20.05.2012, 21:52
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Ausgegeben zu Koskow, am 28. April 2012
- Nr. 72-
Koskow, den 20.05.2012
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Ausgegeben zu Koskow, am 28. April 2012
- Nr. 72-
2. Protokoll zur Änderung der Charta der Association of the Renzian States
Die Assoziierten Mitglieder der Association of the Renzian States kommen überein, die Charta der Organisation folgendermaßen zu ändern:
Kapitel 1: Neunummerierung des bisherigen §11
Bisherig §11 wird zu § 12.
Kapitel 2: Neufassung von §1 bis 10
§1 bis 10 erhalten folgende Fassung:
§ 1 - Zielsetzung der Organisation
- die Association of the Renzian States dient der Konsensfindung aller Assoziierten Mitglieder um die definierten Ziele zur Stärkung und Entwicklung der renzianischen Region zu erreichen und somit die allgemeine Lebensqualität innerhalb des Renzianischen Kultur- und Lebensraumes zu verbessern.
- die Assoziierten und Beobachtenden Mitglieder verpflichten sich, keine militärischen Handlungen unter- und/oder gegeneinander zu planen, durchzuführen oder zu unterstützen.
§ 2 - Organe der Organisation
a) Ständiges Sekretariat
- das Ständige Sekretariat hat seinen Sitz in Asuka, Téngóku Kyówakoku.
- dem Ständigen Sekretariat steht ein Generalsekretär vor, welchem neben der Außendarstellung der Association of the Renzian States gegenüber Dritten sämtliche Verwaltungsaufgaben zufallen. Dabei übt der Generalsekretär keinerlei exekutive Gewalt aus, sondern ist er an die Vorgaben und Beschlüsse des Ständigen Ausschusses gebunden.
- der Generalsekretär wird alle 4 Monate durch den Ständigen Ausschuss gewählt und eingesetzt. Das Amt des Generalsekretärs endet vorzeitig, sofern der Ständige Ausschuss dies beschließt oder der Generalsekretär seinen Rücktritt erklärt. Im Fall der vorzeitigen Erledigung des Amtes wählt und setzt der Ständige Ausschuss einen neuen Generalsekretär für 4 Monate ein. Der Generalsekretär muss Staatsbürger eines Assoziierten Mitgliedes sein.
- der Generalsekretär wird durch einen Stellvertretenden Generalsekretär bei seiner Tätigkeit unterstützt sowie bei Abwesenheit oder vorzeitiger Erledigung des Amtes bis zur Wahl eines neuen Generalsekretärs vertreten. Die Stellung des Stellvertretenden Generalsekretärs obliegt dem Vertreter des den Ständigen Ausschuss ausrichtenden Assoziierten Mitgliedes im Ständigen Ausschuss.
b) Ständiger Ausschuss
- der Ständige Ausschuss dient dem konstanten Austausch und der Konsensfindung zwischen den Assoziierten Mitgliedern sowie der Beschlussfassung in allen anderen ihm durch diese Charta übertragenen Angelegenheiten.
- jedes Assoziierte Mitglied bestimmt autark über seinen Vertreter im Ständigen Ausschuss, der Staatsbürger des jeweiligen Assoziierten Mitgliedes sein muss und dessen eine Stimme im Ständigen Ausschuss führt.
- der Generalsekretär sowie ein von diesen jeweilig autark bestimmter Vertreter eines jeden Beobachtenden Mitgliedes, welcher Staatsbürger des jeweiligen Beobachtenden Mitgliedes sein muss, nehmen an den Sitzungen des Ständigen Ausschusses beratend und ohne Stimmrecht teil.
- der Generalsekretär leitet und moderiert die Sitzungen des Ständigen Ausschusses. Sofern der Gegenstand der Sitzung ein Beschluss zur vorzeitigen Erledigung des Amtes des Generalsekretärs ist, leitet und moderiert der Stellvertretende Generalsekretär diese Sitzung.
- der Ständige Ausschuss fasst seine Beschlüsse stets in einem Konsens, also in Einstimmigkeit der Assoziierten Mitglieder.
- der Ständige Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
- die Ausrichtung des Ständigen Ausschusses rotiert innerhalb eines Zeitraums von 4 Monaten in alphabetischer Reihenfolge der Assoziierten Mitglieder.
c) Renzianischer Sicherheitsrat
- der Renzianische Sicherheitsrat dient als sicherheitspolitisches Beratungsgremium, welches aus den für Verteidigung zuständigen Ministern der Assoziierten Mitglieder besteht. In Abwesenheit werden die für Verteidigung zuständigen Minister der Assoziierten Mitglieder jeweilig durch den Vertreter des entsprechenden Assoziierten Mitgliedes im Ständigen Ausschuss vertreten.
- der Renzianische Sicherheitsrat tagt auf Wunsch eines Assoziierten Mitgliedes am Ort des Ständigen Ausschusses.
- der Generalsekretär sowie die für Verteidigung zuständigen Minister der Beobachtenden Mitglieder, welche in Abwesenheit jeweilig durch den Vertreter des entsprechenden Beobachtenden Mitgliedes im Ständigen Ausschuss vertreten werden, nehmen an den Sitzungen des Renzianischen Sicherheitsrates beratend und ohne Stimmrecht teil.
- der für Verteidigung zuständige Minister des Assoziierten Mitgliedes, welches den Ständigen Ausschuss ausrichtet, leitet und moderiert die Sitzungen des Renzianischen Sicherheitsrates. Er wird bei Abwesenheit zunächst durch den Vertreter des entsprechenden Assoziierten Mitglied im Ständigen Ausschuss, sodann durch den Generalsekretär vertreten.
- der Renzianische Sicherheitsrat berät die aktuelle sicherheitspolitische Lage in und außerhalb Renzias, dient dem Meinungsaustausch darüber und soll der Koordinierung der Sicherheitspolitik dienlich sein.
- der Renzianische Sicherheitsrat kann mit einfacher Mehrheit die Assoziierten Mitglieder oder die Organe der Organisation nicht bindende Empfehlungen und Stellungnahmen in Bezug auf die Sicherheitspolitik aussprechen.
- der Renzianische Sicherheitsrat kann sich mit einfacher Mehrheit eine Geschäftsordnung geben.
§ 3 – Finanzierung der Organisation
a) Jährlicher Haushalt
- der Organisation wird durch die Assoziierten Mitglieder ein jährlicher Haushalt zur Verfügung gestellt.
- jedes Assoziierte Mitglied trägt 12 Millionen téngesische Ryo zum jährlichen Haushalt bei.
- der jährliche Haushalt dient der Deckung der laufenden Kosten der Organisation und ihres Ständigen Sekretariates.
- die Kosten der Ausrichtung des Ständigen Ausschusses sowie des Renzianischen Sicherheitsrates wird von den jeweilig ausrichtenden Assoziierten Mitgliedern getragen.
b) Sonderzahlungen
- sofern besondere Ausgaben für Projekte o. ä. aufgewendet werden müssen oder der jährliche Haushalt zur Deckung der laufenden Kosten nicht ausreicht, können durch den Ständigen Ausschuss Sonderzahlungen der Assoziierten Mitglieder beschlossen werden.
- diesem Beschluss obliegt die Festlegung der Gesamthöhe dieser Sonderzahlungen und deren Aufteilung auf die Assoziierten Mitglieder.
- Beobachtende Mitglieder können sich an der Gesamthöhe dieser Sonderzahlungen freiwillig beteiligen.
§ 4 – Amtssprachen der Organisation
- als Amtssprachen der Organisation dienen alle Sprachen der Assoziierten Mitglieder, welche diese auf nationaler Ebene als Amtssprache verwenden.
- alle offiziellen Dokumente der Organisation müssen in diesen Sprachen abgefasst sein.
§ 5 – Beitritt eines Assoziierten Mitgliedes
- beitreten kann jeder souveräne Staat, der dem Renzianischen Kultur- und Lebensraum angehört und die folgenden Bedingungen erfüllt:
1. der beitrittswillige Staat muss diese Charta ratifizieren;
2. der beitrittswillige Staat muss ein Beitrittsgesuch an das Ständige Sekretariat stellen;
3. der beitrittswillige Staat muss vom Ständigen Ausschuss auf seine Zugehörigkeit zum Renzianischen Kultur- und Lebensraum gemäß dem vom Ständigen Ausschuss beschlossenen Beitrittskatalog geprüft werden;
4. der Ständige Ausschuss muss dem Beitrittsgesuch zustimmen.
5. Sofern all dies geschehen ist, wird der Beitritt mit Hinterlegung der Ratifikationsurkunde dieser Charta beim Ständigen Sekretariat vollzogen.
§ 6 – Austritt eines Assoziierten Mitgliedes
- ein Assoziiertes Mitglied kann aus der Organisation austreten, sofern es dies dem Ständigen Sekretariat mitteilt.
§ 7 – Ausschluss eines Assoziierten Mitgliedes
- ein Assoziiertes Mitglied kann aus der Organisation ausgeschlossen werden, sofern es gegen diese Charta verstößt.
- über den Ausschluss entscheidet der Ständige Ausschuss. Bei diesem Entscheid ist das Stimmrecht desjenigen Assoziierten Mitgliedes, welches ausgeschlossen werden soll, ausgesetzt.
§ 8 – Beobachtende Mitgliedschaft
- die Beobachtende Mitgliedschaft dient dazu, souveräne Staaten, welche dem Renzianischen Kultur- und Lebensraum angehört sind, an die Arbeit der Organisation heranzuführen oder souveräne Staaten, welche nicht dem Renzianischen Kultur- und Lebensraum angehört angehörig sind, in die Arbeit der Organisation einzubinden.
- es steht einem jeden Beobachtenden Mitglied frei, ob es sich den Beschlüssen der Organe der Organisation anschließen möchte oder nicht.
- als Beobachtendes Mitglied beitreten kann jeder souveräne Staat, welcher die folgenden Bedingungen erfüllt:
1. der beitrittswillige Staat muss diese Charta ratifizieren;
2. der beitrittswillige Staat muss ein entsprechendes Gesuch auf Beobachtende Mitgliedschaft an das Ständige Sekretariat stellen;
3. der Ständige Ausschuss muss dem Gesuch auf Beobachtende Mitgliedschaft zustimmen.
4. Sofern all dies geschehen ist, wird der Beitritt als Beobachtendes Mitglied mit Hinterlegung der Ratifikationsurkunde dieser Charta beim Ständigen Sekretariat vollzogen.
- das Beobachtende Mitglied kann zu einem Assoziierten Mitglied werden, sofern es dem Renzianischen Kultur- und Lebensraum angehört angehörig ist, ein entsprechendes Gesuch auf Umwandlung der Beobachtenden Mitgliedschaft beim Ständigen Sekretariat stellt und der Ständige Ausschuss nach Prüfung der Zugehörigkeit zum Renzianischen Kultur- und Lebensraum gemäß dem vom Ständigen Ausschuss beschlossenen Beitrittskatalog dem Gesuch auf Umwandlung der Beobachtenden Mitgliedschaft zustimmt.
- die Beobachtende Mitgliedschaft endet mit Umwandlung der Beobachtenden Mitgliedschaft, auf Beschluss des Ständigen Ausschusses oder durch entsprechende Mitteilung des Beobachtenden Mitgliedes an das Ständige Sekretariat.
§ 9 – Änderungen der Charta
- diese Charta kann durch Protokoll geändert werden, sofern ein entsprechender Beschluss im Ständigen Ausschuss gefasst wird.
- das Änderungsprotokoll tritt in Kraft, sofern es von mindestens drei Viertel der Assoziierten Mitglieder ratifiziert wurde und entsprechende Ratifikationsurkunden beim Ständigen Sekretariat hinterlegt wurden.
§ 10 – Anhänge zur Charta
- die Anhänge zur Charta sind integrale Bestandteile dieser Charta.
- für den Beschluss, das Inkrafttreten, die Änderung oder die Aufhebung von Anhängen zur Charta gelten die Regularien für die Änderungen der Charta.
Kapitel 3: Einfügung von neu § 11
Nachfolgendes wird als neu § 11 eingefügt:
§ 11 – Definitionen
a) Rotation in alphabetischer Reihenfolge
- die alphabetische Reihenfolge orientiert sich am Namen des Assoziierten Mitgliedes anhand seines Namens in Imperianischer Sprache; das für die alphabetische Reihenfolge zugrundeliegende Schriftsystem ist die Medianische Schrift.
- der Ständige Ausschuss beschließt und ändert ein Memorandum der alphabetischen Reihenfolge der Rotation, welches die Rotationsreihenfolge verbindlich festlegt. Nach dem Beitritt eines Assoziierten Mitgliedes wird dieses erst nach dem Zeitpunkt, an dem das Assoziierte Mitglied mindestens 4 Monate der Organisation als Assoziiertes Mitglied angehörte, in das Memorandum aufgenommen.
b) Jahr
- die Grundlage des Jahres bildet der Gregorianische Kalender.
Kapitel 4: Hinzufügung eines Anhangs zur Charta
Nachfolgendes wird gem. neu § 10 als 1. Anhang zur Charta hinzugefügt:
1. Anhang zur Charta: Auswärtige Beziehungen
A. Diplomatischer Schutz und Beistand
1. Sofern ein Assoziiertes Mitglied der ARS in einem Drittstaat nicht diplomatisch durch eine Botschaft vertreten ist, werden den Staatsbürgern des betreffenen Assoziierten Mitgliedes durch die Botschaft jedes anderes Assoziierten Mitgliedes in dem entsprechenden Staat der gleiche diplomatische Schutz und Beistand gewährt wie den jeweils eigenen Staatsbürgern.
2. Sofern zur Erfüllung der Aufgaben gem. Nr. 1 notwendig, kann die betreffende Botschaft mit Zustimmung des Assoziierten Mitgliedes, dessen Staatsbürger die betreffende Person ist, in dessen Namen Passdokumente ausstellen, deren Gültigkeit zeitlich auf 30 Tage sowie räumlich auf das betreffende Assoziierte Mitglied, dessen Staatsbürger die betreffende Person ist, sowie den entsprechenden Drittstaat beschränkt ist.
3. Sofern mehrere Assoziierte Mitglieder in einem Staat diplomatisch durch Botschaften vertreten sind, ist diejenige Botschaft für die Aufgaben gem. Nr. 1 zuständig, an die sich die betreffende Person gewandt hat.
B. Verlautbarungen der ARS
1. Die Botschaften der Assoziierten Mitglieder sind dafür zuständig, Nachrichten, Verlautbarungen etc. die ARS betreffend in ihrem empfangenden Drittstaat kundzumachen.
2. Entsprechende Nachrichten, Verlautbarungen etc. können durch das Ständige Sekretariat oder den Ständigen Ausschuss beschlossen und durch das Ständige Sekretariat mit der Verpflichtung zur Veröffentlichung an die entsprechenden Botschaften geleitet werden.
3. Sofern mehrere Assoziierte Mitglieder in einem Staat diplomatisch durch Botschaften vertreten sind, ist durch die betreffenden Assoziierten Mitglieder eine Einigung herbeizuführen, wer die Aufgaben gem. Nr. 1 und 2 wahrnimmt. Die Einigung ist dem Ständigen Sekretariat mitzuteilen. Kann eine Einigung nicht erzielt werden, entscheidet der Ständige Ausschuss. Bei diesem Entscheid ist das Stimmrecht der betreffenden Assoziierten Mitglieder, welche keine Einigung herbeiführen konnten, ausgesetzt.
C. Vertetung der ARS bei Organisationen
1. Auf Beschluss des Ständigen Ausschusses kann die ARS bei gleich gelagerten internationalen Organisationen eine „Hohe Vertetungen der Association of the Renzian States“ einrichten.
2. Der jeweiligen Interessenvertretung steht der „Hohe Verteter der Association of the Renzian States“ vor. Jener wird auf Vorschlag des Generalsekretärs durch den Ständigen Ausschuss bestimmt oder seines Amtes enthoben.
3. Der Hohen Vertretung obliegt der Erhalt und Ausbau des Kontaktes der ARS zu der jeweiligen internationalen Organisation, die Verbreitung von Nachrichten, Verlautbarungen etc. der ARS – Bs. B Nr. 2 gilt entsprechend – sowie umgekehrt die Information der Organe der ARS über Vorgänge bezüglich oder innerhalb der jeweiligen internationalen Organisation.
D. Vorbehaltsbestimmung
Nichts in den Bestimmungen der Bs. A bis C soll und kann so verstanden werden, dass es das Recht der Assoziierten und Beobachtenden Mitglieder auf diplomatische Anerkennung oder Nichtanerkennung eines jeweiligen Drittstaates berührt oder präjudiziert.
Kapitel 5: Hinzufügung eines Anhangs zur Charta
Nachfolgendes wird gem. neu § 10 als 2. Anhang zur Charta hinzugefügt:
2. Anhang zur Charta: Immunität
A. Immunität des Generalsekretärs und des Stellvertretenden Generalsekretärs
Der Generalsekretär und der Stellvertretende Generalsekretär genießen in den Assoziierten und Beobachtenden Mitgliedern diplomatische Immunität. Jede freiheitsentziehende Maßnahme gegen den Generalsekretär oder den Stellvertretenden Generalsekretär ist unzulässig.
B. Immunität der Vertreter im Ständigen Ausschuss
Die Vertreter der Assoziierten und der Beobachtenden Mitglieder im Ständigen Ausschuss genießen diplomatische Immunität innerhalb des Assoziierten Mitglieds, welches den Ständigen Ausschuss ausrichtet. Jede freiheitsentziehende Maßnahme gegen einen Vertreter eines Assoziierten oder Beobachtenden Mitgliedes im Ständigen Ausschuss ist unzulässig.
C. Regelung bzgl. personae non gratae
1. Sofern eine Person mit offizieller Stellung innerhalb der ARS von dem Assoziierten Mitglied, welches den Ständigen Ausschuss ausrichtet, zur persona non grata erklärt worden ist, gestattet das entsprechende Assoziierte Mitglied der betreffenden Person die Einreise zwecks Erfüllung ihrer Geschäfte und Aufgaben in Bezug auf die ARS. Nach Erledigung dieser ist das entsprechende Assoziierte Mitglied unverzüglich zu verlassen.
2. Die Regelungen gem. Nr. 1 gelten in Bezug auf das Ständige Sekretariat in dem und durch das Téngóku Kyowakoku entsprechend.
Kapitel 6: Schlussbestimmung
Dieses Protokoll tritt gemäß den Regelungen der Charta der Association of the Renzian States in Kraft.
Die Assoziierten Mitglieder der Association of the Renzian States kommen überein, die Charta der Organisation folgendermaßen zu ändern:
Kapitel 1: Neunummerierung des bisherigen §11
Bisherig §11 wird zu § 12.
Kapitel 2: Neufassung von §1 bis 10
§1 bis 10 erhalten folgende Fassung:
§ 1 - Zielsetzung der Organisation
- die Association of the Renzian States dient der Konsensfindung aller Assoziierten Mitglieder um die definierten Ziele zur Stärkung und Entwicklung der renzianischen Region zu erreichen und somit die allgemeine Lebensqualität innerhalb des Renzianischen Kultur- und Lebensraumes zu verbessern.
- die Assoziierten und Beobachtenden Mitglieder verpflichten sich, keine militärischen Handlungen unter- und/oder gegeneinander zu planen, durchzuführen oder zu unterstützen.
§ 2 - Organe der Organisation
a) Ständiges Sekretariat
- das Ständige Sekretariat hat seinen Sitz in Asuka, Téngóku Kyówakoku.
- dem Ständigen Sekretariat steht ein Generalsekretär vor, welchem neben der Außendarstellung der Association of the Renzian States gegenüber Dritten sämtliche Verwaltungsaufgaben zufallen. Dabei übt der Generalsekretär keinerlei exekutive Gewalt aus, sondern ist er an die Vorgaben und Beschlüsse des Ständigen Ausschusses gebunden.
- der Generalsekretär wird alle 4 Monate durch den Ständigen Ausschuss gewählt und eingesetzt. Das Amt des Generalsekretärs endet vorzeitig, sofern der Ständige Ausschuss dies beschließt oder der Generalsekretär seinen Rücktritt erklärt. Im Fall der vorzeitigen Erledigung des Amtes wählt und setzt der Ständige Ausschuss einen neuen Generalsekretär für 4 Monate ein. Der Generalsekretär muss Staatsbürger eines Assoziierten Mitgliedes sein.
- der Generalsekretär wird durch einen Stellvertretenden Generalsekretär bei seiner Tätigkeit unterstützt sowie bei Abwesenheit oder vorzeitiger Erledigung des Amtes bis zur Wahl eines neuen Generalsekretärs vertreten. Die Stellung des Stellvertretenden Generalsekretärs obliegt dem Vertreter des den Ständigen Ausschuss ausrichtenden Assoziierten Mitgliedes im Ständigen Ausschuss.
b) Ständiger Ausschuss
- der Ständige Ausschuss dient dem konstanten Austausch und der Konsensfindung zwischen den Assoziierten Mitgliedern sowie der Beschlussfassung in allen anderen ihm durch diese Charta übertragenen Angelegenheiten.
- jedes Assoziierte Mitglied bestimmt autark über seinen Vertreter im Ständigen Ausschuss, der Staatsbürger des jeweiligen Assoziierten Mitgliedes sein muss und dessen eine Stimme im Ständigen Ausschuss führt.
- der Generalsekretär sowie ein von diesen jeweilig autark bestimmter Vertreter eines jeden Beobachtenden Mitgliedes, welcher Staatsbürger des jeweiligen Beobachtenden Mitgliedes sein muss, nehmen an den Sitzungen des Ständigen Ausschusses beratend und ohne Stimmrecht teil.
- der Generalsekretär leitet und moderiert die Sitzungen des Ständigen Ausschusses. Sofern der Gegenstand der Sitzung ein Beschluss zur vorzeitigen Erledigung des Amtes des Generalsekretärs ist, leitet und moderiert der Stellvertretende Generalsekretär diese Sitzung.
- der Ständige Ausschuss fasst seine Beschlüsse stets in einem Konsens, also in Einstimmigkeit der Assoziierten Mitglieder.
- der Ständige Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
- die Ausrichtung des Ständigen Ausschusses rotiert innerhalb eines Zeitraums von 4 Monaten in alphabetischer Reihenfolge der Assoziierten Mitglieder.
c) Renzianischer Sicherheitsrat
- der Renzianische Sicherheitsrat dient als sicherheitspolitisches Beratungsgremium, welches aus den für Verteidigung zuständigen Ministern der Assoziierten Mitglieder besteht. In Abwesenheit werden die für Verteidigung zuständigen Minister der Assoziierten Mitglieder jeweilig durch den Vertreter des entsprechenden Assoziierten Mitgliedes im Ständigen Ausschuss vertreten.
- der Renzianische Sicherheitsrat tagt auf Wunsch eines Assoziierten Mitgliedes am Ort des Ständigen Ausschusses.
- der Generalsekretär sowie die für Verteidigung zuständigen Minister der Beobachtenden Mitglieder, welche in Abwesenheit jeweilig durch den Vertreter des entsprechenden Beobachtenden Mitgliedes im Ständigen Ausschuss vertreten werden, nehmen an den Sitzungen des Renzianischen Sicherheitsrates beratend und ohne Stimmrecht teil.
- der für Verteidigung zuständige Minister des Assoziierten Mitgliedes, welches den Ständigen Ausschuss ausrichtet, leitet und moderiert die Sitzungen des Renzianischen Sicherheitsrates. Er wird bei Abwesenheit zunächst durch den Vertreter des entsprechenden Assoziierten Mitglied im Ständigen Ausschuss, sodann durch den Generalsekretär vertreten.
- der Renzianische Sicherheitsrat berät die aktuelle sicherheitspolitische Lage in und außerhalb Renzias, dient dem Meinungsaustausch darüber und soll der Koordinierung der Sicherheitspolitik dienlich sein.
- der Renzianische Sicherheitsrat kann mit einfacher Mehrheit die Assoziierten Mitglieder oder die Organe der Organisation nicht bindende Empfehlungen und Stellungnahmen in Bezug auf die Sicherheitspolitik aussprechen.
- der Renzianische Sicherheitsrat kann sich mit einfacher Mehrheit eine Geschäftsordnung geben.
§ 3 – Finanzierung der Organisation
a) Jährlicher Haushalt
- der Organisation wird durch die Assoziierten Mitglieder ein jährlicher Haushalt zur Verfügung gestellt.
- jedes Assoziierte Mitglied trägt 12 Millionen téngesische Ryo zum jährlichen Haushalt bei.
- der jährliche Haushalt dient der Deckung der laufenden Kosten der Organisation und ihres Ständigen Sekretariates.
- die Kosten der Ausrichtung des Ständigen Ausschusses sowie des Renzianischen Sicherheitsrates wird von den jeweilig ausrichtenden Assoziierten Mitgliedern getragen.
b) Sonderzahlungen
- sofern besondere Ausgaben für Projekte o. ä. aufgewendet werden müssen oder der jährliche Haushalt zur Deckung der laufenden Kosten nicht ausreicht, können durch den Ständigen Ausschuss Sonderzahlungen der Assoziierten Mitglieder beschlossen werden.
- diesem Beschluss obliegt die Festlegung der Gesamthöhe dieser Sonderzahlungen und deren Aufteilung auf die Assoziierten Mitglieder.
- Beobachtende Mitglieder können sich an der Gesamthöhe dieser Sonderzahlungen freiwillig beteiligen.
§ 4 – Amtssprachen der Organisation
- als Amtssprachen der Organisation dienen alle Sprachen der Assoziierten Mitglieder, welche diese auf nationaler Ebene als Amtssprache verwenden.
- alle offiziellen Dokumente der Organisation müssen in diesen Sprachen abgefasst sein.
§ 5 – Beitritt eines Assoziierten Mitgliedes
- beitreten kann jeder souveräne Staat, der dem Renzianischen Kultur- und Lebensraum angehört und die folgenden Bedingungen erfüllt:
1. der beitrittswillige Staat muss diese Charta ratifizieren;
2. der beitrittswillige Staat muss ein Beitrittsgesuch an das Ständige Sekretariat stellen;
3. der beitrittswillige Staat muss vom Ständigen Ausschuss auf seine Zugehörigkeit zum Renzianischen Kultur- und Lebensraum gemäß dem vom Ständigen Ausschuss beschlossenen Beitrittskatalog geprüft werden;
4. der Ständige Ausschuss muss dem Beitrittsgesuch zustimmen.
5. Sofern all dies geschehen ist, wird der Beitritt mit Hinterlegung der Ratifikationsurkunde dieser Charta beim Ständigen Sekretariat vollzogen.
§ 6 – Austritt eines Assoziierten Mitgliedes
- ein Assoziiertes Mitglied kann aus der Organisation austreten, sofern es dies dem Ständigen Sekretariat mitteilt.
§ 7 – Ausschluss eines Assoziierten Mitgliedes
- ein Assoziiertes Mitglied kann aus der Organisation ausgeschlossen werden, sofern es gegen diese Charta verstößt.
- über den Ausschluss entscheidet der Ständige Ausschuss. Bei diesem Entscheid ist das Stimmrecht desjenigen Assoziierten Mitgliedes, welches ausgeschlossen werden soll, ausgesetzt.
§ 8 – Beobachtende Mitgliedschaft
- die Beobachtende Mitgliedschaft dient dazu, souveräne Staaten, welche dem Renzianischen Kultur- und Lebensraum angehört sind, an die Arbeit der Organisation heranzuführen oder souveräne Staaten, welche nicht dem Renzianischen Kultur- und Lebensraum angehört angehörig sind, in die Arbeit der Organisation einzubinden.
- es steht einem jeden Beobachtenden Mitglied frei, ob es sich den Beschlüssen der Organe der Organisation anschließen möchte oder nicht.
- als Beobachtendes Mitglied beitreten kann jeder souveräne Staat, welcher die folgenden Bedingungen erfüllt:
1. der beitrittswillige Staat muss diese Charta ratifizieren;
2. der beitrittswillige Staat muss ein entsprechendes Gesuch auf Beobachtende Mitgliedschaft an das Ständige Sekretariat stellen;
3. der Ständige Ausschuss muss dem Gesuch auf Beobachtende Mitgliedschaft zustimmen.
4. Sofern all dies geschehen ist, wird der Beitritt als Beobachtendes Mitglied mit Hinterlegung der Ratifikationsurkunde dieser Charta beim Ständigen Sekretariat vollzogen.
- das Beobachtende Mitglied kann zu einem Assoziierten Mitglied werden, sofern es dem Renzianischen Kultur- und Lebensraum angehört angehörig ist, ein entsprechendes Gesuch auf Umwandlung der Beobachtenden Mitgliedschaft beim Ständigen Sekretariat stellt und der Ständige Ausschuss nach Prüfung der Zugehörigkeit zum Renzianischen Kultur- und Lebensraum gemäß dem vom Ständigen Ausschuss beschlossenen Beitrittskatalog dem Gesuch auf Umwandlung der Beobachtenden Mitgliedschaft zustimmt.
- die Beobachtende Mitgliedschaft endet mit Umwandlung der Beobachtenden Mitgliedschaft, auf Beschluss des Ständigen Ausschusses oder durch entsprechende Mitteilung des Beobachtenden Mitgliedes an das Ständige Sekretariat.
§ 9 – Änderungen der Charta
- diese Charta kann durch Protokoll geändert werden, sofern ein entsprechender Beschluss im Ständigen Ausschuss gefasst wird.
- das Änderungsprotokoll tritt in Kraft, sofern es von mindestens drei Viertel der Assoziierten Mitglieder ratifiziert wurde und entsprechende Ratifikationsurkunden beim Ständigen Sekretariat hinterlegt wurden.
§ 10 – Anhänge zur Charta
- die Anhänge zur Charta sind integrale Bestandteile dieser Charta.
- für den Beschluss, das Inkrafttreten, die Änderung oder die Aufhebung von Anhängen zur Charta gelten die Regularien für die Änderungen der Charta.
Kapitel 3: Einfügung von neu § 11
Nachfolgendes wird als neu § 11 eingefügt:
§ 11 – Definitionen
a) Rotation in alphabetischer Reihenfolge
- die alphabetische Reihenfolge orientiert sich am Namen des Assoziierten Mitgliedes anhand seines Namens in Imperianischer Sprache; das für die alphabetische Reihenfolge zugrundeliegende Schriftsystem ist die Medianische Schrift.
- der Ständige Ausschuss beschließt und ändert ein Memorandum der alphabetischen Reihenfolge der Rotation, welches die Rotationsreihenfolge verbindlich festlegt. Nach dem Beitritt eines Assoziierten Mitgliedes wird dieses erst nach dem Zeitpunkt, an dem das Assoziierte Mitglied mindestens 4 Monate der Organisation als Assoziiertes Mitglied angehörte, in das Memorandum aufgenommen.
b) Jahr
- die Grundlage des Jahres bildet der Gregorianische Kalender.
Kapitel 4: Hinzufügung eines Anhangs zur Charta
Nachfolgendes wird gem. neu § 10 als 1. Anhang zur Charta hinzugefügt:
1. Anhang zur Charta: Auswärtige Beziehungen
A. Diplomatischer Schutz und Beistand
1. Sofern ein Assoziiertes Mitglied der ARS in einem Drittstaat nicht diplomatisch durch eine Botschaft vertreten ist, werden den Staatsbürgern des betreffenen Assoziierten Mitgliedes durch die Botschaft jedes anderes Assoziierten Mitgliedes in dem entsprechenden Staat der gleiche diplomatische Schutz und Beistand gewährt wie den jeweils eigenen Staatsbürgern.
2. Sofern zur Erfüllung der Aufgaben gem. Nr. 1 notwendig, kann die betreffende Botschaft mit Zustimmung des Assoziierten Mitgliedes, dessen Staatsbürger die betreffende Person ist, in dessen Namen Passdokumente ausstellen, deren Gültigkeit zeitlich auf 30 Tage sowie räumlich auf das betreffende Assoziierte Mitglied, dessen Staatsbürger die betreffende Person ist, sowie den entsprechenden Drittstaat beschränkt ist.
3. Sofern mehrere Assoziierte Mitglieder in einem Staat diplomatisch durch Botschaften vertreten sind, ist diejenige Botschaft für die Aufgaben gem. Nr. 1 zuständig, an die sich die betreffende Person gewandt hat.
B. Verlautbarungen der ARS
1. Die Botschaften der Assoziierten Mitglieder sind dafür zuständig, Nachrichten, Verlautbarungen etc. die ARS betreffend in ihrem empfangenden Drittstaat kundzumachen.
2. Entsprechende Nachrichten, Verlautbarungen etc. können durch das Ständige Sekretariat oder den Ständigen Ausschuss beschlossen und durch das Ständige Sekretariat mit der Verpflichtung zur Veröffentlichung an die entsprechenden Botschaften geleitet werden.
3. Sofern mehrere Assoziierte Mitglieder in einem Staat diplomatisch durch Botschaften vertreten sind, ist durch die betreffenden Assoziierten Mitglieder eine Einigung herbeizuführen, wer die Aufgaben gem. Nr. 1 und 2 wahrnimmt. Die Einigung ist dem Ständigen Sekretariat mitzuteilen. Kann eine Einigung nicht erzielt werden, entscheidet der Ständige Ausschuss. Bei diesem Entscheid ist das Stimmrecht der betreffenden Assoziierten Mitglieder, welche keine Einigung herbeiführen konnten, ausgesetzt.
C. Vertetung der ARS bei Organisationen
1. Auf Beschluss des Ständigen Ausschusses kann die ARS bei gleich gelagerten internationalen Organisationen eine „Hohe Vertetungen der Association of the Renzian States“ einrichten.
2. Der jeweiligen Interessenvertretung steht der „Hohe Verteter der Association of the Renzian States“ vor. Jener wird auf Vorschlag des Generalsekretärs durch den Ständigen Ausschuss bestimmt oder seines Amtes enthoben.
3. Der Hohen Vertretung obliegt der Erhalt und Ausbau des Kontaktes der ARS zu der jeweiligen internationalen Organisation, die Verbreitung von Nachrichten, Verlautbarungen etc. der ARS – Bs. B Nr. 2 gilt entsprechend – sowie umgekehrt die Information der Organe der ARS über Vorgänge bezüglich oder innerhalb der jeweiligen internationalen Organisation.
D. Vorbehaltsbestimmung
Nichts in den Bestimmungen der Bs. A bis C soll und kann so verstanden werden, dass es das Recht der Assoziierten und Beobachtenden Mitglieder auf diplomatische Anerkennung oder Nichtanerkennung eines jeweiligen Drittstaates berührt oder präjudiziert.
Kapitel 5: Hinzufügung eines Anhangs zur Charta
Nachfolgendes wird gem. neu § 10 als 2. Anhang zur Charta hinzugefügt:
2. Anhang zur Charta: Immunität
A. Immunität des Generalsekretärs und des Stellvertretenden Generalsekretärs
Der Generalsekretär und der Stellvertretende Generalsekretär genießen in den Assoziierten und Beobachtenden Mitgliedern diplomatische Immunität. Jede freiheitsentziehende Maßnahme gegen den Generalsekretär oder den Stellvertretenden Generalsekretär ist unzulässig.
B. Immunität der Vertreter im Ständigen Ausschuss
Die Vertreter der Assoziierten und der Beobachtenden Mitglieder im Ständigen Ausschuss genießen diplomatische Immunität innerhalb des Assoziierten Mitglieds, welches den Ständigen Ausschuss ausrichtet. Jede freiheitsentziehende Maßnahme gegen einen Vertreter eines Assoziierten oder Beobachtenden Mitgliedes im Ständigen Ausschuss ist unzulässig.
C. Regelung bzgl. personae non gratae
1. Sofern eine Person mit offizieller Stellung innerhalb der ARS von dem Assoziierten Mitglied, welches den Ständigen Ausschuss ausrichtet, zur persona non grata erklärt worden ist, gestattet das entsprechende Assoziierte Mitglied der betreffenden Person die Einreise zwecks Erfüllung ihrer Geschäfte und Aufgaben in Bezug auf die ARS. Nach Erledigung dieser ist das entsprechende Assoziierte Mitglied unverzüglich zu verlassen.
2. Die Regelungen gem. Nr. 1 gelten in Bezug auf das Ständige Sekretariat in dem und durch das Téngóku Kyowakoku entsprechend.
Kapitel 6: Schlussbestimmung
Dieses Protokoll tritt gemäß den Regelungen der Charta der Association of the Renzian States in Kraft.
Renzianisches Justizabkommen
Eingedenk des Wunsches der Völker Renzias,
in einem gemeinsamen Raum von Ordnung, Sicherheit und Gerechtigkeit zu leben,
schließen die unterzeichneten Staaten folgendes Abkommen:
Abschnitt I - Justizielle Kooperation
Art. 1 Gegenseitige Anerkennung der Haftbefehle, Auslieferungsabkommen
(1) Die Vertragsparteien erkennen gegenseitig die von den jeweiligen Justizbehörden ausgestellten Haftbefehle an.
(2) Ist eine von den Justizbehörden einer Vertragspartei per Haftbefehl gesuchte Person auf dem Gebiet einer anderen Vertragspartei aufhältig, ist der Haftbefehl von den dortigen Justizbehörden zu vollstrecken.
(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, von den Justizbehörden einer Vertragspartei per Haftbefehl gesuchte und sich auf dem Gebiet einer anderen Vertragspartei aufhaltenden Personen an die suchenden Justizbehörden auszuliefern. Sofern die Justizbehörden zweier oder mehrerer Vertragsparteien die gleiche Person per Haftbefehl suchen, ist diese an die Justizbehörden derjenigen Vertragspartei auszuliefern, deren Justizbehörden den Haftbefehl zuerst ausgestellt haben.
(4) Ausgenommen von der Pflicht zur Auslieferung gem. Abs. 2 sind:
1. eigene Staatsbürger einer Vertragspartei;
2. von den eigenen Justizbehörden einer Vertragspartei per Haftbefehl gesuchte oder sich in Untersuchungshaft befindliche Personen;
3. von einem eigenen Gericht einer Vertragspartei zu einer Haftstrafe verurteilte Straftäter für die Dauer der Verbüßung der Zeit der Freiheitsstrafe.
(5) Die Vertragsparteien verpflichten sich, Staatsbürger einer anderen Vertragspartei nicht an Dritte auszuliefern, sofern diesen dort Todesstrafe oder Folter drohen.
Art. 2 Gegenseitige Anerkennung der Rechtsprechung
(1) Die Vertragsparteien erkennen gegenseitig Rechtsprechung und Rechtsordnung jeder anderen Vertragspartei an.
(2) Sofern eine Person durch ein Gericht einer Vertragspartei verurteilt worden ist, kann er durch ein Gericht einer anderen Vertragspartei nicht für die gleiche Straftat nochmalig verurteilt werden.
(3) Ein Staatsbürger einer Vertragspartei, der von einem Gericht einer anderen Vertragspartei rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, kann unter Zustimmung der für Justiz zuständigen Minister der betreffenden Vertragsparteien die jeweils verbliebene Zeit der Freiheitsstrafe auf dem Gebiet derjenigen Vertragspartei verbüßen, dessen Staatsbürger er ist. Das Recht auf Begnadigung bleibt davon unberührt sowie der verurteilenden Vertragspartei und dessen Rechtsordnung obliegend.
Art. 3 Konsularischer Beistand
(1) Sofern ein Staatsbürger einer Vertragspartei vor dem Gericht einer anderen Vertragspartei angeklagt ist, ist es sein Recht, von der diplomatischen Vertretung der Vertragspartei, dessen Staatsbürger er ist, auf dem Gebiet der anklagenden Vertragspartei konsularischen Beistand zu genießen.
(2) Entsprechenden diplomatischen Personal ist jederzeit Zugang zum Angeklagten zu gewähren.
Art. 4 Zusammenarbeit der Justizbehörden
(1) Die Justizbehörden der Vertragsparteien verpflichten sich zur Zusammenarbeit und – sofern angefordert im Rahmen der Möglichkeiten – zur Amtshilfe.
(2) Die Justizbehörden der Vertragsparteien verpflichten sich zum Austausch von Informationen, die für die Aufgabenerfüllung der Justizbehörden einer anderen Vertragspartei relevant sind.
Abschnitt II – Formale Bestimmungen
Art. 5 Inkrafttreten, Laufzeit
(1) Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald es durch das Kaiserreich Chinopien, die Föderale Republik Andro und durch die Republik Téngóku ratifiziert wurde und entsprechende Ratifikationsurkunden beim Ständigen Sekretariat der Association of the Renzian States hinterlegt worden sind.
(2) Dieses Abkommen hat unbegrenzte Laufzeit.
(3) Dieses Abkommen tritt außer Kraft sobald ihm weniger als zwei Mitglieder angehören.
Art. 6 Beitritt
(1) Nach Inkrafttreten dieses Abkommens kann ein jeder Staat diesem beitreten. Dazu ist dieses Abkommen zu ratifizieren und eine entsprechende Akzessionsurkunde beim Ständigen Sekretariat der Association of the Renzian States zu hinterlegen.
(2) Der Beitritt zu diesem Abkommen wird gültig und vollzogen, sobald er von allen Mitgliedern dieses Abkommens ratifiziert wurde und entsprechende Ratifikationsurkunden beim Ständigen Sekretariat der Association of the Renzian States hinterlegt worden sind.
Art. 7 Austritt
Der Austritt ist dem Ständigen Sekretariat der Association of the Renzian States anzuzeigen. Der Austritt erfolgt mit einer Frist von einem Monat.
Art. 8 Änderungen
Dieses Abkommen kann durch Protokoll geändert werden. Ein entsprechend Protokoll muss zum seinem Inkrafttreten von allen Mitgliedern dieses Abkommens ratifiziert und entsprechende Ratifikationsurkunden beim Ständigen Sekretariat der Association of the Renzian States hinterlegt werden.
Eingedenk des Wunsches der Völker Renzias,
in einem gemeinsamen Raum von Ordnung, Sicherheit und Gerechtigkeit zu leben,
schließen die unterzeichneten Staaten folgendes Abkommen:
Abschnitt I - Justizielle Kooperation
Art. 1 Gegenseitige Anerkennung der Haftbefehle, Auslieferungsabkommen
(1) Die Vertragsparteien erkennen gegenseitig die von den jeweiligen Justizbehörden ausgestellten Haftbefehle an.
(2) Ist eine von den Justizbehörden einer Vertragspartei per Haftbefehl gesuchte Person auf dem Gebiet einer anderen Vertragspartei aufhältig, ist der Haftbefehl von den dortigen Justizbehörden zu vollstrecken.
(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, von den Justizbehörden einer Vertragspartei per Haftbefehl gesuchte und sich auf dem Gebiet einer anderen Vertragspartei aufhaltenden Personen an die suchenden Justizbehörden auszuliefern. Sofern die Justizbehörden zweier oder mehrerer Vertragsparteien die gleiche Person per Haftbefehl suchen, ist diese an die Justizbehörden derjenigen Vertragspartei auszuliefern, deren Justizbehörden den Haftbefehl zuerst ausgestellt haben.
(4) Ausgenommen von der Pflicht zur Auslieferung gem. Abs. 2 sind:
1. eigene Staatsbürger einer Vertragspartei;
2. von den eigenen Justizbehörden einer Vertragspartei per Haftbefehl gesuchte oder sich in Untersuchungshaft befindliche Personen;
3. von einem eigenen Gericht einer Vertragspartei zu einer Haftstrafe verurteilte Straftäter für die Dauer der Verbüßung der Zeit der Freiheitsstrafe.
(5) Die Vertragsparteien verpflichten sich, Staatsbürger einer anderen Vertragspartei nicht an Dritte auszuliefern, sofern diesen dort Todesstrafe oder Folter drohen.
Art. 2 Gegenseitige Anerkennung der Rechtsprechung
(1) Die Vertragsparteien erkennen gegenseitig Rechtsprechung und Rechtsordnung jeder anderen Vertragspartei an.
(2) Sofern eine Person durch ein Gericht einer Vertragspartei verurteilt worden ist, kann er durch ein Gericht einer anderen Vertragspartei nicht für die gleiche Straftat nochmalig verurteilt werden.
(3) Ein Staatsbürger einer Vertragspartei, der von einem Gericht einer anderen Vertragspartei rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, kann unter Zustimmung der für Justiz zuständigen Minister der betreffenden Vertragsparteien die jeweils verbliebene Zeit der Freiheitsstrafe auf dem Gebiet derjenigen Vertragspartei verbüßen, dessen Staatsbürger er ist. Das Recht auf Begnadigung bleibt davon unberührt sowie der verurteilenden Vertragspartei und dessen Rechtsordnung obliegend.
Art. 3 Konsularischer Beistand
(1) Sofern ein Staatsbürger einer Vertragspartei vor dem Gericht einer anderen Vertragspartei angeklagt ist, ist es sein Recht, von der diplomatischen Vertretung der Vertragspartei, dessen Staatsbürger er ist, auf dem Gebiet der anklagenden Vertragspartei konsularischen Beistand zu genießen.
(2) Entsprechenden diplomatischen Personal ist jederzeit Zugang zum Angeklagten zu gewähren.
Art. 4 Zusammenarbeit der Justizbehörden
(1) Die Justizbehörden der Vertragsparteien verpflichten sich zur Zusammenarbeit und – sofern angefordert im Rahmen der Möglichkeiten – zur Amtshilfe.
(2) Die Justizbehörden der Vertragsparteien verpflichten sich zum Austausch von Informationen, die für die Aufgabenerfüllung der Justizbehörden einer anderen Vertragspartei relevant sind.
Abschnitt II – Formale Bestimmungen
Art. 5 Inkrafttreten, Laufzeit
(1) Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald es durch das Kaiserreich Chinopien, die Föderale Republik Andro und durch die Republik Téngóku ratifiziert wurde und entsprechende Ratifikationsurkunden beim Ständigen Sekretariat der Association of the Renzian States hinterlegt worden sind.
(2) Dieses Abkommen hat unbegrenzte Laufzeit.
(3) Dieses Abkommen tritt außer Kraft sobald ihm weniger als zwei Mitglieder angehören.
Art. 6 Beitritt
(1) Nach Inkrafttreten dieses Abkommens kann ein jeder Staat diesem beitreten. Dazu ist dieses Abkommen zu ratifizieren und eine entsprechende Akzessionsurkunde beim Ständigen Sekretariat der Association of the Renzian States zu hinterlegen.
(2) Der Beitritt zu diesem Abkommen wird gültig und vollzogen, sobald er von allen Mitgliedern dieses Abkommens ratifiziert wurde und entsprechende Ratifikationsurkunden beim Ständigen Sekretariat der Association of the Renzian States hinterlegt worden sind.
Art. 7 Austritt
Der Austritt ist dem Ständigen Sekretariat der Association of the Renzian States anzuzeigen. Der Austritt erfolgt mit einer Frist von einem Monat.
Art. 8 Änderungen
Dieses Abkommen kann durch Protokoll geändert werden. Ein entsprechend Protokoll muss zum seinem Inkrafttreten von allen Mitgliedern dieses Abkommens ratifiziert und entsprechende Ratifikationsurkunden beim Ständigen Sekretariat der Association of the Renzian States hinterlegt werden.
Koskow, den 20.05.2012
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