24.10.2011, 19:00
Renzianisches Freihandelsabkommen
Im Denken an den Wohlstand der Völker Renzias,
welcher durch den Freihandel befördert wird,
entschlossen, im bereich des Handels trennende Schranken abzubauen,
schließen die unterzeichneten Staaten folgendes Freihandelsabkommen:
Abschnitt I - Freihandel
§ 1 Allgemeines
Dieses Abkommen schafft die Renzianische Freihandelszone.
§ 2 Freihandel
(1) Für den zwischenstaatlichen Handel zwischen den einzelnen Mitgliedern dieses Abkommens ist jeder Ausfuhr- oder Einfuhrzoll sowie jede Kontigentierung oder Quotierung von Waren, Kapital oder sonstigen Wertschöpfungen aufgehoben.
(2) Nationale Kontrollen an Grenzübergängen bleiben unberührt und können jederzeit durchgeführt werden.
(3) Aktuelle und zukünftige Außenhandelszölle, Kontigentierung oder Quotierung von Mitgliedern dieses Abkommens zu Staaten u.ä., welche nicht Mitglied dieses Abkommens sind, bleiben unberührt.
§ 3 Nationale Wirtschaftsgesetzgebung
(1) Die jeweiligen Wirtschaftsgesetzgebungen der Mitglieder dieses Abkommens finden uneingeschränkte Entfaltung.
(2) Im jeweiligen Mitgliedsstaat illegale Waren und sonstige Wertschöpfungen dürfen aus anderen Mitglieder dieses Abkommens weiterhin nicht in den betreffenden Mitgliedsstaat dieses Abkommens eingeführt werden.
§ 4 Geistiges Eigentum
(1) Die Mitglieder dieses Abkommens erkennen das Recht des Geistigen Eigentums an und verpflichten sich, gegen Verstöße, welche in ihrem Land gegen das Geistige Eigentum von Personen etc. aus eines anderen Mitgliedsland dieses Abkommens geschehen, vorzugehen.
(2) Bei den nationalen Patentämtern der Mitglieder dieses Abkommens registrierte Patente werden gegenseitig anerkannt.
Abschnitt II – Formale Bestimmungen
§ 5 Inkrafttreten, Laufzeit
(1) Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald es durch das Kaiserreich Chinopien, die Föderale Republik Andro und durch die Republik Téngóku ratifiziert wurde und entsprechende Ratifikationsurkunden beim Verwahrer hinterlegt wurden. Der Verwahrer notifiziert den bezeichneten Staaten das Inkrafttreten.
(2) Dieses Abkommen hat unbegrenzte Laufzeit.
(3) Dieses Abkommen tritt außer Kraft sobald ihm weniger als zwei Mitglieder angehören.
§ 6 Verwahrer
Zum Verwahrer wird die Regierung des Kaiserreiches Chinopien bestimmt.
§ 7 Beitritt
(1) Nach Inkrafttreten dieses Abkommens kann ein jeder Staat diesem beitreten. Dazu ist dieses Abkommen zu ratifizieren und eine entsprechende Akzessionsurkunde beim Verwahrer zu hinterlegen. Der Verwahrer notifiziert den Mitgliedern dieses Abkommens den Eingang der Akzessionsurkunde.
(2) Der Beitritt zu diesem Abkommen wird gültig und vollzogen, sobald er von allen Mitgliedern dieses Abkommens ratifiziert wurde und entsprechende Ratifikationsurkunden beim Verwahrer hinterlegt wurden. Der Verwahrer notifiziert den Mitgliedern dieses Abkommens den Zeitpunkt des Beitritts eines neuen Mitgliedes.
§ 8 Austritt
Der Austritt ist dem Verwahrer anzuzeigen. Der Austritt erfolgt mit einer Frist von drei Monaten. Der Verwahrer notifiziert den übrigen Mitgliedern den Austritt eines Mitgliedes.
§ 9 Änderungen
Dieses Abkommen kann durch Protokoll geändert werden. Ein entsprechend Protokoll muss zum seinem Inkrafttreten von allen Mitgliedern dieses Abkommens ratifiziert werden und entsprechende Ratifikationsurkunden müssen beim Verwahrer hinterlegt werden. Der Verwahrer notifiziert den Mitgleidern dieses Abkommens das Inkrafttreten des entsprechenden Protokolls.
Zusatzprotokoll
1. Die für Wirtschaft zuständigen Minister der Mitglieder dieses Abkommens treffen sich turnusmäßig alle zwei Monate. Den Wirtschaft zuständigen Minister der Mitglieder dieses Abkommens steht es frei, im Konsens ein entsprechendes Rotationsverfahren einzuführen sowie ihren Geschäftsgang zu regeln.
2. Die Treffen der für Wirtschaft zuständigen Minister der Mitglieder dieses Abkommens sollen das Folgende bewirken:
a. Schlichtung bei Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern dieses Abkommens über die Auslegung desselbigen;
b. Erörterung weiterer Schritte wirtschaftlicher Integration zwischen den Mitgliedern dieses Abkommens;
c. Austausch über die innere und äußere Handels- und Wirtschaftspolitik der Mitglieder dieses Abkommens;
3. Ein Vorschlag für ein Änderungsprotokolls gem. § 9 dieses Abkommens kann von jedem Mitglied dieses Abkommens auf einem Treffen der für Wirtschaft zuständigen Minter der Mitglieder dieses Abkommens eingebracht werden. Sofern es nach Beratung im Konsens beschlossen wurde, wird es zur Ratifikation durch die Mitglieder dieses Abkommens ausgelegt.
4. Dieses Zusatzprotokoll ist integraler Teil des Renzianischen Freihandelsabkommen.
Im Denken an den Wohlstand der Völker Renzias,
welcher durch den Freihandel befördert wird,
entschlossen, im bereich des Handels trennende Schranken abzubauen,
schließen die unterzeichneten Staaten folgendes Freihandelsabkommen:
Abschnitt I - Freihandel
§ 1 Allgemeines
Dieses Abkommen schafft die Renzianische Freihandelszone.
§ 2 Freihandel
(1) Für den zwischenstaatlichen Handel zwischen den einzelnen Mitgliedern dieses Abkommens ist jeder Ausfuhr- oder Einfuhrzoll sowie jede Kontigentierung oder Quotierung von Waren, Kapital oder sonstigen Wertschöpfungen aufgehoben.
(2) Nationale Kontrollen an Grenzübergängen bleiben unberührt und können jederzeit durchgeführt werden.
(3) Aktuelle und zukünftige Außenhandelszölle, Kontigentierung oder Quotierung von Mitgliedern dieses Abkommens zu Staaten u.ä., welche nicht Mitglied dieses Abkommens sind, bleiben unberührt.
§ 3 Nationale Wirtschaftsgesetzgebung
(1) Die jeweiligen Wirtschaftsgesetzgebungen der Mitglieder dieses Abkommens finden uneingeschränkte Entfaltung.
(2) Im jeweiligen Mitgliedsstaat illegale Waren und sonstige Wertschöpfungen dürfen aus anderen Mitglieder dieses Abkommens weiterhin nicht in den betreffenden Mitgliedsstaat dieses Abkommens eingeführt werden.
§ 4 Geistiges Eigentum
(1) Die Mitglieder dieses Abkommens erkennen das Recht des Geistigen Eigentums an und verpflichten sich, gegen Verstöße, welche in ihrem Land gegen das Geistige Eigentum von Personen etc. aus eines anderen Mitgliedsland dieses Abkommens geschehen, vorzugehen.
(2) Bei den nationalen Patentämtern der Mitglieder dieses Abkommens registrierte Patente werden gegenseitig anerkannt.
Abschnitt II – Formale Bestimmungen
§ 5 Inkrafttreten, Laufzeit
(1) Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald es durch das Kaiserreich Chinopien, die Föderale Republik Andro und durch die Republik Téngóku ratifiziert wurde und entsprechende Ratifikationsurkunden beim Verwahrer hinterlegt wurden. Der Verwahrer notifiziert den bezeichneten Staaten das Inkrafttreten.
(2) Dieses Abkommen hat unbegrenzte Laufzeit.
(3) Dieses Abkommen tritt außer Kraft sobald ihm weniger als zwei Mitglieder angehören.
§ 6 Verwahrer
Zum Verwahrer wird die Regierung des Kaiserreiches Chinopien bestimmt.
§ 7 Beitritt
(1) Nach Inkrafttreten dieses Abkommens kann ein jeder Staat diesem beitreten. Dazu ist dieses Abkommen zu ratifizieren und eine entsprechende Akzessionsurkunde beim Verwahrer zu hinterlegen. Der Verwahrer notifiziert den Mitgliedern dieses Abkommens den Eingang der Akzessionsurkunde.
(2) Der Beitritt zu diesem Abkommen wird gültig und vollzogen, sobald er von allen Mitgliedern dieses Abkommens ratifiziert wurde und entsprechende Ratifikationsurkunden beim Verwahrer hinterlegt wurden. Der Verwahrer notifiziert den Mitgliedern dieses Abkommens den Zeitpunkt des Beitritts eines neuen Mitgliedes.
§ 8 Austritt
Der Austritt ist dem Verwahrer anzuzeigen. Der Austritt erfolgt mit einer Frist von drei Monaten. Der Verwahrer notifiziert den übrigen Mitgliedern den Austritt eines Mitgliedes.
§ 9 Änderungen
Dieses Abkommen kann durch Protokoll geändert werden. Ein entsprechend Protokoll muss zum seinem Inkrafttreten von allen Mitgliedern dieses Abkommens ratifiziert werden und entsprechende Ratifikationsurkunden müssen beim Verwahrer hinterlegt werden. Der Verwahrer notifiziert den Mitgleidern dieses Abkommens das Inkrafttreten des entsprechenden Protokolls.
Zusatzprotokoll
1. Die für Wirtschaft zuständigen Minister der Mitglieder dieses Abkommens treffen sich turnusmäßig alle zwei Monate. Den Wirtschaft zuständigen Minister der Mitglieder dieses Abkommens steht es frei, im Konsens ein entsprechendes Rotationsverfahren einzuführen sowie ihren Geschäftsgang zu regeln.
2. Die Treffen der für Wirtschaft zuständigen Minister der Mitglieder dieses Abkommens sollen das Folgende bewirken:
a. Schlichtung bei Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern dieses Abkommens über die Auslegung desselbigen;
b. Erörterung weiterer Schritte wirtschaftlicher Integration zwischen den Mitgliedern dieses Abkommens;
c. Austausch über die innere und äußere Handels- und Wirtschaftspolitik der Mitglieder dieses Abkommens;
3. Ein Vorschlag für ein Änderungsprotokolls gem. § 9 dieses Abkommens kann von jedem Mitglied dieses Abkommens auf einem Treffen der für Wirtschaft zuständigen Minter der Mitglieder dieses Abkommens eingebracht werden. Sofern es nach Beratung im Konsens beschlossen wurde, wird es zur Ratifikation durch die Mitglieder dieses Abkommens ausgelegt.
4. Dieses Zusatzprotokoll ist integraler Teil des Renzianischen Freihandelsabkommen.
Wasche Kolega,
heute liegt ihnen mit Drucksache 01-01-24102011 das Freihandelsabkommen der ARS vor.
Dieses Abkommen regelt die Handels- und Wirtschaftsform der Region.
Es ist eine klare Bekenntnis zum Freihandel und offenen Märkten sowie Handelswegen, zu Land, Wasser und in der Luft.
Im Namen der Marktfreiheit und einer Ermöglichung des Wohlstandes für alle durch eine florierende Wirtschaft empfehle ich ihnen als Außenminister die Annahme dieses Vertrages. Die ARS in Vertretung der androischen Regierung hat den Vertrag bereits angenommen.
Es obliegt nun den nationalen Parlamenten, den Text zu ratifizieren. Chinopien hat dies bereits getan.
Danke