21.02.2012, 00:42
Status: nicht verkündet
Es folgen alle am 21.2.2012 durch die Duma verabschiedeten Gesetze
Neues Gesetz
Neues Gesetz
Änderungsgesetz
Änderungsgesetz
§2. Schlussbestimmung
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.
[/doc]
Änderungsgesetz
Folgende Uka wurde vom früheren Innenminister vorgelegt, jedoch nicht verkündet. Die Duma empfiehlt die Nutzung dieser Weisung.
Es folgen alle am 21.2.2012 durch die Duma verabschiedeten Gesetze
Neues Gesetz
Feuerwehr- und Rettungsdienstgesetz(FeReG)
Dieses Gesetz regelt die Struktur der Feuerwehr und des Rettungsdienstes der Föderalen Rebuplik Andro.
§2 Feuerwehr und Rettungsdienst Allgemein
(1) Die Feuerwehr der Föderalen Republik Andro sorgt für den Schutz der
Bürger vor Bränden und Katastrophen. Sie löscht Brände, schützt vor
Überschwemmungen und rettet Menschen aus Notsituationen.
(2) Die Feuerwehr untersteht dem Innenministerium.
(3) Der Innenminister ernennt den obersten Feuerwehrkommandanten.
(4) Der Rettungsdienst sorgt für die ambulante Hilfe von verletzen Personen.
(5) Der Rettungsdienst untersteht dem Innenministerium.
(6) Feuerwehr und Rettungsdienst müssen jedem Menschen helfen und sich an Verfassung und Gesetz halten.
§3 Notrufnummer
(1) Die Rufnummer der Feuerwehr und des Rettungsdienstes lautet 551.
(2) Falschmeldungen und der Missbrauch der Notrufnummer stellen eine Straftat dar.
(3) Es besteht die Pflicht jedem Notruf nachzugehen.
§4 Berufsfeuerwehr
(1) Städte mit einer Einwohnerzahl von über 50.000 sind zum Betrieb einer Berufsfeuerwehr verpflichtet.
(2) Mitglieder der frewiliggen Feuerwehr müssen eine Ausbildung nach §6 durchlaufen.
$5 Freiwillige Feuerwehr
(1) Mitglieder der freiwilligen Feuerwehr sind keine Angestellten der
Kommune und erhalten kein festes Gehalt. Sie erhalten jedoch eine
Aufwandsentschädigung von bis zu 40 ARW pro Einsatz.
(2) Freiwillige Feuerwehren sind immer an eine Berufsfeuerwehr gebunden und unterstehen dem örtlichen Kommandanten.
(3) Mitglieder der frewiliggen Feuerwehr müssen eine Ausbildung nach §6 durchlaufen.
§6 Katastrophenschutz
(1) Der Katastrophenschutz ist eine Sonderabteilung der Feuerwehr.
(2) Der Katastrophenschutz ist auf föderaler Ebene organisiert und kommt in Katastrophensituationen zum Einsatz.
(3) Die Mitglieder des Katastrophenschutzes müssen eine Ausbildung nach §6 durchlaufen.
(4) Der Katastrophenschutz untersteht direkt dem obersten Feuerwehrkommandanten der Föderalen Republik Andro.
§7 Rettungsdienst
(1) Jede Kommune hat für den Unterhalt eines Rettungsdienstes zu sorgen.
(2) Der Rettungsdienst kann von speziell ausgebildeten Mitgliedern privater Organisationen übernommen werden.
(3) Mitglieder des Rettungsdienstes müssen eine Ausbildung nach §6 durchlaufen.
§8 Ausbildung
(1) Die Ausbildung der Feuerwehr und des Rettungsdienstes wird vom Innenministerium durch Verodnungen geregelt.
§9 Rechtliches
(1) Fahrzeuge des Rettungsdienstes und der Feuerwehr unterliegen im Einsatz nicht den Bestimmungen des Verkehrsgesetzes.
(2) Die mutwillige Verhinderung eines Einsatzes stellt eine Straftat dar.
§10 Abschlussbestimmung
(1) Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.
Dieses Gesetz regelt die Struktur der Feuerwehr und des Rettungsdienstes der Föderalen Rebuplik Andro.
§2 Feuerwehr und Rettungsdienst Allgemein
(1) Die Feuerwehr der Föderalen Republik Andro sorgt für den Schutz der
Bürger vor Bränden und Katastrophen. Sie löscht Brände, schützt vor
Überschwemmungen und rettet Menschen aus Notsituationen.
(2) Die Feuerwehr untersteht dem Innenministerium.
(3) Der Innenminister ernennt den obersten Feuerwehrkommandanten.
(4) Der Rettungsdienst sorgt für die ambulante Hilfe von verletzen Personen.
(5) Der Rettungsdienst untersteht dem Innenministerium.
(6) Feuerwehr und Rettungsdienst müssen jedem Menschen helfen und sich an Verfassung und Gesetz halten.
§3 Notrufnummer
(1) Die Rufnummer der Feuerwehr und des Rettungsdienstes lautet 551.
(2) Falschmeldungen und der Missbrauch der Notrufnummer stellen eine Straftat dar.
(3) Es besteht die Pflicht jedem Notruf nachzugehen.
§4 Berufsfeuerwehr
(1) Städte mit einer Einwohnerzahl von über 50.000 sind zum Betrieb einer Berufsfeuerwehr verpflichtet.
(2) Mitglieder der frewiliggen Feuerwehr müssen eine Ausbildung nach §6 durchlaufen.
$5 Freiwillige Feuerwehr
(1) Mitglieder der freiwilligen Feuerwehr sind keine Angestellten der
Kommune und erhalten kein festes Gehalt. Sie erhalten jedoch eine
Aufwandsentschädigung von bis zu 40 ARW pro Einsatz.
(2) Freiwillige Feuerwehren sind immer an eine Berufsfeuerwehr gebunden und unterstehen dem örtlichen Kommandanten.
(3) Mitglieder der frewiliggen Feuerwehr müssen eine Ausbildung nach §6 durchlaufen.
§6 Katastrophenschutz
(1) Der Katastrophenschutz ist eine Sonderabteilung der Feuerwehr.
(2) Der Katastrophenschutz ist auf föderaler Ebene organisiert und kommt in Katastrophensituationen zum Einsatz.
(3) Die Mitglieder des Katastrophenschutzes müssen eine Ausbildung nach §6 durchlaufen.
(4) Der Katastrophenschutz untersteht direkt dem obersten Feuerwehrkommandanten der Föderalen Republik Andro.
§7 Rettungsdienst
(1) Jede Kommune hat für den Unterhalt eines Rettungsdienstes zu sorgen.
(2) Der Rettungsdienst kann von speziell ausgebildeten Mitgliedern privater Organisationen übernommen werden.
(3) Mitglieder des Rettungsdienstes müssen eine Ausbildung nach §6 durchlaufen.
§8 Ausbildung
(1) Die Ausbildung der Feuerwehr und des Rettungsdienstes wird vom Innenministerium durch Verodnungen geregelt.
§9 Rechtliches
(1) Fahrzeuge des Rettungsdienstes und der Feuerwehr unterliegen im Einsatz nicht den Bestimmungen des Verkehrsgesetzes.
(2) Die mutwillige Verhinderung eines Einsatzes stellt eine Straftat dar.
§10 Abschlussbestimmung
(1) Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.
Neues Gesetz
Datenschutzgesetz (DsG)
Präambel
In diesem Sitz sollen nationale Richtlinien für die Erhebung und Nutzung von personenbezogenen Daten geregelt.
§1 Definition
(1) Personenbezogene Daten sind solche Daten, durch die sich eine Person zweifelsfrei identifizieren lässt.
(2) Als öffentliche Stelle gilt jedes Organ des androischen Staates.
(3) Alle nicht in (2) aufgeführten Stellen gelten als nicht öffentlich.
§2 Nicht öffentliche Stellen
(1) Daten dürfen nur mit Erlaubnis der betroffenden Person erhoben und gespeichert werden.
(2) Eine Weitergabe der Daten an Dritte ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung erlaubt.
(3) Es dürfen nur Daten erhoben werden, die für den Zweckbetrieb benötigt werden.
(4) Zugriffe und Nutzung von Datensätzen müssen dokumentiert sein.
(5) Daten müssen so geschützt sein, dass die Einsicht durch nicht berechtigte Personen nicht geschehen kann.
(6) Daten sollten möglichst anonymisiert erhoben werden.
(7) Daten zu ethnischer Herkunft, Religion, politischer Meinung und Gesundheit dürfen nur mit ausdrücklicher Genehmigung erhoben werden.
§3 Öffentliche Stellen
(1) Es gilt §2 (2),(4),(5),(7).
(2) Der Polizei muss nach richterlicher Genehmigung die Einsicht in alle vorhandenen Daten einer Person gewährt werden.
(3) Das Innenministerium muss zu jeder Zeit über Name und Anschrift eines Staatsbürgers unterrichtet sein. Diese Daten unterliegen nicht der Bestimmung §4(3).
(4) Eine öffentliche Stelle darf unter Angabe von Gründen §4 (1) und (3) verweigern.
(5) Einer öffentlichen Stelle ist es erlaubt Daten zu ethnischer Herkunft und Religion von Staatsbürgern zu erheben und zu speichern.
§4 Betroffenenrecht
(1) Einer Person muss Auskunft über alle Daten gegeben werden, die über sie erhoben worden sind.
(2) Eine Person darf zu jeder Zeit die Weitergabe von Daten an Dritte untersagen oder erlauben.
(3) Eine Person darf zu jeder Zeit die Löschung personenbezogener Daten beantragen.
§5 Anwendung
(1) Die Bestimmungen des Gesetzes gelten nur für androische Personen und Stellen.
(2) Das Innenministerium ist berechtigt von jeder öffentlichen und nicht öffentlichen Stelle die Ernennung eines Datenschutzbeauftragten zu verlangen.
(3) Der Verstoß gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes stellt eine Straftat dar.
§6 Schlussbestimmung
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.
Präambel
In diesem Sitz sollen nationale Richtlinien für die Erhebung und Nutzung von personenbezogenen Daten geregelt.
§1 Definition
(1) Personenbezogene Daten sind solche Daten, durch die sich eine Person zweifelsfrei identifizieren lässt.
(2) Als öffentliche Stelle gilt jedes Organ des androischen Staates.
(3) Alle nicht in (2) aufgeführten Stellen gelten als nicht öffentlich.
§2 Nicht öffentliche Stellen
(1) Daten dürfen nur mit Erlaubnis der betroffenden Person erhoben und gespeichert werden.
(2) Eine Weitergabe der Daten an Dritte ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung erlaubt.
(3) Es dürfen nur Daten erhoben werden, die für den Zweckbetrieb benötigt werden.
(4) Zugriffe und Nutzung von Datensätzen müssen dokumentiert sein.
(5) Daten müssen so geschützt sein, dass die Einsicht durch nicht berechtigte Personen nicht geschehen kann.
(6) Daten sollten möglichst anonymisiert erhoben werden.
(7) Daten zu ethnischer Herkunft, Religion, politischer Meinung und Gesundheit dürfen nur mit ausdrücklicher Genehmigung erhoben werden.
§3 Öffentliche Stellen
(1) Es gilt §2 (2),(4),(5),(7).
(2) Der Polizei muss nach richterlicher Genehmigung die Einsicht in alle vorhandenen Daten einer Person gewährt werden.
(3) Das Innenministerium muss zu jeder Zeit über Name und Anschrift eines Staatsbürgers unterrichtet sein. Diese Daten unterliegen nicht der Bestimmung §4(3).
(4) Eine öffentliche Stelle darf unter Angabe von Gründen §4 (1) und (3) verweigern.
(5) Einer öffentlichen Stelle ist es erlaubt Daten zu ethnischer Herkunft und Religion von Staatsbürgern zu erheben und zu speichern.
§4 Betroffenenrecht
(1) Einer Person muss Auskunft über alle Daten gegeben werden, die über sie erhoben worden sind.
(2) Eine Person darf zu jeder Zeit die Weitergabe von Daten an Dritte untersagen oder erlauben.
(3) Eine Person darf zu jeder Zeit die Löschung personenbezogener Daten beantragen.
§5 Anwendung
(1) Die Bestimmungen des Gesetzes gelten nur für androische Personen und Stellen.
(2) Das Innenministerium ist berechtigt von jeder öffentlichen und nicht öffentlichen Stelle die Ernennung eines Datenschutzbeauftragten zu verlangen.
(3) Der Verstoß gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes stellt eine Straftat dar.
§6 Schlussbestimmung
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.
Änderungsgesetz
Gesetz zur Änderung des Bankgesetzes
§1. Allgemeines
Dieses Gesetz hat die Aufgabe, das Bankgesetz wie folgt zu ändern:
§ 2 Zweck, Aufgabenerfüllung
(1) Die Staatsbank Andro ist als Zentralbank der Föderalen Republik Andro integraler Bestandteil des micronationalen Systems der Zentralbanken. Sie wirkt an der Erfüllung seiner Aufgaben mit dem vorrangigen Ziel mit, die Preisstabilität zu gewährleisten, hält und verwaltet die Währungsreserven der Föderalen Republik Andro, sorgt für die bankmäßige Abwicklung des Zahlungsverkehrs im Inland und mit dem Ausland und trägt zur Stabilität der Zahlungs- und Verrechnungssysteme bei. Sie nimmt darüber hinaus die ihr nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben wahr.
(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben ist sie ermächtigt, hoheitliche Maßnahmen zu treffen.
§2. Schlussbestimmung
Die Gesetzesänderung tritt mit Verkündung in Kraft.
§1. Allgemeines
Dieses Gesetz hat die Aufgabe, das Bankgesetz wie folgt zu ändern:
§ 2 Zweck, Aufgabenerfüllung
(1) Die Staatsbank Andro ist als Zentralbank der Föderalen Republik Andro integraler Bestandteil des micronationalen Systems der Zentralbanken. Sie wirkt an der Erfüllung seiner Aufgaben mit dem vorrangigen Ziel mit, die Preisstabilität zu gewährleisten, hält und verwaltet die Währungsreserven der Föderalen Republik Andro, sorgt für die bankmäßige Abwicklung des Zahlungsverkehrs im Inland und mit dem Ausland und trägt zur Stabilität der Zahlungs- und Verrechnungssysteme bei. Sie nimmt darüber hinaus die ihr nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben wahr.
(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben ist sie ermächtigt, hoheitliche Maßnahmen zu treffen.
§2. Schlussbestimmung
Die Gesetzesänderung tritt mit Verkündung in Kraft.
Änderungsgesetz
Gesetz zur Änderung des Antikorruptionsgesetz und der Schaffung eines Finanzkontrollgesetzbuches.
§1. Allgemeines
(1)Es wird ein Finanzkontrollgesetzbuch (FikoG) geschaffen.
(2)Das bisherige Antikorruptionsgesetz (AnKoGe) wird dort unter Abschnitt I. aufgeführt.
(3)Das neue Gesetz zur Kontrolle des Finanzmarktes wird unter Abschnitt II. eingefügt.
(4)Das neue Gesetz zur Kontrolle und Beschränkung von Kartellen und Monopolen wird unter Abschnitt III. eingeführt.
(5)Die Behörden Antikorruptionsamt, Föderale Finanzaufsicht sowie das Föderale Kartellamt werden zur "Föderale Wettbewerbsaufsichtsbehörde (FWAB)" zusammengeführt. Es untersteht dem Finanzministerium.
(6)Die Präambel lautet wie folgt:
"Das Finanzkontrollgesetzbuch beinhaltet das Antikorruptionsgesetz, dass Finanzmarktkontrollgesetz sowie das Kartell- und Monopolgesetz. Es hat die Aufgabe, den androischen Staat, die Wirtschaft, die Finanzmärkte sowie den freien Markt vor unlauteren Geschäften und Vorhaben zu schützen."
[doc]
Finanzmarktkontrollgesetz
Allgemeines
§1 Dieses Gesetz regelt die Aufsicht und Kontrolle über den Finanzmarkt, sowie den Handel mit Wertpapieren und anderen Finanzprodukten, soweit er die Föderale Republik Andro betrifft.
§2 Dieses Gesetz gilt für alle Finanzinstitute, welche ihren Sitz innerhalb der Föderalen Republik Andro haben, ihre Geschäfte innerhalb der Föderalen Republik Andro tätigen, oder ihre Geschäfte auf eine sonstige Art und Weise die Föderale Republik Andro, deren Bürger, oder weitere inländische Rechtsgüter betreffen.
Föderale Finanzaufsicht
§ 3 Hiermit wird die „Föderale Finanzaufsicht“ (FFA) gegründet.
§4 Aufgabe der FFA ist die Überwachung und Kontrolle des Finanzmarktes im Sinne dieses Gesetzes.
§4 Zu diesem Zwecke ist die FFA befugt jederzeit in die Geschäftsunterlagen von Finanzinstituten im Sinne dieses Gesetzes Einsicht zu nehmen. Alle Finanzinstitute im Sinne dieses Gesetzes haben ferner der FFA halbjährlich einen umfassenden Bericht über die in diesem Zeitraum vollzogene Geschäftstätigkeit.
§5 Alle Finanzprodukte und Wertpapiere bedürfen der Zulassung durch die FFA. Der Finanzminister wird ermächtigt die Voraussetzungen für eine Erteilung der Zulassung per Uka festzulegen.
§6 Die FFA ist befugt, bei Verstößen gegen dieses oder ein sonstiges Gesetz der Föderalen Republik Andro, den Geschäftsbetrieb eines Finanzinstitutes temporär, oder dauerhaft zu untersagen, einzuschränken, oder das Finanzinstitut in die öffentliche Hand zu überführen.
§7 Als Verstoß gegen dieses Gesetz gilt insbesondere der Handel mit nicht genehmigten Wertpapieren und anderen Finanzprodukten. Der Handel mit Wertpapieren und Finanzprodukten, welche ganz überwiegend den Sinn verfolgen durch reine Spekulation eine Rendite zu erzeugen und dabei mit erheblichen Risiken behaftet sind ist unzulässig.
Innere Organisation
§8 Die FFA ist eine staatliche Behörde und als solche direkt dem Finanzministerium der Föderalen Republik Andro unterstellt. Der Finanzminister wird ermächtigt die innere Organisation der FFA per Uka zu bestimmen.
§9 Die FFA wird von einem Generaldirektor und zwei Direktoren geleitet, welche den Generaldirektor in seiner Tätigkeit unterstützen und vertretungsberechtigt sind.
Kundenberatung
§10 Die Beratung eines Kunden hinsichtlich Wertpapiere, oder anderen Finanzprodukten hat so zu erfolgen, wie es der Grundsatz des Treu und Glaubens und die Verkehrssitte erfordern.
§11 Es ist für jedes Beratungsgespräch ein Protokoll anzufertigen, welches insbesondere die Zeit, den Ort, den Berater, die vorgeschlagenen Finanzprodukte, sowie die möglichen Risiken umfasst.
Abschließendes
§1. Allgemeines
(1)Es wird ein Finanzkontrollgesetzbuch (FikoG) geschaffen.
(2)Das bisherige Antikorruptionsgesetz (AnKoGe) wird dort unter Abschnitt I. aufgeführt.
(3)Das neue Gesetz zur Kontrolle des Finanzmarktes wird unter Abschnitt II. eingefügt.
(4)Das neue Gesetz zur Kontrolle und Beschränkung von Kartellen und Monopolen wird unter Abschnitt III. eingeführt.
(5)Die Behörden Antikorruptionsamt, Föderale Finanzaufsicht sowie das Föderale Kartellamt werden zur "Föderale Wettbewerbsaufsichtsbehörde (FWAB)" zusammengeführt. Es untersteht dem Finanzministerium.
(6)Die Präambel lautet wie folgt:
"Das Finanzkontrollgesetzbuch beinhaltet das Antikorruptionsgesetz, dass Finanzmarktkontrollgesetz sowie das Kartell- und Monopolgesetz. Es hat die Aufgabe, den androischen Staat, die Wirtschaft, die Finanzmärkte sowie den freien Markt vor unlauteren Geschäften und Vorhaben zu schützen."
[doc]
Finanzmarktkontrollgesetz
Allgemeines
§1 Dieses Gesetz regelt die Aufsicht und Kontrolle über den Finanzmarkt, sowie den Handel mit Wertpapieren und anderen Finanzprodukten, soweit er die Föderale Republik Andro betrifft.
§2 Dieses Gesetz gilt für alle Finanzinstitute, welche ihren Sitz innerhalb der Föderalen Republik Andro haben, ihre Geschäfte innerhalb der Föderalen Republik Andro tätigen, oder ihre Geschäfte auf eine sonstige Art und Weise die Föderale Republik Andro, deren Bürger, oder weitere inländische Rechtsgüter betreffen.
Föderale Finanzaufsicht
§ 3 Hiermit wird die „Föderale Finanzaufsicht“ (FFA) gegründet.
§4 Aufgabe der FFA ist die Überwachung und Kontrolle des Finanzmarktes im Sinne dieses Gesetzes.
§4 Zu diesem Zwecke ist die FFA befugt jederzeit in die Geschäftsunterlagen von Finanzinstituten im Sinne dieses Gesetzes Einsicht zu nehmen. Alle Finanzinstitute im Sinne dieses Gesetzes haben ferner der FFA halbjährlich einen umfassenden Bericht über die in diesem Zeitraum vollzogene Geschäftstätigkeit.
§5 Alle Finanzprodukte und Wertpapiere bedürfen der Zulassung durch die FFA. Der Finanzminister wird ermächtigt die Voraussetzungen für eine Erteilung der Zulassung per Uka festzulegen.
§6 Die FFA ist befugt, bei Verstößen gegen dieses oder ein sonstiges Gesetz der Föderalen Republik Andro, den Geschäftsbetrieb eines Finanzinstitutes temporär, oder dauerhaft zu untersagen, einzuschränken, oder das Finanzinstitut in die öffentliche Hand zu überführen.
§7 Als Verstoß gegen dieses Gesetz gilt insbesondere der Handel mit nicht genehmigten Wertpapieren und anderen Finanzprodukten. Der Handel mit Wertpapieren und Finanzprodukten, welche ganz überwiegend den Sinn verfolgen durch reine Spekulation eine Rendite zu erzeugen und dabei mit erheblichen Risiken behaftet sind ist unzulässig.
Innere Organisation
§8 Die FFA ist eine staatliche Behörde und als solche direkt dem Finanzministerium der Föderalen Republik Andro unterstellt. Der Finanzminister wird ermächtigt die innere Organisation der FFA per Uka zu bestimmen.
§9 Die FFA wird von einem Generaldirektor und zwei Direktoren geleitet, welche den Generaldirektor in seiner Tätigkeit unterstützen und vertretungsberechtigt sind.
Kundenberatung
§10 Die Beratung eines Kunden hinsichtlich Wertpapiere, oder anderen Finanzprodukten hat so zu erfolgen, wie es der Grundsatz des Treu und Glaubens und die Verkehrssitte erfordern.
§11 Es ist für jedes Beratungsgespräch ein Protokoll anzufertigen, welches insbesondere die Zeit, den Ort, den Berater, die vorgeschlagenen Finanzprodukte, sowie die möglichen Risiken umfasst.
Abschließendes
Kartell und Monopolgesetz
§1. Allgemein
(1)Es wird eine Föderale Kartell und Monopolbehörde gegründet namentlich als Föderales Kartellamt.
(2)Dieses Amt hat die Aufgabe, alle privaten Unternehmen, die auf dem nationalen wie internationalen Markt agierne zu beobachten und für einen gerechten und offenen Wettbewerb zu sorgen.
(3)Das Kartellamt hat das Recht zum Vorgehen gegen private Unternehmen, wenn diese gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen.
§2. Kartell- und Monopolecht
(1)Vereinbarungen, Absprachen, Beschlüsse oder Übereinkünfte zwischen Unternehmen oder die Verabredung zu einem abgestimmten Verhalten, die zum Ziel haben, den Wettbewerb zu Verhindern, Einzuschränken oder zu Verfälschen sind verboten.
(2)Preisabsprachen sind verboten.
(3)Die Vergabe von öffentlichen oder privaten Aufträge ist verboten, wenn der Verdacht der Vetternwirtschaft oder Vorteilsnahme besteht.
(4)Das Rech zur marktbeherrschenden Stellung (Monopol) ist keinem privaten Unternehmen gegeben. Marktbeherrschend ist, wenn das Unternehmen keinem oder nur einem geringen Wettbewerb ausgesetzt ist oder seine überragende Marktstellung ausnutzt.
§3. Staatliches Vorgehen
(1)Im Falle von Vergehen gegen §2. hat das Kartellamt das Recht, geplante oder durchgeführte Firmenzusammenschließungen, Aufkäufe oder Fusionen zu unterbinden oder die entsprechenden Firmen wieder aufzuteilen.
(2)Das Kartellamt muss allen Firmenfusionen zustimmen.
(3)Das Kartellamt hat das Recht, Preiskorrekturen vorzunehmen, im Falle einer Wettbewerbsverzerrung.
(4)Das Kartellamt hat das Recht, die tägliche Preisänderung eines Produktes zu unterbinden und neu zu regeln.
(5)Das Kartellamt überwacht die Vergabe öffentlicher oder privater Aufträge.
(6)Das Kartellamt hat das Recht Konsortien, Konzerne, Kartelle, Syndikate, Joint Ventures, Trusts Allianzen und Interessensgemeinschaften die dem Wettbewerb schaden zu unterbinden oder zu zerschlagen.
§1. Allgemein
(1)Es wird eine Föderale Kartell und Monopolbehörde gegründet namentlich als Föderales Kartellamt.
(2)Dieses Amt hat die Aufgabe, alle privaten Unternehmen, die auf dem nationalen wie internationalen Markt agierne zu beobachten und für einen gerechten und offenen Wettbewerb zu sorgen.
(3)Das Kartellamt hat das Recht zum Vorgehen gegen private Unternehmen, wenn diese gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen.
§2. Kartell- und Monopolecht
(1)Vereinbarungen, Absprachen, Beschlüsse oder Übereinkünfte zwischen Unternehmen oder die Verabredung zu einem abgestimmten Verhalten, die zum Ziel haben, den Wettbewerb zu Verhindern, Einzuschränken oder zu Verfälschen sind verboten.
(2)Preisabsprachen sind verboten.
(3)Die Vergabe von öffentlichen oder privaten Aufträge ist verboten, wenn der Verdacht der Vetternwirtschaft oder Vorteilsnahme besteht.
(4)Das Rech zur marktbeherrschenden Stellung (Monopol) ist keinem privaten Unternehmen gegeben. Marktbeherrschend ist, wenn das Unternehmen keinem oder nur einem geringen Wettbewerb ausgesetzt ist oder seine überragende Marktstellung ausnutzt.
§3. Staatliches Vorgehen
(1)Im Falle von Vergehen gegen §2. hat das Kartellamt das Recht, geplante oder durchgeführte Firmenzusammenschließungen, Aufkäufe oder Fusionen zu unterbinden oder die entsprechenden Firmen wieder aufzuteilen.
(2)Das Kartellamt muss allen Firmenfusionen zustimmen.
(3)Das Kartellamt hat das Recht, Preiskorrekturen vorzunehmen, im Falle einer Wettbewerbsverzerrung.
(4)Das Kartellamt hat das Recht, die tägliche Preisänderung eines Produktes zu unterbinden und neu zu regeln.
(5)Das Kartellamt überwacht die Vergabe öffentlicher oder privater Aufträge.
(6)Das Kartellamt hat das Recht Konsortien, Konzerne, Kartelle, Syndikate, Joint Ventures, Trusts Allianzen und Interessensgemeinschaften die dem Wettbewerb schaden zu unterbinden oder zu zerschlagen.
§2. Schlussbestimmung
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.
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Änderungsgesetz
Gesetz zur Änderung des Zollgesetzes
§1. Allgemeines
Dieses Gesetz hat die Aufgabe, das Zollgesetz wie folgt zu ändern:
§1. Allgemeine Bestimmungen
[...]
(8) Sollten bilaterale, oder multilaterale Verträge, oder Abkommen Bestimmungen enthalten, welche von diesem Gesetz abweichen, so gehen ebendiese für den konkreten Fall den Bestimmungen dieses Gesetzes vor.
§2. Schlussbestimmung
Die Gesetzesänderung tritt mit Verkündung in Kraft.
§1. Allgemeines
Dieses Gesetz hat die Aufgabe, das Zollgesetz wie folgt zu ändern:
§1. Allgemeine Bestimmungen
[...]
(8) Sollten bilaterale, oder multilaterale Verträge, oder Abkommen Bestimmungen enthalten, welche von diesem Gesetz abweichen, so gehen ebendiese für den konkreten Fall den Bestimmungen dieses Gesetzes vor.
§2. Schlussbestimmung
Die Gesetzesänderung tritt mit Verkündung in Kraft.
Folgende Uka wurde vom früheren Innenminister vorgelegt, jedoch nicht verkündet. Die Duma empfiehlt die Nutzung dieser Weisung.
Uka über die Ausbildung des Rettungsdienstes und der Feuerwehr
Diese Vereinbarung regelt nach §6 FeReG die Ausbildung der Feuerwehr und des Rettungsdienstes der Föderalen Republik Andro,
§1 Feuerwehr
(1) Ein Mitglied der Feuerwehr muss einen Nachweis der folgenden Ausbildungen vorweisen können:
a) Führerschein zum Fahren von LKWs und Rettungsfahrzeugen
b) Gruppenlehrgang I und
c) große Sanitätsausbildung
d) Brandschutz I
e) Bergung I
(2) Zur Beförderung zum Gruppenführer müssen die Lehrgänge Gruppenführer I, Brandschutz II, Bergung II und Einsatzleitung I belegt werden.
(3) Zur Beförderung zum Feuerwehrhauptmann muss der Lehrgang Einsatzleitung II und Katastrophenmanagement belegt werden.
(4) Es gibt die Möglichkeit folgende Zusatzausbildungen zu belegen:
a) ABC-Einsatz
b) Kampfmittel räumen
c) Katastrophenschutz
§2 Katastrophenschutz
(1) Mitglieder des Katastrophenschutes müssen Feuerwehrleute im Rang eines Gruppenführers sein.
(2) Mitglieder des Katastrophenschutzes müssen die Zusatzausbildung "Katastrophenschutz" nachweisen können.
§3 Rettungsdienst
(1) Ein Mitglied des Rettungsdienstes muss einen Nachweis der folgenden Ausbildungen vorweisen können:
a) Sanitätsausbildung
b) Führerschein zum Fahren von Rettungsfahrzeugen
§4 Allgemeines
(1) Die Kosten für verpflichtende Ausbildungen und Lehrgänge sind zu mindestens 80% von der Föderalen Republik Andro zu tragen.
(2) Die Föderale Republik Andro muss genügend Ausbilder und Schulungszentren zur Verfügung stellen.
§5 Abschlussbestimmung
(1) Diese Verodnung tritt mit Verkündigung in Kraft.
Diese Vereinbarung regelt nach §6 FeReG die Ausbildung der Feuerwehr und des Rettungsdienstes der Föderalen Republik Andro,
§1 Feuerwehr
(1) Ein Mitglied der Feuerwehr muss einen Nachweis der folgenden Ausbildungen vorweisen können:
a) Führerschein zum Fahren von LKWs und Rettungsfahrzeugen
b) Gruppenlehrgang I und
c) große Sanitätsausbildung
d) Brandschutz I
e) Bergung I
(2) Zur Beförderung zum Gruppenführer müssen die Lehrgänge Gruppenführer I, Brandschutz II, Bergung II und Einsatzleitung I belegt werden.
(3) Zur Beförderung zum Feuerwehrhauptmann muss der Lehrgang Einsatzleitung II und Katastrophenmanagement belegt werden.
(4) Es gibt die Möglichkeit folgende Zusatzausbildungen zu belegen:
a) ABC-Einsatz
b) Kampfmittel räumen
c) Katastrophenschutz
§2 Katastrophenschutz
(1) Mitglieder des Katastrophenschutes müssen Feuerwehrleute im Rang eines Gruppenführers sein.
(2) Mitglieder des Katastrophenschutzes müssen die Zusatzausbildung "Katastrophenschutz" nachweisen können.
§3 Rettungsdienst
(1) Ein Mitglied des Rettungsdienstes muss einen Nachweis der folgenden Ausbildungen vorweisen können:
a) Sanitätsausbildung
b) Führerschein zum Fahren von Rettungsfahrzeugen
§4 Allgemeines
(1) Die Kosten für verpflichtende Ausbildungen und Lehrgänge sind zu mindestens 80% von der Föderalen Republik Andro zu tragen.
(2) Die Föderale Republik Andro muss genügend Ausbilder und Schulungszentren zur Verfügung stellen.
§5 Abschlussbestimmung
(1) Diese Verodnung tritt mit Verkündigung in Kraft.