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Die Duma hat folgenden Beschluss gefasst, ich bitte um die Verkündung.
Beschluss der Duma zur Beziehung mit der Büyük Sergiye
Präambel
Aufgrund der groben Fahrlässigkeit der diplomatischen Geflogenheit sowie des Missbrauchs des Vertrauens der Föderalen Republik Andro spricht die Duma ihren Protest gegenüber der Vorgehensweise der Büyük Sergiye im Bezug auf die Behandlung ausländischer Personen die juristisch belangt werden. Die Duma der Föderalen Republik klagt an, dass die Sergiye klare rechtliche und vertragliche Bestimmungen missachtet hat, die zum Tod von drei Menschen geführt hat. Die Duma nimmt nicht hin, dass Menschen denen eine Strafe droht, der Beistand ihrer Botschaft durch das Gastland verweigert wird sowie eine Benachtichtigung der Heimat der Beschuldigten nicht erfolgt.
Die Duma beschloss aufgrund des Vertrauensbruchs durch die Sergiye mit Andro im Bezug auf die Missachtung einer diplomatischen sowie juristischen Kooperation und der Hinrichtung dreier androischer Bürger die folgenden Punkte. Die Duma drückt damit ihren klaren Unmut und Empörung über das sergische Vorgehen aus und ruft die Sergiye zu einer Korrektur ihrer diplomatischen wie juristischen Vorgehensweise auf.
Diplomatische Schritte
1. Die Duma stellt fest, dass der zwischen der Föderalen
Republik Andro und der Büyük Sergiye geschlossene Grundlagenvertrag von der
Büyük Sergiye missachtet wurde. Die Duma erklärt folglich ebenjenen
Grundlagenvertrag für beendet.
2.Die Botschaft der „Büyük Sergiye“ wird geschlossen, jedwedes sergisches diplomatisches Personal hat die
Föderale Republik Andro binnen 72 Stunden nach Inkrafttreten dieses Beschlusses zu
verlassen.
3. Es gelten die nationalen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen Andros für sergische Bürger.
4. Ein Einreiseverbot wie eine Ausreisepflicht wird nicht verhängt.
5. Eine Wiederaufnahme der diplomatischen Beziehungen ist zu ermöglichen, sergischen Gesandten ist weiterhin der diplomatische Schutz zu gewähren.
6. Es wird allen androischen Bürgern in der Sergiye dringend geraten, diese zu verlassen, aufgrund einer intransparenten und nicht klaren Justiz. Weiterhin erfolgt eine Reisewarnung in die Sergiye für androische Staatsbürger.
Wirtschaftssanktionen:
1. Für Waren aus der Sergiye gelten wieder die allgemeinen Zollbestimmungen.
2. Waren und Schiffe die durch die Straße von Hanar/Renzia fahren, können auf Verdacht des Schmuggels durchsucht, aufgehalten, gestoppt, aufgebracht oder zurückgeschickt werden.
3. Jedwede Güter und Geldmittel innerhalb der Föderalen Republik Andro, welche sich direkt oder
indirekt Führungsmitgliedern des sergischen Regierung zuordnen lassen, werden eingefrohren. Der Ministerrat der Föderalen Republik Andro führt eine Liste sanktionsbewehrter Mitglieder der sergischen Führung.
4. Alle wirtschaftlichen Bestimmungen zwischen der Sergiye und Andro gelten als aufgehoben.
5. Der Handel mit Waffen, Erdöl und Erdgas mit, zwischen und durch die Sergiye wird untersagt.
Die Ausfuhr von Gütern, welche sowohl zu zivilen, als auch zu militärischen Zwecken verwandt werden können (Dual-Use-Güter), ist verboten. Das Verteidigungsministerium der Föderalen Republik Andro führt eine Liste ebenjener Dual-Use-Güter.
Entschädigung
1. Die Föderale Republik Andro fordert von der Sergiye eine Wiederaufnahme des Prozesses vor einem öffentlichen Gericht das mit rechtsstaatlichen Mitteln und androischen Beobachtern stattfindet.
2. Die Duma fordert eine angemessene Entschädigung für die Hinterbliebenen der Opfer in Hohe von 100.000 ARW. Die Duma ist sich der Unbezahlbarkeit des menschlichen Lebens bewusst. Der genannte Betrag kann daher nur eine Entschädigung, aber keine volle Kompensation sein. Weiterhin sind die Leichname nach Andro zu überführen.
3. Die Duma fordert eine Entschuldigung sowie Erklärung der Büyük Sergiye hinsichtlich der nicht erfolgten Benachtichtigung über da Festhalten androischer Bürger.
4. Sollte die Büyük Sergiye den obigen Bestimmungen nicht binnen sechs Wochen nachkommen, behält sich die Föderale Republik Andro eine unabhängige juristische Aufarbeitung des Mordes an drei androische Staatsbürger durch Behörden der Büyük Sergiye, sowie die Begleichung der Entschädigungszahlungen an die Hinterbliebenen durch sergisches Eigentum vor.
Inkraftreten
1. Dieser Beschluss tritt mit seiner Verkündung im Bundesgesetzblatte in Kraft.
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Handelsvertrag zwischen der Föderalen Republik Andro und der Republik Tropika
1). - Allgemeines
a). Alle Lieferungen die in diesem Vertrag behandelt werden, werden durch die TNTC über den Seeweg, Schienen- oder Straßenverkehr abgewickelt. Dies gilt für die Wege zwischen Tropika und Andro bzw. in Andro. Für den Transport innerhalb Tropika sind tropikanische Firmen verantwortlich. Die Transportkosten tragen die jeweiligen Unternehmen die für den Kauf zuständig und von ihren Staaten beauftragt sind, insofern diese nicht im Preis inbegriffen sind.
b). Der Vertrag beinhalter die Lieferung von Bananen, Tabak, Zigaretten, Zucker, Mangan, Kobalt und Crom von und durch Tropika nach Andro, sowie von x von und durch Andro nach Tropika.
2). - Liefermengen und Ort
a)Die Republik Tropika verpflichtet sich zur Lieferung von 50.000 Tonnen Bananen, 5.000 Tonnen Tabak, 1.000 Tonnen Zigaretten, 100.000 Tonnen Zucker, 100 Tonnen Mangan, 100 Tonnen Kobalt und 100 Tonnen Crom. Die Ware wird in den Seehafen von Petrograd geliefert.
b). Die Föderale Republik Andro, vertreten durch die TNTC, verpflichtet sich zur Lieferung von 5.000.000 t Beton, 8.500.000 t Baumaterial (Stahl, Sand, Kiesel, Ziegel), 65.000 Barrel Benzin, 100.000 Leib Brote, 100.000 Liter Milch, 5.000 Tonnen Wurst (aller Art) an die Republik Tropika.
3). - Lieferdauer und Zeitpunkt
a).Die Lieferdauer der tropikanischen Waren beträgt ein Jahr, geliefert wird jeweils am Monatsersten.
b).Die Lieferdauer des androischen Waren beträgt ein Jahre. Geliefert wird am Monatsersten.
4). - Preise und Zahlungsmodalitäten
Es findet ein Warentausch statt. Der Devisenhandel ist ausgeschlossen. Änderungen zu einem späteren Zeitpunkt sind einvernehmlich möglich.
5). Vertragliche Bestimmungen
a).Im Falle einer Preisverschiebung des Warenwertes nach dem Vertragsbeginn von mehr als 15%, verpflichten sich die Vertragsparteien zu einer erneuten Zusammenkunft, um mögliche neue Preise auszuhandeln. Für die Dauer der Verhandlung sind die jeweils betroffenen Lieferungen auszusetzen.
b). Der Vertrag ist mit Zustimmung aller Vertragsparteien beliebig verlängerbar oder veränderbar.
c). Im Falle eines Rücktritts einer oder mehrerer Vertragsparteien ist der Handel mit der nächsten Lieferung abzuschließen. Entschädigungen für mögliche Folgegeschäfte werden nicht geleistet.
d). Im Falle eines Lieferungsverzugs ist eine Strafgebühr von 50% des zu tätigenden monatlichen Lieferumfangs fällig, es sei denn, der Geschädigte verzichtet darauf.
e).Im Falle eines Zahlungsverzugs ist die Ware nicht abzuliefern. Es erfolgt eine Strafgebühr von 10% des zu tätigenden Warenwertes.
f).Die Vertragslaufzeit richtet sich nach den Lieferlaufzeiten.
g).Die Republik Tropika verpflichtet sich dazu, das gelieferte Benzin ausschließlich für die von Andro bereit gestellten Baumaschinen zu verwenden.
El Presidente der Republik Tropika, Andro el 05/24/2011
Koskow, den 24.5.2011
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Bitte verkünden.
Grundlagenvertrag zwischen der Demokratischen Union und der Föderalen Republik Andro
Präambel
Die Hohen Vertragsschließenden Mächte,
bestrebt, ihre Beziehungen auf eine solide Grundlage zu stellen,
geeint in dem Willen, durch friedliche Kooperation Frieden, Wohlstand und Sicherheit zu fördern,
überzeugt, dass Streitigkeiten und Konflikte friedlich zu lösen sind und
in gegenseitigem Respekt voreinander und in Anerkennung der staatlichen Souveränität und territorialen Integrität,
haben,
vertreten durch
Seine Exzellenz, dem Präsidenten der Föderalen Republik Andro
und
Seine Exzellenz, dem Unionspräsidenten der Demokratischen Union
sich auf folgenden Grundlagenvertrag geeinigt:
Artikel 1
(1) Die Hohen Vertragsschließenden Mächte erkennen einander als unabhängige Staaten an. Sie verpflichten sich insbesondere die staatliche Souveränität und die territoriale Integrität des jeweils anderen Vertragspartners zu achten.
(2) Die Hohen Vertragsschließenden Mächte kommen überein, evnetuelle Differenzen, Streitigkeiten oder Konflikte nur friedlich und auf dem Verhandlungsweg zu lösen.
Artikel 2
(1) Die Hohen Vertragsschließenden Mächte kommen überein, Botschafter auszutauschen, die ihren Sitz am Sitz der jeweiligen Regierung haben werden.
(2) Die Botschafter und das übrige diplomatische Personal genießen diplomatische Immunität.
(3) Das Botschaftsgebäude darf nur nach Zustimmung durch den jeweiligen Botschafter von Sicherheitskräften oder anderen Vertretern von Behörden des jeweiligen Gastlandes betreten werden.
Artikel 3
(1) Die Hohen Vertragsschließenden Mächte sichern einander Amtshilfe in den Fällen von Kriminalitäts- und Terrorismusbekämpfung.
(2) Personen, die auf dem Territorium des jeweils anderen Vertragspartners eine Tat begangen haben, die nach dessen Strafgesetzen strafbewehrt sind, müssen nur dann ausgeliefert werden, wenn diese Tat auch im Geltungsbereich der Strafgesetze des anderen Vertragspartners strafbewehrt sind.
(3) Personen, die auf dem Territorium des jeweils anderen Vertragspartners eine Tat begangen haben, die nach dessen Strafgesetzen strafbewehrt sind, müssen nur dann nicht ausgeliefert werden, wenn diese die Staatsbürgerschaft des Ausliefererstaates haben.
Artikel 4
(1) Die Hohen Vertragsschließenden Mächte sind sich darin einig, gemeinsame Projekte der Zusammenarbeit auf den Gebieten der Jugend- und Kulturarbeit, der Wirtschaft und Wissenschaft, des Verkehrs, des Post- und Fernmeldewesens, der Schifffahrt oder der Kriminalitätsbekämpfung anzustreben und in gesonderten Verträgen zu vereinbaren.
(2) Die Regelungen und Beschränkungen bei der Einreise von Staatsbürgern des jeweils einen Hohen Vertragspartners auf das Territorium des jeweils anderen Hohen Vertragspartners sollen möglichst vereinfacht werden.
(3) Hiervon unberührt sind Einreiseverbote, die im Rahmen von Strafprozessen durch Gerichte der Unterzeichnerstaaten gegen Bürger des jeweils anderen Vertragspartner verhängt wurden.
(4) Die Einreise von Staatsbürgern des jeweils anderen Hohen Vertragspartners darf in Krisen- oder Katastrophenfall zeitlich befristet ausgesetzt werden, wenn dies die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung erfordert. Über die Aussetzung ist der jeweils andere Vertragspartners unter Angaben der Gründe zu informieren. Nach Wegfall der Gründe für die Aussetzung müssen sämtliche Reisebeschränkungen wieder aufgehoben werden.
Artikel 5
Die Hohen Vertragsschließenden Mächte vereinbaren die Abhaltung von Regierungskonsultationen, die mindestens einmal abwechselnd in Andro und der Demokratischen Union stattfinden sollen.
Artikel 6
(1) Dieser Vertrag kann einseitig mit schriftlicher Begründung und einer zweiwöchigen Kündigungsfrist aufgekündigt werden. Während dieser Frist sind klärende Gespräche zwischen den den Vertragsparteien zu führen.
(2) Die Vertragspartner kommen überein, dass Vorschläge zur Änderung des Inhalts sowie der Gültigkeit des Vertrages schriftlich dem Vertragspartner mitgeteilt werden und nur in beiderseitigem Einvernehmen getätigt werden können.
(3) Dieser Vertrag hat eine unbeschränkte Laufzeit.
(4) Der Vertrag tritt nach Unterzeichnung durch die Vertragspartner und der Ratifizierung durch die dafür zuständigen Organe in Kraft.
(5) Mit Inkrafttreten dieses Grundlagenvertrags tritt das Exekutivabkommen zwischen der Regierung der Föderalen Republik Andro und der Regierung der Demokratischen Union vom 10.01.2011 außer Kraft
Koskow, den 10. Mai 2011
Für die Demokratische Union:
i.A.
(Helen Bont; Unionskanzlerin)
Für die Föderale Republik Andro
[img]../images/sign/siegel_aa_kronskij.jpg[/img]
i.A. des Ministerpräsidenten
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Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches (StGB)
§1. Änderung und Ergänzung des Paragraphen 23
Dieses Gesetz hat die Aufgabe den § 23 des StGB wie folgt abzuändern:
§ 23 Volksverhetzung & Verleumdung von Kriegsverbrechen
(1)Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, zum Hass gegen die Bevölkerung oder bestimmte gesellschaftliche Gruppen aufwiegelt oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert, wird mit Inhaftierung bis zu zehn Tagen bestraft, in besonders schweren Fällen nicht unter 15 Tagen bestraft.
(2)Wer es durch Wort, Bild, Sprache, Handlung oder eine sonstige Tätigkeit unternimmt, den Terrorangriff mit Atomwaffen durch Irkanien auf Andro herabzustufen, herunterzuspielen, zu leugnen, zu relativieren, zu verherrlichen oder in einer anderen Form zu verteidigen und gegen Andro einzusetzen, wird mit einer Geldtrafe von mindestens 5.000 ARW bestraft. Bei einem mehrfachen oder besonders harten Vergehen kann eine Freiheitsstrafe von bis zu 30 Tagen verhängt werden.
§2. Dieses Gesetz tritt durch Verkündung in Kraft.
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Präambel
Dieses Gesetz regelt die Einwanderung, den Aufenthalt, das Asyl, Visa, Arbeits- und Tourismusrecht.
§ 1 Einreise
(1) Zur Einreise in die Föderale Republik Andro ist ein gültiges Visum erforderlich, welches bei Reiseantritt beantragt und vor der Einreise ausgestellt sein worden muss.
(2) Ein Antrag auf Visum ist bei einem Konsulat, einer Botschaft der Föderalen Republik Andro oder bei der Einreise- und Zollbehörde unter wahrheitsgemäßer Nennung folgender Angaben einzureichen.
(3)Das Visum kann jederzeit unbegründet zurückgezogen werden. Die betreffende Person hat in diesem Fall Andro binnen 48 Stunden zu verlassen.
(4)Bei entsprechenden vertraglichen Verbindlichkeiten, sind betroffende ausländische Staatsbürger von der Visapflicht befreit.
[*]Name:
[*]Herkunft:
[*]Aufenthaltsort in Andro:
[*]Dauer des Aufenthalts:
[*]Grund des Aufenthalts:
(3) Ein Visum hat eine höchstmögliche Gültigkeitsdauer von drei Monaten.
(4) Die Erschleichung eines Visums mittels falscher Angaben ist eine Straftat und wird durch Geldbuße, unverzüglicher Ausweisung und einem zukünftigen Einreiseverbot geahndet.
(5)Vorbestraften Personen ist die Einreise in die Föderale Republik Andro untersagt. Zu diesem Zwecke benötigt ist jedem Visumsantrag ein polizeiliches Führungszeugnis beizulegen.
(6) Sollte eine ausländische Person innerhalb der Föderalen Republik Andro eine Straftat begehen und zu einer Strafe von mehr als 15 Tagen Haft verurteilt werden, so hat sie ihre Haft in der Föderalen Republik Andro zu verbüßen.
Nach Verbüßung der Haft ist die betreffende Person unverzüglich in ihr Heimatland auszuweisen. Eine erneute Einreise in die Föderale Republik Andro ist ihr untersagt.
§ 2 Asyl
(1) Personen die durch Kriege, Unterdrückung, oder Verfolgung aus weltanschaulichen Gründen gefährdet sind, können im Innenministerium
Asyl beantragen.
(2) Während der Bearbeitung ihres Asylantrages sind die Antragssteller in Asylantenheimen unterzubringen. Sie dürfen den Zuständigkeitsbereich des für sie zuständigen Einwohnermeldeamt nicht verlassen.
(3) Im Falle der Ablehnung des Asylantrags ist der Antragssteller unverzüglich in sein Heimatland zurückzuführen.
(4) Asyl wird solange gewährt, bis der Grund für die Asylgewährung entfallen ist.
(5) Asylanten werden nicht aufgeliefert.
(6) Asylanten haben kein Recht auf staatliche Leistungen. Ihnen sind Arbeiten im Rahmen geringfügiger Beschäftigungen bis zu 200 ARW im Monat mit Arbeitserlaubnis möglich. Sie werden für ihre Aufenthaltszeitraum in einem staatlichen Asylwohnheim untergebracht und durch den Staat mit den nötigen Lebensmitteln und Kleidungstücken versorgt.
(7) Die Tätigung von Falschangaben im Antrag auf Asyl ist eine Straftat und wird durch Geldbuße, unverzügliche Ausweisung und zukünftigen Einreiseverbot bestraft.
§ 3 Aufenthaltserlaubnis/Arbeitsgenemigungen
(1) Das Innenministerium kann befristete und unbefristete Aufenthaltserlaubnisse erteilen.
(2) Ein Antrag auf Aufenthaltserlaubnis muss folgende Daten umfassen.
[*]Name:
[*]Herkunft:
[*]Aufenthaltsort in Andro:
[*]Dauer des Aufenthalts:
[*]Grund des Aufenthalts:
[*]ausgeübter Beruf:
[*]Arbeitsstelle:
(3) Eine Aufenthaltserlaubnis kann nur erteilt werden, wenn eine entsprechende Arbeitserlaubnis des Wirtschaftsministeriums vorliegt.
(4) Das Wirtschaftsministerium kann Arbeitsgenemigungen ausstellen.
(5) Die Arbeitsgenemigung gilt, bis die festgelegte Frist abläuft oder sie aufgehoben wird.
(6) Die Arbeitsgenemigung erlaubt es Ausländern, in Andro zu arbeiten.
§ 4 Abschiebung
(1) Personen die illegal nach Andro eingereist sind, werden binnen einer Woche in ihr Heimatland zurückgebracht.
(2) Asylanten, werden nachdem ihr Asylrecht abgelaufen ist, in ihr Heimatland zurückgebracht. Dabei erhalten sie 100 Ramwuv.
(3) Personen deren Aufenthaltsgenemigung abgelaufen ist, werden in ihr Heimatland zurückgeführt.
(4) Personen ohne Arbeitsrecht, die einer Arbeit nachgehen, begehen eine
Straftat die mit Freiheitsentzug und Geldstrafen gehandet wird. Sie
werden nach der Strafe abgeschoben.
§ 5 Heimatlose
(1) Personen deren Heimatland nicht festgestellt werden kann gelten als "Heimatlose" im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Sie erhalten keine Aufenthaltsgenemigungen oder Arbeitsrecht.
(3) Sollten sie nach einem Monaten nach wie vor in Andro sein, können sie einen Antrag auf die Staatsbürgerschaft stellen.
§ 6 In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft und ersetzt das alte Aufenthaltsrecht
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Status: nicht verkündet
1. Protokoll zur Änderung der Charta der Association of the Renzian States
Die Assoziierten Mitglieder der Association of the Renzian States kommen überein, die Charta der Organisation folgendermaßen zu ändern:
Kapitel 1: Änderung des §1
§1 erhält folgende Fassung:
- die Association of the Renzian States dient der Konsensfindung aller Assoziierten Mitglieder um die definierten Ziele zur Stärkung und Entwicklung der renzianischen Region zu erreichen und somit die allgemeine Lebensqualität in Renzia zu verbessern.
- die Assoziierten Mitglieder verpflichten sich, keine militärischen Handlungen unter- und/oder gegeneinander zu planen, durchzuführen oder zu unterstützen.
Kapitel 2: Erweiterung des §2
§2 wird um folgenden Buchstaben e) erweitert:
e) Renzianischer Sicherheitsrat
- der Renzianische Sicherheitsrat dient als sicherheitspolitisches Beratungsgremium, welches aus den für Verteidigung zuständigen Ministern der Assoziierten Mitglieder besteht.
- der Renzianische Sicherheitsrat tagt auf Wunsch eines Assoziierten Mitgliedes am Ort des Ständigen Ausschusses.
- der Vertreter des den Ständigen Ausschuss ausrichtenden Assoziierten Mitgliedes leitet und moderiert die Sitzungen des Renzianischen Sicherheitsrates.
- auf Wunsch eines Assoziierten Mitgliedes - und der Zustimmung aller Assoziierten Mitglieder - können Beobachtende Teilnehmer eingeladen werden und am allgemeinen Meinungsaustausch teilnehmen. Ein solcher Beobachtender Teilnehmer hat jedoch kein Stimmrecht bei etwaigen Entscheidungsfindungen inne.
- der Generalsekretät kann an allen Sitzungen des Renzianischen Sicherheitsrates teilnehmen. Er hat jedoch kein Stimmrecht bei etwaigen Entscheidungsfindungen inne.
- der Renzianische Sicherheitsrat berät die aktuelle sicherheitspolitische Lage in und außerhalb Renzias, dient dem Meinungsaustausch der Assoziierten Mitglieder darüber und soll der Koordinierung der Sicherheitspolitik der Assoziierten Mitglieder dienlich sein.
- der Renzianische Sicherheitsrat kann mit einfacher Mehrheit die Assoziierten Mitglieder oder die Organe der Organisation nicht bindende Empfehlungen und Stellungnahmen in Bezug auf die Sicherheitspolitik aussprechen.
Kapitel 3: Änderung des §3
§3 Bs. a) Abs. 4 erhält folgende Fassung:
- die Kosten der Ausrichtung des Ständigen Ausschusses, der Periodischen und einer Außerordentlichen Gipfelkonferenz sowie des Renzianischen Sicherheitsrates wird von den jeweilig ausrichtenden Assoziierten Mitgliedern getragen.
Kapitel 4: Schlussbestimmung
Dieses Protokoll tritt gemäß den Regelungen der Charta der Association of the Renzian States in Kraft.
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An
Ministerpräsident Kaikolew
Haus der Politik 12a
Koskow
Betreff: Amtsantrittsbesuch
Wasche Swetlost,
ich würde mich als neuer almachischer Khan gerne mit einem Besuch bei Ihnen beehren um eine gemeinsame Politik zu erörtern und weitere grundlegene Themen zu besprechen.
In der Hoffnung auf einen baldigen Termin verbleibe ich
hichachtungsvoll
Nara T. Otana.
Khan von Almachistan
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