18.11.2011, 13:58
Ich beantrage jeweils eine Aussprache zu folgenden Gesetzen und Änderungen:
Desweiteren beantrage ich eine Aussprache über das Thema "Gehören Präambel und Gesetzesname zum Gesetzestext?".
Postgesetz
§ 1 Allgemeines
(1) Dieses Gesetz begründet die Androische Staatspost (ASP).
(2) Sie gilt als Staatsunternehmen.
(3) Sie hat nicht das Monopol auf alle posttechnischen Dienstleistungen.
(4) Die Staatspost ist jedoch der Eigentümer des Kabel,- Telefon,- und Internetnetzes in ganz Andro.
(5) Die Staatspost verwaltet sich selbst unter Oberaufsicht des Wirtschaftsministeriums.
(6) Die Staatspost hat ihren Sitz in Koskow.
(7) Der Wirtschaftminister kann einen Aufsichtsratsvorsitzenden für die Staatspost ernennen.
§ 2 Die Staatspost
(1) Der Staatspost Andros obliegt das Recht und die Pflicht die Post eines jeden Staatsbürgers gegen ein Entgeld zuzustellen, sowie die Kommunikation auch auf anderen Wegen zu ermöglichen.
(2) Der Staatspost Andros obliegt das Recht, eine numerisches System zu erstellen um Briefe effektiv und zielgenau zustellen zu können.
(3) Die Staatspost verwaltet, vermietet und erhält das Telekommunikationsnetz (Rundfunkkabel, Internet, Telefon) Andros.
§ 3 Postleitzahlen
Die Postleitzahlen werden von der Staatspost intern vergeben.
§ 4 Vorwahlen
Die Vorwahlen werden von der Staatspost vergeben.
§ 5 Gebühren
Die Staatspost legt die Gebühren für Kabel, Telefon und Internet selbst fest, wird dabei aber vom Wirtschaftsministerium und der Duma kontrolliert.
§ 6 Briefverkehr. Briefkästen und Telefonzellen
(1) Die Staatspost hat dafür zu sorgen, das Briefe, Zustellungen und Pakete binnen spätestens 2 Tagen in ganz Andro ausgeliefert werden können.
(2) Die Staatspost richtet überall im Land und den Städten Briefkästen ein. Die Briefkästen müssen im Abstand von mindestens 500m, maximal 1 km stehen, innerhalb urbaner Siedlungen.
(3) Die Staatspost hat zudem, pro Stadt eine öffentliche Telefonzelle einzurichten, pro 2500 Bürger jeweils eine mehr.
§ 7 Sonstiges
(1) Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.
§ 1 Allgemeines
(1) Dieses Gesetz begründet die Androische Staatspost (ASP).
(2) Sie gilt als Staatsunternehmen.
(3) Sie hat nicht das Monopol auf alle posttechnischen Dienstleistungen.
(4) Die Staatspost ist jedoch der Eigentümer des Kabel,- Telefon,- und Internetnetzes in ganz Andro.
(5) Die Staatspost verwaltet sich selbst unter Oberaufsicht des Wirtschaftsministeriums.
(6) Die Staatspost hat ihren Sitz in Koskow.
(7) Der Wirtschaftminister kann einen Aufsichtsratsvorsitzenden für die Staatspost ernennen.
§ 2 Die Staatspost
(1) Der Staatspost Andros obliegt das Recht und die Pflicht die Post eines jeden Staatsbürgers gegen ein Entgeld zuzustellen, sowie die Kommunikation auch auf anderen Wegen zu ermöglichen.
(2) Der Staatspost Andros obliegt das Recht, eine numerisches System zu erstellen um Briefe effektiv und zielgenau zustellen zu können.
(3) Die Staatspost verwaltet, vermietet und erhält das Telekommunikationsnetz (Rundfunkkabel, Internet, Telefon) Andros.
§ 3 Postleitzahlen
Die Postleitzahlen werden von der Staatspost intern vergeben.
§ 4 Vorwahlen
Die Vorwahlen werden von der Staatspost vergeben.
§ 5 Gebühren
Die Staatspost legt die Gebühren für Kabel, Telefon und Internet selbst fest, wird dabei aber vom Wirtschaftsministerium und der Duma kontrolliert.
§ 6 Briefverkehr. Briefkästen und Telefonzellen
(1) Die Staatspost hat dafür zu sorgen, das Briefe, Zustellungen und Pakete binnen spätestens 2 Tagen in ganz Andro ausgeliefert werden können.
(2) Die Staatspost richtet überall im Land und den Städten Briefkästen ein. Die Briefkästen müssen im Abstand von mindestens 500m, maximal 1 km stehen, innerhalb urbaner Siedlungen.
(3) Die Staatspost hat zudem, pro Stadt eine öffentliche Telefonzelle einzurichten, pro 2500 Bürger jeweils eine mehr.
§ 7 Sonstiges
(1) Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.
Verkehrsgesetz
Präambel
Dieses Gesetz regelt die Straßenverkehrsordnung, die Kennzeichnungsbestimmunn, den Erwerb des Führerscheins und den Bußgeldkatalog.
§ 1 Allgemeine Verkehrsregeln
(1) In Andro gilt der Rechtsverkehr.
(2) An Kreuzungen ohne Vorfahrtszeichen gilt rechts vor links.
(3) Es wird stets, wenn möglich und erlaubt, links überholt.
§ 2 Kontrolle
(1) Die Polizei überwacht die Sicherheit des Straßenverkerhs.
(2) Sie ist berechtigt Geschwindkeitskontrollen und Kontrollen der Fahrtüchtigkeit des Fahrers und des Fahrzeuges durchzuführen.
§ 3 Richtlinien
(1) Für PKWs gilt auf Landstraßen und Provinzstraßen maximal 100 km/h, für LKWs 80 km/h.
(2) In einer Ortschaft beträgt die Höchstgeschwindigkeit 50 km/h.
(3) Die zugelassene Höchstegeschwindigkeit auf Autobahnen beträgt 130 km/h.
(4) Für Land- und Provinzstraßen kann innerorts eine gesonderte Höchstgeschwindigkeit gelten.
(5) Die Mindesgeschwindigkeit motorisierter Fahrzeuge muss 20 km/h überschrreiten um als Kraftfahrzeug zu gelten.
(6) Für die Beschilderung der Straßen ist die Gemeinde, der Kreis oder das Gouvernement zuständig.
§ 4 Bußgelder
(1) Zu schnelles Fahren innerorts wird ab 5 km/h mit 50 ARW, ab 10 km/h mit 100 ARW und ab 15 km/h mit 200 ARW und einem Führerscheinentzug von einer Woche gehandet.
(3) Wer einen Unfall durch zu hohe Geschwindigkeit oder der Vorwegnahme der Vorfahrt nimmt trägt die Kosten der Schäden bzw. seine Versicherung.
(4) Fahren unter Alkohol oder Drogeneinfluss ab 0,03 Promille führt zu einem Führerscheinetzug von einer Woche.
(5) Wer ohne Führerschein fährt erhält ein Bußgeld von 500 ARW.
(6) Die generelle Gefährdung des Verkehrs durch Verschmutzung der Fahrbahn oder falsches Fahren kann durch Bußgelder sanktioniert werden.
(6) Wer dreimal gegen die gleiche Regelung in einem Zeitraum von 6 Monaten verstößt, verliert seinen Führerschein für einen Monat und erhält ein Bußgeld von 1000 ARW.
§ 5 Führerschein
(1) Ab dem 17 Lebensjahr kann man den Fürgerschein erwerben.
(2) Zum Erwerb des Führerscheins müssen folgende Vorraussetzungen gelten:
a) Bestehen einer schriftlichen Prüfung, die das theoretische Wissen über Kraftfahrzeuge und
den Verkehr abfragt.
b) Bestehen einer praktischen Prüfung, die das Fahrverhalten kontrolliert.
c) Nachweis von mindestens 50 Stunden Fahrtzeit unter Anleitung eines Prüfers.
(3) Die Prüfung nehmen die Ämter des Innenministeriums ab.
(4) Es gibt die Fürherscheinklassen
1: Mofas, Roller
1a: Mopets, zzgl. Mofas, Roller
2: PKWs bis 3,5 t zzgl. Traktor bis 5 t, Mofas, Roller
2a: PKW mit Anhänger
3: LKW bis 7.,5 t
3a: LKW mit Anhänger
4: LKW ab 40t mit Anhänger
5: Traktor ab 5 t zzgl. Anhänger
6: Personenbeförderungsschein (PBS) für Taxis
6a: PBS für Busse
(5) Der Fürherschein muss ab dem 60 Lebensjahr alle 5 Jahre erneuert werden in Form einer eintägigen praktischen und theoretischen Prüfung.
(6) Das Nichtteilnehmen ab 60 Jahren an einer Prüfung oder das nicht besteht führt zu einem Verlust des Fürherscheins auf Lebzeiten. Man kann den Test insgesamt zweimal wiederholen.
§ 6 KFZ-Kennzeichen
(1) Für ganz Andro gilt, ein weißes Kennzeichen mit fetter schwarzer Schrift.
(2) Das Kennzeichen setzt sich wie folgt zusammen
Land|Provinz/Assoziiertes Land|Gouvernement|Zahlenfolge aus mindestens 4 Zahlen
z.B. Borelsk : [A|MK|B|3345]
(3) Der Zahlencode wird willkürlich vergeben und darf in dem gleichen Gouvernement nur einmal vorkommen.
(4) Als Land wird stehts A für Andro angeben
(5) Für Mostovskaja: MK
Für Ribir: RB
Für Wiltuvija: WT
Für Korgowska: KG
Für Almachistan: AL
(6) Die assoziierten Gebiete wählen jeweils einen eigenen Buchstabencode für ihr Land aus.
(7) Für die Gouvernements gilt der jeweils erste Buchstabe.
(8) Kennzeichen werden vom Innenministerium erstellt und vergeben.
§ 8.In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft
Präambel
Dieses Gesetz regelt die Straßenverkehrsordnung, die Kennzeichnungsbestimmunn, den Erwerb des Führerscheins und den Bußgeldkatalog.
§ 1 Allgemeine Verkehrsregeln
(1) In Andro gilt der Rechtsverkehr.
(2) An Kreuzungen ohne Vorfahrtszeichen gilt rechts vor links.
(3) Es wird stets, wenn möglich und erlaubt, links überholt.
§ 2 Kontrolle
(1) Die Polizei überwacht die Sicherheit des Straßenverkerhs.
(2) Sie ist berechtigt Geschwindkeitskontrollen und Kontrollen der Fahrtüchtigkeit des Fahrers und des Fahrzeuges durchzuführen.
§ 3 Richtlinien
(1) Für PKWs gilt auf Landstraßen und Provinzstraßen maximal 100 km/h, für LKWs 80 km/h.
(2) In einer Ortschaft beträgt die Höchstgeschwindigkeit 50 km/h.
(3) Die zugelassene Höchstegeschwindigkeit auf Autobahnen beträgt 130 km/h.
(4) Für Land- und Provinzstraßen kann innerorts eine gesonderte Höchstgeschwindigkeit gelten.
(5) Die Mindesgeschwindigkeit motorisierter Fahrzeuge muss 20 km/h überschrreiten um als Kraftfahrzeug zu gelten.
(6) Für die Beschilderung der Straßen ist die Gemeinde, der Kreis oder das Gouvernement zuständig.
§ 4 Bußgelder
(1) Zu schnelles Fahren innerorts wird ab 5 km/h mit 50 ARW, ab 10 km/h mit 100 ARW und ab 15 km/h mit 200 ARW und einem Führerscheinentzug von einer Woche gehandet.
(3) Wer einen Unfall durch zu hohe Geschwindigkeit oder der Vorwegnahme der Vorfahrt nimmt trägt die Kosten der Schäden bzw. seine Versicherung.
(4) Fahren unter Alkohol oder Drogeneinfluss ab 0,03 Promille führt zu einem Führerscheinetzug von einer Woche.
(5) Wer ohne Führerschein fährt erhält ein Bußgeld von 500 ARW.
(6) Die generelle Gefährdung des Verkehrs durch Verschmutzung der Fahrbahn oder falsches Fahren kann durch Bußgelder sanktioniert werden.
(6) Wer dreimal gegen die gleiche Regelung in einem Zeitraum von 6 Monaten verstößt, verliert seinen Führerschein für einen Monat und erhält ein Bußgeld von 1000 ARW.
§ 5 Führerschein
(1) Ab dem 17 Lebensjahr kann man den Fürgerschein erwerben.
(2) Zum Erwerb des Führerscheins müssen folgende Vorraussetzungen gelten:
a) Bestehen einer schriftlichen Prüfung, die das theoretische Wissen über Kraftfahrzeuge und
den Verkehr abfragt.
b) Bestehen einer praktischen Prüfung, die das Fahrverhalten kontrolliert.
c) Nachweis von mindestens 50 Stunden Fahrtzeit unter Anleitung eines Prüfers.
(3) Die Prüfung nehmen die Ämter des Innenministeriums ab.
(4) Es gibt die Fürherscheinklassen
1: Mofas, Roller
1a: Mopets, zzgl. Mofas, Roller
2: PKWs bis 3,5 t zzgl. Traktor bis 5 t, Mofas, Roller
2a: PKW mit Anhänger
3: LKW bis 7.,5 t
3a: LKW mit Anhänger
4: LKW ab 40t mit Anhänger
5: Traktor ab 5 t zzgl. Anhänger
6: Personenbeförderungsschein (PBS) für Taxis
6a: PBS für Busse
(5) Der Fürherschein muss ab dem 60 Lebensjahr alle 5 Jahre erneuert werden in Form einer eintägigen praktischen und theoretischen Prüfung.
(6) Das Nichtteilnehmen ab 60 Jahren an einer Prüfung oder das nicht besteht führt zu einem Verlust des Fürherscheins auf Lebzeiten. Man kann den Test insgesamt zweimal wiederholen.
§ 6 KFZ-Kennzeichen
(1) Für ganz Andro gilt, ein weißes Kennzeichen mit fetter schwarzer Schrift.
(2) Das Kennzeichen setzt sich wie folgt zusammen
Land|Provinz/Assoziiertes Land|Gouvernement|Zahlenfolge aus mindestens 4 Zahlen
z.B. Borelsk : [A|MK|B|3345]
(3) Der Zahlencode wird willkürlich vergeben und darf in dem gleichen Gouvernement nur einmal vorkommen.
(4) Als Land wird stehts A für Andro angeben
(5) Für Mostovskaja: MK
Für Ribir: RB
Für Wiltuvija: WT
Für Korgowska: KG
Für Almachistan: AL
(6) Die assoziierten Gebiete wählen jeweils einen eigenen Buchstabencode für ihr Land aus.
(7) Für die Gouvernements gilt der jeweils erste Buchstabe.
(8) Kennzeichen werden vom Innenministerium erstellt und vergeben.
§ 8.In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft
Gesetz zur Änderung des Mautgesetzes
§1. Allgemeines
Dieses Gesetz ändert §1 (1) des Mautgesetzes wie folgt:
1) Dieses Gesetz gilt für alle PKWs und LKWs die in der Föderalen Republik Andro verkehren.
§2. Schlussbestimmung
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.
§1. Allgemeines
Dieses Gesetz ändert §1 (1) des Mautgesetzes wie folgt:
1) Dieses Gesetz gilt für alle PKWs und LKWs die in der Föderalen Republik Andro verkehren.
§2. Schlussbestimmung
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.
Desweiteren beantrage ich eine Aussprache über das Thema "Gehören Präambel und Gesetzesname zum Gesetzestext?".