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Sekretariat des Präsidiums der Staatsduma (Anträge, Post, etc.)
Durch das Wegfallen der Fraktion Ardenberg-Godunow und die Übernahme des Pairsamtes durch Ardenberg-Godunow sehen die neuen Mehrheitsverhältnisse wie folgt aus


Maximale Sitze: 302
Aktuelle: 161
2/3 Mehrheit: 107
Absolute Mehrheit: 81
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Ich würde gerne über folgenden Änderungsantrag der Polkonvention reden und ihn ratifizieren lasen.

2. Änderungsprotokoll zur Konvention über die Polgebiete

Kapitel I
Art. 11 Abs. 1 der Konvention über die Polgebiete erhält folgende Fassung:

Sofern eine gem. Art. 10 abgehaltene Inspektion oder Luftbeobachtung zu dem Schluss kommt, dass gegen die Entmilitarisierung der Arktis oder der Antarktis gem. Art. 3 oder gegen das Verbot der militärischen Schifffahrt gem Art. 8 Abs. 2 oder dem Verbot des Abbaus der natürlichen Ressourcen gem. Art. 7 dieser Übereinkunft verstoßen wird, dies innerhalb des Hohen Rates gem. Art. 10 Abs. 1 S. 1 bzw. Art. 10 Abs. 4 S. 2 mindestens 14 volle Tage - gerechnet ab dem Zeitpunkt der Information des Hohen Rates durch den Hohen Kommissar - diskutiert wurde sowie eine weitere, nach der besagten Frist von 14 Tagen durchgeführte Inspektion explizit - im Sinne einer Beantwortung mit Ja oder Nein - zu dem Schluss kommt, dass der entsprechende Verstoß weiterhin besteht, so ist es dem Hohen Kommissar erlaubt, ein Mandat zur Durchsetzung der Entmilitarisierung der Arktis oder Antarktis oder des Verbotes der militärischen Schifffahrt oder des Verbotes des Abbaus der natürlichen Ressourcen mit militärischen Mitteln zu erteilen.

Kapitel II
Art. 14 der Konvention über die Polgebiete erhält folgende Fassung:

(1) Diese Übereinkunft tritt in Kraft, sobald sie von fünf Staaten ratifiziert wurde.
(2) Die Ratifikationsurkunden werden beim Internationalen Hochkommissariat für die Polgebiete hinterlegt, welches hiermit zum Depositar bestimmt wird.
(3) Nach Hinterlegung der fünften Ratifikationsurkunde und dem Inkrafttreten des Vertrages für diejenigen Staaten, die bis zu diesem Zeitpunkt die Ratifikationsurkunde hinterlegten, tritt diese Übereinkunft für alle anderen Staaten mit Hinterlegung der Ratifikationsurkunde in Kraft.
(4) Der Depositar teilt denjenigen Staaten, welche bis zum Inkrafttreten dieser Übereinkunft die Ratifikationsurkunde hinterlegten, das Inkrafttreten dieser Übereinkunft mit.


Kapitel III
Art. 15 Abs. 3 der Konvention über die Polgebiete erhält folgende Fassung:

Das Protokoll tritt mit dem Zeitpunkt in Kraft, an dem es von mehr als der Hälfte der Mitgliedsstaaten dieser Übereinkunft ratifiziert wurde und entsprechende Ratifikationsurkunden beim Depositar hinterlegt wurden. Der Depositar teilt jedem Mitglied dieser Übereinkunft das Inkrafttreten eines Protokolls zur Änderung dieser Übereinkunft mit.

Kapitel IV
Art. 16 Abs. 2 der Konvention über die Polgebiete erhält folgende Fassung:

Sofern ein Mitgliedsstaat dieser Übereinkunft seine Eintragung bzw. seine Reservierung - ohne dass diese in eine Eintragung umgewandelt wurde - auf der Karte der CartA verliert, gilt er als mit sofortiger Wirkung aus dieser Übereinkunft ausgeschieden.

Kapitel V
Dieses Protokoll tritt gem. Art. 15 der Konvention über die Polgebiete in Kraft.
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Eröffnet.
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Gesetz über den föderalen Haushaltsplan in der Periode vom 01.03.2012 bis zum 01.09.2012

§ 1 Dieses Gesetz beinhaltet den föderalen Haushaltsplan in der Periode vom 01.03.2012 bis zum 01.09.2012.
§ 2 Die Duma der Föderalen Republik Andro stimmt den in der Anlage aufgeführten Ausgaben des Ministerrates der Föderalen Republik Andro zu und billigt diese.
§ 3 Dieses Gesetz, samt seines Anhanges, tritt gemäß der verfassungsmäßigen Bestimmungen mit seiner Verkündung im Bundesgesetzblatte in Kraft.

Anhang:

föderaler Haushaltsplan in der Periode vom 01.03.2012 bis zum 01.09.2012

[doc]Haushaltsplan für die Zeit vom 01.03.2012 bis zum 01.09.2012

Gesamteinnahmensaldo (Oktober bis März 2010/11): 337,25 Mrd. ARW
Gesamteinnahmensaldo (September bis März 2011/12): 338,75 Mrd. ARW
Gesamteinnahmensaldo (März bis September 2012): 347 Mrd. ARW + 8,25 Mrd. (besonders Mehrheinnahmen durch Ölhandel)

Vergabe von Geldern an folgende Ministerien und Einrichtungen:

Inneres: 238,25 Mrd. ARW
-Verwaltung: 10,5 Mrd. ARW
-Polizei: 22,5 Mrd. ARW
-Feuerwehr: 2,5 Mrd. ARW
-Einwanderungsbehörde: 1,0 Mrd. ARW
-sonstige Behörden: 8 Mrd. ARW
-Soziales: 62,5 Mrd. ARW
-Gesundheit: 33,5 Mrd. ARW
-Umwelt: 11,5 Mrd. ARW
-Bildung: 26 Mrd. ARW
-Kultur: 18,5 Mrd. ARW
-Forschung: 22,5 Mrd. ARW
-Justiz: 2 Mrd. ARW
-sonstiges: 1,25 Mrd. ARW

Verteidigung: 40 Mrd. ARW
-Landstreitkräfte: 16 Mrd. ARW
-Seestreitkräfte: 9 Mrd. ARW
-Luftstreitkräfte: 10 Mrd. ARW
-Strategische/Weltraum Truppen: 4 Mrd. ARW
-STAWKA: 1 Mrd. ARW

Finanzen: 66 Mrd. ARW
-Wirtschaft: 17 Mrd. ARW
-Arbeit: 16 Mrd. ARW
-Verkehr: 11 Mrd. ARW
-Bau: 8,5 Mrd. ARW
-Infrastruktur: 9 Mrd. ARW
-Staatsbetriebe: 2 Mrd. ARW
-LURAN: 12 Mrd. ARW
-Antikorruptionsamt: 0,5 Mrd. ARW
-ADWR: 1 Mrd. ARW
-Nationaler Fond: 1 Mrd. ARW

Äußeres: 4 Mrd. ARW
-Diplomatisches Korps 3,45 Mrd. ARW
-Verwaltung 0,5 Mrd. ARW
-Entwicklungshilfe 0,05 Mrd. ARW

Ministerpräsidialamt: 2 Mrd. ARW

Duma: 0,75 Mrd. ARW

Schuldentilgung: 4 Mrd. ARW
------------------------------
Kreditaufnahme: 0
-----------------------------
Altschulden: 10,75 Mrd. ARW
Gesamtschulden: 6,75 Mrd. ARW
------------------------------
Vermögen des Nationalen Fonds: 2,5 Mrd. ARW
Vermögen des ADWR: 2 Mrd. ARW
-----------------------------
Gesamt Einnahmen: 347 Mrd. ARW
Gesamt Ausgaben: 347 Mrd. ARW
Differenz: 0
[/doc]
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Wird eröffnet.
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Die Mehrheitsverhältnisse wurden geändert.
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Antrag zu einer Fragestunde gemäß §10. Fragestunde der GO

1. Wie gedenkt die Regierung ihre allgemeine Außenpolitik auszurichten?
2. Welche Ziele verfolgt die Regierung konkret gegenüber der ARS?
3. Welche Ziele verfolgt die Regierung gegenüber Dreibürgen?
4. Welche Veränderungen/Aufstockungen plant die Regierung bei der Armee?


Wird an die Regierung weitergeleitet.
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Die Regierung beantragt eine Aussprache über folgende Änderung des föderalen Wahlgesetzes.

§ 1 Wahlperiode & zeitlicher Ablauf

(1) In Andro sind alle Wahlen frei, gleich, allgemein, geheim und direkt.

(2) Die Amtszeiten des Ministerpräsidenten und die Legislaturperioden der Duma werden durch die Verfassung geregelt.

(3) Sieben Tage vor dem Beginn der
Listenaufstellung und der Eröffnung des Wahlregisters wird die Wahl
durch den Wahlamtsleider öffentlich bekannt gegeben.

Die Aufstellung der Listen und das Wahlregister dauern genau sieben Tage.

Sofort im Anschluss an die Schließung der
Listenaufstellung und des Wahlregisters wird die Wahl durch den
Wahlamtsleiter eröffnet. Sie dauert genau fünf Tage.


Ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichtung des Endergebnisses müssen sich
der Gewählte oder die Gewählten binnen vier Tagen zur Konstituierung
oder Vereidigung einfinden.

Als Ende der Legislaturperiode oder Amtszeit gilt der Tag der
Konstituierung der Duma oder der Vereidigung des Ministerpräsidenten.
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Eröffnet.
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Ich ersuche die Duma hinsichtlich einer möglichen Verfassungswidrigkeit des Vertrags über den Zusammenschluss mit Weriana/Korgowskamit Teilen der Verfassung zu handeln.
Die Verfassung Andros besagt: § 2) Satz 2 "Jegliche Standesunterschiede sind abgeschafft" Im Vertrag heißt es aber, dass es einen König von Korgowska gibt, der den Titel als Korgowskawischer Zar führt.
Ich sehe dies nicht im Einklang mit der Verfassung.
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