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Mitteilungen und Berichte an den Präsidenten
#31
Zwei Verträge wurden von der Duma angenommen.

Erweiterter Grundlagen- und Sicherheitsvertrag zwischen der Föderalen Republik Andro und Büyük Sergiye

Präambel
Beseelt vom Gedanken der Völkerverständigung und dem Wunsch nach guten nachbarschaftlichen Beziehungen im Sinne des Völkerrechts und darüber hinaus, haben die Föderale Republik Andro und Büyük Sergiye dieses Vertragswerk erarbeitet, um eine gemeinsame Zukunft für sich, ihre Völker sowie eine Kooperation der Regionen anzustreben



Paragraph 1 - Diplomatische Anerkennung
(1)Die Föderalen Republik Andro und Büyük Sergiye erkennen sich diplomatisch und ihre als unverletzlich geltenden, bestehenden Grenzen mit Ratifizierung dieses Grundlagenvertrages an.

Paragraph 2 - Botschaften
(1)Die Unterzeichner beschließen den Austausch von Botschaftern.
(2)Das Botschaftspersonal erhält diplomatische Immunität gemäß dem internationalen Völkerrecht sowie nationalem Recht.
(3)Das Botschaftsgelände gilt als exterritorial und darf vom Gastland nicht ohne Erlaubnis durch die Staatsgewalt betreten werden.
(4)Botschaftspersonal und Botschaftsgelände müssen sich an das jeweilige nationale Recht des Gastlandes halten.

Paragraph 3 - Neutralitätsverpflichtung
(1)Die Unterzeichner verpflichten sich, gegenseitige kriegerische Aktionen zu unterlassen. Auch Einmischungen bei Konflikten mit Dritten sind zu unterlassen, außer es tangiert die eigene Außenpolitik.
(2)Beide Staaten verpflichten sich dazu, Konflikte und Probleme diplomatisch und friedlich zu lösen.

Paragraph 4 - Anti-Geheimdienst-Abkommen
Die Unterzeichner verpflichten sich, geheimdienstliche Akivitäten gegen den anderen zu unterlassen.

Paragraph 5 - Status
Die Unterzeichner setzen den diplomatischen Status des jeweils anderen mindestens auf "neutral" oder äquivalent.

Paragraph 6 Innenpolitik
(1)Die Unterzeichner verfplichten sich, sich nicht in die Innenpolitik des anderen einzumischen, außer es ist ausdrücklich erwünscht.
Konstruktive Kritik ist aber erlaubt und erwünscht.
(2)Die Unterzeichnerstaaten streben eine justizielle Zusammenarbeit der jeweiligen Ermittlungsbehörden an, die dazu dient, den Frieden und die Innere Sicherheit zu erhalten.
In Verbrechen gegen den Frieden, volksverhetzerischen Maßnahmen, des Landes- sowie des Hochverrats verpflichten sich die Unterzeichnerstaaten zu einer Kooperation in Sachen gegenseitiger Einsichtsnahme und technischer Unterstützung, soweit dies möglich und billigend ist.
(3)Weiterhin verpflichten sich die Vertragsstaaten, polizeilich gesuchte Bürger des jeweils anderen Staates auf Anfrage an den Vertragspartner auszuliefern, insofern diesen Personen weder Todesstrafe noch Folter erwartet. Die Auslieferung an Drittstaaten ist untersagt.

Paragraph 7 Handel
(1)Beide Vertragsparteien öffnen ihre Grenzen für den gegenseitigen Warenhandel.
(2) Private Zölle bei Warenhandel bzw. Ein- und Ausfuhr zwischen den Vertragsparteien sind aufgehoben.
(3) Gewerbliche Zölle bei Warenhandel bzw. Ein- und Ausfuhr zwischen den Vertragsparteien liegen bei maximal 15 % des Warenwertes.
(4) Beide Vertragsparteien ermöglichen Unternehmensgründungen von Investoren des Partnerlandes im eigenen Land.
(5) Unternehmen, die ihren Sitz in Lande einer Vertragspartei haben, sind berechtigt, Zweigstellen im Lande der jeweils anderen Vertragspartei zu gründen. Mindestens 80 % der Angestellten müssen Bürger des Vertragspartners sein, in dessen Land die Zweigstelle eröffnet wird.
(5)Das jeweilige nationale Wirtschaftsrecht findet uneingeschränkte Anwendung.

Paragraph 8 Bildung und Kultur
(1) Es wird regelmäßig ein Austausch von Schülergruppen organisiert, die das Land des jeweils anderen kennen lernen können.
(2) In Andro wird ein Hochschullehrstuhl für Sergiyeistik geschaffen. In der Sergiye wird ein Hochschullehrstuhl für Androistik geschaffen.
(3) Die Vertragspartner verpflichten sich die Sprache des jeweils anderen im Schulunterricht als Fremdsprache zu unterrichten.

Paragraph 9 Tourismus
(1) Die Vertragspartner ermöglichen den Bürgern des jeweils anderen Vertragspartners den touristischen Aufenthalt in ihrem Land.
(2) Bürger der Vertragspartnern müssen kein Visum beantragen, um sich im Land des jeweils anderen aufzuhalten. Es gilt bei Ein- oder Ausreise aber nationales Recht, Kontrollen sind im Rahmen dessen erlaubt.

Paragraph 10 Entwicklungsförderung
(1)Gegenseitige Entwicklungshilfe ist prinzipiell erwünscht und nach Absprache möglich.
(2)Andro erhält das Recht, nach Absprache mit Sergiye, Ölbohrungen in dessen Land vorzunehmen.
(3)Im Gegenzug verpflichtet sich Andro Sergiye Borhmaschinen sowie technisches Material für Bohrungen zu liefern, sowie sergiyesches Personal geologisch zu schulen.

Paragraph 11 Sicherheitspolitische Kooperation
(1) Die Vertragspartner arbeiten militärisch, nachrichtendienstlich und in der Strafverfolgung zusammen.
(2) Insbesondere die Marineverbände der Vertragspartnern arbeiten in den Meerengen zwischen Andro und Sergiye, sowie den Meerenegen westlich und südlich von Andro, sowie nördlich und östlich von Sergiye eng zusammen.
(3) Gemeinsame militärische Manöver werden angestrebt.
(4)Im Falle der Bedrohung der zivilen oder militärischen Schifffahrt beider Nationen durch Dritte entlang der beschriebenen Seewege, wird ein gemeinsamer Lösungsweg angestrebt.
(5)Sollte einer der beiden Vertragsstaaten in einen Konflikt verwickelt werden, der den anderen wirtschaftlich oder territorial betreffen könnte, so sichert man sich gegenseitige Hilfe, nach Absprache, zu. Die Form der zu leistenden Hilfe muss abgesprochen werden.
(6)Sollte die territoriale oder staatliche Intigretät oder Überlebensfähigkeit eines Vertragspartners bedroht sein, so ist auf Bitten des Bedrohten gegenseitig maximal mögliche Hilfe zu leisten.

Paragraph 12 - Kündigung des Vertrages
Der Vertrag kann nach einer 2 wöchigen Frist einseitig und mit Begründung von einem der Unterzeichner gekündigt werden.

[Unterschrift des Ministerpräsidenten]
[Unterschrift des Bevollmächtigten des anderen Staates]



Vertrag über die Aufnahme diplomatischer Beziehungen, Grundlegende Fragen sowie justizielle Kooperation und Zusammenarbeit auf polizeilicher und rechtsstaatlicher Ebene
zwischen der Föderalen Republik Andro
und
dem Freistaat Korland



Im Namen Gottes des Allmächtigen von dem alles Recht ausgeht, beseelt von dem Gedanken der Freiheit der ewigen Nationen, schließen die Föderale Republik Andro und der Freistaat Korland diesen Vertrag.



Artikel I - Diplomatische Anerkennung
Die Föderale Republik Andro und der Freistaat Korland erkennen sich wechselseitig in ihren gegenwärtigen Grenzen als souveräne Staaten an.

Artikel II - Neutralität
So lange dieser Vertrag Beständnis hat, werden die Unterzeichnerstaaten jedwede militärische Handlung widereinander unterlassen.

Artikel III - Juristische Zusammenarbeit
Die Unterzeichnerstaaten streben eine justizielle Zusammenarbeit der jeweiligen Ermittlungsbehörden an, die dazu dient, den Frieden und die Innere Sicherheit zu erhalten.
Bei Verbrechen gegen den Frieden, volksverhetzerischen Maßnahmen, des Landes- sowie des Hochverrats verpflichten sich die Unterzeichnerstaaten zu einer Kooperation in Sachen gegenseitiger Einsichtsnahme und technischer Unterstützung, soweit dies möglich und zu billigen ist. Es soll künftig ein beiderseitig einsehbares gemeinsames Fahndungs- und Strafenregister eingerichtet werden.

Artikel IV –Auslieferung

(1) Die Vertragspartner vereinbaren, daß Begeher von Straftaten auf dem Gebiet der Vertragsstaaten unabhängig ihrer Nationalität grundsätzlich an dem Ort vor Gericht zu stellen sind, wo die Tat begangen wurde, wenn der Begeher dieser Tat noch im Lande der Tatbegeheung ergriffen werden kann – eine Auslieferung findet in diesen Fällen nicht statt.

(2) Kann der Begeher einer Straftat auf dem Gebiet des einen Vertragsstaates durch die Staatsorgane des anderen Vertragsstaates ergriffen werden, so wird der Begeher einer solchen Straftat auf Ersuchen des Vertragsstaaats in dem die Tat begangen wurde an ihn ausgeliefert, wenn es sich dabei um einen seiner Staatsbürger oder einen Bürger aus einem dritten Staates handelt. Ist der Begeher dieser Tat jedoch Bürger des anderen Vertragstaates, so ist dem ergreifenden Vertragsstaat eine Auslieferung oder Verurteilung durch die eigene Justiz freigestellt.

(3) Ist eine durch den anderen Vertragstaat zur Auslieferung angeforderte Person bereits wegen Straftaten oder Vergehen auf dem eigenen Staatsgebiet angeklagt oder inhaftiert, so kann eine Auslieferung bis zur Abbüßung der Strafe oder zu einem Freispruch bei noch außstehendem Urteil aufgeschoben werden.

(4)Liegen bei einer Person, die durch den Vertragsstaat zur Auslieferung angefordert wird und die gemäß diesem Vertrag auszuliefern wäre, weitere Auslieferungsersuchen durch dritte Staaten vor, so kann dem Auslieferungsersuchen der Vorrang eingeräumt werden, das sich auf die schwerste Straftat bezieht.

(5)Läuft in den Fällen der Artikel 3 und 4 eine Straftat bei Nichtaufnahme des Prozesses Gefahr zu verjähren, so können sich die Vertragsstaaten auf vorübergehende Auslieferung zum Zwecke der Abhaltung eines Gerichtsverfahrens mit anschließender Rückführung oder auf die Abhaltung eines Gerichtsverfahrens nach dem Recht und durch das Personal des auslieferungsersuchenden Staates auf dem Staatsgebiet des anderen Staates einigen. Der Antritt einer auf diesem Wege ausgesprochenen Strafe erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt.

(6) Eine Auslieferung kann dann versagt bleiben, wenn die Straftat nach dem Recht des eigenen Staates nicht strafbar ist, oder das zu erwartende Strafmaß in keinem Verhältnis zur begangenen Tat steht.

(7) Wurde in einem der Vertragsstaaten bereits eine Haftstrafe oder Geldstrafe verbüßt, so ist diese bei erneuter Verurteilung im anderen Vertragsstaat für die selbe Tat in geeignetem Maße in Abzug zu bringen.

(8) Im Rahmen von Auslieferungen kann der ausliefernde Vertragspartner den Verzicht auf die Anwendung der Todesstrafe zur Bedingung machen, Fälle, die nach den Gesetzen des aburteilenden Staates mit der Todesstrafe zu bestrafen wären, sind dann höchstens mit lebenslanger Zuchthausstrafe oder Vergleichbarem zu bestrafen.

Artikel V – Überstellung von Beweismitteln

(1) Kommt es zur Anklage durch ein Gericht eines der Vertragsstaaten, so verpflichtet sich der jeweils andere Vertragsstaat auf Ersuchen der zuständigen Staatsanwaltschaft des Vertragsstaates sämtliche verfügbare beweiserhebliche Materialien zur Aufklärung der strafbaren Handlungen im Original oder geeigneter Vervielfältigung zur Verfügung zu stellen oder Einsicht zu gewähren, sofern die Tat in dem Land in dem sie begangen wurde nach geltendem Recht zum Zeitpunkt der Tat ebenso strafbar gewesen ist und ein hinreichendes Verdachtsmoment besteht.

(2) Beweismittel müssen dann nicht überstellt werden, wenn durch ihre Verwendung und Veröffentlichung eigene Ermittlungen unmöglich gemacht oder stark erschwert würden, bzw. diese Beweismittel noch in einem laufenden Verfahren benötigt werden. Ebenso kann von einer Überstellung Abstand genommen werden, wenn die Beweismittel Einblick in Staatsgeheimnisse oder für die nationale Sicherheit relevante Fragen geben würden. Falls Beweismittel überstellt werden sollen, die Einblicke in Staatsgeheimnisse, Fragen der Nationalen Sicherheit oder Firmeninterna geben, so können diese Angaben entfernt werden, wenn sie für den angeforderten Zweck nicht relevant sind.

(3) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, angeforderte Beweismittel nur zu Ermittlungszwecken zu verwenden und darin enthaltene Informationen nicht anderweitig, etwa zu wirtschaftlichen oder militärischen Zwecken, zu nutzen.

Artikel VI - Botschaften

(1)Die Unterzeichner beschließen den Austausch von Botschaftern.

(2)Das Botschaftspersonal erhält diplomatische Immunität gemäß dem Völkerrecht sowie nationalem Recht.

(3)Das Botschaftsgelände gilt als exterritorial und darf vom Gastland nicht ohne Erlaubnis durch die Staatsgewalt betreten werden.

(4)Botschaftspersonal und Botschaftsgelände müssen sich an das jeweilige nationale Recht des Gastlandes halten.

Artikel VII - Anti-Geheimdienst-Abkommen
Die Unterzeichner verpflichten sich, geheimdienstliche Aktivitäten gegen den anderen zu unterlassen.

Artikel VIII - Status
Die Unterzeichner setzen den diplomatischen Status des jeweils anderen mindestens auf "neutral" oder äquivalent.

Artikel IX - Innenpolitik
Die Unterzeichner verpflichten sich, sich nicht in die Innenpolitik des anderen einzumischen, außer es ist ausdrücklich erwünscht. Konstruktive Kritik über die diplomatischen Kanäle ist aber erlaubt und erwünscht.

Artikel X - Handel und Niederlassung

(1) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Zollabwicklung zusammen.

(2) Für den privaten Reiseverkehr werden reiseübliche Freimengen eingeräumt, auf die keine Zölle und Gebühren erhoben werden.

(3) Für den gewerblichen Handel wird ein Übereinkommen zur Anpassung der Zölle in Aussicht gestellt, das den beiderseitigen Interessen Rechnung trägt.

(4) Die Vertragsstaaten arbeiten in der Bekämpfung von Tierseuchen und Pflanzenkrankheiten zusammen, indem sie sich in handelsrelevanten Fällen darüber gegenseitig in Kenntnis setzen.

(5) Beide Staaten verpflichten sich, den jeweils anderen Staat und seine Wirtschaft nicht gezielt durch seine Wirtschaftspolitik schädigen zu wollen und von unlauteren Praktiken abzusehen.

(6) Die Ansiedelung von Unternehmen und die Eröffnung von Zweigstellen durch Bürger bzw. Unternehmen des Vertragsstaates wird grundsätzlich ermöglicht, dabei können aber für bestimmte Bereiche der Wirtschaft und ab bestimmten Betriebsgrößen Auflagen hinsichtlich der Nationalität der Beschäftigten oder der Besitzverhältnisse gemacht oder Beschränkungen bzw. Ausschlüsse erlassen werden.

(7) Es gilt das Prinzip der Rechtssicherheit. Gemachte Zusagen an Unternehmer und Unternehmen der Vertragsstaaten sind einzuhalten, willkürliche Enteignungen oder das Einbehalten von Unternehmensgewinnen sind verboten. Vollständige Konvertierbarkeit von Gewinnen, die in solchen Unternehmungen erzielt werden, ist im Falle von allgemeiner Devisenbewirtschaftung aber nur dann garantiert, wenn sie vorher durch das Land in dem das Unternehmen oder die Zweigstellle eingerichtet ist zugesichert wurde.

(8)Das jeweilige nationale Wirtschaftsrecht findet uneingeschränkte Anwendung.

Artikel XI - Bildung und Kultur

(1) Es wird von Zeit zu Zeit ein Austausch von Schüler- oder Jugendgruppen organisiert, die das Land des jeweils anderen kennen lernen und bereisen können.

(2) In Andro wird ein Hochschullehrstuhl für korisch-deutsche Sprach- und Landeskunde geschaffen. In Korland wird ein Hochschullehrstuhl für androische Sprach- und Landeskunde unterhalten.

(3) Die Vertragspartner bekunden ihren Willen für die Sprache des jeweils anderen Vertragsstaates vermehrt Angebote im Fremdsprachenunterricht zu schaffen.

Artikel XI - Tourismus

(1) Die Vertragspartner ermöglichen den Bürgern des jeweils anderen Vertragspartners den touristischen Aufenthalt in ihrem Land.

(2) Bürger der Vertragsstaaten müssen grundsätzlich kein Visum beantragen, um sich im Land des jeweils anderen zu touristischen Zwecken aufzuhalten.

(3) Für die Dauer des Aufenthalts gelten die jeweils nationalen Bestimmungen und Rechte, jedoch soll die gewährte Dauer in der Regel zwei Wochen nicht unterschreiten.

(4) Anspruch auf Visumfreiheit besteht dahingegen für solche Bürger nicht, die schlecht beleumundet, schwer oder ansteckend krank, vorbestraft sind oder über kein ausreichendes Einkommen bzw. Vermögen verfügen, um ihre Rückkehr selbst zu bestreiten. Es steht den vertragspartnern jedoch frei auch in solchen Fällen auf die Visumspflicht zu verzichten.

(5) Das Vorliegen der Bedingungen für die visumfreie Einreise braucht regelmäßig nicht nachgewiesen zu werden, jedoch hat jeder Vertragsstaat das Recht, die Einhaltung bei Verdacht auf Mißachtung zu überprüfen, dies kann durch Anfrage bei einer auskunftsberechtigten Behörde des jeweils anderen Vertragspartners auf schriftlichem, fernschriftlichen oder fernmündlichem Wege geschehen. Ferner können Staatsbürgern im Voraus solche Bestätigungen durch das jeweilige Vaterland ausgestellt werden, um verzögerungen bei Kontrollen zu verkürzen.

(6) Wiederrechtlich eingereiste Personen haben das Land des Vertragspartners auf eigene Kosten zu verlassen, sind sie dazu nicht in der Lage, trägt das Heimatland die Kosten.

(7) Erkrankt ein Bürger eines Vertragsstaates im jeweils anderen Vertragsstaat bedrohlich, so ist ihm die notwendige medizinische Versorgung zu gewähren. Ein Anspruch auf kostenfreie Behandlung besteht nicht, jedoch wird eine Behandlung zur notwendigen Erstversorgung ungeachtet und ohne Prüfung der finanziellen Möglichkeiten des zu Behandelnden gewährt. Der Abschluß entsprechender Versicherungen kann jedoch im Voraus zur Bedingung gemacht werden.

(8) Der Visumfreie Reiseverkehr kann ausgesetzt werden, wenn es die gegebenen Umstände erfordern, eine solche Aussetzung ist vorher bekanntzugeben und dem Vertragsstaat gegenüber schriftlich zu begründen.

Artikel XI - Schlußbestimmung
Dieser Vertrag gelte ewig so lange nichts zwischen den Nationen sei. Bei einem Zerwürfnis kann er binnen zweier Wochen gekündet werden. Die Gründe sind darzutun.

[Unterschrift des Ministerpräsidenten]
[Unterschrift des Kanzlers]

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#32
Ich weise darauf hin, dass dieses Gesetz noch nicht verkündet wurde im Bundesgesetzesblatt und auch nicht im Gesetzearchiv abgelegt wurde.

Militärgesetzbuch

Präambel
Dieses Gesetz befasst sich mit der Armee der föderalen Republik Andro und ihrem Aufbau.


Abschnitt I - Musterung

§1. Wehrpflicht
(1)In ganz Andro herrscht für alle Bürger ab dem 18. Lebensjahr die Wehrpflicht. Sie gilt für Männer wie Frauen.
(2)Jeder Bürger, der das 17. Lebensjahr vollendet hat und das 55. noch nicht erreicht , kann sich freiwillig zur Armee melden.
(3)Ein Bürger der das 17. Lebensjahr erreicht wird vom Wehrkreiskommando erfasst und zur Musterung vor seinem 18. Lebensjahr beordert.
(4)Das Nichterscheinen zur Musterung ist nur durch ein ärztliches Attest entschuldbar, die Musterung muss dennoch nachgeholt werden. Ein unentschuldigtes Fehlen zur Musterung wird mit Geldstrafen von bis zu 1000 ARW geahndet.
(5)Bürger die sich ab dem 18. Lebensjahr noch in der Schule oder Ausbildung befinden, haben diese zu beenden, bevor sie ihrem Wehrdienst antreten können.
(6)Alle Soldaten müssen einen Monat nach Beginn ihrer Ausbildung einen Eid auf die Verfassung ablegen.
(7)Arbeitslose Bürger werden bevorzugt rektutiert.
(8)Schwangere Frauen und Mütter mit Kindern im Alter unter 3 Jahren werden nicht aufgenommen.
(9)Männer von werdenden Müttern und Väter mit Kindern unter 3 Jahren werden zurückgestellt.
(10)Geistig Behinderte Menschen, Menschen mit körperlicher Beeinträchtigung oder Behinderung die einen Kriegsdienst nicht ermöglichen sind von der Musterung ausgeschlossen.

§2. Tauglichkeit.
(1)Die Tauglichkeit der Armee hat 3 Stufen
(2)Diese werden von einem Militärarzt festgestellt.
-In einer sehr guten körperlichen Verfassung (Wehrtauglichkeit WT1)
-In einer guten körperlichen Verfassung (WT2)
-Wehruntauglich (WT3)
(3)Die Feststellung zur Tauglichkeit wird durch Sehtest, Hörtest, Urinprobe, Blutprobe, Prüfung der Gelenke, des Rückrades, des Muskelaufbaus, des Körpergewichts und der Körpergröße bestimmt.
(4)Personen ohne Brille und sehr guten Augen, guten Gehör, einem drogenfreien Urin und Blut, guten Gelenken, gutes Rückrad und sportlicher Statur, mit einem normalen Gewicht und der Größe zwischen 160 - 210 m sind WT1
(5)Personen mit Brille und/oder guten bis leicht sehbehinderten Augen, einem guten bis mittleren Hörtest, einer sauberen Urinprobe und Blutprobe, gute Gelenke, durchschnittliches Rückgrad und normalem Körperbau einem normalem Gewicht und einer Körpergröße von 160 - 210 m sind WT2 und nicht für alle Waffengattungen tauglich, aber für einige.
(6)Personen die nur mit Brille sehen können und ggf. ein Hörgerät haben oder schlecht hören, eine saubere Urinprobe haben, durchschnittliche Gelenke, ein eher mäßiges Rückgrad, einen akzeptablen Körperbau leichtes Über oder Untergewicht und zwischen 160 - 210 m sind oder bis zu 20 cm darüber oder darunter sind wehruntauglich. Sie können aber den Zivildienst leisten.
(7)Personen die in allen Tests versagen, einen schlechten Körperbau haben, chronisch Krank sind, nachweisbar Drogen nehmen und unter 140 oder über 230 m sind, sind komplett Wehruntauglich, auch für den Zivildienst. Im Falle eines Drogenverstoßes wird die Polizei eingeschaltet.

Abschnitt II - Wehrdienstarten

§3. Grunddienst
(1)Nach der erfolgreichen Musterung und nach dem 18. Lebensjahr folgt der Grundwehrdienst.
(2)Dieser dauert 12 Monate und umfasst 12 Wochen Grundausbildung und danach 8 Wochen Spezialausbildung.
(3)Der Grunddienst ist in allen Teilstreitkräften je nach Tauglichkeitsstufe leistbar.
(4)Nach 4 Wochen erfolgt die Vereidigung auf die Verfassung.
(5)Auszubildende haben nicht das Recht Befehle zu verweigern, es sei denn, diese Verstoßen gegen geltendes Recht.
(6)Zum Dienstende hin erhalten die Grunddienstleistenden eine einmalige Zahlung von 400 ARW.

§4. Zeitsoldaten
(1)Man kann sich nach dem Grunddienst für 1, 3, 5, 10 oder 15 Jahren auf Zeit verpflichten.
(2)Ein vorheriger Ausstieg ist nur aus gesundheitlichen Gründen möglich.

§5. Berufssoldat
(1)Nach der Grundausbildung kann man sich für sein ganzes Leben lang als Soldat melden.
(2)Ein Ausstieg ist jederzeit, außer während eines Einsatzes, möglich.

§6. Milizen
(1)Zu den Milizen können alle Bürger gehören, die die Grundausbildung der Armee erfolgreich abgeschlossen und danach die Armee verlassen haben.
(2)Man kann sich freiwillig zu den Milizen melden, wenn man nicht der Reserve angehört.
(3)Milizen halten einmal im Jahr für eine Woche Wehrübungen ab.
(4)Man kann jederzeit, außer im Einsatz, aus der Miliz auscheiden.
(5)Die Provinzen können lokale Milizeinheiten abbestellen, um bei Naturkatastrophen oder dem Aufrechterhalten der öffentlichen Sicherheit zu helfen.

§7. Aktive Reservisten
(1)Alle Bürger, die die Grundausbildung abgeschlossen haben, können sich zur aktiven Reserve melden.
(2)Die aktive Reserve trifft sich alle 3 Monate zu einer einwöchigen Wehrübung.
(3)Reservisten können auch zur Teilnahme an Manövern einberufen werden.
(4)Reservisten sind im Kriegsfall umgehend einzuberufen. Sie müssen sich selbst zu ihren Garnisonen und Kasernen binnen 10 Stunden zurück melden.
(5)Man kann jederzeit aus der Reserve, außer in einem Einsatz, auscheiden.

§8. Passive Reserve & Ersatzreserve/ Wehrpflicht
(1)Alle Grunddienstleistenden, Berufs- und Zeitsoldaten nach dem Ausscheiden aus dem Dienst, sofern sie nicht zur Miliz gehen, sind in der passiven Reserve. Im Kriegsfall werden sie reaktiviert.
(2)Alle Wehruntauglichen Personen sind der Ersatzreserve zuzuteilen und müssen im Kriegsfall Arbeitsdienste leisten.
(3)Die Duma kann die Wehrpflicht für bestimmte und unbestimmte Zeit mit der absoluten Mehrheit der Stimmen aussetzen, sollte es dafür einen wichtigen Grund geben.

Abschnitt III - Innere Verwaltung

§7. Allgemeine Militärverwaltung
(1)Die Armee ist im Inland einsetzbar, wenn die Polizei Unterstützung benötigt, oder Naturkatastrophen dies erfordern.
(2)Die Armee darf niemals gegen das Volk, besonders unbewaffnete Zivilisten, gerichtet werden.
(3)Das Militär führt ein eigenes Militärgericht der nur Soldaten unterstehen, wenn sie während ihrer Dienstzeit in ihrem Wehrbereich ein militärinternes Verbrechen begangen haben. Dieses wird von Generälen geleitet.
(4)Der Ministerpräsident ist der Oberbefehlshaber der androischen Streitkräfte. Er ist jederzeit weisungsbefugt und alle Armeeverbände sind daran gebunden.
(5)Der Verteidigungsminister verwaltet die Armee. Er prüft die Aufstellungen, Finanzierung, Logistik, Personal und Bedarf an Waffen und Fahrzeugen. Er ist der Stellvertretende Oberbefehlshaber.
(6)Die Duma kontrolliert die Armee. Größere Einkäufe müssen von diesem genehmigt werden. Ebenso entscheidet es über Krieg oder Frieden oder die Demobilisierung.
(7)Sollte Andro unmittelbar angegriffen oder bedroht werden, und die Duma kann nicht über die Mobilisierung entscheiden, so kann die Regierung oder der Generalstab diese alleine veranlassen.
(8)Das Verteidigungsministerium und der Generalstab beschließen die Rangabzeichen.
(9)Der Verteidigungsminister ernennt die Oberkommandierenden (OK) der Teilstreitkräfte.
(10)Die Armee teilt selbst die Wehrkreiskommandos sowie die Fronten auf.
(11)Die Armee kann selbstständig Garnisonen, Kasernen sowie Verteidigungsanlagen errrichten.

§8. Der Generalstab (STAWKA)
(1)Der Generalstab besteht aus dem Ministerpräsidenten, seinem Stellvertreter, dem Verteidigungsminister, sowie den vier Oberkommandierenden der Teilstreitkräfte und der Armee.
(2)Der Generalstab erarbeitet Beschlüsse, Manöver und Weisungen, die durch den OK Armee veröffentlicht werden.
(3)Insofern Weisungen nur eine Teilstreitkraft betreffen, können die einzelnen Oberkommandierenden in ihren Bereichen Weisungen erlassen.
(4)Manöver sind dem Generalstab mitzuteilen.
(5)Die militärische Armeeführung liegt im Ermessen des Generalstab. Ihm ist freie Hand zu lassen und er ist nur an geltendes Recht sowie die Weisungen der Regierung und der Duma gebunden.

§9. Bennenung und Titulierung
(1)Die Armee nennt sich offiziel "Streitkräfte der föderalen Republik Andro"
(2)Die Luftwaffe "Luftwaffe der föderalen Republik Andro" oder "Föderale Luftwaffe"
(3)Das Heer und die Milizen "Heer der föderalen Republik Andro" oder "Föderales Heer".
(4)Die Marine "Marine der föderalen Republik Andro" oder Republikanische Marine"
(5)Die Milizen nennen sich "Miliz- und Partisanenverbände der Streitkräfte der Föderalen Republik Andro" oder "Föderale Miliz".
(6)Die Stategischen Truppen nennen sich offiziell "Strategische Raketen- und Weltraumtruppen der föderalen Republik Andro".

§10. Besoldung
(1)Grunddienstleistende erhalten in ihrer gesamten Zeit des Dienstes 10 ARW am Tag.
(2)Schützen erhalten 40 ARW täglich.
(3)Hauptmänner erhalten 60 ARW täglich
(4)Regimentkommandeure erhalten 80 ARW täglich.
(5)Generäle erhalten 150 ARW täglich.
(6)Milizionäre und Reservisten erhalten für jeden Übungstag 20 ARW und zzgl. den Sold ihres Ranges. Für jeden Tag im Manöver erhalten sie 30 ARW und zzgl. den Sold ihres Ranges.

Abschnitt IV - Teilstreitkräfte

§11. Teilstreitkräfte
(1)Die Teilstreitkräfte umfassen:
-Heer mit 200.000 Soldaten
-Marine mit 40.000
-Luftwaffe mit 25.000
-Strategische Raketen- und Weltraumtruppen (SRW) 5.000
-Milizen mit 100.000
-Aktive Reserve mit 300.000
(2)Heer mit Miliz, Marine und Luftwaffe mit SRW stehen jeweils Oberkommandierende vor. Der gesamten Armee steht der Oberkommandierende der Armee vor, der ebenfalls die Reserve kommandiert. Diese vier Generäle bilden den Generalstab.
(3)Der Generalstab kann Eigenständig weitere Unterstreitkräfte innerhalb der bestehenden Teilstreitkräfte schaffen.

§12. Schlussbestimmung
(1)Jeder Soldat muss folgenden Eid leisten:
“Hiermit schwöre ich, [Name], Treue der Föderalen Republik Andro und seiner Verfassung. Ich schwöre die Freiheit des androischen Volkes und meine androische Heimat allzeit mit allen Mitteln und meinem Leben zu verteidigen und meinen Vorgesetzten treu zu folgen, sowar mir Gott helfe."
(2)Eidbruch oder Fahnenflucht ist eine Straftat.
(3)Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft und ersetzt das Alte.
[/quote]
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#33
Schreiben des Diplomatischen Korps

Gospodin Ministrpresident,

ich werde mich unverzüglich auf den Weg nach Arcor machen um dort die aurorianische Delegation anzutreffen. Ich bitte Sie noch der Legitimation halber eine Ernennung für einen Sonderdiplomatenstatus auszustellen. Ich halte Sie über alles auf dem Laufenden.

hochachtungsvoll

Janislaw Pietarow
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#34
[Bild: on.gif]

Präsidium der

Duma

der Föderalen Republik Andro

Vorladung zu einer Anhördung des Untersuchungsausschusses



Uwoschaemia Gospodin Ministrpresident Iwan Georgowitsch Malechski,

Sie werden hiermit gebeten, vor dem Untersuchungsauschuss der Duma zu erscheinen um in der Angelegenheit des Orcenic-Konflikts auszusagen.
Datum der ersten Anhörung ist der 15.10.2010 um 12 Uhr.
Bitte finden Sie sich dort ein.

hochachtungsvoll


Andrej L. Kronskij
Dumapräsident
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#35
Die Duma hat den Vertrag mit Aurora angenommen.
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#36
Zitat:Original von Andrej Louwowitsch Kronskij
Die Duma hat den Vertrag mit Aurora angenommen.
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#37
Einladung zur Polkonferenz
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#38
Haushaltsplan für die Zeit von 18.10.2010 bis 1.3.2010


Vergabe der Staatsgelder an folgende Ministerien und Einrichtungen:

Sozialministerium (Insgesamt: 201 Milliarden ARW)
-Soziales: 100
-Gesundheit: 66
-Umwelt: 32
-sonstiges: 3

Verteidigungsministerium (Insgesamt: 211 Milliarden ARW)
-Heer 64
-Marine 74
-Luftwaffe (inkl. Weltraumtruppen) 73

Innenministerium (Insgesamt: 83 Milliarden ARW)
-Verwaltung 10
-Polizei 34
-Einwanderungsbehörde 4
-sonstige Behörden 4
-Weltraumprogramm 31

Kulturministerium (Insgesamt: 98 Milliarden ARW)
-Bildung: 34
-Kultur: 32
-Forschung: 32

Wirtschaft & Arbeitsministerium (Insgesamt: 66 Milliarden ARW)
-Wirtschaft: 19
-Arbeit: 18
-Verkehr, Bau: 29

Außenministerium: 6

Justizministerium: 4

Finanzministerium: 4

Duma: 1.5

Kreditaufnahme: 0 Mrd. ARW
Einmalige Zusatzgelder: 4,5 Mrd. ARW
------------------------------
Gesamt: 674,5 Mrd. ARW


Von der Duma genehmigt.
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#39
Die Duma hat das Kiegsrecht zum 29.10.2010 und den Kriegszustand mit sofortiger Wirkung aufgehoben.
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#40
[brief_rg]

Sehr geehrter Herr Ministerpräsident,

folgender Klage anbei habe ich statt gegeben. Der Termin der Verhandlung wird auf den 29.10.2010 festgesetzt, Verhandlungsort ist Saal III im Reichsgericht. Ein Vertreter der Regierung bzw. ein Bevollmächtigter hat anwesend zu sein.

[/brief_rg]

Zitat:Original von Igor Pawlowitsch Winenko
Hohes Gericht,

ich musste am heutigen Tag feststellen, dass die Verfassung der Föderalen Republik Andro durch ein Gesetz missachtet wird und Staatsbürgern ein in der Verfassung zugesichertes Grundrecht missachtet wird.

Das in der Verfassung und im Staatsbürgerschaftsgesetz garantierte Wahlrecht wird mir durch eine im Wahlgesetz willkürklich gesetzte Hürde vorenthalten. Deshalb reiche ich hiermit Verfassungsklage ein.

§6 der Verfassung der Föderalen Republik Andro sagt folgendes aus:

Zitat:Der Ministerpräsident vertritt die Freie Republik Andro nach innen und nach außen. Er wird für vier Monate in freien, gleichen und allgemeinen Wahlen durch das ganze Volk gewählt.

Zugleich sagt §2 zur Definition des Androsischen Volkes aus:

Zitat:Als Bürger der Föderalen Republik Andro darf sich nennen, wer die in dieser Verfassung geschriebenen Grundregeln, die Republik und seine verfassungsmäßig geschützten Institutionen anerkennt und achtet. Das Nähere regelt ein Gesetz.


§2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes sagt über die Rechte und Pflichten des Staatsbürgers:

Zitat:(2) HIDs haben das aktive und passive Wahlrecht, NIDs das passive auf nationaler Ebene, wenn die HID kein Amt inne hat.

Dem widerspricht das Wahlgesetz in eklatanter Weise. Es sagt folgendes aus:

Zitat:Die Eintragung in das Amtliche Wählerverzeichnis erfolgt ab Bekanntmachung der Wahl in einem Zeitraum von 96 Stunden, nur wenn der Eintragungswillige bereits seit mindestens 28 Tagen ununterbrochen Bürger der Föderalen Republik Andro ist.

Dieses Gesetz schließt Neubürger aus dem Prozess der Wahl des Ministerpräsidenten und der Duma aus, obwohl sie laut Verfassung und Staatsbürgergesetz das Recht zur Teilnahme besitzen und die Wahl des Ministerpräsidenten sogar ausdrücklich durch das gesamte Volk, also auch derer die die Staatsbürgerschaft erst wenige Tage besitzen, geschehen soll.

Ich bitte deshalb um folgendes:
- Streichung des fraglichen Passus im Wahlgesetz
- Erlaubnis für neue Staatsbürger sich in das Wählerregister einzutragen udn an der Wahl teilzunehmen

Hochachtungsvoll,
Igor Pawlowitsch Winenko
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