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Föderales Amtsblatt
#41

[img]../stuff/upload/file/bgbl.jpg[/img]

Ausgegeben zu Koskow am 11. Mai 2011
- Nr. 41 -


Exekutivabkommen zwischen der Republik Andro und der Republik Tropika:

[doc]Exekutivabkommen zwischen der Regierung der Föderalen Republik Andro und der Regierung der Republik Tropika


Präambel
Mit diesem Exekutivabkommen zwischen den Regierungen der Signarstaaten erklären beide Nationen eine friedliche und gemeinschaftliche Kooperation auf diplomatischem Wege einzugehen.

§1. Anerkennung
Die Nationen Andro und Tropika erkennen sich gegenseitig als gleichberechtigte und souveräne Staaten sowie die Unantastbarkeit und Unverletzlichkeit ihrer Grenzen an.

§2. Beziehungen
Beide Signarstaaten erklären, dass sie gemeinsame diplomatische Beziehungen anstreben und diese künftig ausbauen und erweitern wollen. Ein dauerhafter Kontakt und Austausch ist das angestrebte Ziel beider Nationen. Ein Austausch von Diplomaten und die Errichtung von Konsulaten ist erwünscht.

§3. Wirtschafts & Aufbauhilfe
Die Föderale Republik Andro leistet der Republik Tropika Wirtschafts- und Aufbauhilfe in Form von Technikern, Ingenieuren, Ausbildern und Material. Hierbei vereinbaren beide Regierungen das Ausmaß der benötigen Unterstützung. Die Förderungen bleiben unentgeldlich und sind nicht zurück zu zahlen.
Es wird ein seperater Handelsvertrag angestrebt.

§4. Ausbildungsunterstützung
Andro gewährleietet Tropika den Beistand bei der Ausbildung von Lehrern, Hochschulmitarbeitern, wissenschaftlichem Personal in allen technischen und nichttechnischen Bereichen in Form von Ausbildern und Lehrpersonal aus Andro.

§5. Unterstützung beim Aufbau nationaler Sicherheitskräfte
Die Föderale Republik leistet der Republik Tropika Unterstützung beim Auf- und Ausbau ihrer nationalen Einheiten und Streitkräfte. Hierfür werden alle androischen Einheiten in einer oder auf mehrere tropikanische Basen oder Kasernen verteilt. Die androischen Einheiten sorgen selbst für ihre Versorgung. Der Seehafen von Tropika City dient als logistischer Ausgangspunkt für die weiteren Hilfsmaßnamen für Tropika.
Weiterhin versorgt Andro Tropika mit den benötigten militärischen Gütern sowie Ausbildern für ihre Armee.
Die Anzahl der auf der Tropika stationierten Einheiten darf 1000 Mann militärisches und 5000 Mann ziviles Personal nicht ohne Absprache mit der Regierung Tropikas übersteigen.
Über die weitere Stationierung von benötigten Einheiten oder Gerätschaften für die Unterstützung haben beide Regierung zu einem späteren Zeitpunkt zu verhandeln.

§6. Schlussakte
Dieses Abkommen ist solange gültig bis es von beiden Seiten im Einvernehmen geändert oder aufgehoben wird, oder wenn eine Signarmacht das Abkommen für Beendet erklärt.
Weiterhin gilt das Abkommen als beendet, wenn es durch einen völkerrechtlich bindenden Grundlagenvertrag oder ähnliches ersetzt und/oder erweitert wird.


[Bild: S_Isa_mp.jpg]
Alexander Gregowitsch Isalowitsch
Ministerpräsident der Föderalen Republik Andro
3. Mai 2011

[Bild: b1xc-68.png]
Carlos de Manuel
Präsident der Republik Tropika
3. Mai 2011

Dieses Gesetz tritt hiermit in Kraft.

[/doc]

*so* Seit wann gibts ein Zeichen-Limit von 10.000 Zeichen pro Post?! Grr. *so*
Zitieren
#42
[Bild: bgbl.jpg]

Ausgegeben zu Koskow am 31. Mai 2011
- Nr. 42 -

Beschluss der Duma zur Beziehung mit der Büyük Sergiye:

[doc]
Beschluss der Duma zur Beziehung mit der Büyük Sergiye


Präambel
Aufgrund der groben Fahrlässigkeit der diplomatischen Geflogenheit sowie des Missbrauchs des Vertrauens der Föderalen Republik Andro spricht die Duma ihren Protest gegenüber der Vorgehensweise der Büyük Sergiye im Bezug auf die Behandlung ausländischer Personen die juristisch belangt werden. Die Duma der Föderalen Republik klagt an, dass die Sergiye klare rechtliche und vertragliche Bestimmungen missachtet hat, die zum Tod von drei Menschen geführt hat. Die Duma nimmt nicht hin, dass Menschen denen eine Strafe droht, der Beistand ihrer Botschaft durch das Gastland verweigert wird sowie eine Benachtichtigung der Heimat der Beschuldigten nicht erfolgt.
Die Duma beschloss aufgrund des Vertrauensbruchs durch die Sergiye mit Andro im Bezug auf die Missachtung einer diplomatischen sowie juristischen Kooperation und der Hinrichtung dreier androischer Bürger die folgenden Punkte. Die Duma drückt damit ihren klaren Unmut und Empörung über das sergische Vorgehen aus und ruft die Sergiye zu einer Korrektur ihrer diplomatischen wie juristischen Vorgehensweise auf.


Diplomatische Schritte

1. Die Duma stellt fest, dass der zwischen der Föderalen
Republik Andro und der Büyük Sergiye geschlossene Grundlagenvertrag von der
Büyük Sergiye missachtet wurde. Die Duma erklärt folglich ebenjenen
Grundlagenvertrag für beendet.

2.Die Botschaft der „Büyük Sergiye“ wird geschlossen, jedwedes sergisches diplomatisches Personal hat die
Föderale Republik Andro binnen 72 Stunden nach Inkrafttreten dieses Beschlusses zu
verlassen.

3. Es gelten die nationalen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen Andros für sergische Bürger.


4. Ein Einreiseverbot wie eine Ausreisepflicht wird nicht verhängt.

5. Eine Wiederaufnahme der diplomatischen Beziehungen ist zu ermöglichen, sergischen Gesandten ist weiterhin der diplomatische Schutz zu gewähren.

6. Es wird allen androischen Bürgern in der Sergiye dringend geraten, diese zu verlassen, aufgrund einer intransparenten und nicht klaren Justiz. Weiterhin erfolgt eine Reisewarnung in die Sergiye für androische Staatsbürger.

Wirtschaftssanktionen:

1. Für Waren aus der Sergiye gelten wieder die allgemeinen Zollbestimmungen.

2. Waren und Schiffe die durch die Straße von Hanar/Renzia fahren, können auf Verdacht des Schmuggels durchsucht, aufgehalten, gestoppt, aufgebracht oder zurückgeschickt werden.

3. Jedwede Güter und Geldmittel innerhalb der Föderalen Republik Andro, welche sich direkt oder
indirekt Führungsmitgliedern des sergischen Regierung zuordnen lassen, werden eingefrohren. Der Ministerrat der Föderalen Republik Andro führt eine Liste sanktionsbewehrter Mitglieder der sergischen Führung.

4. Alle wirtschaftlichen Bestimmungen zwischen der Sergiye und Andro gelten als aufgehoben.

5. Der Handel mit Waffen, Erdöl und Erdgas mit, zwischen und durch die Sergiye wird untersagt.
Die Ausfuhr von Gütern, welche sowohl zu zivilen, als auch zu militärischen Zwecken verwandt werden können (Dual-Use-Güter), ist verboten. Das Verteidigungsministerium der Föderalen Republik Andro führt eine Liste ebenjener Dual-Use-Güter.

Entschädigung

1. Die Föderale Republik Andro fordert von der Sergiye eine Wiederaufnahme des Prozesses vor einem öffentlichen Gericht das mit rechtsstaatlichen Mitteln und androischen Beobachtern stattfindet.

2. Die Duma fordert eine angemessene Entschädigung für die Hinterbliebenen der Opfer in Hohe von 100.000 ARW. Die Duma ist sich der Unbezahlbarkeit des menschlichen Lebens bewusst. Der genannte Betrag kann daher nur eine Entschädigung, aber keine volle Kompensation sein. Weiterhin sind die Leichname nach Andro zu überführen.

3. Die Duma fordert eine Entschuldigung sowie Erklärung der Büyük Sergiye hinsichtlich der nicht erfolgten Benachtichtigung über da Festhalten androischer Bürger.

4. Sollte die Büyük Sergiye den obigen Bestimmungen nicht binnen sechs Wochen nachkommen, behält sich die Föderale Republik Andro eine unabhängige juristische Aufarbeitung des Mordes an drei androische Staatsbürger durch Behörden der Büyük Sergiye, sowie die Begleichung der Entschädigungszahlungen an die Hinterbliebenen durch sergisches Eigentum vor.

Inkraftreten


1. Dieser Beschluss tritt mit seiner Verkündung im Bundesgesetzblatte in Kraft.

Dieses Gesetz tritt hiermit in Kraft.

[/doc]
Zitieren
#43
[Bild: bgbl.jpg]

Ausgegeben zu Koskow am 31. Mai 2011
- Nr. 43 -

Handelsvertrag zwischen der Föderalen Republik Andro und der Republik Tropika:

[doc]
Handelsvertrag zwischen der Föderalen Republik Andro und der Republik Tropika

1). - Allgemeines
a). Alle Lieferungen die in diesem Vertrag behandelt werden, werden durch die TNTC über den Seeweg, Schienen- oder Straßenverkehr abgewickelt. Dies gilt für die Wege zwischen Tropika und Andro bzw. in Andro. Für den Transport innerhalb Tropika sind tropikanische Firmen verantwortlich. Die Transportkosten tragen die jeweiligen Unternehmen die für den Kauf zuständig und von ihren Staaten beauftragt sind, insofern diese nicht im Preis inbegriffen sind.
b). Der Vertrag beinhalter die Lieferung von Bananen, Tabak, Zigaretten, Zucker, Mangan, Kobalt und Crom von und durch Tropika nach Andro, sowie von x von und durch Andro nach Tropika.


2). - Liefermengen und Ort
a)Die Republik Tropika verpflichtet sich zur Lieferung von 50.000 Tonnen Bananen, 5.000 Tonnen Tabak, 1.000 Tonnen Zigaretten, 100.000 Tonnen Zucker, 100 Tonnen Mangan, 100 Tonnen Kobalt und 100 Tonnen Crom. Die Ware wird in den Seehafen von Petrograd geliefert.
b). Die Föderale Republik Andro, vertreten durch die TNTC, verpflichtet sich zur Lieferung von 5.000.000 t Beton, 8.500.000 t Baumaterial (Stahl, Sand, Kiesel, Ziegel), 65.000 Barrel Benzin, 100.000 Leib Brote, 100.000 Liter Milch, 5.000 Tonnen Wurst (aller Art) an die Republik Tropika.

3). - Lieferdauer und Zeitpunkt
a).Die Lieferdauer der tropikanischen Waren beträgt ein Jahr, geliefert wird jeweils am Monatsersten.
b).Die Lieferdauer des androischen Waren beträgt ein Jahre. Geliefert wird am Monatsersten.

4). - Preise und Zahlungsmodalitäten
Es findet ein Warentausch statt. Der Devisenhandel ist ausgeschlossen. Änderungen zu einem späteren Zeitpunkt sind einvernehmlich möglich.

5). Vertragliche Bestimmungen
a).Im Falle einer Preisverschiebung des Warenwertes nach dem Vertragsbeginn von mehr als 15%, verpflichten sich die Vertragsparteien zu einer erneuten Zusammenkunft, um mögliche neue Preise auszuhandeln. Für die Dauer der Verhandlung sind die jeweils betroffenen Lieferungen auszusetzen.
b). Der Vertrag ist mit Zustimmung aller Vertragsparteien beliebig verlängerbar oder veränderbar.
c). Im Falle eines Rücktritts einer oder mehrerer Vertragsparteien ist der Handel mit der nächsten Lieferung abzuschließen. Entschädigungen für mögliche Folgegeschäfte werden nicht geleistet.
d). Im Falle eines Lieferungsverzugs ist eine Strafgebühr von 50% des zu tätigenden monatlichen Lieferumfangs fällig, es sei denn, der Geschädigte verzichtet darauf.
e).Im Falle eines Zahlungsverzugs ist die Ware nicht abzuliefern. Es erfolgt eine Strafgebühr von 10% des zu tätigenden Warenwertes.
f).Die Vertragslaufzeit richtet sich nach den Lieferlaufzeiten.
g).Die Republik Tropika verpflichtet sich dazu, das gelieferte Benzin ausschließlich für die von Andro bereit gestellten Baumaschinen zu verwenden.




El Presidente der Republik Tropika, Andro el 05/24/2011



Koskow, den 24.5.2011

Dieser Vertrag tritt hiermit in Kraft.

[/doc]
Zitieren
#44
[Bild: bgbl.jpg]

Ausgegeben zu Koskow am 10. Juli 2011
- Nr. 44 -


Grundlagenvertrag zwischen der Demokratischen Union und der Föderalen Republik Andro:

[doc]

Grundlagenvertrag zwischen der Demokratischen Union und der Föderalen Republik Andro


Präambel
Die Hohen Vertragsschließenden Mächte,
bestrebt, ihre Beziehungen auf eine solide Grundlage zu stellen,
geeint in dem Willen, durch friedliche Kooperation Frieden, Wohlstand und Sicherheit zu fördern,
überzeugt, dass Streitigkeiten und Konflikte friedlich zu lösen sind und
in gegenseitigem Respekt voreinander und in Anerkennung der staatlichen Souveränität und territorialen Integrität,
haben,
vertreten durch
Seine Exzellenz, dem Präsidenten der Föderalen Republik Andro
und
Seine Exzellenz, dem Unionspräsidenten der Demokratischen Union
sich auf folgenden Grundlagenvertrag geeinigt:

Artikel 1
(1) Die Hohen Vertragsschließenden Mächte erkennen einander als unabhängige Staaten an. Sie verpflichten sich insbesondere die staatliche Souveränität und die territoriale Integrität des jeweils anderen Vertragspartners zu achten.
(2) Die Hohen Vertragsschließenden Mächte kommen überein, evnetuelle Differenzen, Streitigkeiten oder Konflikte nur friedlich und auf dem Verhandlungsweg zu lösen.

Artikel 2
(1) Die Hohen Vertragsschließenden Mächte kommen überein, Botschafter auszutauschen, die ihren Sitz am Sitz der jeweiligen Regierung haben werden.
(2) Die Botschafter und das übrige diplomatische Personal genießen diplomatische Immunität.
(3) Das Botschaftsgebäude darf nur nach Zustimmung durch den jeweiligen Botschafter von Sicherheitskräften oder anderen Vertretern von Behörden des jeweiligen Gastlandes betreten werden.

Artikel 3
(1) Die Hohen Vertragsschließenden Mächte sichern einander Amtshilfe in den Fällen von Kriminalitäts- und Terrorismusbekämpfung.
(2) Personen, die auf dem Territorium des jeweils anderen Vertragspartners eine Tat begangen haben, die nach dessen Strafgesetzen strafbewehrt sind, müssen nur dann ausgeliefert werden, wenn diese Tat auch im Geltungsbereich der Strafgesetze des anderen Vertragspartners strafbewehrt sind.
(3) Personen, die auf dem Territorium des jeweils anderen Vertragspartners eine Tat begangen haben, die nach dessen Strafgesetzen strafbewehrt sind, müssen nur dann nicht ausgeliefert werden, wenn diese die Staatsbürgerschaft des Ausliefererstaates haben.

Artikel 4
(1) Die Hohen Vertragsschließenden Mächte sind sich darin einig, gemeinsame Projekte der Zusammenarbeit auf den Gebieten der Jugend- und Kulturarbeit, der Wirtschaft und Wissenschaft, des Verkehrs, des Post- und Fernmeldewesens, der Schifffahrt oder der Kriminalitätsbekämpfung anzustreben und in gesonderten Verträgen zu vereinbaren.
(2) Die Regelungen und Beschränkungen bei der Einreise von Staatsbürgern des jeweils einen Hohen Vertragspartners auf das Territorium des jeweils anderen Hohen Vertragspartners sollen möglichst vereinfacht werden.
(3) Hiervon unberührt sind Einreiseverbote, die im Rahmen von Strafprozessen durch Gerichte der Unterzeichnerstaaten gegen Bürger des jeweils anderen Vertragspartner verhängt wurden.
(4) Die Einreise von Staatsbürgern des jeweils anderen Hohen Vertragspartners darf in Krisen- oder Katastrophenfall zeitlich befristet ausgesetzt werden, wenn dies die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung erfordert. Über die Aussetzung ist der jeweils andere Vertragspartners unter Angaben der Gründe zu informieren. Nach Wegfall der Gründe für die Aussetzung müssen sämtliche Reisebeschränkungen wieder aufgehoben werden.

Artikel 5
Die Hohen Vertragsschließenden Mächte vereinbaren die Abhaltung von Regierungskonsultationen, die mindestens einmal abwechselnd in Andro und der Demokratischen Union stattfinden sollen.

Artikel 6
(1) Dieser Vertrag kann einseitig mit schriftlicher Begründung und einer zweiwöchigen Kündigungsfrist aufgekündigt werden. Während dieser Frist sind klärende Gespräche zwischen den den Vertragsparteien zu führen.
(2) Die Vertragspartner kommen überein, dass Vorschläge zur Änderung des Inhalts sowie der Gültigkeit des Vertrages schriftlich dem Vertragspartner mitgeteilt werden und nur in beiderseitigem Einvernehmen getätigt werden können.
(3) Dieser Vertrag hat eine unbeschränkte Laufzeit.
(4) Der Vertrag tritt nach Unterzeichnung durch die Vertragspartner und der Ratifizierung durch die dafür zuständigen Organe in Kraft.
(5) Mit Inkrafttreten dieses Grundlagenvertrags tritt das Exekutivabkommen zwischen der Regierung der Föderalen Republik Andro und der Regierung der Demokratischen Union vom 10.01.2011 außer Kraft

Koskow, den 10. Mai 2011

Für die Demokratische Union:

i.A. [Bild: unterschriftbont.png]
(Helen Bont; Unionskanzlerin)


Für die Föderale Republik Andro

[Bild: siegel_aa_kronskij.jpg]
i.A. des Ministerpräsidenten


Dieser Vertrag tritt mit der Verkündung in Kraft.

[/doc]
Zitieren
#45
[Bild: bgbl.jpg]

Ausgegeben zu Koskow am 10. Juli 2011
- Nr. 45 -

Änderung des Strafgesetzbuches, Paragraph 23:

[doc]
[...]

§ 23 Volksverhetzung & Verleumdung von Kriegsverbrechen
(1)Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, zum Hass gegen die Bevölkerung oder bestimmte gesellschaftliche Gruppen aufwiegelt oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert, wird mit Inhaftierung bis zu zehn Tagen bestraft, in besonders schweren Fällen nicht unter 15 Tagen bestraft.
(2)Wer es durch Wort, Bild, Sprache, Handlung oder eine sonstige Tätigkeit unternimmt, den Terrorangriff mit Atomwaffen durch Irkanien auf Andro herabzustufen, herunterzuspielen, zu leugnen, zu relativieren, zu verherrlichen oder in einer anderen Form zu verteidigen und gegen Andro einzusetzen, wird mit einer Geldtrafe von mindestens 5.000 ARW bestraft. Bei einem mehrfachen oder besonders harten Vergehen kann eine Freiheitsstrafe von bis zu 30 Tagen verhängt werden.

[...]

Die Gesetzesveränderung ist mit der Verkündigung rechtsgültig.[/doc]
Zitieren
#46
[Bild: bgbl.jpg]

Ausgegeben zu Koskow am 10. Juli 2011
- Nr. 46 -

Gesetz zur Regelung des Einwanderungs-, Aufenthalts-, Asyl-, Visa-, Arbeits- und Tourismusrechts

[doc]

Gesetz zur Regelung des Einwanderungs-, Aufenthalts-, Asyl-, Visa-, Arbeits- und Tourismusrechts


Präambel

Dieses Gesetz regelt die Einwanderung, den Aufenthalt, das Asyl, Visa, Arbeits- und Tourismusrecht.


§ 1 Einreise
(1) Zur Einreise in die Föderale Republik Andro ist ein gültiges Visum erforderlich, welches bei Reiseantritt beantragt und vor der Einreise ausgestellt sein worden muss.
(2) Ein Antrag auf Visum ist bei einem Konsulat, einer Botschaft der Föderalen Republik Andro oder bei der Einreise- und Zollbehörde unter wahrheitsgemäßer Nennung folgender Angaben einzureichen.
(3)Das Visum kann jederzeit unbegründet zurückgezogen werden. Die betreffende Person hat in diesem Fall Andro binnen 48 Stunden zu verlassen.
(4)Bei entsprechenden vertraglichen Verbindlichkeiten, sind betroffende ausländische Staatsbürger von der Visapflicht befreit.

[*]Name:
[*]Herkunft:
[*]Aufenthaltsort in Andro:
[*]Dauer des Aufenthalts:
[*]Grund des Aufenthalts:

(3) Ein Visum hat eine höchstmögliche Gültigkeitsdauer von drei Monaten.
(4) Die Erschleichung eines Visums mittels falscher Angaben ist eine Straftat und wird durch Geldbuße, unverzüglicher Ausweisung und einem zukünftigen Einreiseverbot geahndet.
(5)Vorbestraften Personen ist die Einreise in die Föderale Republik Andro untersagt. Zu diesem Zwecke benötigt ist jedem Visumsantrag ein polizeiliches Führungszeugnis beizulegen.
(6) Sollte eine ausländische Person innerhalb der Föderalen Republik Andro eine Straftat begehen und zu einer Strafe von mehr als 15 Tagen Haft verurteilt werden, so hat sie ihre Haft in der Föderalen Republik Andro zu verbüßen.
Nach Verbüßung der Haft ist die betreffende Person unverzüglich in ihr Heimatland auszuweisen. Eine erneute Einreise in die Föderale Republik Andro ist ihr untersagt.

§ 2 Asyl
(1) Personen die durch Kriege, Unterdrückung, oder Verfolgung aus weltanschaulichen Gründen gefährdet sind, können im Innenministerium
Asyl beantragen.
(2) Während der Bearbeitung ihres Asylantrages sind die Antragssteller in Asylantenheimen unterzubringen. Sie dürfen den Zuständigkeitsbereich des für sie zuständigen Einwohnermeldeamt nicht verlassen.
(3) Im Falle der Ablehnung des Asylantrags ist der Antragssteller unverzüglich in sein Heimatland zurückzuführen.
(4) Asyl wird solange gewährt, bis der Grund für die Asylgewährung entfallen ist.
(5) Asylanten werden nicht aufgeliefert.
(6) Asylanten haben kein Recht auf staatliche Leistungen. Ihnen sind Arbeiten im Rahmen geringfügiger Beschäftigungen bis zu 200 ARW im Monat mit Arbeitserlaubnis möglich. Sie werden für ihre Aufenthaltszeitraum in einem staatlichen Asylwohnheim untergebracht und durch den Staat mit den nötigen Lebensmitteln und Kleidungstücken versorgt.
(7) Die Tätigung von Falschangaben im Antrag auf Asyl ist eine Straftat und wird durch Geldbuße, unverzügliche Ausweisung und zukünftigen Einreiseverbot bestraft.

§ 3 Aufenthaltserlaubnis/Arbeitsgenemigungen
(1) Das Innenministerium kann befristete und unbefristete Aufenthaltserlaubnisse erteilen.
(2) Ein Antrag auf Aufenthaltserlaubnis muss folgende Daten umfassen.

[*]Name:
[*]Herkunft:
[*]Aufenthaltsort in Andro:
[*]Dauer des Aufenthalts:
[*]Grund des Aufenthalts:
[*]ausgeübter Beruf:
[*]Arbeitsstelle:

(3) Eine Aufenthaltserlaubnis kann nur erteilt werden, wenn eine entsprechende Arbeitserlaubnis des Wirtschaftsministeriums vorliegt.
(4) Das Wirtschaftsministerium kann Arbeitsgenemigungen ausstellen.
(5) Die Arbeitsgenemigung gilt, bis die festgelegte Frist abläuft oder sie aufgehoben wird.
(6) Die Arbeitsgenemigung erlaubt es Ausländern, in Andro zu arbeiten.

§ 4 Abschiebung
(1) Personen die illegal nach Andro eingereist sind, werden binnen einer Woche in ihr Heimatland zurückgebracht.
(2) Asylanten, werden nachdem ihr Asylrecht abgelaufen ist, in ihr Heimatland zurückgebracht. Dabei erhalten sie 100 Ramwuv.
(3) Personen deren Aufenthaltsgenemigung abgelaufen ist, werden in ihr Heimatland zurückgeführt.
(4) Personen ohne Arbeitsrecht, die einer Arbeit nachgehen, begehen eine
Straftat die mit Freiheitsentzug und Geldstrafen gehandet wird. Sie
werden nach der Strafe abgeschoben.

§ 5 Heimatlose
(1) Personen deren Heimatland nicht festgestellt werden kann gelten als "Heimatlose" im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Sie erhalten keine Aufenthaltsgenemigungen oder Arbeitsrecht.
(3) Sollten sie nach einem Monaten nach wie vor in Andro sein, können sie einen Antrag auf die Staatsbürgerschaft stellen.

§ 6 In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft und ersetzt das alte Aufenthaltsrecht

Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

[/doc]
Zitieren
#47

[Bild: bgbl.jpg]

Ausgegeben zu Koskow am 19. Juli 2011
- Nr. 47 -

Änderung der Charta der Association of Renzian States

[doc]1. Protokoll zur Änderung der Charta der Association of the Renzian States

Die Assoziierten Mitglieder der Association of the Renzian States kommen überein, die Charta der Organisation folgendermaßen zu ändern:

Kapitel 1: Änderung des §1
§1 erhält folgende Fassung:

- die Association of the Renzian States dient der Konsensfindung aller Assoziierten Mitglieder um die definierten Ziele zur Stärkung und Entwicklung der renzianischen Region zu erreichen und somit die allgemeine Lebensqualität in Renzia zu verbessern.
- die Assoziierten Mitglieder verpflichten sich, keine militärischen Handlungen unter- und/oder gegeneinander zu planen, durchzuführen oder zu unterstützen.


Kapitel 2: Erweiterung des §2
§2 wird um folgenden Buchstaben e) erweitert:

e) Renzianischer Sicherheitsrat
- der Renzianische Sicherheitsrat dient als sicherheitspolitisches Beratungsgremium, welches aus den für Verteidigung zuständigen Ministern der Assoziierten Mitglieder besteht.
- der Renzianische Sicherheitsrat tagt auf Wunsch eines Assoziierten Mitgliedes am Ort des Ständigen Ausschusses.
- der Vertreter des den Ständigen Ausschuss ausrichtenden Assoziierten Mitgliedes leitet und moderiert die Sitzungen des Renzianischen Sicherheitsrates.
- auf Wunsch eines Assoziierten Mitgliedes - und der Zustimmung aller Assoziierten Mitglieder - können Beobachtende Teilnehmer eingeladen werden und am allgemeinen Meinungsaustausch teilnehmen. Ein solcher Beobachtender Teilnehmer hat jedoch kein Stimmrecht bei etwaigen Entscheidungsfindungen inne.
- der Generalsekretät kann an allen Sitzungen des Renzianischen Sicherheitsrates teilnehmen. Er hat jedoch kein Stimmrecht bei etwaigen Entscheidungsfindungen inne.
- der Renzianische Sicherheitsrat berät die aktuelle sicherheitspolitische Lage in und außerhalb Renzias, dient dem Meinungsaustausch der Assoziierten Mitglieder darüber und soll der Koordinierung der Sicherheitspolitik der Assoziierten Mitglieder dienlich sein.
- der Renzianische Sicherheitsrat kann mit einfacher Mehrheit die Assoziierten Mitglieder oder die Organe der Organisation nicht bindende Empfehlungen und Stellungnahmen in Bezug auf die Sicherheitspolitik aussprechen.


Kapitel 3: Änderung des §3
§3 Bs. a) Abs. 4 erhält folgende Fassung:

- die Kosten der Ausrichtung des Ständigen Ausschusses, der Periodischen und einer Außerordentlichen Gipfelkonferenz sowie des Renzianischen Sicherheitsrates wird von den jeweilig ausrichtenden Assoziierten Mitgliedern getragen.

Kapitel 4: Schlussbestimmung
Dieses Protokoll tritt gemäß den Regelungen der Charta der Association of the Renzian States in Kraft.

[/doc]
Zitieren
#48


[Bild: bgbl.jpg]

Ausgegeben zu Koskow am 31. August 2011
- Nr. 48 -
Veränderung des Hochschulgesetzes

[doc]
Änderung des Paragraphen §3 des Hochschulgesetzes

§1. Allgemeines
(1)Dieses Gesetz hat die Funktion das Hochschulgesetz zu ändern.
(2)Als neue offizielle Abkürzung für das Gesetz wird "HoSchuGe" eingeführt.
(3)Paragraph §3 des HoSchuGe wird wie folgt geändert.

§3 Finanzierung
(1)Hochschulen werden vom Staat finanziert, müssen jedoch gleichzeitig Zeugnis über ihre Arbeit ablegen.
(2)Das Erststudium an einer Hochschule innerhalb der Föderalen Republik Andro in öffentlicher Trägerschaft ist grundsätzlich kostenfrei. Ausnahmen hiervon können durch Gesetz erlassen werden.
Als Erststudium im Sinne dieses Gesetzes gilt das erstmalige Aufnehmen eines Studiums an einer Hochschule innerhalb der Föderalen Republik Andro in öffentlicher Trägerschaft und deren Beendigung aus freiwilligen Gründen, der Exmatrikulation, des Bestehens-, oder Nichtbestehens der jeweiligen Abschlussprüfung.
(3)Ausländische Studierende an Hochschulen innerhalb der Föderalen Republik Andro haben am Anfang jedes Studiensemesters eine Semestergebühr von 300 ARW an ihre Hochschule zu entrichten.
Gleiches gilt für androische Studierende, welche die Regelstudienzeit ihres Studienganges um mehr als zwei Semester überschreiten, oder ein Zweitstudium beginnen.
(4)Zur Finanzierung des Studiums können bedürftige androische Studierende auf Antrag an das androische Innenministerium Studienunterstützung beantragen.

§2. Schlussbestimmung
Das Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.

Die in diesem Bundesgesetzblatt verkündete Veränderung tritt hiermit in Kraft.
[/doc]
Zitieren
#49

[Bild: bgbl.jpg]

Ausgegeben zu Koskow am 31. August 2011
- Nr. 49 -

Gesetz zur Gliederung und Einrichtung der Verwaltung der Gouvernements und Kommunen

[doc]Gesetz zur Gliederung und Einrichtung der Verwaltung der Gouvernements und Kommunen

Präambel
Dieses Gesetz hat die Aufgabe, die nötigen Vorraussetzungen für eine effektive und effiziente Verwaltungsgliederung in den Provinzen zu schaffen. Dabei sollen den Provinzen, den Gouvernements und den Kommunen ihre Rechte und Pflichten aufgelistet werden. Weiterhin wird eine weitere Verwaltungseinheit namens Oblast eingeführt, die zwischen Gouvernement und Stadt bzw. der Kommune liegt.
Die Föderale Republik Andro gedenkt mit diesem Gesetz den Föderalismus zu erweitern und bürgernah zu gestalten.


§1. Allgemeine Rechte
(1)Die Rechte der Republik und zwischen Republik und den Provinzen ergibt sich aus der Verfassung der Föderalen Republik Andro und den weiteren Gesetzen.
(2)Die Föderale Republik Andro hat jederzeit das Recht und die Möglichkeit, gewisse Rechte partiell an die Provinzen abzutreten oder zu delegieren. Auch können die Provinzen mit einigen administrativen oder exekutiven Rechten zwecks Planung, Durchführung oder Verwaltung von Projekten oder aufgaben ausgestattet werden.
(3)Die in (2) genannte Rechtsübertragung darf niemals dazu führen, dass die Verwaltung oder Staatsführung der Föderalen Republik beeinträchtigt wird oder eine Handlungsunfähigkeit entseht. Die Republik hat jederzeit das Recht und die Pflicht die von ihr abgetretenen Rechte an die Provinz zu widerrufen.

§2. Rechte der Provinzen
(1)Die Rechte der Provinzen ergeben sich aus den Rechten, die der Republik laut Verfassung nicht zufallen, oder die an sie per Verfassung, Gesetz ider Dekret abgetreten wurde.
(2)Die Provinzen haben das Recht über die Kommandogewalt sowie die Verwaltung und innere Ordnung der Provinzpolizeikommandos. Dies muss in Absprache mit dem Polizeipräsidenten der Föderalen Republik oder dem Innenminister geschehen. Über Ausrüstung, Ausbildungsinhalte und Fuhrpark bestimmt die Föderale Republik. Im Falle eines Missbrauchs der Polizeigewalt, kann das Provinzpolizeikommando an die Föderale Republik per Dektret übergehen.
(3)Den Provinzen unterstehene in Friedenszeiten die Milizkorps der Provinz der Landesstreitkräfte der Streitkräfte der Föderalen Republik Andro. Sie sind ausschließlich zu Hilfs- Bergungs- und Katastrophendiensteinsätzen einzusetzen. Im Falle eines Missbrauchs kann der Verteidigungsminister oder die STAWKA das Kommando der Provinz entziehen.
(4)Die Provinz hat die Pflicht, alle Verwaltungstätigkeiten der ihr unterstellen Verwaltungsgliederungen zu überwachen und zu kontrollieren. Bei Verstößen oder finanziellen Problemen muss die Provinzregierung eingreifen.
(5)Die Provinzen haben das Recht, sich eine eigene Verfassung, eine eigene Regierung, Legislative und Judikative zu geben.
(6)Die Rechte der Provinz sind:
-Provinzgericht für Zivilangelegenheiten
-Baurecht von Straßen und Regierungs- und Verwaltungsgebeäuden
-Provinzfinanzrecht
-Kontrolle über die Handlungen der untergeordneten Verwaltungsebenen
-Kontrolle über die obersten Provinzbehörden
-Bau von Hochschulen in Absprache mit der Föderalen Republik
-Vereinsrecht

§3. Rechte der Gouvernements
(1)Die Rechte der Gouvernements werden, wenn nicht anders, von der Provinzregierung bestimmt.
(2)Die Gouvernements sind eine administrative Gliederung innerhalb Andros und den Provinzen. Es obliegt den Provinzen, oder im Falle einer Vakanz durch die Provinzen, der Föderalen Republik, eine Administration in Form eines Gouverneurs einzusetzen und zu ernennen.
(3)Der Gouverneur hat die Aufgabe, eine funktionierende Verwaltung innerhalb seines Gouvernements aufzubauen.
(4)Das Gouvernement hat folgende Rechte und Pflichten:
-Finanzrecht/Aufsicht
-ausführendes Organ der Weisungen und Gesetze von Provinz und Föderaler Republik
-oberste Planungsinstanz
-Pflege und Unterhalt öffentlicher Einrichtungen die für das wirtschaftliche, kulturelle, soziale Wohl der Bevölkerung notwendig sind
-Träger von Fachkrankenhäuser, Kliniken, Fach- und Sonderschulen und Freilichtmuseen.
-überörtliche Sozialhilfeträger
-Gouverneuriatspolizeikommando
(5)Ein Gouvernement hat Widerspruchsrecht gegen Beschlusse oder Dekrete der Provinz oder der Föderalen Republik. Hierbei ist das Gouvernement anzuhören und ein Kompromiss zu finden.

§4. Rechte der Oblaste
(1)Unterhalb der Gouvernements sind Oblaste als Verwaltungsgliederung einzureichten. Diese werden von den Provinzen nach Vorschlag durch die Gouvernements, festgelegt.
(2)Dabei sollten pro Gouvernement mindestens vier, maximal acht Oblaste geschaffen werden.
(3)Jedes Oblast hat einen Oblastrat einzureichten, der einmal im Jahr gewählt wird. Der Rat wählt den Oblastdirektor, der dem Rat und dem Oblast als Exekutivorgan vorsteht.
(4)Die Rechte der Oblaste sind:
-Finanzrecht/Aufsicht
-Flächennutzungsplan
-Oblastpolizeikommando
-ÖPNV
-Landschaftsschutz
-Abfallbeseitigung
-Rettungswesen
-Katastrophenschutz
-Gesundheitswesen
-Lebensmittelüberwachung
-KFZ/Führerscheinwese
-Liegenschaftskataster
-kommunale Familienpolitik
-Jugendpflege
-Bauaufsicht

§5. Rechte der Gemeinden und Städte
(1)Eine Gemeinde kann zur Stadt erhoben werden, wenn dies die Provinz bestimmt. Maßgeblich für das Stadtrecht ist eine Einwohnerzahl von 12.000 Bürgern. Eine Stadt darf einen Stadtrat einführen dem ein Bürgermeister vorsteht, sowie ihr angegliederte Stadtteile einrichten. Im Falle einer Stadt mit mindestens einem Stadtteil, ist ein Oberbürgermeister zu wählen, der der gesamten Stadt vorsteht. Alle Wahlen finden einmal im Jahr statt.
(2)Stadtteile verfügen über Stadtbeiräte und einen Bürgermeister welche einmal im Jahr gewählt werden. Sie stehen der Stadt beratend zur Seite.
(3)Rechte von Gemeinden und Städten:
-Finanzrecht
-Brandschutz
-technische Hilfe
-Bau und Unterhalt zentraler Freizeit und Sportenrichtungen
-überortörliche Sozialeinrichtungen
-kommunale Wasserversorgung
-kommunale Abwasserbeseitigung
-kommunaler Flächennutzungsplan
-Ordnungsamt
-Schutzpolizei/Ordnungspolizeibehörde
-Flurrecht
-Meldewesen
-kommunaler ÖPNV
-Abfallbeseitigung
-Straßenreinigung
-Sicherung der Daseinsvorsorge
-Sozial- und Kulturbereich
-Gemeindearbeiter

§6. Sonderrechte
Folgende Städte sollten als unabhängiger Oblast eingestuft werden:
-Jakowgrad
-Gischtabat
-Sumgait
-Semenowka
-Koskow
-Dwinsk
-Bolowsk
-Petrograd
-Ozeroselo
-Chabalinsk
-Kramatorks
-Mitrojarsk
-Gori
-Wladejuschnij

§7 Schlussbestimmung
(1)Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.
(2)Dieses Gesetz ist in den Provinzen dann gültig, wenn diese dem zustimmen oder die Bundesexekution für die jeweilige Provinz vorliegt. Auch findet dieses Gesetz dann Gültigkeit, wenn in der entsprechenden Provinz kein Gesetz zur Regelung der Kommunalordnung vorliegt.

Dieses Gesetz tritt mit der Verkündung in Kraft.

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Zitieren
#50
[Bild: bgbl.jpg]


Ausgegeben zu Koskow am 09. September 2011
- Nr. 50 -

Arbeiterschutzgesetz der Föderalen Republik Andro "ArbSchuGe"


[doc]§1. Allgemeines
(1)Das folgende Gesetz hat die Aufgabe, dass Arbeiterschutzgesetz zu ändern.
(2)Das Gesetz erhält ab sofort die offizielle Abkürzung "ArbSchuGe".
(3)Die folgenden Paragraphen werden nachträglich unter dem Paragraphen 5 eingefügt. Paragraph 6 wird zu Paragraph 9.

§6. Arbeitszeiten

(1)Die maximale Tagesarbeitszeit liegt bei 8 Stunden am Tag. Sollte ein Arbeitnehmer länger arbeiten müssen, ist er mit dem 1,25 fachen des üblichen Stundenlohns finanziell zu entschädigen. Es ist auch möglich, die vom Arbeitnehmer erbrachten Überstunden abzufeiern, der Anzahl der Überstunden entsprechenden.
(2)Die normale wöchentliche Arbeitszeit liegt für alle Arbeitnehmer bei 39 Stunden in der Woche. Die absolut-maximale Wochenarbeitszeit beträgt für alle Arbeitnehmer 96 Stunden in der Woche. Es gelten bei längerer Arbeitzeit die Entschädigungsvorschriften von (1).
(3)Die in (2) genannte absolute Arbeitszeit von 96 Stunden richtet sich an Sonderberufe, bei denen Arbeitszeiten von 48 Stunden am Tag notwendig sind. Berufe die über 40 Stunden in der Woche kommen bei täglicher Arbeit von mehr als 8 Stunden sind mit dem doppelten an Freistunden entsprechend der Anzahl ihrer Überstunden zu entschädigen.
(4)Weitere Arbeitszeiten sind mit dem Betriebsrat oder den Tarifvertretern zu vereinbaren.
(5)Beamte sind von diesen Bestimmungen ausgenommen.

§7. Tarifautonomie
(1)Es gilt für alle Arbeitnehmer, Arbeitnehmervereinigungen, Arbeitgeber, Arbeitgebervereinigungen, Gewerkschaften, Wirtschaftskammern, Gewerbe und Unternehmen die Tarifautonomie. Alle der nicht in diesem Gesetz niedergeschriebenen Regelungen sind zwischen Arbeitgebervertretern und Arbeitnehmervertretern zu regeln.
(2)Sollte bei (1) keine Regelung oder Einigung zwischen den privaten Vertretern möglich oder erziehlt worden sein, ist die Einschaltung eines Arbeitsgerichts erforderlich.

§8. Arbeitsniederlegungen
Zum Zwecke der tarifrechtlichen Auseinandersetzung haben alle Arbeitnehmer, welche in einer Gewerkschaft organisiert sind das Recht die Arbeit befristet, oder unbefristet niederzulegen.
Während der Arbeitsniederlegung besteht seitens des Arbeitgebers keine Verpflichtung zur Fortzahlung von Löhnen und Gehältern, sowie zur Zahlung sonstiger Zahlungen an die betreffenden Arbeitnehmer.
Arbeitsniederlegungen können gerichtlich aus triftigen Grund untersagt werden. Ein solcher Grund liegt vor, wenn mindestens einer der nachfolgenden Punkte erfüllt ist:

1. Gefährdung der nationalen Sicherheit
2. Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in einem unverhältnismäßigen Ausmaße.
3. Unverhältnismäßigkeit

Ferner sind Arbeitsniederlegungen während laufender Tarifverhandlungen, oder Schlichtungen untersagt.
Ferner sind Arbeitsniederlegungen zur Artikulation oder Durchsetzung politischer Zielsetzungen untersagt.

§2. Schlussbestimmung
Dieses Gesetz tritt mit der Verkündung in Kraft.

Dieses Gesetz tritt hiermit offiziell in Kraft.

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