterritorial.
(2) Auf ihnen gelten sowohl die Gesetze Andros auch auch derer des Entsenderstaates.
(3) Andro stellt den Staaten Gelände und Gebäude als otschaften bereit.
(4) otschaften haben für ihr eigenes Personal und ihre eigene Sicherheit zu sorgen. Dennoch können sie androische Staatsbürger beschäftigen.
(5) In Fällen der nationalen Sicherheit können auch Polizisten aus Andro zur ewachung bereitgestellt werden.
(6) Staaten ohne vertragliche Bindung können ein Konsulat beantragen, dass als Vertretung gilt, nicht aber den Status einer Botschaft genießt.

§ 6 Persona non grata
(1) Persona non grata sind Personen, die in Andro unerwünscht sind.
(2) Dies können Diplomaten, aber auch Politiker oder Zivilisten und Militärs aus anderen Ländern sein.
(3) Persona non grata haben keine Einreiseerlaubnis und müssen das Land verlassen.
(4) Das Außenministerium führt eine Liste der unerwünschten Personen und kann, neben dem Präsidenten der Republik Personen auf die Liste setzen oder aber diese von dieser streichen. Die Duma kann dagegen Einspruch erheben.
(5) Sollten unerwünschte Personen in Andro illegal einreisen, so gilt dies als Straftat.
(6) Gründe für den Status der persona non grata sind
-Kriegsverbrechen
-Verbrechen gegen die Menschlichkeit
-Kriminalität
-Terrorismus
-Verstoß gegen die Gesetze Andros

§ 7 Diplomatisches Korps Andro (DKA)
(1) Im Gegensatz zum corps diplomatique besteht das Diplomatische Korps Andros aus den Diplomaten Andros in anderen Ländern.
(2) Das DKA befindet sich im Außenministerium.
(3) Dort gehen alle erichte der Diplomaten ein die sie Andro aus anderen Ländern übermitteln.
(4) Das DKA untersteht dem Außenminister oder dessen Vertreter.
(5) Das DKA leitet Weisungen des Außenministeriums an die Diplomaten weiter.
(6) Die Diplomaten Andros werden von der Regierung ernannt. Die Duma kann gegen diese Ernennung Einspruch erheben und einen anderen Kandidaten fordern.

§ 8 Diplomatische Verträge/Internationale Organisationen
(1) Die Regierung kann Verträge mit anderen Staaten oder Organisationen eingehen, muss diese aber von der absoluten Dumamehrheit bestätigen lassen.
(2) Der eitritt zu internationalen Organisationen benötigt eine Volksabstimmung.

§ 9 Exekutivabkommen
(1)Die Regierung der Föderalen Republik Andro hat die Möglichkeit mit anderen Staaten oder Regierungen Exekutivabkommen bzw. völkerrechtliche Abkommen einzugehen, ohne diese von der Duma ratifizieren zu lassen.
(2)Die Duma muss die Abkommen dann ratifizieren, wenn größere Geldsummen für den Vertrag oder deren Inhalt zur Umsetzung benötigt werden, die die Mittel des Präsidialamts und bzw. oder des Außenministeriums übersteigen.
(3)Es ist der Regierung gestattet über diese Abkommen Vertreter oder Konsule der Föderalen Republik in die Gastländer zu entsenden oder zu empfangen, die jedoch nicht den Status von otschaftern genießen dürfen.
(4)Die bereitgestellten Vertretungen dürfen keine otschaften beherbergen und sind auch kein exterritoriales Gebiet.


§ 10 Sonstiges
(1) Das Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.
(2) Es ersetzt das Alte.
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Wird eröffnet.
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Ich beantrage eine Aussprache zu folgendem Vertrag:

Grundlagenvertrag zwischen der Föderalen Republik Andro und der Adelsrepublik Anturien

Paragraph 1 - Diplomatische Anerkennung
(1)Die Föderalen Republik Andro und die Adelsrepublik Anturien bestätigen mit Ratifizierung dieses Grundlagenvertrages ihre gegenseitige diplomatische Anerkennung.
(2)Beide Staaten bestätigen die Unverletzlichkeit der bestehenden Grenzen ihrer Länder an.

Paragraph 2 - Botschaften
(1)Die Unterzeichner beschließen den Austausch von Botschaftern.
(2)Das Botschaftspersonal erhält diplomatische Immunität gemäß den hergebrachten völkerrechtlichen Grundsätzen sowie nationalem Recht.
(3)Das Botschaftsgelände darf vom Gastland nicht ohne Erlaubnis durch die Staatsgewalt betreten werden.
(4)Botschaftspersonal und Botschaftsgelände müssen sich an das jeweilige nationale Recht des Gastlandes halten.

Paragraph 3 - Neutralitätsverpflichtung
Die Unterzeichner verpflichten sich, gegenseitige kriegerische Aktionen zu unterlassen. Auch Einmischungen bei Konflikten mit Dritten sind zu unterlassen, außer es tangiert die eigene Außenpolitik.

Paragraph 4 - Anti-Geheimdienst-Abkommen
Die Unterzeichner verpflichten sich, geheimdienstliche Akivitäten gegen den anderen zu unterlassen.

Paragraph 5 - Status
Die Unterzeichner setzen den diplomatischen Status des jeweils anderen mindestens auf "gut" oder äquivalent.

Paragraph 6 Innenpolitik
(1)Die Unterzeichner verfplichten sich, sich nicht in die Innenpolitik des anderen einzumischen, außer es ist ausdrücklich erwünscht.
Konstruktive Kritik ist aber erlaubt und erwünscht.
(2)Die Unterzeichnerstaaten streben eine justizielle Zusammenarbeit der jeweiligen Ermittlungsbehörden an, die dazu dient, den Frieden und die Innere Sicherheit zu erhalten.
In Verbrechen gegen den Frieden, volksverhetzerischen Maßnahmen, des Landes- sowie des Hochverrats verpflichten sich die Unterzeichnerstaaten zu einer Kooperation in Sachen gegenseitiger Einsichtsnahme und technischer Unterstützung, soweit dies möglich und billigend ist.
(3)Weiterhin verpflichten sich die Vertragsstaaten, polizeilich gesuchte Bürger des jeweils anderen Staates auf Anfrage an den Vertragspartner auszuliefern, insofern diesen Personen weder Todesstrafe noch Folter erwartet. Die Auslieferung an Drittstaaten ist untersagt.

Paragraph 7 Handel
(1)Beide Vertragsparteien öffnen ihre Grenzen für den gegenseitigen Warenhandel.
(2) Private Zölle bei Warenhandel bzw. Ein- und Ausfuhr zwischen den Vertragsparteien sind aufgehoben.
(3) Gewerbliche Zölle bei Warenhandel bzw. Ein- und Ausfuhr zwischen den Vertragsparteien liegen bei maximal 5 % des Warenwertes.
(4) Beide Vertragsparteien ermöglichen Unternehmensgründungen von Investoren des Partnerlandes im eigenen Land.
(5) Unternehmen, die ihren Sitz in Lande einer Vertragspartei haben, sind berechtigt, Zweigstellen im Lande der jeweils anderen Vertragspartei zu gründen. Mindestens 80 % der Angestellten müssen Bürger des Vertragspartners sein, in dessen Land die Zweigstelle eröffnet wird.
(5)Das jeweilige nationale Wirtschaftsrecht findet uneingeschränkte Anwendung.

Paragraph 8 - Kündigung des Vertrages
Der Vertrag kann nach einer 2 wöchigen Frist einseitig und mit Begründung von einem der Unterzeichner gekündigt werden.

[Unterschrift des Ministerpräsidenten]
[Unterschrift des Bevollmächtigten des anderen Staates]
Zitieren
Die Firma J-Arms/UCMA ersucht die Duma um die Genehmigung zur Entwicklung und Verkauf/Export von Waffentechnologien nach Dreibürgen. Eine Aussprache wird erbeten. Ich erkläre dann alles weitere.
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Wird eröffnet.
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Bittet um Instruktionen wo Sie sich zwecks Vereidigung zu melden hat
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