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Föderales Amtsblatt
#61
[Bild: bgbl.jpg]

Ausgegeben zu Koskow, am 11. Januar 2012

- Nr. 61 -


Vertrag zwischen der Regierung der Adelsrepublik Anturtien mit der staatlich-androischen Gazolinsk


1. Allgemeines
a) Alle Lieferungen, die in diesem Vertrag behandelt werden, werden durch die Adelsrepublik Anturien, im weiteren Anturien genannt, sowie zu einem Drittel von Andro über den Seeweg, Schienen- oder Straßenverkehr abgewickelt. Dies gilt für die Wege zwischen Anturien und Andro. Für den Transport innerhalb Anturiens ist dessen Regierung oder ein von ihr beauftragtes Unternehmen verantwortlich. Der Transport innerhalb Andros wird durch den androischen Staat oder eines von ihm beauftragen Privatunternehmens durchgeführt. Die Transportkosten tragen die jeweiligen Parteien, die für den Kauf zuständig sind, insofern diese nicht im Preis inbegriffen sind.
b) Der Vertrag beinhaltet die Lieferung von Erdöl von und durch Andro an Anturien ansässige Unternehmen.

2. Liefermengen und Ort
Die Gazolinsk verpflichtet sich zur Lieferung von maximal 125 Mio. Barrel Rohöl im Jahr an Anturien. Das Öl wird an dem zivilen Seehafen von Jakowrad bereitgestellt und den Tankern Anturiens übergeben. 1/3 der Lieferung wird von androischen Tankern gewährleistet. Die tatsächliche Liefermenge hängt von den verfügbaren Transportkapazitäten ab, beträgt jedoch mindestens 342.466 Barrel pro Tag.

3. Lieferdauer und Zeitpunkt
Die Lieferdauer des Rohöls beschränkt sich auf ein Jahr, geliefert wird täglich.

4. Preise und Zahlungsmodalitäten
a) Pro Barrel Erdöl verpflichtet sich die in Anturien ansässigen, empfangenen Unternehmen zu einer Zahlung von 65 androischen Ramwuw.
b) Alle Zahlungen erfolgen am Monatsersten per Banküberweisung.
c) Die Zahlungen für das Rohöl erfolgen an die Gazolinsk, Koskow Andro.

5. Vertragliche Bestimmungen
a) Die staatliche Gazolinsk garantiert für die Dauer des Vertrags den genannten Festpreis. Dieser ist von den nationalen oder internationalen Preisschwankungen unabhängig.
b) Der Vertrag ist mit Zustimmung aller Vertragsparteien beliebig verlängerbar oder veränderbar.
c) Im Falle eines Rücktritts einer oder beider Vertragsparteien ist der Handel mit der nächsten Lieferung abzuschließen. Entschädigungen für mögliche Folgegeschäfte werden nicht geleistet.
d) Im Falle eines Lieferungsverzugs ist eine Strafgebühr von 10% des zu tätigenden monatlichen Lieferumfangs fällig, es sei denn, der Geschädigte verzichtet darauf.
e) Im Falle eines Zahlungsverzugs ist die Ware nicht abzuliefern. Es erfolgt eine Strafgebühr von 1% des zu tätigenden Warenwertes.
f) Die Vertragslaufzeit richtet sich nach den Lieferlaufzeiten.
g) Anturien garantiert die Sicherheit und Sicherstellung der Lieferung und des Handelsweges im Falle einer Fremdeinwirkung durch einen Drittstaat.


Für die Adelsrepublik Anturien
[Bild: unterschrift_thrace.png]


Für die Föderale Republik Andro
[Bild: S_Tatjana.jpg]
Zitieren
#62
[Bild: bgbl.jpg]

Ausgegeben zu Koskow, am 11. Januar 2012

- Nr. 62 -

Inhalt
  • Änderung des Staatsregelungsgesetzbuches
  • Änderung des Militärgesetzes
[doc]Gesetz zur Änderung des Staatsregelungsgesetzbuches

§1. Änderungen

Dieses Gesetz ändert §2. des Staatsregelungsgesetzbuches wie folgt:

§ 2 Zur kommissarischen Regierung
(1) Sollte ein Minister zurück treten, so ist er so lange kommissarisch im Amt, bis sein Posten neu besetzt wird.
(1a) Sollte er als kommissarischer Minister nicht mehr zur Verfügung stehen, so übernimmt ein Staatssekretär, ein anderer oder neuer Minister auf Weisung des Ministerpräsidenten dessen Amtsaufgaben.
(2) Sollte die gesamte Regierung zurück treten, so ist sie solange kommissarisch im Amt, bis eine neue gewählt ist.
(3) Tritt der Ministerpräsident zurück, so übernimmt sein Stellvertreter seine Funktionen. Es findet keine Neuwahl statt.
(4) Neuwahlen treten unverzüglich dann ein, wenn der Ministerpräsident und sein Stellvertreter zurück treten und keinen Nachfolger bestimmen.
(5) Sollte die kommissarische Regierung nicht fähig sein ihrer geschäftsführenden Funktion nachzukommen, übernehmen die Staatssekretäre für die Dauer der Vakanz die Regierungsgeschäfte kommissarisch.
(6) Sollte keine dazu befugte Person der Exekutive die Regierungsgeschäfte übernehmen, so kann die Duma mit der einfachen Mehrheit einen kommissarischen Ministerpräsidenten ernennen. Dieser ist bis zur Neuwahl des Ministerpräsidenten im Amt.
(7)Im Falle der verfassungsgemäßen Aufstellung eines Gegenkandidaten durch die Duma finden binnen 30 Tagen Neuwahlen zum Amt des Ministerpräsidenten statt. Dabei tritt nur der Amtsinhaber gegen den Kandidaten der Duma an.
(8)Im Falle der Abwahl des amtierenden Ministerpräsidenten gemäß Abs. 7, führt der neugewählte Ministerpräsident das Amt bis zur regulären Vollendung der angebrochenen Legislatur fort. Im Anschluss hieran finden Neuwahlen zum Amt des Ministerpräsidenten statt.

§2. Schlussbestimmung
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

Gesetz zur Änderung des Militärgesetzes

§1. Allgemeines
Dieses Gesetz ändert das Militärgesetz wie folgt:

§7. Allgemeine Militärverwaltung
[...]
(6)Die Duma kontrolliert die Armee. Sie hat die letzendliche Entscheidungsgewalt.
(a)Anschaffungen, welche den Wert von 1 Million ARW überschreiten sind vom Ministerrat zu genehmigen.
(b)Der Generalstab hat der Duma in jeder Legislaturperiode einen Rechenschaftsbericht vorzulegen, in welchem alle in der zurückliegenden Legislaturperiode getätigten Anschaffungen, Deaktivierung und Reaktivierung von Wehrmaterial aufgelistet sind. Im Rahmen der Haushaltsberatungen informiert der Verteidigungsminister die Duma über zukünftig geplante Anschaffungen von Wehrmaterial.
©Ebenso entscheidet sie über Krieg oder Frieden oder die Demobilisierung.
(9)Der Verteidigungsminister ernennt die Oberkommandierenden (OK) der Teilstreitkräfte sowie die Militärbezirkskommandeure.
(10)Die Armee teilt selbst die Militärbezirke sowie die Fronten auf.
[...]
(12)Die Kommandeure eines Militärbezirkes haben die volle Kommandrogewalt über alle in ihrem Bezirk gehaltenen Teilstreitkräfte, ausgenommen die Strategischen Truppen.

§2. Schlussbestimmung
Das Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.
[/doc]
Zitieren
#63
[Bild: bgbl.jpg]

Ausgegeben zu Koskow, am 13. Januar 2012

- Nr. 63 -


[doc]
Freundschafts- und Beistandsabkommen zwischen der Föderalen Republik Andro und dem Kaiserreich Chinopien

Präambel


Die jahrelangen engen Beziehungen der beiden großen renzianischen Staaten Chinopien und Andro sind das Ergebnis dieses Vertragswerkes. Beide Nationen verstehen sich als Partner in vielerlei Hinsicht und Belange. Die überaus gute und konstruktive Zusammenarbeit soll nun in einer schriftlichen Form bekräftigt und untermauert werden.
Zwischen den Vertragspartner soll eine ewige Freundschaft und Partnerschaft herrschen die dem Wohle beider Völker, Nationen, dem Kontinent Renzias und der Welt dienen soll. Die Förderung der Beziehungen und der Diplomatie auf allen Ebene wird weiterhin angestrebt.


§1 Renzia
Beide Vertragspartner tragen für die Sicherheit und Stabilität in Renzia gemeinsam Sorge. Die friedliche Konfliktlösung hat immer Vorrang vor der gewaltsamen Austragung von Konflikten. Die hohen vertragschließenden Mächte streben die Erhaltung der Harmonie Renzias an. Daher gilt eine Politik die sich am Wohle Renzias orientiert ("Pro Renzia") und fremde Einflüsse oder koloniale Bestrebungen entgegen wirken soll. Der Kontinent soll als friedliches Vorbild für alle dienen. Hierzu gelten folgende grundlegenden Werte:
1. Soziale Harmonie und Konsens,
2. Sozioökonomisches Wohlergehen,
3. Wohlfahrt und kollektives Wohlergehen,
4. Loyalität und Respekt,
5. Stabile Zentralregierung.

§2 Status und innere Angelegenheiten
(1) Beide Vertragspartner bekräftigen das Gebot der Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten des jeweils anderen. Ausgenommen hiervon bleibt konstruktive Kritik.
(2) Beide Nationen Stufen ihre Beziehungen als mindestens freundschaftlich ein.

§3 Konsultationen
(1) Beide Vertragspartner vereinbaren periodisch stattfindende Konsultationen. Diese sollen zum gegenseitigen Austausch sowie der Erörterung der außen- und sicherheitspolitischen Situation dienen.
(2) Diese Konsultationen finden halbjährlich auf der Ebene der Regierungschefs sowie vierteljährlich auf der Ebene der Außenminister beider Länder statt. Sie können durch Vereinbarung und Bedarf des Öfteren abgehalten werden.

§4 Außenpolitische Kooperation
Beide Vertragspartner streben eine möglichst enge Abstimmung ihrer Außen- und Sicherheitspolitik an.

§5 Beistand
(1) Beide Vertragspartner kommen darin überein, dass ein unprovozierter feindlicher Angriff auf einen von ihnen als Angriff auf beide Vertragspartner angesehen wird.
(2) Zur Wahrung der Sicherheit und Stabilität beider Nationen und Renzias und im Gedanken einer friedliebenden Welt verpflichten sich beide Vertragspartner in diesem Fall dem angegriffenen Vertragspartner mit jeder möglichen Hilfe zivil und militärischer Art beizustehen.

§6 Militärische Kooperationen
(1) In Friedenszeiten streben beide Vertragspartner eine bessere Zusammenarbeit auf den Feldern der Sicherheits- und Verteidigungspolitik an.
(2) Zu diesem Zwecke stimmen sie darin überein, gemeinsame militärische Manöver abzuhalten sowie in weiteren Feldern der Sicherheits- und Verteidigungspolitik zusammenzuarbeiten.

§7 Sicherheit
Beide Vertragspartner werden ihre Verteidigungsmittel fortwährend verbessern und stets auf einen Stand halten, welcher eine erfolgreiche Verteidigung ihrer Territorien gewährleistet. Hierfür wird eine enge Zusammenarbeit angestrebt.

§8 Wirtschaft und Handel
(1) Beide Vertragspartner stimmen einer besseren Kooperation in wirtschaftlichen Fragen zu. Zu diesem Zwecke streben sie einen Abbau von Handelshemmnisse zwischen ihren beiden Staaten an. Hierzu wird ein separater Handelsvertrag angestrebt.
(2) Beide Vertragspartner streben eine enge Kooperation in der Weltraumforschung an.
(3) Bürgern beider Staaten wird der freie Grenzverkehr gewährt, zur Einreise in das Gebiet des jeweils anderen Vertragspartners ist kein Visum erforderlich.

§9 Justiz
(1) Beide Vertragspartner streben eine enge Zusammenarbeit in justiziellen und polizeilichen Fragen insbesondere in der Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität an.
(2) Im Gebiet eines der Vetragspartner justiziell gesuchte und auf dem Gebiet des anderen Vertragspartners festgesetzte Personen werden auf Antrag an den die Person suchenden Vertragspartner ausgeliefert. Eigene Staatsbürger müssen nicht ausgeliefert werden.
(3) Die Vertragspartner kommen überein, Haftbefehle des jeweiligen Vertragspartners anzuerkennen und zu vollstrecken, sofern sich eine gesuchte Person auf dem Gebiet des Vertragspartners auffällt oder in dieses ein- bzw. aus diesem ausreist.

§10 Schlussbestimmungen
(1) Diesem Vertrag können weitere Staaten beitreten, sofern sie diesen Vertrag ratifizieren. Die Bestimmungen dieses Vertrages haben dann auch für den beitretenden Staat Gültigkeit
(2) Dieser Vertrag tritt mit der Ratifizierung durch das Kaiserreich Chinopien und der Föderalen Republik Andro und dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
(3) Dieser Vertrag unbegrenzte Laufzeit.
(4) Ein Vertragspartner kann diesen Vertrag einseitig mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen kündigen. Die Kündigungsfrist soll dazu dienen entwaige bilaterale Probleme zu bereinigen.
[/u]

Für das Kaiserreich Chinopien

[Bild: Signatur7275f7b8png.png]
(QIANG HAO)


Für die Föderale Republik Andro
[Bild: S_Tatjana.jpg]

[/doc]
Zitieren
#64
[Bild: bgbl.jpg]

Ausgegeben zu Koskow, am 31. Januar 2012

- Nr. 64 -

Inhalt
-Gesetz zur Änderung des Staatsregelungsgesetzbuches
-Gesetz zur Änderung des Militärgesetzes
-Gesetz zur Änderung des Einreisegesetzes
-Reaktivierung von Marineeinheiten

[doc]Gesetz zur Änderung des Staatsregelungsgesetzbuches

§1. Änderungen

Dieses Gesetz ändert §2. des Staatsregelungsgesetzbuches wie folgt:

§ 2 Zur kommissarischen Regierung
(1) Sollte ein Minister zurück treten, so ist er so lange kommissarisch im Amt, bis sein Posten neu besetzt wird.
(1a) Sollte er als kommissarischer Minister nicht mehr zur Verfügung stehen, so übernimmt ein Staatssekretär, ein anderer oder neuer Minister auf Weisung des Ministerpräsidenten dessen Amtsaufgaben.
(2) Sollte die gesamte Regierung zurück treten, so ist sie solange kommissarisch im Amt, bis eine neue gewählt ist.
(3) Tritt der Ministerpräsident zurück, so übernimmt sein Stellvertreter seine Funktionen. Es findet keine Neuwahl statt.
(4) Neuwahlen treten unverzüglich dann ein, wenn der Ministerpräsident und sein Stellvertreter zurück treten und keinen Nachfolger bestimmen.
(5) Sollte die kommissarische Regierung nicht fähig sein ihrer geschäftsführenden Funktion nachzukommen, übernehmen die Staatssekretäre für die Dauer der Vakanz die Regierungsgeschäfte kommissarisch.
(6) Sollte keine dazu befugte Person der Exekutive die Regierungsgeschäfte übernehmen, so kann die Duma mit der einfachen Mehrheit einen kommissarischen Ministerpräsidenten ernennen. Dieser ist bis zur Neuwahl des Ministerpräsidenten im Amt.
(7)Im Falle der verfassungsgemäßen Aufstellung eines Gegenkandidaten durch die Duma finden binnen 30 Tagen Neuwahlen zum Amt des Ministerpräsidenten statt. Dabei tritt nur der Amtsinhaber gegen den Kandidaten der Duma an.
(8)Im Falle der Abwahl des amtierenden Ministerpräsidenten gemäß Abs. 7, führt der neugewählte Ministerpräsident das Amt bis zur regulären Vollendung der angebrochenen Legislatur fort. Im Anschluss hieran finden Neuwahlen zum Amt des Ministerpräsidenten statt.


§2. Schlussbestimmung
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

Gesetz zur Änderung des Militärgesetzes

§1. Allgemeines
Dieses Gesetz ändert das Militärgesetz wie folgt:

§7. Allgemeine Militärverwaltung
[...]
(6)Die Duma kontrolliert die Armee. Sie hat die letzendliche Entscheidungsgewalt.
(a)Anschaffungen, welche den Wert von 1 Million ARW überschreiten sind vom Ministerrat zu genehmigen.
(b)Der Generalstab hat der Duma in jeder Legislaturperiode einen Rechenschaftsbericht vorzulegen, in welchem alle in der zurückliegenden Legislaturperiode getätigten Anschaffungen, Deaktivierung und Reaktivierung von Wehrmaterial aufgelistet sind. Im Rahmen der Haushaltsberatungen informiert der Verteidigungsminister die Duma über zukünftig geplante Anschaffungen von Wehrmaterial.
©Ebenso entscheidet sie über Krieg oder Frieden oder die Demobilisierung.
(9)Der Verteidigungsminister ernennt die Oberkommandierenden (OK) der Teilstreitkräfte sowie die Militärbezirkskommandeure.
(10)Die Armee teilt selbst die Militärbezirke sowie die Fronten auf.
[...]
(12)Die Kommandeure eines Militärbezirkes haben die volle Kommandrogewalt über alle in ihrem Bezirk gehaltenen Teilstreitkräfte, ausgenommen die Strategischen Truppen.

§2. Schlussbestimmung
Das Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.

Gesetz zur Änderung des Einreisegesetzes

§ 1 Einreise
(1) Zur Einreise in die Föderale Republik Andro ist ein gültiges Visum erforderlich, welches bei Reiseantritt beantragt und vor der Einreise ausgestellt sein worden muss.
(1a)Das Visum ist jederzeit mitzuführen und ist bei der Einreise ebenfalls als Sichtvermerk im Reisepass einzutragen.
...
(4)Bei entsprechenden vertraglichen Verbindlichkeiten, sind betroffende ausländische Staatsbürger von der Visapflicht befreit.
(4a)Mit der visafreien Einreise entfällt das Einreiseformular, es muss nur der Pass vorgezeigt werden. Ausländer haben ab dem Zeitpunkt der Einreise für die Dauer von 3 Monaten das Aufenthaltsrecht in Andro. Nach Ablauf der Frist ist eine Aufenthaltsgenehmigung nötig.
(5) Ein Visum ...
(6) Die Erschleichung ...
(7)Vorbestraften Personen ...
(8) Sollte eine ...
(9)Hotels, Motels, Pensionen oder andere Unterkunftsdienstleister haben die Personaldaten eines jeden Gastes aufzunehmen und für die Dauer von einem Jahr zu sichern.

Von der Duma bewilligt:

1.)Reaktivierung folgender Einheiten

Stützpunkt Jakowgrad
2 Schlachtkreuzer
5 Fernlenkwaffenkreuzer Korol-Klasse
5 Fregatten Korgowska-Klasse
8 Tarn-Korvetten Andro-Klasse
10 Schnellboote

Stützpunkt Port Alexejew
3 Tarn-Korvetten Andro-Klasse
7 Schnellboote

2.) Ersetzung und Reduzierung der gegenwärtigen Schnellbootflottille auf 120 Einheiten durch eine neuentwickelte Klasse


[/doc]

Geändert am 2.2.2012
Zitieren
#65
[briefamint]

Auf Weisung wird hiermit die 63. Ausgabe des Bundesgesetzblattes wie folgt geändert:

Reaktivierung von Marineeinheiten

1.) Streichung der zwei Schlachtkreuzer

Koskow, den 2.2.2012
[/briefamint]
Zitieren
#66
Die Weisung ist rechtswidrig und hiermit nichtig.

I. G. Malechski

Vizepräsident der Duma
Zitieren
#67
Vllt. kann die Regierung "Bewilligungen" der Duma nicht ändern, aber sie muss sie zumindest nicht ausführen.
Zitieren
#68
[img]../stuff/upload/file/bgbl.jpg[/img]


Ausgegeben zu Koskow, am 7. Februar 2012


- Nr. 65 -

Gesetz zur Änderung des Nationalgesetzes


§1. Bestimmung
Dieses Gesetz ändert Paragraph 3 des Nationalgesetzes wie folgt:

§ 3 Feiertage
(1) Feiertage sind:
2.10. Volkstrauertag
8.10. Tag des Sieges über den Imperialismus

§ 2. Schlussbestimmung
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
Zitieren
#69
[briefmp]
Uka über die christlichen Konfessionen

§ 1 In Anbetracht der großen geistigen und sittlichen Beiträge des Christentums zur androischen Kultur und Nation wird diese Uka erlassen.
§ 2 Die androische, sowie die krolockische Orthodoxie und die valsantinisch-katholische Kirche genießen folgende Privilegien auf dem Gebiet der Föderalen Republik Andro.

§ 3 Den in § 2 genannten christlichen Konfessionen ist es erlaubt geistliche Schulen aller schulischen Grade, einschließlich von Hochschulen zu errichten und zu unterhalten. Die an diesen Bildungseinrichtungen erworbenen Abschlüsse stehen den an staatlichen Schulen äquivalenten Abschlüssen gleich.
Ebenso ist die Errichtung und Unterhaltung von Priesterseminaren und ähnlichen Institutionen erlaubt.
§ 4 Die in § 3 genannten Bildungseinrichtungen, einschließlich der Hochschulen und Priesterseminaren stehen in ihren Rechten den staatlichen Bildungseinrichtungen gleich. Sie genießen vollständige innere Autonomie und entscheiden selbstständig über die sie betreffenden Fragen, insbesondere der Ernennung und Entlassung von Personal, der Verwendung ihrer Finanzmittel und den Inhalten des Lehrplans. Sie stehen lediglich unter Rechtsaufsicht des föderalen Innenministeriums. Anträge gemäß § 3 sind an das Innenministerium zu richten und von diesem zu entscheiden.

§ 5 Die in § 2 genannten christlichen Konfessionen sind von der Errichtung jedweder direkten, oder indirekten Steuer an den androischen Staat befreit. Ebenso befreit ist jede Spende an eine solche christliche Konfession.

§ 6 Diese Uka tritt mit ihrer Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
[/briefmp]
Zitieren
#70
[briefamint]

Weisung des Ministerpräsidenten

1.) Die Weisung der Ministerpräsidentin vom 2. Februar 2012 wird hiermit außer Kraft gesetzt.
2.) Diese Weisung tritt mit ihrer Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Koskow, den 20.2.2012
[/briefamint]
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