Ich bitte um
eine Aussprache zu folgenden Gesetzesänderungen.
Änderungen Sozialgesetzbuch
I. Abschnitt - Allgemeines
§ 1
(1) Alle sozialen Leistungen des Reiches laufen über das Sozialamt.
(2) Einzelne Bereiche wie Arbeitslosengeld oder Auszubildendenförderung (AzubibFö) laufen über das Arbeitsamt oder das Bildungsministerium.
(3) Alle Sozialleistungen werden im Sozialministerium beantrag, außer die in (2) genannten und auch dort bearbeitet und ausgezahlt.
§ 2 Missbrauch
(1) Wer Sozialgelder missbraucht, unterschlägt, unerlaubt verwendet oder das Ministerium mit Falschangaben zu Auszahlungen bringt, begeht eine Straftat die geahndet wird.
(2) Versicherungsbetrug ist eine Straftat.
§ 3 Überwachung und Prüfung
(1) Das Ministerium prüft vereinzelt nach, ob Zahlungen auch dort ankommen, wo sie benötigt werden.
(2) Mitarbeitern des Ministeriums ist jederzeit zu den Wohnungen der Antragsteller Zugang zu gewähren.
§ 4 Feststellung von Vermögen
(1) Als Vermögend gilt der jenige, der im Jahr mehr als 22.000 Ramwuv verdient.
(2) Vermögend gelten Ehepaare, die mehr als 35.000 Ramwuv zusammen verdienen.
(3) Vermögend gelten Personen, die zwar über kein Einkommen verfügen, aber über mehr als 50.000 Ramwuv auf dem Konto oder in Bar haben.
(4) Vermögend gelten Personen, die Immobilien oder Objekte, Ländereien oder ähnliches von Wert mit mehr als 80.000 Ramwuv besitzen.
(5) Vermögende Personen erhalten keine Sozialleistungen.
II. Abschnitt - Antragstellung
§ 5 Formulareinreichung
(1)Die Formulare werden wie folgt an das Sozialministerium, Arbeitsamt oder Bildungsministerium geschickt.
Art des Antrages (für welche Sozialleistung)
Name
Vorname
Wohnort
Alter
Beruf
Vermögen (Bar, Bank, Immobilien, Ländereien, Objekte, sonstiges)
Einkommen
Ausgaben (Mieten, Lebenskosten etc.)
Lebensstand (Verheiratet, ledig etc.)
Einkommen des (Ehe)Partners
Vermögen des (Ehe)Partners
Kinder (ja nein, wenn ja wie viele Kinder, alter, Wohnort, Einkommen, Vermögen)
(2) Nur korrekt ausgefüllte und wahrheitsgemäße Anträge werden bearbeitet.
(3) Falschangaben werden juristisch geahndet.
III. Abschnitt - Sozialleistungen
§ 6 Arbeitslosengeld (ALG)
(1) Jeder Reichsbürger der arbeitslos ist, hat das Recht auf ALG, insofern er in seinem Leben jemals in einem Zeitraum von 12 Monaten gearbeitet hat.
(2) Das ALG beträgt zu beginn der Arbeitslosigkeit 75% des durchschnittlichen, letzen Einkommens.
(3) Nach 12 Monaten ALG wird das ALG auf 50% gekürzt.
(4) ALG wird monatlich ausgezahlt und muss beim Arbeitsamt beantragt werden.
(5) ALG erhält man nicht, wenn man vermögend ist
§ 7 Sozialhilfe (SOHI)
(1) Jeder Reichsbürger oder Einwohner, auch ausländischer Staatsbürgerschaft, hat das Recht auf Sozialhilfe, insofern er nicht Arbeit hat die ihm mindestens 300 Ramwuv im Monat einbringt.
(2) Sozialhilfe entfällt für vermögende Personen oder Personen deren Ehepartner oder sonstiger Mitbewohner diesen versorgen kann, wenn beiden mindestens 800 Ramwuv im Monat zur Verfügung stehen.
(3) Die Sozialhilfe beträgt mindestens 100 Ramwuv und maximal 1000 Ramwuv.
(4) Sozialhilfeempfänger erhalten Mieten und Unterhaltskosten vom Ministerium erstattet.
§ 8 Kindergeld (KIG)
(1) Jeder Reichsbürger oder Einwohner ausländischer Staatsbürgerschaft erhält für jedes Kind zwischen dem ersten und 18. Lebensjahr monatlich 210 Ramwuv.
(2) Ab drei Kindern gibt es für jedes weitere Kind 50 Ramwuv zusätzlich.
(3) Kindergeld endet spätestens mit dem 18. Lebensjahr oder sobald das Kind eine Arbeit hat, die mehr als 400 Ramwuv monatlich einbringt.
(4) Studenten erhalten bis maximal zum 28. Lebensjahr Kindergeld. Auch wenn sie AzubibFö beziehen, erhalten sie nach wie vor Kindergeld.
(5) Kindergeld muss beantragt werden.
(6) Studenten erhalten nur auf Nachweis eines Studienortes weiterhin Kindergeld.
(7) Studenten denen mehr als 1500 Ramwuv monatlich zur Verfügung stehen erhalten kein KIG.
§ 9 Krankenversicherung (KraV)
(1) Jeder Reichsbürger und Einwohner ausländischer Staatsbürgerschaft muss über eine KraV verfügen.
(2) Wer sich keine KraV leisten kann, je nach Vermögensstand erhält sie teilweise oder ganz vom Ministerium gestellt.
(3) Es gibt im Reich nur staatliche Krankenversicherungen. Ein Einwohner des Reiches muss sich eine heraussuchen. Diese werden vom Sozialministerium geleitet.
(4) Die Versicherung gewährleistet jedem Versicherten die optimale Versorgung im Krankheitsfall.
(5) Die KraV beträgt monatlich 2% des monatlichen Bruttolohns.
(6) Über die KraV werden Medikamente, Arztbesuche und Krankenhausaufenthalte gezahlt.
§ 10 Unfallversicherung (UnV)
(1) Jeder Reichsbürger und Einwohner ausländischer Staatsbürgerschaft muss über eine UnV verfügen.
(2) Wer sich keine UnV leisten kann, je nach Vermögensstand erhält sie teilweise oder ganz vom Ministerium gestellt.
(3) Die UnV beträgt monatlich 0,5% des monatlichen Bruttolohns der von 50% vom Arbeitgeber getragen wird.
(4) Im Falle eines Unfalles erhält man den Schaden oder den Krankenhausaufenthaltes über die UnV gezahlt.
(5) Mutwillige oder beabsichtigte Unfälle muss man selbst zahlen.
(6) Unfälle durch den Staat bezahlt dieser selbst.
§ 11 Pflegeversicherung (PfleV)
(1) Jeder Reichsbürger und Einwohner ausländischer Staatsbürgerschaft muss sich eine PfleV zulegen.
(2) Wer sich keine PfleV leisten kann, je nach Vermögensstand erhält sie teilweise oder ganz vom Ministerium gestellt.
(3) Die PfleV beträgt monatlich 0,5% des monatlichen Bruttolohns.
(4) Die PfleV übernimmt für den Fall von altersbedingter Schwäche die Pflegekosten wie Altersheim oder Pflegerkosten.
§ 12 Rentenversicherung (ReV)
(1) Jeder Reichsbürger hat ein Anrecht auf Rente.
(2) Diese wird ab dem 65. Lebensjahr ausgezahlt.
(3) Sie beträgt 70% des letzen durchschnittlichen Einkommens.
(4) Sollte jemand früher in Rente gehen so erhält er pro Jahr 1% Abzug.
(5) Wer nach dem 65. Lebensjahr weiterarbeitet erhält keine Rentenerhöhung.
(6) Die Rente wird erst ab Antragstellung ausgezahlt.
(7) Die Rentenversicherung beträgt 1% des monatlichen Einkommens, davon werden 50% vom Arbeitgeber getragen.
(8) Wer sich keine ReV leisten kann bekommt sie je nach Vermögensstand teilweise oder ganz vom Ministerium bezahlt.
(9) Jeder Reichsbürger muss sich Rentenversichern.
(10) Ausländische Staatsbürger haben keinen Anspruch auf Rente sondern nur auf Sozialhilfe.
§ 13 Auszubildendenförderung (AzubibFö)
(1) Jeder Auszubildende, Schüler oder Student hat ein Recht auf AzubibFö wenn folgendes gegeben ist
- er ist Staatsbürger Andros
- er verfügt über KiG
- er besitzt kein Barvermögen über 300 Ramwuv monatlich.
- seine Eltern oder sonstige Erzieher haben nicht mehr als 3.000 Ramwuv monatlich zur Verfügung.
- er ist Sozialhilfeempfänger
- seine Eltern oder Erzieher sind Sozialhilfeempfänger.
(2) Die AzubiFö beträgt monatlich mindestens 100 Ramwuv und maximal 1000 Ramwuv.
(3) Der Antragsteller muss halbjährlich einen Nachweis über seinen Ausbildungsort erbringen.
(4) AzubiFö muss nach Ausbildungsschluss zurückgezahlt werden. Die Monatsraten betragen mindestens 10 Ramwuv und sind zinsfrei.
§ 14 Waisengeld (WaiG)
(1) Jedes Kind unter 18 hat ein Recht auf Waisengeld, sollten beide Elternteile sterben.
(2) Das WaiG beträgt 90% des letzen Einkommens beider Elternteile.
(3) Sollte dies unter 1500 Ramwuv monatlich liegen so erhält das Kind eine Ergänzung so, dass es am Ende mindestens 2000 Ramwuv sind. Miet und Lebenskosten werden erstattet.
(4) Für jedes weitere Kind in der Familie kommen noch mal 500 Ramwuv hinzu.
(5) Nach dem 18. Lebensjahr erlischt das WaiG für das jeweilige Kind.
(6) Kein Anspruch auf WaiG hat man, sollte man seine eigenen Eltern ermordet haben oder ermorden lassen.
§ 15 Witwenrente (WiR)
(1) Jeder Bürger ab dem 18. Lebensjahr hat das Recht auf WiR sollte der Ehepartner sterben.
(2) Sollte das eigene Einkommen unter 2000 Ramwuv liegen so erhält man eine Ergänzung, so dass das Einkommen bei 2000 Ramwuv liegt. Darüber gibt es keine Witwenrente.
(3) Sollte jemand seinen Ehepartner ermordet haben oder ermorden lassen so entfällt das WiR.
§ 16 Invalidenrente (IvR)
(1) Reichsbürger und Einwohner ausländischer Staatsbürgerschaft haben ein Anrecht auf Invalidenrente wenn sie über eine Unfallversicherung verfügen oder von Geburt an Invalide sind.
(2) Für den Fall eines betrieblichen Unfalls zahlt der Betrieb die Invalidenrente.
(3) Als Invalide gilt, er laut ärztlichem Attest kaum oder nicht mehr arbeiten kann.
(4) Die Invalidenrente deckt die Behandlungskosten und ersetzt das Einkommen auf monatlich 2000 Ramwuv.
(5) Die Invalidenrente zahlt der Staat, sollte es keinen Verursacher der Arbeitsunfähigkeit geben, z.B. von Geburt an.
(6) Selbstverschuldete Unfälle führen zu keiner Auszahlung des Invalidengeldes.
§ 17 Kfz-Versicherung (Kfz-V)
(1) Reichsbürger und Einwohner ausländischer Staatsbürgerschaft müssen über eine Kfz-Versicherung verfügen, wenn sie ein Kraftfahrzeug halten und besitzen.
(2) Die Versicherung beträgt monatlich 0,5% des Einkommens
(3) Bei Unfallschäden deckt die Versicherung den Schaden am Unfallopfer und zu 50% am eigenen Wagen.
(4) Ohne Kfz-Versicherung darf man kein KFZ führen.
§ 18 Haftpflichtversicherung (HapV)
(1) Reichsbürger und Einwohner ausländischer Staatsbürgerschaft muss über eine HapV verfügen, wenn er Besitzer von Eigentum und/oder über 18. Jahre ist und/oder ein eigenes Einkommen von mindestens 400 Ramwuv monatlich hat und/oder alleine lebt.
(2) Personen ohne HapV die Schäden verursachen müssen diese selbst zahlen.
(3) Können Schäden nicht gezahlt werden so müssen sie abgearbeitet werden.
(4) Die HapV beträgt 0,5% des monatlichen Bruttolohnes.
§ 19 Mieterleichterung
(1) Wenn das Pro-Kopf-Einkommen eines Haushaltes unter 1500 Ramwuw liegt, zahlt der Staat einen Mietzuschuss von maximal 300 Ramwuw direkt an den Vermieter.
§ 20 In Kraft-Treten
Dieses Gesetzbuch tritt mit Verkündung in Kraft.
Änderung Steuergesetz
Präambel
Dieses Gesetz regelt die Steuern in der gesamten androischen Republik.
§ 1 Steuerzahlung und Begründung
(1) Zu zahlende Steuern sind wöchentlich an den Fiskus zu entrichten. Sie sind im Augenblick der Entstehung Eigentum der Völker der Föderalen Republik Andro und dienen den gemeinschaftlichen und unabdingbaren Aufgaben für das Gemeinwohl, sowie für alle Aufgaben, die der Staat für seine Bürger zu erfüllen hat.
(2) Hierbei unterliegt jeder Bürger der Republik der Pflicht, diesen Vorgang durch das Finanzministerium zu unterstützen.
(3) Die zweckwidrige Verwendung von Steuereinnahmen (Veruntreuung) ist strafbar und führt zur Wiedergutmachungspflicht des entstandenen Schadens. Alternativ kann die Confiscation des Vermögens vollstreckt oder eine zeitweiliger Ausschluss vom öffentlichen Leben für mindestens sechs Monate angeordnet werden.
(4) Die Übermittlung von falschen und unvollständigen Daten, mit dem Ziel der Steuerhinterziehung stellt einen Betrug an den Völkern Andros dar. Es ist eine Handlung gegen das Gemeinwohl, gegen die Völker Andros und damit eine Form des Landesverrates.
§ 2 Sozialsteuer
(1) Unternehmer haben die Pflicht, einen Teil ihrer Einkünfte (nach Auszahlung der Löhne für ihre Angestellten) nach einem gestaffelten Steuersatz zum Zweck der Finanzierung der Sozialversicherung ihrer Beschäftigten an die Sozialkassen abzuführen.
(2) Betriebe mit einem monatlichen Einkommen von weniger als 200.000 ARW müssen, nach Abzug der Löhne ihrer Angestellten, einen Beitrag von 1,4 Prozent ihres Einkommens an die Sozialversicherung abgeben.
(3) Betriebe mit einem monatlichen Einkommen von 200.000 bis 800.000 ARW müssen, nach Abzug der Löhne ihrer Angestellten, einen Beitrag von 1,8 Prozent ihres Einkommens an die Sozialversicherung abgeben.
(4) Betriebe mit einem monatlichen Einkommen von 800.000 bis 1.500.000 ARW müssen, nach Abzug der Löhne ihrer Angestellten, einen Beitrag von 2,0 Prozent ihres Einkommens abgeben.
(5) Betriebe mit einem monatlichen Einkommen von mehr als 1.500.000 ARW müssen, nach Abzug der Löhne ihrer Angestellten, einen Beitrag von 2,4 Prozent ihres Einkommens abgeben.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Vereinigungen, deren Zweck, zu dem sie bestehen, ein gemeinnütziger ist, können auf Antrag beim Finanzministerium von der Pflicht zur Steuerzahlung befreit werden.
(2) Gemeinnützig ist eine Vereinigung, wenn sie ihr Vermögen selbstlos und ohne Gewinnabsichten für Zwecke, die der Allgemeinheit förderlich sind, einsetzt. Dies ist insbesondere die Förderung der Kultur, der Völkerverständigung, der Volksgesundheit, der Kriminalitätsprävention, des Breitensports und der politischen Bildung.
(3) Die Gemeinnützigkeit wird aberkannt, sobald der ihr zugrundeliegende Zweck erlischt, erreicht worden ist oder nicht mehr erreicht werden kann. Eine Aberkennung der Gemeinnützigkeit erfolgt auch, wenn der zugrundeliegende Zweck vorsätzlich nicht erreicht wird (Mißbrauch).
§ 4 Besteuerung von Grundstücken
(1) Ein jedes Grundstück ist Grundstückssteuerpflichtig. Dabei ergibt sich die zu entrichtende Grundstückssteuer durch den Grundstückssteuersatz mal die Quadratmeteranzahl des Grundstücks.
(2) Von der Grundstückssteuer sind Flächen der Landwirschaft und Flächen der öffentlichen Hand ausgenommen.
(3) Der Grundstückssteuersatz liegt bei 15 ARW.
(4) Die Grundstückssteuer ist alle drei Monate zu entrichten.
§ 5 Kraftfahrzeugbesteuerung
(1) Für alle Kraftfahrzeuge in ganz Andro und deren assoziierte Staaten ist, die im besagten Staatsgebiet zugelassen sind, ist eine Kraftfahrzeugsteuer zu entrichten.
(2) Die Kraftfahrzeugsteuer beträgt bei Personenkraftwagen monatlich 15 ARW.
(3) Die Kraftfahrzeugsteuer beträgt bei Lastkraftwagen monatlich 4 ARW pro Tonne maximale Zuladung.
(4) Die Kraftfahrzeugsteuer beträgt bei motorisierten Schiffen des privaten Gebrauchs im Binnenverkehr monatlich bei 8 ARW bei einer maximalen Leistung des Motors von 5 PS, darüber hinaus beträgt die Steuerlast 25 ARW. Ist ein Schiff im privaten Gebrauch Hochseetüchtig, so erhöht sich die Steuerlast um 10 ARW.
(5) Die Kraftfahrzeugsteuer beträgt bei motorisierten Schiffen im Binnenverkehr monatlich 1 ARW pro Tonne maximaler Zuladung, mindestens jedoch 50 ARW.
(6) Die Kraftfahrzeugsteuer beträgt bei motorisierten Hochseeschiffen monatlich 1 ARW pro Tonne maximaler Zuladung, mindestens jedoch 100 ARW.
(7) Die Kraftfahrzeugsteuer beträgt bei motorisierten Kleinflugzeugen (bis zu 20 Passagiere) monatlich 60 ARW, bei größerem Flugzeugen pro Passagier 3 ARW.
( Bei Transportflugzeugen errechnet sich die zu zahlende Steuerlast folgendermaßen: maximale Zuladung in Tonnen x 5 ARW, mindestens aber 30 ARW.
(9) Für Kraftfahrzeuge der Landwirtschaft entfällt die Kraftfahrzeugsteuer.
§ 6 Umweltsteuer & Abgassteuer
(1)Jedes Kraftfahrzeug, dass über 105g/km CO² ausstößt, muss einer Abgassteuer von 40 ARW monatlich zahlen. Pro 5 g/km CO² mehr steigt diese Steuer um 10 ARW.
(2)Jeder Wirtschaftsbetrieb, der mehr als 1t CO² in der Stunde ausstößt, muss 15.000 ARW Steuer im Mont zahlen.
(3)Jede Firma oder Person, die belastete oder hochbelastete Abwässer den Flüssen oder dem Grundwasser zukommen lässt, muss eine Steuer von 100 ARW/Liter zahlen.
(4)Jede Person oder Firma die Pestizide einsetzt, muss pro Liter Pestizid 50 ARW zahlen.
(5)Personen oder Firmen die nicht umweltfreundliche, veraltete und/oder umweltschädliche Produkte oder Maschinen erzeugen und benutzen, müssen pro Produkt und Maschine monatlich 50 ARW zahlen.
§ 7 Verbrauchssteuer
Auf alle Waren- und Konsumgüter ist eine Verbrauchssteuer in Höhe von 11,2 % des Verkaufspreises zu zahlen.
§ 8 Zins- und Vermögenssteuer
(1) Abzüglich eines Steuerfreibetrags in Höhe von 1000 ARW bestehen auf sämtliche Vermögen eine Vermögensabgabe von 6 %.
(2) Wöchentliche Zinseinkünfte von mehr als 500 ARW sind mit 1 % zu besteuern.
§9 Sonstiges
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft und ersetzt das alte Steuergesetz.
Änderungen Arbeiterschutzgesetz
§ 1 Kündigungsschutz
(1) Für alle Arbeitsverhältnissse gilt die allgemeine Kündigungsfrist von vier Wochen zum Monatsende.
(2) In der vertraglich vereinbarten Probezeit, welche einen Zeitraum von maximal zwölf Monaten nicht überschreiten darf, ist eine andere Kündigungsfrist vereinbar.
(3) Absatz eins gilt ebenfalls nicht, insofern das Arbeitsverhältnis auf unbefristete Zeit angelegt ist und bereits über fünf Jahre besteht.
(4) Für Absatz drei sind bei unbefristeten Verträgen Regelungen beim Vertragsabschluss zu treffen, ansonsten gilt Absatz eins.
(5) Wenn das Arbeitsverhältnis länger als 5 Jahre andauerte, hat der Arbeitnehmer bei einer Kündigung das Recht auf eine Abfindung in Höhe des Gehaltes von 3 Monaten.
§ 2 Mitbestimmung
(1) Bei Betrieben mit zwanzig Arbeitnehmern oder mehr haben die Mitarbeiter das Recht auf Mitbestimmung. Für die Mitbestimmung der Arbeitnehmer ist der Betriesrat zuständig.
(2) Unter die Mitbestimmung fällt dabei die Entscheidung für Neueinstellungen, fristgerechte Kündigungen, betriebsinterne Arbeits- , Arbeitszeit- und Urlaubsregelungen.
(3) Bei größeren Investionen und Entscheidungen der Firmenleitung, die die Arbeitnehmerschaft betreffen ist der Betriebsrat im Rahmen der Mitbestimmung zu informieren, hat aber keine Befugnis dagegen vor zu gehen.
§ 3 Betriebsräte
(1) Der Betriebsrat ist das Mitspracheorgan der Mitarbeiter des Betriebes.
(2) Der Betriebsrat setzt sich aus Mitgliedern der Belegschaft zusammen, die von derselbigen gewählt werden müssen. Pro zwanzig Mitarbeiter ist eine Halbtagsstelle für den Betriebsrat frei zu halten.
(3) Ein Mitarbeiter der im Betriebsrat tätig ist, darf nicht gekündigt werden...
§ 4 Urlaub
(1) Jedem Arbeitnehmer steht Urlaub zur Erholung seines Geistes und seines Körpers zu. Dies dient dem Erhalt und der Förderung der Arbetisleistung.
(2) Während der Urlaubszeit zum Geldverdient zu Arbeiten
ist nicht gestattet, da es dem Sinn des Erholungsurlaubes widerspricht.
(3) Einem Arbeitnehmer stehen mindestens zwanzig Urlaubstage zur Verfügung. Ist es in einem Tarifvertrag mit einer Gewerkschaft oder dem Betriebrat anderweitig geregelt, so gilt diese Regelung. Kein Arbeitnehmer darf jedoch über weniger als zwanzig Tage Erholungsurlaub verfügen. Bei Teilzeitkräften gilt dabei eine prozentuale Anpassung.
(4) Von den dem Arbeitnehmer zur Verfügung stehenden Urlaubstagen, sind einmal im Jahr mindestens so viele zu nehmen, dass sich darauf eine Erholungsphase von zwei Wochen am Stück ergibt.
§ 5 Krankeheit
(1) Eine nicht selbst verschuldete oder sogar am Abeitsplatz entstandene Erkrankung darf nicht zu einer Kündigung eines bestehenden Abreitsverhältnisses führen.
(2) Für die Dauer von vierzehn Tagen erhält der Abreitnehmer weiterhin seine ihm im Vertrag zugesichherte Vergütung. Erst nach diesem Zeitraum übernimmt die Krankenkasse die Zahlung einer "Krankheitsvergütung" für die Dauer von maximal acht Wochen in Höhe von 75% der im Abreitsvertrag zugesicherten Vergütung.
(3) Ist abzusehen, dass ein Arbeitnehmer länger als zehn Wochen am Stück nicht an der Arbeite teilnhemen kann, so ist der Arbeitnhemern und der Arzt zusammen mit der Krankenkasse verpflichtet, ein Konzept zur Wiedereingliederung zu erarbeiten.
(4) Für die Zeit der Wiedereingliederungsmaßnahme erhält der Arbeitnehmer eine Sozialleistung aus den Mitteln der Rentenversicherung.
(5) Scheitert die Wiedereingliederungsmaßnahme für seinen Berufszweig ist zunächst zu prüfen, ob der Arbeitnehmer einer anderen Tätigkeit nachgehen kann. Sofern dies möglich ist, kann eine Eingliederung in ein anderes Arbeitsfeld gefördert werden. Ist dies nicht der Fall, so ist er zu berenten.
§6. In Kraft-Treten
Dieses Gesetzbuch tritt mit Verkündung in Kraft.