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Sekretariat des Präsidiums der Staatsduma (Anträge, Post, etc.)
Ich bitte um eine Aussprache zum Thema "Hilfslieferungen an die Sergiye" u.a. gemäß § 6 Waffen Import und Export Waffengesetz.
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Wird eröffnet.
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Ich bitte um Aussprache zur "Änderung des Einreisegesetzes"
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Wird eröffnet.
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Ich beantrage hiermit gemäß der Verfassung §6) Absatz 7 die Aussprache über das Misstrauen gegenüber der Regierung Isalowitsch.
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Ich bitte um die Möglichkeit zur Vereidigung eines Ministers.
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Wird eröffnet.
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Eine Aktuelle Stunde wurde beantragt und ist hiermit stattgegeben worden.
Das Rederecht/zeit wurde bestimmt.
Zusätzliche Personen die Vortragen sollen, sind bitte anzumelden.
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Ich bitte um Aussprache zu folgenden Themen:

Gesetz zur Änderung des Zollgesetzes

§1. Allgemeines
Dieses Gesetz hat die Aufgabe, das Zollgesetz wie folgt zu ändern:

§1. Allgemeine Bestimmungen
[...]
(8)Außenpolitische, bilaterale oder multilaterale Verträge und Abkommen, die zur Aufhebung von Einfuhrzöllen, Ausfuhrzöllen, Kontigentierung oder Quotierung von Waren, Kapital oder sonstigen Wertschöpfungen verpflichten, ist nachzukommen.

§2. Schlussbestimmung
Die Gesetzesänderung tritt mit Verkündung in Kraft.

und

Gesetz zur Änderung des Bankgesetzes

§1. Allgemeines
Dieses Gesetz hat die Aufgabe, das Bankgesetz wie folgt zu ändern:

§ 2 Zweck, Aufgabenerfüllung
(1) Die Staatsbank Andro ist als Zentralbank der Föderalen Republik Andro integraler Bestandteil des micronationalen Systems der Zentralbanken. Sie wirkt an der Erfüllung seiner Aufgaben mit dem vorrangigen Ziel mit, die Preisstabilität zu gewährleisten, hält und verwaltet die Währungsreserven der Föderalen Republik Andro, sorgt für die bankmäßige Abwicklung des Zahlungsverkehrs im Inland und mit dem Ausland und trägt zur Stabilität der Zahlungs- und Verrechnungssysteme bei. Sie nimmt darüber hinaus die ihr nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben wahr.
(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben ist sie ermächtigt, hoheitliche Maßnahmen zu treffen.


§2. Schlussbestimmung
Die Gesetzesänderung tritt mit Verkündung in Kraft.
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Ich bitte um Aussprache zu folgendem Gesetz.

Feuerwehr- und Rettungsdienstgesetz(FeReG)

Dieses Gesetz regelt die Struktur der Feuerwehr und des Rettungsdienstes der Föderalen Rebuplik Andro.

§2 Feuerwehr und Rettungsdienst Allgemein
(1) Die Feuerwehr der Föderalen Republik Andro sorgt für den Schutz der Bürger vor Bränden und Katastrophen. Sie löscht Brände, schützt vor Überschwemmungen und rettet Menschen aus Notsituationen.
(2) Die Feuerwehr untersteht dem Innenministerium.
(3) Der Innenminister ernennt den obersten Feuerwehrkommandanten.
(4) Der Rettungsdienst sorgt für die ambulante Hilfe von verletzen Personen.
(5) Der Rettungsdienst untersteht dem Innenministerium.
(6) Feuerwehr und Rettungsdienst müssen jedem Menschen helfen und sich an Verfassung und Gesetz halten.

§3 Notrufnummer
(1) Die Rufnummer der Feuerwehr und des Rettungsdienstes lautet 551.
(2) Falschmeldungen und der Missbrauch der Notrufnummer stellen eine Straftat dar.
(3) Es besteht die Pflicht jedem Notruf nachzugehen.

§4 Berufsfeuerwehr
(1) Städte mit einer Einwohnerzahl von über 50.000 sind zum Betrieb einer Berufsfeuerwehr verpflichtet.
(2) Mitglieder der frewiliggen Feuerwehr müssen eine Ausbildung nach §6 durchlaufen.

$5 Freiwillige Feuerwehr
(1) Mitglieder der freiwilligen Feuerwehr sind keine Angestellten der Kommune und erhalten kein festes Gehalt. Sie erhalten jedoch eine Aufwandsentschädigung von bis zu 40 ARW pro Einsatz.
(2) Freiwillige Feuerwehren sind immer an eine Berufsfeuerwehr gebunden und unterstehen dem örtlichen Kommandanten.
(3) Mitglieder der frewiliggen Feuerwehr müssen eine Ausbildung nach §6 durchlaufen.

§6 Katastrophenschutz
(1) Der Katastrophenschutz ist eine Sonderabteilung der Feuerwehr.
(2) Der Katastrophenschutz ist auf föderaler Ebene organisiert und kommt in Katastrophensituationen zum Einsatz.
(3) Die Mitglieder des Katastrophenschutzes müssen eine Ausbildung nach §6 durchlaufen.
(4) Der Katastrophenschutz untersteht direkt dem obersten Feuerwehrkommandanten der Föderalen Republik Andro.

§7 Rettungsdienst
(1) Jede Kommune hat für den Unterhalt eines Rettungsdienstes zu sorgen.
(2) Der Rettungsdienst kann von speziell ausgebildeten Mitgliedern privater Organisationen übernommen werden.
(3) Mitglieder des Rettungsdienstes müssen eine Ausbildung nach §6 durchlaufen.

§8 Ausbildung
(1) Die Ausbildung der Feuerwehr und des Rettungsdienstes wird vom Innenministerium durch Verodnungen geregelt.

§9 Rechtliches
(1) Fahrzeuge des Rettungsdienstes und der Feuerwehr unterliegen im Einsatz nicht den Bestimmungen des Verkehrsgesetzes.
(2) Die mutwillige Verhinderung eines Einsatzes stellt eine Straftat dar.

§10 Abschlussbestimmung
(1) Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.
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