01.12.2010, 23:10
Friedensvertrag zwischen der Föderalen Republik Andro und dem Schahtum Futuna, garantiert durch das Kaiserreich Chinopien
Seine Majestät der Schah von Futuna
- für das Schahtum Futuna -
sowie
Seine Exzellenz der Ministerpräsident der Föderalen Republik Andro
- für die Föderale Republik Andro -
erklären vor den Mächten des Himmels und der Erde
ihren Willen nach Frieden und Stabilität für die Zukunft, wohingegen
Seine Erhabene Majestät der Sohn des Himmels, der Göttlich Erhabene Kaiser,
- für das Kaiserreich Chinopien -
vor den Mächten des Himmels und der Erde erklärt,
den Frieden zwischen dem Schahtum Futuna und der Förderalen Republik Andro zu fördern und zu garantieren;
und deshalb werden zu Bevollmächtigten bestellt:
durch Seine Erhabene Majestät der Sohn des Himmels: Pan Qiu Ma, Reichskanzler des Kaiserreiches Chinopien,
durch Seine Majestät der Schah von Futuna: xxx,
durch Seine Exzellenz der Ministerpräsident der Föderalen Republik Andro: xxx,
um den nachfolgenden Friedensvertrag zwischen dem Schahtum Futuna und der Föderalen Republik Andro zu schließen und zu garantieren.
Art. 1 Beendigung des Kriegszustandes
(1) Das Schahtum Futuna und die Föderale Republik Andro leben ab sofort in Frieden miteinander.
(2) Der Kriegszustand mit dem jeweilig Anderen ist aufgehoben.
Art. 2 Waffenstillstand
Das Schahtum Futuna und die Föderale Republik Andro werden keine militärischen Angriffe mehr auf den jeweils Anderen und dessen Staatsgebiet, Schiffe oder Flugzeuge durchführen.
Art. 3 Friedensbestimmungen
(1) Das Schahtum Futuna und die Föderale Republik Andro verzichten jeweils auf Reparations- und Gebietsanssprüche sowie auf Zuweisungen von jedweder Schuld an den kriegerischen Vorfällen oder deren Vorgeschichte an den jeweils Anderen.
(2) Das Schahtum Futuna und die Föderale Republik Andro streben eine friedliche Koexistenz für die Zukunft an.
Art. 4 Garantie durch das Kaiserreich Chinopien
Das Kaiserreich Chinopien garantiert die in den Artikeln 1 bis 3 beschlossenen Sachverhalte mit allen notwendigen Mitteln.
Art. 5 Inkrafttreten, Laufzeit, Kündigung
(1) Dieser Friedensvertrag bedarf zum Inkrafttreten die Ratifikation durch das Kaiserreich Chinopien, das Schahtum Futuna und der Föderalen Republik Andro sowie die Hinterlegung der jeweiligen Ratifikationsurkunden bei der Kaiserlichen Reichsregierung des Kaiserreiches Chinopien, welche hiermit zum Depositar bestimmt wird.
(2) Dieser Friedensvertrag tritt mit dem Zeitpunkt der Hinterlegung der letzten notwendigen Ratifikationsurkunde in Kraft.
(3) Der Depositar stellt den Zeitpunkt des Inkrafttretens fest, benachrichtigt das Schahtum Futuna und die Föderalen Republik Andro entsprechend und lässt ihnen beglaubigte Abschriften aller Ratikfationsurkunden zukommen.
(4) Dieser Friedensvertrag hat unbegrenzte Laufzeit und tritt mit einseitiger Kündigung durch die Föderale Republik Andro oder das Schahtum Futuna für alle Vertragsparteien außer Kraft.
(5) Das Kaiserreich Chinopien kann jederzeit für sich bestimmen, dass es seinen aus dem Friedensvertrag erstehenden Verpflichtungen nicht mehr nachkommt und dieser Friedensvertrag somit für das Kaiserreich Chinopien keine Gültigkeit mehr besitzt. So dies geschieht, bleibt bis auf Artikel 4 alles Weitere für das Schahtum Futuna und die Föderale Republik Andro unberührt in Kraft und die Kaiserliche Reichsregierung wird die Ratifikationsurkunde des Schahtums Futuna der Föderalen Republik Andro und umgekehrt zukommen lassen.
Art. 6 Schlussbestimmungen
(1) Dieser Friedensvertrag wird in drei Orginalfassungen - jeweils eine in chinopischer, futunischer und androischer Sprache - abgefasst und paraphiert, deren Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
(2) Das Kaiserreich Chinopien, das Schahtum Futuna und die Föderale Republik Andro erhalten die jeweils in ihrer Landessprache abgefasste und paraphierte Originalfassung zur eigenen Archivierung überstellt.
So gesehen im Kaiserlichen Palast zu Qianlongjing,
der heiligen Haupt- und Residenzsstadt des Kaiserreiches Chinopien,
am xx.xx.2010,
Für das Kaiserreich Chinopien:
Für das Schahtum Futuna:
Für die Föderale Republik Andro:
Seine Majestät der Schah von Futuna
- für das Schahtum Futuna -
sowie
Seine Exzellenz der Ministerpräsident der Föderalen Republik Andro
- für die Föderale Republik Andro -
erklären vor den Mächten des Himmels und der Erde
ihren Willen nach Frieden und Stabilität für die Zukunft, wohingegen
Seine Erhabene Majestät der Sohn des Himmels, der Göttlich Erhabene Kaiser,
- für das Kaiserreich Chinopien -
vor den Mächten des Himmels und der Erde erklärt,
den Frieden zwischen dem Schahtum Futuna und der Förderalen Republik Andro zu fördern und zu garantieren;
und deshalb werden zu Bevollmächtigten bestellt:
durch Seine Erhabene Majestät der Sohn des Himmels: Pan Qiu Ma, Reichskanzler des Kaiserreiches Chinopien,
durch Seine Majestät der Schah von Futuna: xxx,
durch Seine Exzellenz der Ministerpräsident der Föderalen Republik Andro: xxx,
um den nachfolgenden Friedensvertrag zwischen dem Schahtum Futuna und der Föderalen Republik Andro zu schließen und zu garantieren.
Art. 1 Beendigung des Kriegszustandes
(1) Das Schahtum Futuna und die Föderale Republik Andro leben ab sofort in Frieden miteinander.
(2) Der Kriegszustand mit dem jeweilig Anderen ist aufgehoben.
Art. 2 Waffenstillstand
Das Schahtum Futuna und die Föderale Republik Andro werden keine militärischen Angriffe mehr auf den jeweils Anderen und dessen Staatsgebiet, Schiffe oder Flugzeuge durchführen.
Art. 3 Friedensbestimmungen
(1) Das Schahtum Futuna und die Föderale Republik Andro verzichten jeweils auf Reparations- und Gebietsanssprüche sowie auf Zuweisungen von jedweder Schuld an den kriegerischen Vorfällen oder deren Vorgeschichte an den jeweils Anderen.
(2) Das Schahtum Futuna und die Föderale Republik Andro streben eine friedliche Koexistenz für die Zukunft an.
Art. 4 Garantie durch das Kaiserreich Chinopien
Das Kaiserreich Chinopien garantiert die in den Artikeln 1 bis 3 beschlossenen Sachverhalte mit allen notwendigen Mitteln.
Art. 5 Inkrafttreten, Laufzeit, Kündigung
(1) Dieser Friedensvertrag bedarf zum Inkrafttreten die Ratifikation durch das Kaiserreich Chinopien, das Schahtum Futuna und der Föderalen Republik Andro sowie die Hinterlegung der jeweiligen Ratifikationsurkunden bei der Kaiserlichen Reichsregierung des Kaiserreiches Chinopien, welche hiermit zum Depositar bestimmt wird.
(2) Dieser Friedensvertrag tritt mit dem Zeitpunkt der Hinterlegung der letzten notwendigen Ratifikationsurkunde in Kraft.
(3) Der Depositar stellt den Zeitpunkt des Inkrafttretens fest, benachrichtigt das Schahtum Futuna und die Föderalen Republik Andro entsprechend und lässt ihnen beglaubigte Abschriften aller Ratikfationsurkunden zukommen.
(4) Dieser Friedensvertrag hat unbegrenzte Laufzeit und tritt mit einseitiger Kündigung durch die Föderale Republik Andro oder das Schahtum Futuna für alle Vertragsparteien außer Kraft.
(5) Das Kaiserreich Chinopien kann jederzeit für sich bestimmen, dass es seinen aus dem Friedensvertrag erstehenden Verpflichtungen nicht mehr nachkommt und dieser Friedensvertrag somit für das Kaiserreich Chinopien keine Gültigkeit mehr besitzt. So dies geschieht, bleibt bis auf Artikel 4 alles Weitere für das Schahtum Futuna und die Föderale Republik Andro unberührt in Kraft und die Kaiserliche Reichsregierung wird die Ratifikationsurkunde des Schahtums Futuna der Föderalen Republik Andro und umgekehrt zukommen lassen.
Art. 6 Schlussbestimmungen
(1) Dieser Friedensvertrag wird in drei Orginalfassungen - jeweils eine in chinopischer, futunischer und androischer Sprache - abgefasst und paraphiert, deren Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
(2) Das Kaiserreich Chinopien, das Schahtum Futuna und die Föderale Republik Andro erhalten die jeweils in ihrer Landessprache abgefasste und paraphierte Originalfassung zur eigenen Archivierung überstellt.
So gesehen im Kaiserlichen Palast zu Qianlongjing,
der heiligen Haupt- und Residenzsstadt des Kaiserreiches Chinopien,
am xx.xx.2010,
Für das Kaiserreich Chinopien:
Für das Schahtum Futuna:
Für die Föderale Republik Andro: