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Mitteilungen und Berichte an den Präsidenten
#41
Gospodin Minsitrpresident, ich benötige ihre Unterschrift unter dem Vertrag mit Aurora.
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#42
Die USSRAT lässt über einen Staatsbesuch anfragen, ob ihr das Land besuchen möchtet um die Beziehungen wieder zu vertiefen.
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#43
Die Duma hat folgendes Gesetz beschlossen:

Antikorruptionsgesetz (AnKoGe)

Präambel
Mit diesem Gesetz sollen Steuerhinterziehung, Veruntreuung von privaten wie öffentlichen Geldern und vor allem die Korruption bekämpft, eingedämpt und gestoppt werden. Hierzu wird eine Finanzbehörde geschaffen, die dem Finanzministerium untersteht.
Weiterhin sind alle polizeilichen, staatlichen und juristischen Stellen angewiesen, hart gegen Korruption vorzugehen.

§1. Strafbare Vergehen
(1)Es ist verboten öffentliche Gelder an öffentliche, private oder juristische Personen zu vergeben, zu versprechen oder in Aussicht zu stellen mit dem Zweck der Vorteilsnahme, Bestechung, Vorteilsgewährung oder Bestechligkeit.
(2)Es ist verboten private Gelder öffentlichen Institutionen, privaten oder juristischen Personen zukommen zu lassen, zu versprechen oder in Aussicht zu stellen mit dem Zweck der Vorteilsnahme, Bestechung, Vorteilsgewährung oder Bestechligkeit, wenn einer anderen privaten oder juristischen Person oder der Öffentlichkeit ein Schaden oder Nachteil entsteht.
(2a)Ausnahmen hiervon sind Entschädigungskosten für kleinere Dienste zwischen Privatpersonen, Vorteilnahme bei Dienstleistungen durch Preisvergleich und Kleindienste im Informellen Sektor, wenn diese nicht 1000 ARW überschreien.
(2b)Finanzielle Transaktionen innerhalb der Familie zu privaten, nicht komerziellen oder gewerblichen Zwecken sind von (2) und (2a) befreit.
(3)Es ist verboten Gelder von juristischer Personen an private, juristische oder öffentlichen Personen oder Institutionen zukommen zu lassen, zu versprechen oder in Aussicht zu stellen mit dem Zweck der Vorteilsnahme, Bestechung, Vorteilsgewährung oder Bestechligkeit.
(4)Die Annahme von Geldern Zwecks Vorteilsnahme, Bestechung oder Vorteilsgewährung gelten als Bestechlichkeit und sind verboten.
(5)All diese Vergehen sind eine Straftat, die polizeilich wie gerichtlich geahndet wird und zu einer Geldstrafe führt und zu einer Haftstrafe führen kann.
(6)Spenden an Vereine, Clubs, Organisationen oder Parteien sind legal und keine strafbare Vorteilnahme. Spenden von Firmen von über 10.000 ARW oder Privatpersonen von über 15.000 ARW sind öffentlich bekannt zu geben.

§2. Strafmaß
(1)Wer einmalig gegen §1. (1)-(3) verstößt droht eine Geldstrafe vom Wert der Bestechung aber mindestens 5000 ARW. Übersteigt die Bestechung die 5000 ARW muss der Beklagte darüber hinaus 10% -50% des Bestechungswertes an das Gericht zahlen.
(2)Wer mehrmals gegen §1. (1)-(3) wird mit einer Geldstrafe von nicht weniger als 10.000 ARW zzgl. des Bestechungswertes bestraft und zu mindestens 5 Jahren, höchstens 20 Jahren Gefängnis verurteilt.
(3)Personen die gegen §1. (4) verstoßen müssen den Bestechungswert vollständig erstatten und zzgl. 5% des Wertes, aber mindestens 1000 ARW an das Gericht zahlen.
(4)Bei mehrfachen Vergehen gegen §1. (4) können Personen aus ihrerm Arbeitsverhältnis, aber müssen aus ihrer öffentlichen Institution, entlassen werden. Ihnen droht eine Geldstrafe von 5000 ARW zzgl. des Bestechungswertes und eine Haftstrafe von einem bis zu fünf Jahren.
(5)Wer mehr als 5000 ARW an Bestechungsgeldern annimmt, wird mit fünf bis zehn Jahren Gefängnis bestraft sowie einer Geldstrafe von 15.000 ARW.

§3. Antikorruptionsamt
(1)Das Finanzministerium hat eine Behörde mit polizeilichen Rechten aufzustellen, die ähnlich des Zolls, im Inneren gegen die in §1. genannten Vergehen ermitteln.
(2)Es ist der Finanzaufsichtsbehörde gestattet, jederzeit und unangemeldet Firmen, Unternehmen, private Haushalte, Finanzämter und öffentliche Institutionen aufzusuchen und Akteneinsicht in die Finanzen zu verlangen.
(3)Bei dem erhärteten Verdacht der Untreue, Vergehen gegen §1. und der Korruption können die Mitarbeiter der Behörde entsprechende Maßnahmen im Sinne der Gesetzeslage ergreifen.
(4)Bei größeren Einsätzen ist die örtliche Polizei zu verständigen und hinzu zu ziehen.

§4. Schlussbestimmungen
Das Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.

Folgendes Gesetz wurde geändert:

Wahlgesetz

Präambel
Dieses Gesetz regelt das Wahlrecht zur Duma, zum Ministerpräsidenten sowie zu Volksabstimmungen und dem Wahlamt.


§ 1 Wahlperiode
(1) In Andro sind alle Wahlen frei, gleich, allgemein, unmittelbar und direkt.
(2)Die Amtszeiten des Ministerpräsidenten und die Legislaturperioden der Duma werden durch die Verfassung geregelt.
(3) Der Wahlbeginn ist 10 Tage vor Ende der Legislaturperiode. Der Wahlamtsleiter verkündet dies zwei Wochen vorher.

§ 2 Wahlamtsleiter
(1) Die Duma ernennt einen Wahlamtsleiter, dieser führt das Wahlamt bis zu seiner Absetzung.
(2) Sollte sich kein Wahlamtsleiter finden oder sollte man sich nicht einigen können, so amtiert der Wahlamtsleiter der letzen Wahlen. Ist dieser dazu nicht imstande, so ernennt die Regierung einen.
(3) Der Wahlamtsleiter darf kein Mitglied der Regierung sein.

§ 3 Voraussetzungen
(1)Wahlberechtigt ist, wer zum Zeitpunkt der Wahl in das Amtliche Wählerverzeichnis mit Namen und authentifizierter e-Mail Adresse eingetragen ist.
(2)Die Eintragung in das Amtliche Wählerverzeichnis erfolgt ab Bekanntmachung der Wahl in einem Zeitraum von 5 Tagen, nur wenn der Eintragungswillige bereits seit mindestens 28 Tagen ununterbrochen Bürger der Föderalen Republik Andro ist.
(3)Die Wählerevidenz wird durch den Innenminister geführt und für jedermann öffentlich zugänglich gemacht.
(4)Wählbar sind nur Bürger, die seit mindestens 28 Tagen die androische Staatsbürgerschaft besitzen

§ 4 Listenaufstellung
(1) Zwei Wochen bis zum Beginn der Wahlen werden die Listen eröffnet.
(2) Die Listenaufstellung dauert vom Tag der Öffnung genau 5 Tage und endet nicht früher oder später. Danach ist der Wahlvorgang einzuleiten.
(3) Zur Wahl zugelassen sind einzig Listen mit wenigstens zwei Kandidaten.
(4) Zur Wahl des Ministerpräsidenten sind nur Einzelkandidaturen erlaubt.
(5) Das Wahlamt kann Personen oder Listen die Teilnahme an einer Wahl verbieten, wenn diese die demokratische Grundordnung beschädigen oder beseitigen wollen oder die Kriterien des Wahlgesetzes nicht erfüllt werden.
Gegen einen ablehnenden Beschluss kann der Antragsteller vor Gericht klagen. Sollte er Recht bekommen, wird die Wahl aber nicht wiederholt. Der Kläger/die Klägerpartei ist dann aber zur nächsten Wahl umgehend zuzulassen

§ 5 Wahlvorgang
(1) Der Zeitraum der Wahlen ist auf 5 Tage beschränkt.
(2) Die Stimmen werden über das Kauli Wahltool erhoben und ausgezählt.
(3) Nach Wahlende teilt der Wahlleiter das amtliche Ergebnisse mit.
(4) Stimmen werden immer ab der Hälfte nach der Kommastelle aufgerundet. (2,5 = 3; 2,4 =2 )
(4a) Wenn in einer Pattsituation durch eine Aufrundung mehr Sitze zu vergeben sind als vorhanden, dann erhält die Partei/Liste mit der höheren Nachkommastelle den Zuschlag, die mit den wenigsten muss darauf verzichten.
(5) Die Duma hat sich wie in der Verfassung oder der Geschäftsordnung der Duma zu konstituieren, jedoch spätestens 4 Tage nach der Wahl.
(6) Überhangmandate sind in der Duma möglich.
(7) Sollte wegen der Prozentverteilung eine Stimme nicht zu vergeben sein, so fällt diese an die stärkste Liste. Gibt es zwei gleich starke Partein an die, die die älteste ist.
(8) Sollte im ersten Wahlgang zum Ministerpräsidenten kein Kandidat die absolute Mehrheit erreichen, so treten im zweiten Wahlgang die beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen gegeneinander an.

§ 6 Volksabstimmungen
(1) Auf Antrag von 25% der Bevölkerung, 30% der Duma oder der Regierung können Volksabstimmungen eingeleitet werden. Die Anträge sind im Ministerrat einzureichen.
(2) Volksabstimmungen dauern 5 Tage.
(3) Sie werden mit dem Kauli Wahltool durchgeführt.
(4) Insofern es nicht anders geregelt ist, reicht für das Ermitteln des Ergebnisses die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(5) Ämter die vom Volk direkt gewählt werden, werden vom Wahlamt automatisch ausgeschrieben und die Volksabstimmung gemäß diesem Gesetz durchgeführt.
(6) Das Ergebnis einer Volksentscheidung ist für alle Staatsorgane bindend.

§ 7 Abstimmungsmöglichkeiten
Bei Abstimmungen über nur einen Kandidaten, eine Partei oder die Verfassung oder eine Volksabstimmung gibt es nur die Möglichkeit zu "Ja" oder "Nein" oder "Enthaltung". Die Möglichkeit "Enthaltung" wird bei der Mehrheitsfindung nicht berücksichtigt.

§ 8 In-Kraft-Treten
(1) Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft und ersetzt das bisherige Wahlgesetz.
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#44
Die Duma hat folgendes Gesetz geändert:

Strafgesetzbuch

Päambel
Dieses Gesetz regelt die Verbrechen die als Strafen gelten. Judikative, Legislative und Exektuive sind daran gebunden.

§ 1 Keine Strafe ohne Gesetz
Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.
(a)Eine Person ist solange unschuldig, bis ihre Schuld bewiesen ist

§ 2 Zeitliche Geltung
Die Strafe bestimmt sich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt. Wird die Strafmaßnahme während der Begehung der Tat geändert, so ist das Gesetz anzuwenden, das bei Beendigung der Tat gilt.

§ 3 Geltungsraum
Das vorliegende Strafrecht gilt für alle Taten, die auf dem Staatsgebiet der Föderalen Republik Andro, auf einem Schiff oder Luftfahrzeug oder an einem sonstigen Ort begangen werden, dem Hoheitsrecht der Föderalen Republik Andro unterliegt.

§ 4 Schuldfähigkeit
Schuldfähig im Sinne dieses Gesetzes ist jeder, der das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat und nicht wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen.

§ 5 Versuch, Vorsatz
(1) Eine Straftat versucht, wer zur Verwirklichung eines Straftatbestandes unmittelbar ansetzt.
(2) Der Versuch eines Verbrechens ist strafbar, kann aber milder bestraft werden als die vollendete Tat.
(3) Vorsätzlich handelt, wer mit Wissen und Wollen eine Handlung durchführt, die unter Strafe gestellt ist.

§ 6 Notwehr
(1) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff von sich oder einen anderen abzuwenden.
(2) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.

§ 7 Täterschaft, Mittäterschaft und Anstiftung
(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst begeht oder einen anderen anstiftet, diese zu begehen.
(2) Als Mittäter wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.
(3) Die Strafe für den Mittäter richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist zu mildern.

§ 8 Geldstrafe
(1) Minderschwere Straftaten sind mit Geldstrafe zu ahnden.
(2) Die Höhe der Geldstrafe bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters.

§ 9 Verlust des Wahlrechts
(1) Das Wahlrecht kann aufgrund von Straftaten entzogen werden.
(2) Näheres regelt ein Wahlgesetz.

§ 10 Haftstrafe
(1) Schwere Verbrechen sind mit einer Inhaftierung zu bestrafen.
(2) Das zulässige Höchstmaß der Inhaftierung beträgt 365 Tage, ihr Mindestmaß zwei Tage.
(3)Wiederholungstäter sind, wenn nicht anders angegeben, mit einer Haftstrafe zu belegen.

§ 11 Aberkennung der Staatsbürgerschaft
(1) Die Staatsbürgerschaft kann nicht aufgrund von Straftaten entzogen werden.
(2) Näheres regelt ein Staatsbürgerschaftsgesetz.

§ 12 Dienststrafen
Ein auf gesetzlichem Wege verurteilter Amtsträger der Föderalen Republik Andro kann zusätzlich zu den in diesem Gesetz vorgesehenen Strafen auch disziplinarrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.

§ 13 Hochverrat
Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt, den Bestand der Föderalen Republik Andro zu beeinträchtigen oder die auf der Verfassung des Staates beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern, wird mit einer Haftstrafe nicht unter 50 Tagen bestraft.

§ 14 Friedensverrat
Wer einen Angriffskrieg gegen die Föderale Republik Andro vorbereitet und dadurch die Gefahr eines Krieges für die Föderale Republik Andro herbeiführt oder zu solch einem Krieg auffordert, wird mit einer Haftstrafe nicht unter 100 Tagen bestraft.

§ 15 Fortführen einer verfassungswidrigen Organisation
(1) Wer als Rädelsführer oder Hintermann, im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes, den organisatorischen Zusammenhalt
a) einer für verfassungswidrig erklärten Partei oder
b) eines für verfassungswidrig erklärten Vereines
aufrecht erhält, wird mit einer Haftstrafe in Höhe von 15-50 Tagen bestraft.
(2) Wer sich in einer solchen Organisation
a) als Mitglied betätigt oder
b) ihren organisatorischen Zusammenhalt unterstützt,
wird mit einer Haftstrafe bis zu 30 Tagen, mit Geldstrafe bestraft.

§ 16 Verfassungsfeindliche Sabotage
Wer in einer Gruppe oder als Einzelner absichtlich bewirkt, dass im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes durch Störhandlungen
a) Anlagen, die der öffentlichen Versorgung der Bevölkerung dienen oder
b) Telekommunikationsanlagen, die öffentlichen Zwecken dienen oder
c) Dienststellen, Anlagen, Einrichtungen oder Gegenstände, die ganz oder überwiegend der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dienen,
vollständig oder zum Teil außer Tätigkeit setzt oder den bestimmungsgemäßen Zwecken entzieht und sich dadurch absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand oder die Sicherheit der Föderalen Republik Andro oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt, wird mit einer Haftstrafe nicht unter 25 Tagen bestraft.

§ 17 Verunglimpfung von Verfassungsorganen
Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften den Ministerrat der Föderalen Republik Andro oder ein Verfassungsorgan des Staates in dieser Eigenschaft in einer, das Ansehen des Staates gefährdenden, Weise verunglimpft und sich dadurch absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand der Föderalen Republik Andro oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt, wird mit Geldstrafe bestraft. Bei mehrfacher Wiederholung sind Haftstrafen von bis zu 14 Tagen möglich.

§ 18 Landesverrat
Wer ein Staatsgeheimnis einer fremden Macht mitteilt oder sonst an einen Unbefugten gelangen lässt oder öffentlich bekannt macht, um der Föderalen Republik Andro zu benachteiligen oder eine fremde Macht zu begünstigen und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der des Staates herbeiführt, wird mit einer Haftstrafe nicht unter 30 Tagen.

§ 19 Wahlfälschung
(1) Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Geldstrafe bestraft. Bei Wiederholung droht eine Haftstrafe von mindestens 10 Tagen
(2) Ebenso wird bestraft, wer das Ergebnis einer Wahl unrichtig verkündet oder verkünden lässt oder den rechtmäßigen Vollzug einer Wahl behindert oder stört.

§ 20 Aufforderung zu Straftaten
Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften zu einer rechtswidrigen Tat auffordert, wird wie der Täter bestraft.
(a)Wer zu Straftaten auffordert, wird zu einer Geldstrafe oder je nach härte der aufgeforderten Straftat mit mindestens 7 Tagen Haft bestraft.

§ 21 Strafvereitelung
(1) Wer absichtlich oder wissentlich, ganz oder zum Teil vereitelt, dass ein anderer dem Strafgesetz entsprechend, wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft wird, wird mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer absichtlich oder wissentlich die Vollstreckung einer, gegen einen anderen, verhängten Strafe behindert oder beeinträchtigt.

§ 22 Landesfriedensbruch
Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, zur Begehung einer Straftat aufruft oder in der Öffentlichkeit in grober und vielfacher Weise Unfug verbreitet, wird mit einer Inhaftierung bis zu 30 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 23 Volksverhetzung
Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, zum Hass gegen die Bevölkerung oder bestimmte gesellschaftliche Gruppen aufwiegelt oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert, wird mit Inhaftierung bis zu zehn Tagen bestraft, in besonders schweren Fällen nicht unter 15 Tagen bestraft.

§ 24 Bildung einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung
(1) Wer eine Vereinigung gründet, deren Zweck oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Straftaten zu begehen, oder sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, für sie wirbt oder sie unterstützt, wird mit einer Haftstrafe bis zu zehn Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Bedient sich die Vereinigung terroristischer Mittel, beläuft sich die Haftstrafe auf mindestens 30 Tage .

§ 25 Titelmissbrauch
Wer unbefugt Amts- oder Dienstbezeichnungen, akademische Grade, Titel oder öffentliche Würden führt, mit Geldstrafe bestraft.

§ 26 Religiöse Beschimpfung
Wer öffentlich oder durch Verbreitung von Schriften den Inhalt des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses anderer in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wird mit Geldstrafe bestraft.

§ 27 Beleidigung
Die Beleidigung einer Person, einer Sache oder einer religiösen oder weltlichen Anschauung wird mit Geldstrafe bestraft.

§ 28 Verleumdung
Wer wider besseren Wissens, in Bezug auf einen anderen, eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Ansehen zu gefährden geeignet ist, wird mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreitung von Schriften begangen ist, mit einer Haftstrafe bis zu 10 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 29 Geheimnisverrat
Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm anvertraut worden oder sonst bekannt geworden ist, wird mit Geldstrafe bestraft.
(a)Bei Wiederholung oder einer besonders schweren Tat droht eine Haftstrafe von mindestens 5, höchsten 35 Tagen.

§ 30 Mord
(1) Mörder ist, wer aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet.
(2) Der Mörder wird mit einer Haftstrafe von mindestens 65 Tagen bestraft.

§ 31 Totschlag
Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit einer Haftstrafe nicht unter 30 Tagen bestraft.

§ 32 Völkermord
Wer eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte, Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören versucht, Mitglieder der Gruppe tötet oder die Gruppe unter Lebensbedingungen stellt, die geeignet sind, deren körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen, wird mit einer Haftstrafe von mindestens 90 Tagen bestraft.

§ 33 Körperverletzung
Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit einer Geldstrafe bestraft.
(a)In besonders schweren Fällen ist eine Haftstrafe von mindestens 5 Tagen angemessen.

§ 34 Freiheitsberaubung
Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise seiner Freiheit beraubt, wird mit einer Haftstrafe bis zu sieben Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 35 Verschleppung
Wer einen anderen durch List, Drohung oder Gewalt
a) in ein Gebiet außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes verbringt oder
b) veranlasst, sich dorthin zu begeben oder
c) davon abhält, von dort zurückzukehren
und dadurch der Gefahr aussetzt aus politischen Gründen verfolgt zu werden und hierbei, im Widerspruch zu rechtsstaatlichen Grundsätzen, durch Gewalt- oder Willkürmaßnahmen Schaden an Leib oder Leben zu erleiden, der Freiheit beraubt oder in seiner beruflichen oder wirtschaftlichen Stellung empfindlich beeinträchtigt zu werden, wird mit einer Haftstrafe bis zu 14 Tagen bestraft.

§ 36 Nötigung
Wer einen Menschen rechtswidrig, mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel, zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Geldstrafe bestraft.
(a)Wer andere Menschen auf sexuelle Weise ohne deren Einwilligung und mit physischer oder psychischer Gewalt sexuell nötigt oder belästigt, dem droht eine Geldstrafe sowie bei Wiederholung eine Haftstrafe von mindestens 15 Tagen.
(b)Sexueller Missbrauch von anderen Menschen wird mit einer Haftstrafe von mindestens 60 Tagen bestraft.
©Sexueller Missbrauch an Schutzbefohlenen oder Minderjährigen wird mit einer Haftstrafe von mindestens 120 Tagen bestraft.

§ 37 Diebstahl
Wer eine fremde bewegliche Sache oder einen Geldbetrag einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache oder den Geldbetrag sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Geldstrafe bestraft.
(a)Bei besonderer härte der Tat oder im Wiederholungsfall drohen mindestens7 Tage Haft.

§ 38 Betrug
Wer in betrügerischer Absicht, durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen, einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Geldstrafe bestraft.
(a)Bei Wiederholung drohen mindestens 5 Tage Haft.

§ 39 Steuerhinterziehung
Wer als steuerpflichtiger Bürger dem Staate rechtmäßig zustehende Zahlungen vorenthält, wird mit Geldstrafen von bis zu 200% des entstandenen Schadens bestraft.
(a)Bei Wiederholung kann eine Haftstrafe verhängt werden.

§ 40 Urkundenfälschung
Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Geldstrafe bestraft.

§ 41 Bestechlichkeit und Bestechung
(1) Wer als Angestellter oder Beauftragter eines geschäftlichen Betriebes oder als staatlicher Amtsträger im geschäftlichen oder dienstlichen Verkehr einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er einen anderen in unlauterer Weise bevorzuge, wird mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer im geschäftlichen oder dienstlichen Verkehr einem Angestellten oder Beauftragten eines geschäftlichen Betriebes oder einem staatlichen Amtsträger einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er ihn oder einen anderen in unlauterer Weise bevorzuge.
(3)In beiden Fällen können Haftstrafen verhängt werden.
(4)Es gelten darüber hinaus die Regelungen der Gesetze bezüglich Korrpution und Bestechlichkeit.

§ 42 Datenveränderung
Wer rechtswidrig Daten löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert, wird mit Geldstrafe bestraft.
(a)Bei Wiederholung droht eine Haftstrafe.

§ 43 Sachbeschädigung
Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt, zerstört oder zweckentfremdet, wird mit Geldstrafe bestraft.
(a)Bei besonders schweren Vergehen oder Wiederholung drohen mindestens 7 Tage Haft.

§ 44 Datenverarbeitungssabotage
Wer eine Datenverarbeitung, die für einen fremden Betrieb, ein fremdes Unternehmen oder eine Behörde von wesentlicher Bedeutung ist, dadurch stört, dass er eine Datenverarbeitungsanlage oder einen Datenträger zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht, beseitigt oder verändert, wird mit Geldstrafe bestraft, in schweren Fällen mit einer Haftstrafe bis zu 10 Tagen.

§ 45 Betäubungsmittelkriminalität
Wer Rausch- oder Betäubungsmittel unerlaubt besitzt, anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft, wird mit Geldstrafe bestraft.
(a)Bei Wiederholung können Haftstrafen von mindestens 7 Tagen verhängt werden.

§ 46 Rechtsbeugung
Ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zu Gunsten oder zum Nachteil einer Partei, einer Beugung des Rechts schuldig macht, wird aus dem Dienst entlassen.

§ 47 Verfolgung Unschuldiger
Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Strafverfahren berufen ist, absichtlich oder wissentlich einen Unschuldigen oder jemanden, der sonst nach dem Gesetz nicht strafrechtlich verfolgt werden darf, strafrechtlich verfolgt oder auf eine solche Verfolgung hinwirkt, wird mit Geldstrafe bestraft.

§ 48 Sonstige Straftaten
Straftaten, die sich aus der Verletzung der Verfassung oder sonstigen Gesetzen ergeben und hier nicht aufgeführt sind, sind individuell zu behandeln und im Urteil näher zu erläutern, insbesondere in Bezug auf das Strafmaß.

§ 49 Schlussbestimmungen
(1)Dieses Gesetz tritt am Tage Verkündung in Kraft.
(2)Es ersetzt das Alte.
Zitieren
#45
wartet auf die Verkündung
Zitieren
#46
Endbericht des Untersuchungsausschusses über den "Orceanic Fall"

Sonderausschuss der Duma

1. Formalien
Das Dumapräsidium hat folgenden Vorsitz für die Anhörung vorgesehen:
1. Vorsitzender: Dumapräsident Andrej Kronskij, MdD
2. Vorsitzender: Pairs Michail Kaikolew, Pairs
1. Beisitzer: Abgeordneter Nikita Markow, MdD
2. Beisitzer: Abgeordneter Benno Ignaszewski, MdD

Die Anhörung tagte öffentlich. Es war den Abgeordneten und Pairs gestattet, Fragen die an die Befragten gerichtet werden sollen, beim Präsidium einzureichen, wovon auch Gebrauch gemacht wurde.

Die Befragten waren:
Ministerpräsident Iwan Georgowitsch Malechski
General Lawrenty Pawlowitsch Beria
Admiral Aleksei Georgowitsch Wolkonow

2. Bericht Vorgeschichte:
Am 20.9.2010 ging vom Kaiserreich Chinopien ein diplomatisches Schreiben von Botschafterin Fu Feng an die Regierung der Föderalen Republik Andro ein.
Der Inhalt war:
Zitat:Seine Exzellenz der Reichskanzler lädt Euch dazu ein, in einem gemeinsamen Unterfangen mit den Flugzeugträger-Kampfgruppen Kangxi und Qianlong der Kaiserlichen Marine sowie den maritimen Verbänden anderer Beteiligter die Handelswege zwischen Renzia und Jadaria bzw. dem Orceanischen Raum gegen Übergriffe und Störungen zu schützen.

Eine positive Antwort wäre dem Kaiserreich eine Freude und eine Ehre. Gleichzeitig verbinden wir damit die Hoffnung, einen eventuellen Beitrag zur Verbesserung der Beziehungen zwischen Andro und beispielsweise dem Schahtum Futuna bzw. eine Entspannung einleiten zu können.
Bereits hier geht klar hervor, dass das Manöver zwischen Renzia und Jadaria bzw. dem Orceanischen Meer hätte stattfinden sollen, nicht im Orceanischen Meer selbst. Auch leitete das Gelbe Reich dieses Schreiben in ähnlicher Form an Futuna und den Reichsbund (Reekza Bunda) weiter. Somit waren auch diese Länder, die wenige Tage später Andro den Krieg erklärten, genauestens darüber informiert, was die diplomatischen wie sicherheitspolitischen Absichten hinter diesem Manöver waren. Eine Bedrohung für das Schahtum oder den Reichsbund lag nicht vor.
Hierauf antwortete die Regierung irrtümlich, dass sie sich an dem Manöver, dass, aus der damaligen Sicht des Ministerrates, indirekt gegen Astor gerichtet sein, beteiligen werde. Diesen Wortlaut gab Admiral Wolkonow sogar am 25.9.2010, am Tag des Seegefechtes nochmal für die aurorianische und futunische Flotte wieder.
Wie sich im Nachhinein herausstellte, galt das Manöver nicht der Einschüchterung Astors, sondern der Eindämmung der Piraterie. Die Duma geht davon aus, dass die Regierung Andros davon der Auffassung war, dass Aufgrund der damals aktuellen Verstimmungen zwischen Chinopien und den USA die Piraten nur als Alibi für das Manöver erhalten sollten.
Direkt am 20.9.2010 sendete die androische Botschaft im Reichsbund eine Nachricht an die Regierung, dass man sich an dem Manöver beteiligen werde und man auf die Teilnahme des Reekza Bunda hofft. Auf dieses Schreiben gab es keine Antwort.
Zwischen dem 20.9.2010 und dem 25.9.2010 gab es keine direkten Kontaktaufnahmen durch irgendeinen Staat der Kritik oder Protest an dem Manöver oder der androischen Teilnahme äußerte. Aussagen von Futuna und dem Reichsbund, sie hätten die Föderale Republik Andro gewarnt, konnten nicht bestätigt werden. Es fand keinerlei diplomatischer Verkehr zwischen diesen drei Staaten statt, der sich negativ zur Flottenbewegung Andros äußerste. Insofern sich Futuna oder der Reichsbund gegenüber Chinopien kritisch äußerten, so leitete dies das Gelbe Reich nicht weiter.
Am Vorabend schlug General Beria vor, dass Admiral Wolkonow den direkten Befehl über die I. Flotte übernehmen sollte, was auch vom STAWKA so genehmigt wurde. Der Admiral sprach sich gegen das Manöver aus, da er die Entfernung für zu groß hielt, vor allem hinsichtlich der Versorgung.
Die I. Flotte, lief nun am 21.9.2010 aus in Richtung Asurik. Bis hierhin gab es noch den Befehl, sich in Südchiopien mit der Marine des Gelben Reiches zu treffen. Nun kam es vermutlich bereits hier zu einem Sabotageakt durch bisher noch unbekannte Personen. Laut den Aussagen von General Beria, Admiral Wolkonow und Regierungschef Malechski wurde der Funk gestört und sabotiert, falsche Koordinaten und Befehle an die Flotte weitergeleitet, worauf sich die Flotte nicht zum eigentlichen Treffpunkt, sondern direkt in Richtung Orceanisches Meer bewegte.

Die Seeschlacht - Verlauf

Die androische I. Flotte, bestehend aus 11 Schiffen (u.a. ein Atom-U-Boot und ein Helikopterträger), traf am Übergangsgebiet zwischen Asurik und Orceanic ein. Ihr entgegen lieft die aurorianische Flotte unter Admiral Theodore Montgomery der die Flotte unter Admiral Wolkonow zum Umkehren bewegen wollte. Laut dem aurorianischen Admiral, war das Gewässer gesperrt, obwohl man sich nicht innerhalb des Orceanischen Meeres befand.
Admiral Wolkonow stoppte seine Schiffe, weigerte sich aber den Kurs zu ändern und erinnerte daran, dass man sich in internationalen Gewässern aufhält und das dieses Manöver, welches Futuna und dem Reichsbund bereits Tage zuvor angekündigt wurde, nicht gegen sie gerichtet sei. Aus Sicherheitsgründen wurden die Waffensysteme der I. Flotte bereit gemacht.
Zu diesem Zeitpunkt erreichte auch die futunische II. und III. Flotte die Position der androischen Flotte und erklärte Admiral Wolkonow, dass man das androische Eindringen als Kriegserklärung Werte und man die androische Flotte zur Kapitulation aufruft. Noch einmal erklärte der Admiral seinen Standpunkt und seine Befehle, dass sein Handeln nicht gegen Futuna und Aurora gerichtet sei, diesmal gegenüber dem futunischen Befehlshaber. Hierauf eröffnete die futunische Flotte plötzlich und ohne Provokation das Feuer auf die androischen Schiffe. Ab diesem Moment war der Funkverkehr mit dem STAWKA in Andro wieder gegeben.
Admiral Wolkonow gab sofort Befehl zum Rückzug und eröffnete, um diesen zu decken, das Feuer, bedauerlicherweise auch auf die Aurorer.
Admiral Wolkonow erklärte hierbei, dass er auf die aurorianische Flotte habe schießen lassen, da sich diese ihm in den Weg gestellt hat und ihn selbst mit einem Angriff und der Versenkung drohte. Es entbrannte ein heftiges Seegefecht in dessen Verlauf die futunische Flotte Nervengas gegen die androischen Matrosen einsetzte. Gegen die ins Wasser gefallenen Soldaten wurden Blutköder eingesetzt um Haie anzulocken, denen Zahlreiche Seemänner zum Opfer fielen.
Nach ca. drei Stunden endete das Gefecht als der chinopische Trägerverband eintraf und die androischen Schiffe in ein schützendes Geleit nahmen. Die androischen Schiffe zogen sich zurück, ebenso die futunischen und aurorianischen.
Am Ende verlor Andro ein Uboot, vier Schiffe und 463 Soldaten, ein stralisches Schiff nahm 412 Schiffbrüchige auf und internierte diese. Die Verluste der Gegenseite beliefen sich auf 10 Flugzeuge, ein Uboot, einen Kreuzer und ein Trossschiff.

3. Angriffe auf Andro

Noch am selben Tag griffen futunische und aurorianische Flugzeuge Ziele in Andro an. Zum Einen wurde durch Aurora die Hafenanlage in Wladejuschnij bombardiert und zum Anderen griff Futuna die Getreidefelder in Korgowska mit biologischen Waffen an (Heuschecken) um die Ernte zu vernichten. Bereits hier fand ein Krieg gegen die Zivilbevölkerung statt. Der Konflikt im Orceanic wurde nicht lokal gehalten, sondern direkt nach Andro getragen.
Am Mittag des 27.9.2010 griffen androische See- und Luftstreitkräfte den futunischen Trägerverband im Nordwest-Asurik an. Dieser war, laut der Armeeführung, nicht nur der Ursprung der Fliegerangriffe auf Andro, sondern weiterhin eine potentielle Bedrohung. Er wurde auf seinem Südost Kurs abgefangen und die androischen Einheiten fügten ihm erhebliche Verluste zu.
Am selben Tag erklärte der Reichsbund Andro den Krieg mit der Begründung, dass seine Bündnisspflicht eingetreten sein, obwohl Futuna zuerst auf Andro schoss. Der androische Botschafter im Reekza Bunda teilte mit, dass der Reichsbund keinen Grund hat gegen Andro in den Konflikt einzutreten. Bis zu diesem Zeitpunkt hat der Reichsbund nur einige Schüsse auf androische Schiffe abgefeuert. Bereits jetzt waren mehrere Nuklearraketen gestartet worden welche am Morgen des 28.9.2010 in 600km Höhe über Andro detonierten und einen enormen elektromagnetischen Impuls auslösten. Ein totaler Stromausfall in und um die Städte Koskow, Kramatorsk, Gischtabat, Gori, Chabbalinsk, Bolowsk, Prodowski und Mitrojarsk war der Fall. Nach dem Bericht des Roten Kreuzes kam es dadurch zu über 18.000 Todesfällen.
Der letzte Kriegsakt fand am 2.10.2010 statt. Futuna griff mit mehreren Luft- und Seeeinheiten die Stadt Wladejuschnij an. Die futunischen Streitkräfte ließen Gas verströmen, das sich in der gesamten Innenstadt verteilte, welches kurz darauf angezündet wurde. Durch das Feuer wurde das gesamte Zentrum Wladejuschnijs verwüstet. Da die Futunen die Trinkwasserversorgung der Stadt erobert hatten, war die Löschung der Brände oder die Versorgung mit Wasser nicht möglich. Auch wurden durch die Futunen Straßen und U-Bahn-Tunnel blockiert, wodurch die Zivilbevölkerung nicht entkommen konnte.
Es sei noch gesagt, dass auch Dreibürgen Andro den Krieg erklärte, es jedoch zu keinen aktiven Kampfhandlungen kam.
Bis zum Ende dieses Berichts hatten Andro und Aurora einen Waffenstillstandsvertrag beschlossen und Andro befand sich mit Dreibürgen in Friedensgesprächen.
Der Reichsbund und Futuna erklärten jeweils einseitig den Krieg für beendet und Andro für schuldig.

4. Schlussfolgerung

Wir, die Mitglieder des Untersuchungsausschusses stellen fest, dass dieser Konflikt hätte vermieden werden können, wenn alle Konfliktparteien deutlich mehr diplomatische Bemühungen an den Tag gelegt hätten. Auch wurde die Diplomatie fast gar nicht, und wenn, nur indirekt eingesetzt. Es erreichte die Adressaten selbst nicht. Der Weg zu dem Manöver war durch eine begrenzte interne Fehlkommunikation in Andro geleitet, die jedoch auf das Manöver selbst oder den Konflikt keine größeren Auswirkung gehabt hätte.
Jedoch sieht dieser Ausschuss den Angriff auf das androische Telekommunikationsnetzwerk als erheblich an. Durch diesen Sabotageakt gelang es bisher unbekannten subversiven Kräften und Agenten einen Krieg auszulösen, der viele Soldaten und Zivilisten das Leben kostete.
Kurz vor Beginn des Seegefechtes handelte sowohl der aurorianische als auch androische Admiral falsch. Der aurorianische versperrte internationale Gewässer, wozu er weder einen Grund noch Rechte hatte. Der androische Admiral hätte, angesichts der Übermacht, seine Flotte umkehren lassen sollen. Jedoch sehen wir im futunischen Vorgehen einen klaren Akt der plötzlichen und unerwarteten Kriegsführung. Die Futunen griffen ohne größere vorherige diplomatische Erklärung oder Warnung die androische Flotte an und können bis zum heutigen Tage keine Bedrohung für sich oder ihre Heimat beweisen. Eine Flotte von 11 Schiffen ist einer Übermacht von mehr als 40 Schiffen nicht gewachsen, was allen Seiten hätte klar sein müssen. Ein Angriff durch Andro auf Futuna oder Aurora erscheint absolut abstrus und unrealistisch.
Den Einsatz von biologischen und chemischen Waffen verurteilen wir auf das Schärfste. Die futunische Nation, die stets von einer Art von höherem Wohl spricht, hat sich an diesem Tag, und auch in den Folgenden, einem Akt der niedrigsten unmenschlichsten Barbarei hingegeben.
Die folgenden Luftangriffe auf Andro waren ebenso wie der Angriff auf die Flotte unverhältnismäßig und vermeidbar. Der Angriff auf Getreidefelder um die Zivilbevölkerung zu treffen misslang zum Glück.
Jedoch erreichte der Reichsbund mit seinem EMP Angriff enormen Schaden und brach somit sämtliche Verträge zwischen beiden Nationen. Die Vermutung, der Kernwaffeneinsatz sollte vor allem andere Nationen abschrecken, scheint sich immer mehr zu erweisen.
Auch der Angriff auf Wladejuschnij erscheint selbstmörderisch, da für die futunischen Einheiten keine Chance zur Flucht bestand. Denn dies war ein reiner Terrorakt, die gesamte Stadt zu vernichten.

Der Ausschuss bedauert, empfiehlt, fordert und stellt fest:

Wir bedauern alle Toten in diesem Konflikt, egal auf welcher Seite sie standen.
Wir bedauern das Nichteingreifen der Staatengemeinschaft.
Wir bedauern die Passivität des Rates der Nationen.
Wir bedauern die Kurzsichtigkeit aller Nationen am Friedenswillen und Erhalt.
Wir bedauern die offensichtliche Nichtinternationalität der Gewässer.
Wir bedauern die Nichteinhaltung der Unantastbarkeit des Lebens.
Wir bedauern den Tod von Säuglingen und Kindern durch den EMP Angriff.
Wir stellen fest, dass Ministerpräsident Malechski, General Beria und Admiral Wolkonow keine Schuld für die Sabotage an der Kommunikation trifft, noch dafür, dass die Flotte auf falschen Kurs, bedingt durch gefälschte Befehle, kam.
Wir stellen fest, dass weder STAWKA noch Admiral Wolkonow Schuld an dem Seegefecht nahe dem Orceanic tragen.
Wir stellen fest, dass Futuna ohne ersichtlichen Grund und Vorwarnung das Feuer auf die Flotte eröffnete, obwohl Futuna bereits vor Tagen über das Manöver informiert wurde.
Wir stellen fest, dass der Reichsbund ohne ersichtlichen Grund in den Krieg gegen Andro eintrat, obwohl Andro selbst Opfer von Angriffen zuvor wurde.
Wir stellen fest, dass der Angriff mit Atomwaffen auf Andro nicht nur das Land selbst, sondern auch die ganze Welt bedroht und leichtsinnig gefährdet hat. Die radioaktive Strahlung hat weitere Bereiche als nur Andro betroffen.
Wir stellen fest, das Futuna und der Reichsbund akribisch und perfide eine geplante Vernichtung gegen das androische Volk mit atomaren, biologischen und chemischen Waffen durchgeführt hat.
Wir stellen fest, dass der Angriff auf die futunische Flotte im Nordasurik notwendig war, um weitere Angriffe zu verhindern.
Wir stellen fest, dass der Angriff auf Wladejuschnij unverhältnismäßig war und einzig und allein gegen die Zivilbevölkerung gerichtet war, mit dem Nebenziel, möglichst viele Soldaten in die Stadt zu locken und mit Gas und dem anschließenden Großbrand zu töten.
Wir stellen fest, dass alle am Konflikt beteiligten Parteien keinen direkten Willen zum Frieden oder der sofortigen Einstellung des Kampfes hatten, womit allen eine Teilschuld gleichermaßen zu geben ist.
Wir empfehlen, eine Verbesserung der Kommunikationswege und Verschlüsselung der militärischen Funkkanäle.
Wir empfehlen in Zukunft keine weiteren Manöver fernab der Heimat durchzuführen.
Wir empfehlen einen strikten militärischen Neutralitätskurs.
Wir empfehlen einen strikten Friedenskurs.
Wir empfehlen den Rat der Nationen oder ein anderes Gremium mit einem weiteren unabhängigen Untersuchungsausschuss zu beauftragen. Da jedoch an der Glaubwürdigkeit möglicherweise zu zweifeln wäre, wäre das Ergebnis für keine Partei bindend.
Wir empfehlen in Friedensgespräche mit Futuna und dem Reichsbund zu treten.
Wir empfehlen, auf eine Schuldfrage zu verzichten, da zu viele Ereignisse diesen Konflikt ausgelöst haben.
Wir empfehlen die Vernichtung aller ABC Waffen des Reichsbundes und Futunas, da beide Nationen nicht mit diesen Waffen umzugehen wissen. Andro hingegen hat seine stärksten Waffen nicht zum Einsatz gebracht.
Wir empfehlen den Verzicht auf Reparationen, und den Verzicht auf Reparationen für alle militärischen Verluste bei allen Parteien.
Wir empfehlen eine internationale Sicherheits- und Abrüstungskonferenz.
Wir fordern, eine deutliche Verbesserung der Diplomatie zu allen Staaten hin.
Wir fordern eine Konfliktvermeidung im Vorfeld unter Einbeziehung von Drittstaaten und Vermittlern.
Wir fordern ein internationales Seerecht, Kriegsrecht, Menschenrechte und Staatenrecht.
Wir fordern, dass die internationale Staatengemeinschaft sich deutlich mehr für den Friedenserhalt sein setzen soll.
Wir fordern die Aufhebung aller Verträge mit dem Reichsbund, da er diese auf schlimmste weise gebrochen hat.
Wir fordern ein Handelsboykott gegen den Reichsbund, sowie eine Aus- und Einreisesperre.
Wir fordern die Beschlagnahmung aller Güter und Finanzmittel des Reichsbundes in Andro.
Wir fordern eine Entschuldigung vom Reichsbund für den Einsatz der Atomwaffen gegen die androische Zivilbevölkerung, sowie eine Entschädigung für alle Hinterbliebenen von jeweils 100.000 ARW sowie Zahlung der Witwen und Waisenrenten durch den Reichsbund.
Wir fordern eine Entschuldigung von Futuna für den Einsatz von biologischen und chemischen Waffen auf androische Matrosen, Soldaten und Zivilisten. Wir fordern eine Entschuldigung für die Verbrennung der Stadt Wladejuschnij.
Wir fordern von Futuna eine Entschädigung von jeweils 60.000 ARW sowie die Zahlung der Renten für alle Waisen und Witwen die durch ihre Angriffe ums Leben kamen.
Wir fordern eine Erklärung des Verzichts von ABC Waffen durch alle Parteien, außer wenn es um das direkte Überleben der eigenen Nation geht.
Wir fordern einen Nichtangriffsvertrag zwischen allen Parteien und Andro.
Wir fordern, dass alle Parteien die aktiv am Krieg mitgewirkt haben, eine Trauerfeier zur See abhalten.
Wir fordern Futuna und den Reichsbund auf, für die entstandenen Schäden in den androischen Großstädten und Wladejuschnij an zivilen Gebäuden und Einrichtungen aufzukommen.

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#47
Folgendes Gesetz wurde geändert, ich bitte um Verkündung.

Parteigesetz

Gesetz über die Mitwirkung von Parteien im Staat
§ 1 Definition
(1) Parteien sind politische Vereinigungen von Bürgern für ein gemeinsames Interesse mit dem Ziel, sich aktiv in die Politik einzubringen und das Allgemeinwohl zu fördern.
a) Parteien tragen zur Willensbildung der Bevölkerung bei und dienen als Mittler zwischen Bürgern und Staat.
b) Sie nehmen direkten Einfluss auf die Politik Andros und der Regierung.
c) Sie bekennen sich zur Republik und erhalten die freiheitlich-demokratische Grundordnung.
(2) Parteien bestehen aus mindestens einer Person.
(3) Parteien verfügen über ein Parteiprogramm und eine Parteisatzung, die die Inhalte und Ziele der Partei wiedergibt.
(4) Parteien müssen sich in ihrer Satzung zur Verfassung und dem Staat Andro bekennen.
(5) Parteien sind keine Vereine.
(6) Nur Parteien dürfen Parteienlisten zur Wahl aufstellen.

§ 2 Gründung einer Partei
(1) Eine Partei wird beim Innenministerium beantragt.
(2) Dabei müssen §1. (1)-(4) erfüllt werden.
(3) Dem Innenministerium ist folgendes mitzuteilen:
-Satzung
-Programm
-Gründungsmitglieder
-Sitz der Parteizentrale
-2
Gründungsmitglieder
(4) Die Gründung kann verweigert werden, wenn die Kriterien nicht eingehalten werden.

§ 3 Verbot oder Auflösung einer Partei
(1) Eine Partei wird automatisch aufgelöst wenn sie:
-sie seit 12 Monaten keinerlei Aktivität aufweist

-sie keine aktiven Mitglieder mehr hat
(2) Eine Partei kann verboten werden, wenn ein Verstoß gegen die Gesetze oder Verfassung mit Worten, Taten oder Schrift durch ein Gericht nachgewiesen werden kann. Nur ein Gericht kann Parteien verbieten.
(3) Für (2) müssen folgende Dinge gegeben sein:
-Verfassungsfeindlichkeit
-Kriegstreiberei
-Volksverhetzung
(4) Die Partei wird nach einem gerichtlichen Urteil vom Innenministerium aufgelöst.

§ 4 Meldepflicht
(1) Parteien müssen Änderungen ihres Programmes, der Satzung, des Parteisitzes/ Vereinshauses oder die Auflösung dem Innenministerium melden.
(2) Das Innenministerium muss Parteien über ein mögliches Defizit oder eine Auflösung mindestens 14 Tage vor Auflösung informieren. Wenn die Partei nicht reagiert, und sein Defizit bzw. seine Aktivität verbessert, wird sie ohne Widerspruchsrecht aufgelöst.

§ 5 In-Kraft-Treten
(1)Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft und ersetzt das bisherige Parteien- und Vereinsgesetz.
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#48
[brief_amin]

Terminkalender

Auslandsreisen:

Astor: 24.11.2010
Albernia: 29.11.2010
Demokratische Union: folgt

Koskow den 24.11.2010.
[/brief_amin]
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#49
Erinnert die Regierung an das Schreiben
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#50
Die Duma hat diesen Vertrag angenommen:


Grundlagen- und Friedensvertrag
zwischen der Föderalen Republik Andro und dem Kaiserreich Dreibürgen


§1 Allgemeines:
(1) Die Föderale Republik Andro und das Kaiserreich Dreibürgen streben hiermit diplomatische Beziehungen und eine friedliche Zusammenarbeit an. Der Kriegszustand wird für beendet erklärt.
(2) Beide Vertragspartner erkennen einander als unabhängige und souveräne Staaten an.
(3) Beide Vertragspartner stufen die Diplomatischen Beziehungen untereinander mindestens als "neutral" ein.

§2 Einreise- und Rechtsbestimmungen
Jedem Staatsbürger der Föderalen Republik Andro und des Kaiserreichs Dreibürgen ist es jederzeit möglich, visumsfrei in das Land des Vertragspartners zu reisen.

§3 Frieden und Sicherheit
(1) Die Föderale Republik Andro und das Kaiserreich Dreibürgen haben für die Erhaltung des Friedens und der Sicherheit untereinander zu garantieren.
(2) Militärische, Paramilitärische oder Geheimdienstliche Operationen auf dem Staatsgebiet des Vertragspartners sind für beide Staaten verboten, ausser sie erfolgen mit Wissen und ausdrücklicher Erlaubnis des Vertragspartners.
(3) Beide Staaten haben Einmischungen in die Innenpolitik des Vertragspartners zu unterlassen. Konstruktive Kritik ist aber erlaubt und erwünscht.
(4) Beide Staaten sind angehalten humanitäre Hilfe zu leisten, wenn der jeweils andere Staat dies im berechtigten Fall verlangt.

§4 Botschaften
(1) Die Föderale Republik Andro und das Kaiserreich Dreibürgen stimmen dem Austausch von Botschaftern zu. Die Botschafter werden an ihrer Arbeit nicht gehindert, und genießen politische Immunität und den Schutz des Gastgeberlandes. Nur unter Angabe von Gründen kann die gastgebende Nation Angehörige des diplomatischen Korps der Vertragspartner ausweisen.
(2) Beide Staaten ermöglichen die Einrichtung von Botschaften ihres Vertragspartners im eigenen Lande. Das gesamte Gelände der Botschaft ist geschütztes Gebiet und Terretorium des Staates, der sie betreibt. Polizeiliche Aktionen sind nur auf Aufforderung zu leisten.

§6 Gültigkeit und Kündigung
(1) Dieser Vertrag ist ab dem Zeitpunkt der Ratifizierung zeitlich unbegrenzt gültig, ausser er wird von einem oder beiden Vertragspartnern gekündigt.
(2) Änderungen dieses Vertrages sind jederzeit möglich. Sie sind nur mit der ausdrücklichen Zustimmung beider Vertragspartner gültig.
(3) Dieser Vertrag kann nur mit schriftlicher Begründung an den Vertragspartner gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt eine Woche, wobei diese Zeit dazu genutzt werden sollte, um herrschende zwischenstaatliche Konflikte zu lösen.
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