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Polkonferenz und Polangelegenheiten
#21
Also könnten wir bei dem Entwurf für die Gesetzesänderung bleiben und könnte Kollege Markow wenn er dies wünscht, eine neue Aussprache eröffnen für seinen Vorschlag?
#22
Der Beschluss der Polexpedition ist ja eher eine Entscheidung der Regierung, als die der Duma. Natürlich sollte die DUma die Bedingungen diskutieren, der eigentliche Beschluss sollte jedoch die Regierung aussprechen.
#23
Ich eröffne ein neues Thema in dem die Regierung das erörtern kann.
#24
Der Änderung des Hoheitsgesetzes kann ich so zustimmen.
#25
Gesetz zum Schutz der staatlichen Hoheitsgebiets der Föderalen Republik Andro

Präambel
Dieses Gesetz regelt die Hoheit des androischen Luftraums, der See und Wasserwege, Küsten, sowie des Territoriums gemäß des UVNO und RdN *) Volkerrechts.

§ 1 Territorium
(1) Das Territorium der Föderalen Republik Andro erstreckt sich über alle in der Verfassung genannten Gebiete, Provinzen, sowie über alle angehängten Gebietskörperschaften, assozierten und autonomen Gebiete.
(2) Das Territorium kann nur durch die Verfassung neu geregelt werden.
(3) Das Territorium Andros untersteht der Duma, der Regierung und dem Gericht Andros.
(4) Die Exekutive gewährt die Unverletzbarkeit und Unantastbarkeit androischen Territoriums.

§ 2 Lufthoheitsgesetz
(1) Der androische Luftraum ist androisches Hoheitsgebiet und erstreckt sich bis in 100km Höhe. Hierbei findet das Internationale Weltraumabkommen Geltung. *²)
(2) Zivile Machinen können den androischen Luftraum für Reisen als internationale Strecke verwenden.
(3) Zivile Machinen benötigen, wenn sie einen Flugplan der IOF nutzen oder Mitglied der IOF sind, oder der Staat der Gesellschaft mit Andro einen Grundlagenvertrrag o.Ä. hat, keine Konzessionen zur Landung oder dem Überflug.
(4) Machinen und Gesellschaften die in (3) nicht untergebracht sind, müssen eine Konzession im Innenministerium beantragen, ansonst dürfen diese Machinen weder über Andro fliegen noch landen.
(5) Militärische Machinen anderer Länder benötigen immer eine Genehmigung für das Überfliegen, Starten oder Landen in Andro, es sei denn ein Vertrag besagt etwas anderes.
(6) Das Verletzen der Lufthoheit im militärischen Sinne ist ein Akt der Aggression gegen Andro und wird konsequent gehandet.
(7) Zivile Luftraumverletzungen werden juristisch gehandet.
(8) Verschmutzung der Luftwege, außer durch Abgase im Normwert ist ein Verbrechen und wird polizeilich gehandet. Außnahmen bilden unverschuldete Unfälle.
(9) Andro behält sich vor, nach einer Ankündigung, den Luftraum auch teilweise oder ganz sperren zu können.

§ 3 Seewege
(1) Androische Seewege sind internationale Schifffahrtswege.
(2) Jedes Schiff kann sie gegen eine Gebühr von 1% des Frachtwertes in ARW befahren.
(3) Staaten die Grundlagenverträge oder sonstige Verträge haben, die die Seewege betreffen, können gebührenfrei reisen.
(4) Die Gebühren und die Beschiffungslizenz sind im Innenministerium einzuholen.
(5) Die Seewege werden von der Wasserschutzpolizei überwacht.
(6) Verschmutzung der Seewege ist ein Verbrechen und wird polizeilich gehandet.

§ 4 Küstenhoheit
(1) In einer Zone von 20sm Beansprucht Andro die Gewässer vor seiner Küste. Bis hierhin gelten alle Gesetze und die Verfassung der Föderalen Republik
(2) Dabei werden die Grenzen und Hoheiten der anderen Staaten berücksichtigt.
(3) Der Hoheitsanspruch beläuft parallel zur Landesgrenze des anderen Staates und geht nicht über den Anspruch des anderen Staates hinaus.
(4) Der Küstenschutz schützt die Gewässer Andros auf See und rettet Schiffbrüchige.
(5) Die Küste Andros darf nur von androischen Fischern genutzt werden.
(6)Die nationale Wirtschaftszone ersteckt sich 100sm von der Küste aus, deren Nutzung ausschließlich, unter Vorbehalt, nur durch den androischen Staat, androische Unternehmen oder androische Fischer erlaubt ist. Bis hierhin gelten auch Wirtschaftsrecht, Finanzrecht, Polizeirechte sowie Justizgesetzgebung und die Zollpflicht. Ausländische Unternehmen benötigen zur Nutzung dieser Zone im Innenministerium eine Gegemigung. Durchsuchungen und Kontrollen sowie die Verfolgung verdächtiger Schiffe ist bis in diese Zone erlaubt.
(6)Die 200sm Zone dient auschließlich androischen Fischern sowie der Forschung und Erschließung zur Rohstoffgewinnung und steht nur unter androischem Wirtschafts- und Finanzrecht. Ausländische Fischer oder Unternehmer müssen sich an die jeweiligen androischen Rechte halten. Der Abbau von Rohstoffen ist nicht erlaubt ohne Genehmigung durch das Wirtschaftsministerium.
(7)Von der Küste bis zu 500sm bildet die Schutzzone. Innerhalb dieses Bereichs ist es keinem ausländischen militärischen Schiff oder Flugzeugen gestattet, ohne Genehmigung, einzudringen. Die Küstenwache, die Luftwaffe sowie die Marine behält sich die Sicherung dieser Zone vor und hat das Recht, alle unerlaubten Eindringungsversuche abzuwehren.
(8)Die Regierung der Föderalen Republik Andro hat das Recht Meerengen und Meerstraßen die an seine Schutzzonen oder sein Territorium grenzen temporär teilweise oder ganz zu sperren.

§ 5 Hoheit des Nordpols und der Artkisterritorien
(1)Bedingt durch die 500sm Schutzzone behält sich Andro vor, sein territoriales Hoheitsgebiet auch durch Einbeziehung der Artkis zu schützen.
(2)Es ist allen nationalen wie internationalen Forschern und Reisenden jederzeit zu gestatten, den Nordpolbereich, der innerhalb der Schutzzone liegt, zu betreten.
(3)Die wirtschaftliche Nutzung des Polarmeeres zwischen dem 90° und 150° Längengrad von der Artkis bis zur androischen Küste unterliegt dem androischen Wirtschaftsrecht.
(4)Andro verzichtet auf die Nutzung der Rohstoffe der Arktis, erlaubt sich aber die Erkundung und Probebohrungen sowie die Entstendung von Prospektoren zur Findung von Rohstoffquellen innerhalb seiner Schutzzone und seiner Wirtschaftszone.
(5)Andro gestattet ausschließlich zivilen Schiffen die Durchfahrt durch das Polarmeer zwischen dem 90° und 150° Längengrad. Forschungschiffe oder militärische Einheiten benötigen die Genehmigung des Innenministeriums. Andro behält sich das Recht vor, die Polarmeerpassage temporär teilweise oder komplett zu sperren.


§ 6 In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt mit Verkündng in Kraft und ersetzt das alte Hoheitsgesetz.

*): Konvention über die Völkerrechtssubjekte des RdN
*²): Internationales Weltraumabkommen

Ich schlage zudem vor, dass wir, wenn wir abstimmen, auch direkt über die Völkerrechtssubjekteresolution des RdN abstimmen.
#26
Dies muss aber in zwei getrennten Abstimmungen verlaufen.
#27
Muss es wohl, aber die Änderungen entsprechen auch meiner Ansicht, auch wenn Die Kontrolle wohl faktisch nur schwer nachvollziehbar sein wird. So denke ich zumindest als Laie.
#28
Wieso? Dafür sind Küstenwache und Armee zuständig.
#29
Wir sollten uns auch die Konvention des RdN zu Rate ziehen. Ich denke, nichts spricht gegen eine Schutzone, aber wie ich hörte, könnten 500sm für manch einen zu viel sein. Aber warten wir die weiteren Reaktionen ab.


Konvention über die Polgebiete

Die unterzeichnenden Staaten

in der Erkenntnis, dass es im Interesse der ganzen Menschheit liegt, die Polgebiete für alle Zeiten ausschließlich für friedliche Zwecke zu nutzen und nicht zum Schauplatz oder Gegenstand internationaler Zwietracht werden zu lassen;
in Anerkennung der bedeutenden wissenschaftlichen Fortschritte, die sich aus der internationalen Zusammenarbeit bei der wissenschaftlichen Forschung in der Arktis und Antarktis ergeben;
überzeugt, dass die Schaffung eines festen Fundaments für die Fortsetzung und den Ausbau dieser Zusammenarbeit auf der Grundlage der Freiheit der wissenschaftlichen Forschung in den Polgebieten, den Interessen der Wissenschaft und dem Fortschritt der ganzen Menschheit entspricht;
sowie in der Überzeugung, dass ein Vertrag Nutzen bringt, der die Nutzung der Polgebiete für ausschließlich friedliche Zwecke und die Erhaltung der internationalen Eintracht in den Polgebieten sichert,

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1 - Neutralisierung der Polgebiete
(1) Die Gebiete der Arktis und der Antarktis, wie sie in Art. 2 definiert werden, sind hoheitsfrei und werden für alle Zeiten neutralisiert.
(2) Hoheits- und/oder Gebietsansprüche auf Teile oder die Gesamtheit der Arktis und/oder der Antarktis sind unstatthaft und nichtig.

Artikel 2 - Definitionen
(1) Das Gebiet der Arktis im Sinne dieser Übereinkunft erstreckt sich auf die Landmassen und Gewässer nördlich folgender Linie bis zum Nordpol:
1. Vom 180. Grad westlicher Länge in östlicher Richtung dem 80. Grad nördlicher Breite folgend bis zum Schnittpunkt des 80. Grades nördlicher Breite mit dem Nullmeridian;
2. von dort dem Nullmeridian in nördlicher Richung folgend bis zum Schnittpunkt des Nullmeridians mit dem 87. Grad nördlicher Breite;
3. von dort dem 87. Grad nördlicher Breite in östlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des 87. Grades nördlicher Breite mit 10. Grad östlicher Länge;
4. von dort dem 10. Grad östlicher Länge in südlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des 10. Grades östlicher Länge mit dem 80. Grad nördlicher Breite;
5. von dort dem 80. Grad nördlicher Breite in östlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des 80. Grades nördlicher Breite mit dem 100. Grad östlicher Länge;
6. von dort dem 100. Grad östlicher Länge in südlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des 100. Grades östlicher Länge mit dem 78. Grad nördlicher Breite;
7. von dort dem 78. Grad nördlicher Breite in östlicher Richung folgend bis zum Schnittpunkt des 78. Grades nördlicher Breite mit dem 110. Grad östlicher Länge;
8. Von dort dem 110. Grad östlicher Länge in nördlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des 110. Grades östlicher Länge mit dem 80. Grad nördlicher Breite;
9. von dort dem 80. Grad nördlicher Breite in östlicher Richung bis zum 180. Grad östlicher Breite folgend.
(2) Das Gebiet der Antarktis im Sinne dieser Übereinkunft erstreckt sich auf die Landmassen und Gewässer südlich des südlichen Polarkreises (66 Grad 34 Minuten südlicher Breite) bis zum Südpol.

Artikel 3 - Entmilitarisierung
Die Arktis und die Antarktis werden nur für friedliche Zwecke genutzt. Maßnahmen militärischer Art wie die Einrichtung und der Unterhalt militärischer Stützpunkte und Befestigungen, die Durchführung militärischer Manöver sowie die Erprobung von Waffen jeglicher Art sind verboten.

Artikel 4 - Forschungsfreiheit
(1) Die Forschung in der Arktis und der Antarktis ist frei und nur durch die sonstigen Regelungen dieser Übereinkunft beschränkt.
(2) Es ist mit Zustimmung des Hohen Rates mit relativer Mehrheit der abgegebenen Stimmen gestattet, Forschungsstationen und -Einrichtungen auf dem Gebieten der Aktis und der Antarktis zu errichten. Sofern diese Forschungsstationen und -Einrichtungen gegen Bestimmungen dieser Übereinkunft verstoßen, kann der Hohe Rat mit einfacher Mehrheit (mehr als der Hälfte) der abgegebenen Stimmen die Zustimmung zurückziehen. Der Betrieb in den entsprechenden Forschungsstationen und -Einrichtungen ist unverzüglich einzustellen und die entsprechenden Forschungsstationen und -Einrichtungen abzubauen.
(3) Forschungsstationen und -Einrichtungen, welche vor Inkrafttreten dieser Übereinkunft in der Arktis oder der Antarktis bestanden, bleiben von den Bestimmungen des Abs. 2 S. 1 unberührt.
(4) Forschungsstationen und -Einrichtungen unterstehen der Verwaltung des Mitgliedsstaates dieser Übereinkunft, der sie betreibt.

Artikel 5 - Austausch
Die Mitgliedstaaten dieser Übereinkunft sichern einander zu, dass
a) sie Informationen über Pläne für wissenschaftliche Programme in der Arktis oder der Antarktis zur Verfügung stellen und austauschen;
b) wissenschaftliches Personal in der Arktis oder der Antarktis zwischen Expeditionen und Stationen ausgetauscht wird;
c) wissenschaftliche Beobachtungen und Ergebnisse aus der Arktis oder der Antarktis austauschen und zur Verfügung stellen.

Artikel 6 - Schutz der ökologischen Vielfalt
(1) Der Schutz der ökologischen Vielfalt bewegt die Mitgliedsstaaten dieser Übereinkunft zu einem Verzicht auf jegliche Form der Zerstörung der natürlichen Artenvielfalt in der Arktis und der Antarktis.
(2) Der Hohe Rat des Hochkommissariates wird mit einfacher Mehrheit (mehr als der Hälfte) der abgegebenen Stimmen eine für alle Mitgliedsstaaten dieser Übereinkunft verbindliche Charta für den Umweltschutz in den Polgebieten beschließen.

Artikel 7 - Schutz der natürlichen Ressourcen
(1) Der Abbau von natürlichen Ressourcen in der Arktis und der Antarktis ist verboten.
(2) Ausgenommen davon ist der Fischfang in den Gewässern, welche sich im gem. Art. 2 definierten Bereichen der Arktis und der Antarktis erstrecken.

Artikel 8 - Freie Schifffahrt
(1) Die Gewässer, welche sich im gem. Art. 2 definierten Bereichen der Arktis und der Antarktis erstrecken, sind internationalisiert und hoheitsfrei.
(2) Die zivile Schifffahrt in diesen Gewässern ist frei und unbeschränkt, die militärische Schrifffahrt untersagt.

Artikel 9 - Internationales Hochkommissariat
(1) Zur Umsetzung der in diesem Vertrag festgeschriebenen Prinzipien kommen die Mitgliedsstaaten dieser Übereinkunft überein, ein internationales Hochkommissariat für die Polgebiete zu errichten, das seinen Sitz in [...] hat.
(2) Die Mitgliedsstaaten dieser Übereinkunft entsenden je einen Vertreter in den Hohen Rat des Hochkommissariats, der mit relativer Mehrheit der abgegebenen Stimmen im Namen des Hochkommissariats stellvertretend für die Regierungen der Mitgliedsstaaten dieser Übereinkunft Entscheidungen fällt, sofern sie die Auslegung und Umsetzung dieses Vertrags betreffen. Der Hohe Rat fasst darüber hinaus gem. Art. 14 Abs. 2 Beschluss über das Auflegen eines Protokolls zur Änderung dieser Übereinkunft zur Ratifikation durch die Mitgliedsstaaten dieser Übereinkunft, gem. § 4 Abs. 2 über die Genehmigung von Forschungsstationen und-Einrichtungen sowie gem. Art. 6 Abs. 2 über die Charta für den Umweltschutz in den Polgebieten.
(3) Der Hohe Rat wählt aus seiner Mitte mit relativer Mehrheit der abgegebenen Stimmen für die Dauer von sechs Monaten einen Hohen Kommissar, der die Geschäfte des Hochkommissariats leitet und es nach außen vertritt.

Artikel 10 - Inspektionen
(1) Um die Ziele dieses Vertrags zu erreichen und die Einhaltung seiner Bestimmungen zu gewährleisten, ist das Hochkommissariat berechtigt, Inspektionen im Rahmen der Bestimmungen dieses Vertrages durchzuführen und alle Verstöße gegen diese Übereinkunft im Hohen Rat zu diskutieren. Die Inspektoren genießen freien Zugang zu allen Gebieten der Arktis und der Antarktis sowie zu allen Forschungsstationen und -Einrichtungen gem. Art. 4 Abs. 2.
(2) Die Mitgliedsstaaten dieser Übereinkunft sind im Hohen Rat über die Ergebnisse der Inspektionen zu informieren.
(3) Die Mitgliedsstaaten dieser Übereinkunft können jederzeit Luftbeobachtungen über einzelnen oder allen Gebieten der Arktis und der Antarktis durchführen. Das Hochkommissariat ist von der Durchführung von Luftbeobachtungen in Kenntnis zu setzen.

Artikel 11 - Informationspflicht
Jeder Mitgliedsstaat dieser Übereinkunft unterrichtet zu dem Zeitpunkt, zu dem dieser Vertrag für ihn in Kraft tritt, und danach jeweils im Voraus das Hochkommissariat
a) über alle nach und innerhalb der Arktis oder der Antarktis von ihren Schiffen oder Staatsangehörigen durchgeführten Expeditionen;
b) über alle von ihren Staatsangehörigen besetzten Stationen gem. Art. 4 Abs. 2 in der Arktis oder der Antarktis;
c) über alles Personal oder Material, das er in die Antarktis verbringen will.

Artikel 12 - Gerichtsbarkeit
Wissenschaftliches und sonstiges Personal sowie diese Personen begleitenden Mitarbeiter unterstehen in Bezug auf alle Handlungen oder Unterlassungen, die sie während ihres der Wahrnehmung ihrer Aufgaben dienenden Aufenthalts in der Arktis oder der Antarktis begehen, nur der Gerichtsbarkeit des Mitgliedsstaates dieser Übereinkunft, deren Staatsangehörige sie sind.

Artikel 13 - Inkrafttreten, Depositar
(1) Diese Übereinkunft tritt in Kraft, sobald sie von fünf Staaten ratifiziert wurde.
(2) Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Nationen hinterlegt, welches hiermit zum Depositar bestimmt wird.
(3) Der Depositar teilt dem Hochkommissariat den Tag der Hinterlegung jeder Ratikfationsurkunde, jedes Ausscheiden oder Austreten aus dieser Übereinkunft sowie des Inkrafttretens eines Protokolls zur Änderung dieser Übereinkunft mit.
(4) Nach Hinterlegung der fünften Ratifikationsurkunde und dem Inkrafttreten des Vertrages für diejenigen Staaten, die bis zu diesem Zeitpunkt die Ratifikationsurkunde hinterlegten, tritt diese Übereinkunft für alle anderen Staaten mit Hinterlegung der Ratifikationsurkunde in Kraft.
(5) Der Depositar teilt denjenigen Staaten, welche bis zum Inkrafttreten dieser Übereinkunft die Ratifikationsurkunde hinterlegten, das Inkrafttreten dieser Übereinkunft mit.

Artikel 14 - Änderung
(1) Diese Übereinkunft kann durch Protokoll geändert werden.
(2) Ein Protokoll wird zur Ratifikation aufgelegt, sofern dieses Protokoll innerhalb des Hohen Rates mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen wurde.
(3) Das Protokoll tritt mit dem Zeitpunkt in Kraft, an dem es von mehr als der Hälfte der Mitgliedsstaaten dieser Übereinkunft ratifiziert wurde.
(4) Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls tritt es für alle Mitgliedsstaaten dieser Übereinkunft, die bis zu diesem Zeitpunkt die Ratifikationsurkunde hinterlegten, in Kraft. Für alle anderen Mitgliedsstaaten dieser Übereinkunft tritt es mit dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde in Kraft.
(5) Sofern ein Mitgliedsstaat dieser Übereinkunft das Protokoll innerhalb von drei Monaten nach seinem Inkrafttreten gem. Abs. 3 nicht ratifiziert hat, gilt er als mit sofortiger Wirkung aus dieser Übereinkunft ausgeschieden.

Artikel 15 - Austritt
(1) Ein Mitgliedsstaat dieser Übereinkunft kann mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist aus dieser Übereinkunft austreten.
(2) Sofern ein Mitgliedsstaat dieser Übereinkunft nicht mehr die Bedingungen gem. Kap. II Abs. 1 S. 1 und Kap. II Abs. 2 S. 1 der Charta des Rates der Nationen erfüllt, um Voll- oder beobachtendes Mitglied desselben zu sein, gilt er als mit sofortiger Wirkung aus dieser Übereinkunft ausgeschieden.

Artikel 16 - Kommissarischer Hoher Kommissar
Mit dem Inkrafttreten dieser Übereinkunft bis zur Wahl eines Hohen Kommissars durch den Hohen Rat gem. Art. 9 Abs. 3 wird das Amt des Hohen Kommissars kommissarisch vom Generalsekretär des Rates der Nationen wahrgenommen.
#30
Botschafter Kalinin hat folgendes an den RdN weitergegeben.
Er schlägt folgende Änderung der Nordpolgebiete vor:

Zitat:80°-90° östlicher Länge 80° nördlicher Breite
90°-100° östlicher Länge gilt 85° nördlicher Breite
100-108 gilt 85°
108-110° gilt 80°
110-140°gilt 86°
ab 140° wieder 80°
alles nördlich davon ist militärisch nicht nutzbar.

Die Schutzzone könnten wir dann genauer definieren und auch verkürzen und zwar im Westen ab dem 85° Breitengrad und im Osten bis zum 160° Breitengrad.
Die Nordgrenze bildet dann die oben genannte entmilitarisierte Polzone, im Süden gilt die parallel verlaufende Schnittstelle mit den Grenzen der anderen Nationen.

Und visualisiert:
[Bild: schutzzoneandro22010.jpg]
  


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