30.03.2012, 16:57
Status: nicht verkündet
Gesetz zur Änderung des Wahlgesetzes
§1.Allgemeines
Dieses Gesetz ändert §1. und §5. des Wahlgesetzes wie folgt:
§ 1 Wahlperiode & zeitlicher Ablauf
(1) In Andro sind alle Wahlen frei, gleich, allgemein, geheim und direkt.
(2) Die Amtszeiten des Ministerpräsidenten und die Legislaturperioden der Duma werden durch die Verfassung geregelt.
(3) Sieben Tage vor dem Beginn der Listenaufstellung und der Eröffnung des Wahlregisters wird die Wahl
durch den Wahlamtsleider öffentlich bekannt gegeben.
Die Aufstellung der Listen und das Wahlregister dauern genau sieben Tage.
Sofort im Anschluss an die Schließung der Listenaufstellung und des Wahlregisters wird die Wahl durch den
Wahlamtsleiter eröffnet. Sie dauert genau fünf Tage.
Ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichtung des Endergebnisses müssen sichder Gewählte oder die Gewählten binnen vier Tagen zur Konstituierung
oder Vereidigung einfinden.
Als Ende der Legislaturperiode oder Amtszeit gilt der Tag der
Konstituierung der Duma oder der Vereidigung des Ministerpräsidenten.
§5.
...
(8)Der Wahlgang kann vorzeitig beendet werden, wenn alle Wähler ihre Stimme abgegeben haben.
§2. Schlussbestimmung
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Krafz.
§1.Allgemeines
Dieses Gesetz ändert §1. und §5. des Wahlgesetzes wie folgt:
§ 1 Wahlperiode & zeitlicher Ablauf
(1) In Andro sind alle Wahlen frei, gleich, allgemein, geheim und direkt.
(2) Die Amtszeiten des Ministerpräsidenten und die Legislaturperioden der Duma werden durch die Verfassung geregelt.
(3) Sieben Tage vor dem Beginn der Listenaufstellung und der Eröffnung des Wahlregisters wird die Wahl
durch den Wahlamtsleider öffentlich bekannt gegeben.
Die Aufstellung der Listen und das Wahlregister dauern genau sieben Tage.
Sofort im Anschluss an die Schließung der Listenaufstellung und des Wahlregisters wird die Wahl durch den
Wahlamtsleiter eröffnet. Sie dauert genau fünf Tage.
Ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichtung des Endergebnisses müssen sichder Gewählte oder die Gewählten binnen vier Tagen zur Konstituierung
oder Vereidigung einfinden.
Als Ende der Legislaturperiode oder Amtszeit gilt der Tag der
Konstituierung der Duma oder der Vereidigung des Ministerpräsidenten.
§5.
...
(8)Der Wahlgang kann vorzeitig beendet werden, wenn alle Wähler ihre Stimme abgegeben haben.
§2. Schlussbestimmung
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Krafz.