21.11.2010, 23:48
Gesetz über die öffentlichen Haushalte
Präambel
Dieses Gesetz regelt die Aufstellung des Haushaltes und verpflichtet die Regierung diesen jedes Jahr aufzustellen und öffentlich zu debattieren.
§ 1 Verkündung des Haushaltes
(1) Spätestens einen Monat nach den Wahlen muss die Regierung in der Duma ihren Haushaltsplan für die kommenden 6 Monate vorlegen.
(2) Die Opposition kann die Regierung nach Ablauf der Frist dazu auffordern.
(3) Sollte die Regierung dem nicht nachkommen, so kann das Gericht Strafen oder Sanktionen gegen diese Verhängen.
(4) Der Haushalt muss durch die absolute Mehrheit der Stimmen angenommen werden.
(5)Der Haushalt wird im Gesetzesblatt verkündet und im Ministerrat öffentlich zugängig gemacht
§ 2 Vergabe des Etats an die jeweiligen Ressorts
(1) Folgende Angaben müssen getätigt werden, wenn der Haushaltsplan erstellt wird und der Haushaltsplan muss wie folgt aussehen:
*******************************************************************************
Haushaltsplan für die Zeit von .... bis....
Staatseinnahmen:
Sozialsteuer (Betriebe):
Sozialsteuern (Personen):
Grundstückssteuer:
Kraftfahrzeugssteuer:
Umweltsteuer:
Abgassteuer (Kfz):
Erbschaftssteuer:
Emmissionssteuer (Betriebe):
Zinsen:
Staatsbetriebe:
Verbrauchssteuer:
Zinssteuer:
Vermögenssteuer:
Landwirtschafsbetriebssteuer:
Mautgebühr:
Neuverschuldung:
---------------------------------------------
Gesamteinnahmensaldo:
Vergabe von Geldern an folgende Ministerien und Einrichtungen:
Inneres:
-Verwaltung
-Polizei
-Feuerwehr
-Einwanderungsbehörde
-sonstige Behörden
-Soziales:
-Gesundheit:
-Umwelt:
-Bildung:
-Kultur:
-Forschung:
Justiz:
-sonstiges:
Verteidigung:
-Heer
-Marine
-Luftwaffe
-Strategische/Weltraum Truppen
-STAWKA
Finanzen:
-Wirtschaft:
-Arbeit:
-Verkehr:
-Bau:
-Infrastruktur:
-Staatsbetriebe:
-Antikorruptionsamt:
Äußeres:
Ministerpräsidialamt:
Duma:
Schuldentilgung:
-----------------------------
Gesamtschulden:
------------------------------
Gesamt:
*******************************************************************************
§ 3 Kreditaufnahme
(1) Die Regierung kann, zur Deckung der Ausgaben, Kredite aufnehmen.
(2) Die Nettokreditaufnahme darf pro Haushaltsplan nicht mehr als 20%´ zum letzen Haushaltsplan steigen.
(3) Sollte die Kreditaufnahme die 20% Grenze überschreiten, so muss die Regierung dies korrigieren oder ein Bußgeld an das Reichsgericht zahlen.
(4)Die Maximalstaatsverschuldung darf 100% des BIP nicht überschreiten
§ 4 In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.
Präambel
Dieses Gesetz regelt die Aufstellung des Haushaltes und verpflichtet die Regierung diesen jedes Jahr aufzustellen und öffentlich zu debattieren.
§ 1 Verkündung des Haushaltes
(1) Spätestens einen Monat nach den Wahlen muss die Regierung in der Duma ihren Haushaltsplan für die kommenden 6 Monate vorlegen.
(2) Die Opposition kann die Regierung nach Ablauf der Frist dazu auffordern.
(3) Sollte die Regierung dem nicht nachkommen, so kann das Gericht Strafen oder Sanktionen gegen diese Verhängen.
(4) Der Haushalt muss durch die absolute Mehrheit der Stimmen angenommen werden.
(5)Der Haushalt wird im Gesetzesblatt verkündet und im Ministerrat öffentlich zugängig gemacht
§ 2 Vergabe des Etats an die jeweiligen Ressorts
(1) Folgende Angaben müssen getätigt werden, wenn der Haushaltsplan erstellt wird und der Haushaltsplan muss wie folgt aussehen:
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Haushaltsplan für die Zeit von .... bis....
Staatseinnahmen:
Sozialsteuer (Betriebe):
Sozialsteuern (Personen):
Grundstückssteuer:
Kraftfahrzeugssteuer:
Umweltsteuer:
Abgassteuer (Kfz):
Erbschaftssteuer:
Emmissionssteuer (Betriebe):
Zinsen:
Staatsbetriebe:
Verbrauchssteuer:
Zinssteuer:
Vermögenssteuer:
Landwirtschafsbetriebssteuer:
Mautgebühr:
Neuverschuldung:
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Gesamteinnahmensaldo:
Vergabe von Geldern an folgende Ministerien und Einrichtungen:
Inneres:
-Verwaltung
-Polizei
-Feuerwehr
-Einwanderungsbehörde
-sonstige Behörden
-Soziales:
-Gesundheit:
-Umwelt:
-Bildung:
-Kultur:
-Forschung:
Justiz:
-sonstiges:
Verteidigung:
-Heer
-Marine
-Luftwaffe
-Strategische/Weltraum Truppen
-STAWKA
Finanzen:
-Wirtschaft:
-Arbeit:
-Verkehr:
-Bau:
-Infrastruktur:
-Staatsbetriebe:
-Antikorruptionsamt:
Äußeres:
Ministerpräsidialamt:
Duma:
Schuldentilgung:
-----------------------------
Gesamtschulden:
------------------------------
Gesamt:
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§ 3 Kreditaufnahme
(1) Die Regierung kann, zur Deckung der Ausgaben, Kredite aufnehmen.
(2) Die Nettokreditaufnahme darf pro Haushaltsplan nicht mehr als 20%´ zum letzen Haushaltsplan steigen.
(3) Sollte die Kreditaufnahme die 20% Grenze überschreiten, so muss die Regierung dies korrigieren oder ein Bußgeld an das Reichsgericht zahlen.
(4)Die Maximalstaatsverschuldung darf 100% des BIP nicht überschreiten
§ 4 In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.
Wasche Kolega,
die DPA schlägt die Änderung und Erweiterung des Haushaltsgesetzes vor. Es wird an die aktuellen Gegebenheiten und Bedinungen angepasst sowie um eine detailiertere Ausgaben und auch neu, Einnahmenstruktur ergänzt.