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Volksabstimmung: Verfassung
#1
Zitat:Verfassung des androsischen Zarenreiches

§1. Präambel

Im Vertrauen auf die Gnade Gottes, die Weisheit des Zaren und die Schaffenskraft des Volkes
hat sich das androsische Reich folgende parlamentarisch-monarchistische
Verfassung auferlegt:

§2. Grundrechte

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Jeder Mensch ist unabhängig von seiner Herkunft, seinem Geschlecht, seinem Alter, seinen Eigenschaften und seiner Lebensweise frei und gleich und für sein Handeln selbst verantwortlich.

(2) Jeder Staatsbürger des androsischen Reiches hat das Recht auf materielle Versorgung durch den Staat im Alter sowie im Falle von Krankheit und/oder Arbeitsunfähigkeit. Ärztliche Hilfe ist unentgeltlich, genauso der Aufenthalt in Kurorten zu Zwecken der Genesung.

(3) Jeder Staatsbürger hat das Recht auf Bildung.
Aus diesem Grunde ist der Besuch der Grundschule Pflicht.
Bildung, einschließlich der Hochschulbildung, ist unentgeltlich. Das Recht auf Bildung wird gewährleistet durch das System staatlicher Stipendien für die überwiegende Mehrheit der Hochschulstudenten.

(4) Die Gleichberechtigung der Staatsbürger unabhängig von ihrer Nationalität, ihrer Rasse, ihrem Geschlecht, ihren sexuellen Neigungen, ihrer Wertevorstellungen und ihren Weltanschauungen auf sämtlichen Gebieten des wirtschaftlichen, staatlichen, kulturellen, gesellschaftlichen und politischen Lebens, ist unverbrüchliches Gesetz.

(5) Es besteht Religionsfreiheit in Andro.

(6) Den Staatsbürgern wird die Unantastbarkeit der Person, die Unantastbarkeit der Wohnung und das Briefgeheimnis gewährleistet. Nur mit Gerichtsbeschluss oder mit Genehmigung des Staatsanwaltes dürfen Staatsbürger verhaftet werden.

(7) Menschen, die wegen Verfechtung ihrer eigenen Interessen, wegen wissenschaftlicher Betätigung oder wegen nationalen Befreiungskampfes verfolgt werden, vor Kriegen, Gewalt und Hunger flüchten, wird uneingeschränkt das Recht auf Asyl gewährt.

(8)Den Staatsbürgern wird das Recht gewährleistet, sich zu gesellschaftlichen Organisationen zusammenzuschließen in Gewerkschaften, politischen Vereinigungen, Jugendorganisationen, Sportorganisationen, Kulturvereinigungen, technischen und wissenschaftlichen Gesellschaften.

(9) Die allgemeine Wehrpflicht ist Gesetz.
Vaterlandsverrat, Verletzung des Eides, Überlaufen zum Feind, Schädigung der militärischen Macht des Staates und Spionage sind mit aller Strenge des Gesetzes zu bestrafen.

(10) Jede grausame und unmenschliche Bestrafung ist verboten. Todesstrafe, Folter und Zwangsarbeit gibt es nicht. Niemand darf an das Ausland ausgeliefert werden, wenn ihm dort solche Strafen oder unmenschliche Behandlung drohen.

(11) Die Menschen in Andro leben und wirken gemeinschaftlich, friedlich, solidarisch und freundschaftlich, um die Freiheit und den Wohlstand des Einzelnen und des ganzen Volkes zu gewährleisten.

(12). Im Rahmen der Werte Andros kann jeder seine Meinung frei äußern und verbreiten, sich friedlich und ohne Waffen versammeln und Vereinigungen bilden.

(13).Andro bestrebt sich um einen guten und freundschaftlichen Umgang mit seinen Nachbarn und allen Völkern der Welt.

(14). Angriffskriege sind absolut verboten. Das Militär hat dazu keinerlei Berechtigung.

(15). Dieser Artikel ist, sowie die Demokratie, das parlamentairsche System und das Grundrecht (1) sind niemals änderbar.

§3. Reichterritorium

1. Artikel - Zusammensetzung
(1) Das Reichsterritorium besteht aus folgenden Provinzen:
- Mostovskaja,
- Korgowska,
- Ribir,
- Viltuvija
(2) Außerdem besteht das Reichsterritorium aus den untergeordneten Regionalfürstentümern der in Artikel 1 (1) genannten Reichsterritorien und Protektoraten von Reichsterritorien, die wären:
-Mostowskaja:
Koskow
Petrograd
Chabalinsk
Kramatorsk
-Viltuvija:
Valar
Regolja
Jelpaja
-Ribir:
Gischtabat
Mitroyarsk
-Korgowska:
Sumgait
Gori

(3) Der Zar verwaltet die Reichsmatrikel in welcher alle Reichsterritorien aufgelistet sind.
(4) Der Zar kann Ländereien vergeben.
(5) Das androsische Reich ist in autonome Provinzen, aber nicht in föderale Republiken gegliedert. Alle Macht geht von der Duma aus.

2. Artikel - Hauptstadt
(1) Die Hauptstadt des androsichen Reichs ist Koskow.
(2) Alle Reichsinstitutionen haben ihren Sitz dort, sofern die Verfassung nichts anderes
vorschreibt.

§4. Reichsinstitutionen

3. Artikel - Die Duma
(1) Die Duma des Zarenreichs gliedert sich in das Oberhaus und das Unterhaus.
(2) Die Duma ist als legislatives Organ des Zarenreichs zu verstehen.
(3)Beide Kammern können mit der 2/3 Mehrheit der möglichen Stimmen ein Veto des Zaren aufheben.
(4)Der Zar ist in der Duma nicht stimmberechtigt.
(5)Beide Kammern sind voneinander getrennt. Man kann nur Mitglied einer Kammer sein.
(6)Das Oberhaus konntrolliert die Arbeit des Unterhauses.
(7)Das Oberhaus hat nur beschrenkt gesetzgebende Funktionen.
(8)Die jeweils benötigte Mehrheit in der Duma ist die jeweilige Mehrheit in beiden Kammern.
(9)Für den Eintritt in die Duma benötigt man mindestens 5% der Wählerstimmen.

4. Artikel - Das Unterhaus
(1) Das Unterhaus ist die Vertretung des Volkes in der Duma. Er besteht aus 151 Mandaten.
(2) Er wird alle drei Monate in geheim gewählt. Näheres regelt ein Wahlgesetz oder Dekret.
(3) Das Unterhaus gibt sich eine Geschäftsordnung. Das Unterhaus tagt öffentlich.
(4) Das Unterhaus wählt den Premierminister mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(5) Das Unterhaus kann dem Premier Minister mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen das
Misstrauen aussprechen, indem er einen Nachfolger wählt. Danach muss das Unterhaus den Zaren bitten den Premierminister zu entlassen.
(6) Das Unterhaus wählt einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.
(7) Folgende Punkte obliegen der Gesetzgebung:
1. die Bestimmungen über die Staatsangehörigkeit
2. die Zoll-, Steuer- und Handelsgesetzgebung
3. die Ordnung des Maß-, Münz- und Gewichtsystems
4. die allgemeinen Bestimmungen über das Bankwesen
5. der Schutz des Handels im Auslande
6. das Eisenbahnwesen, Verkerswege, Schifffahrswege
7. das Post- und Fernmeldewesen
8. das bürgerliche Recht
9. die Gesetzgebung über das justitz Wesen
10. das Militärwesen des Reichs im Frieden
11. die Bestimmungen über die Presse- und das
Vereinswesen.
12. Außenpolitik
(8)Gesetze werden mit der absoluten Mehrheit der möglichen Stimmen beschlossen.
(9)Die Verfassung kann nur mit der 2/3 Mehrheit der möglichen Stimmen geändert werden.
(10)Sollte ihm ersten Wahlgang keine absolute Mehrheit für einen Kandidaten erreicht werden, so kommt eine 2. Wahl zustande. Wird auch in dieser keine absolute Mehrheit erreicht so wird nach der relativen Mehrheit der Stimmen gewählt. Dies betrifft nicht die Kanzlerwahl.

5. Artikel - Das Oberhaus
(1) Das Oberhaus setzt sich aus Klerikern und Adligen des Reiches, die vom Zaren berufen wurden, zusammen, allerdings maximal 11, soviel wie es Gouvernements gibt.
(2) Das Oberhaus tagt generell öffentlich. Das Oberhaus gibt sich eine Geschäftsordnung.
(3) Das Oberhaus kann auf Entscheidungen des Unterhauses mit der 2/3 Mehrheit der
möglichen Stimmen ein Veto einlegen. Daraufhin müssen sich beide Kammern um einen Kompromiss einigen.
(4) Bei Verfassungsänderungen muss das Oberhaus mit 2/3 Mehrheit der möglichen Stimmen zustimmen.
(5) Das Oberhaus wählt einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.
(6)Es darf pro Gouvernement nur ein Vertreter in das Oberhaus entsendet werden.
(7)Das Oberhaus vertritt die Interessen der Gouvernements und der Provinzen. Es befasst sich ausschließlich mit Politik auf Provinz- und Gouvernmentebene
(8) Das Oberhaus kann keine Gesetze wie in § 4. (7) genannt wurde erlassen.
(9)Sollte ihm ersten Wahlgang keine absolute Mehrheit für einen Kandidaten erreicht werden, so kommt eine 2. Wahl zustande. Wird auch in dieser keine absolute Mehrheit erreicht so wird nach der relativen Mehrheit der Stimmen gewählt. Dies betrifft nicht die Kanzlerwahl.
(10)Sollte es für Gouvernements zu wenige Adlige geben, so können sich mehrere in Personalunion zusammenschließen.
(11) Die vier Hauptprovinzen werden von den höchsten Fürsten vertreten.

Artikel 6 - Erbmonarchie
(1) Das androsische Reich ist eine Erbmonarchie.
(2) Neuer Zar wird der Sohn bzw. die Tochter des Zaren oder die von ihm bestimmte Person als Thronnachfolger.
(3) Bei Thronvakanz oder nach versterben des Zaren ohne Nachfolger wählt die Duma mit der absoluten Mehrheit beider Kammern einen Adligen zum Truchsess. Er übt alle Rechten und Pflichten des Zaren aus, bis ein neuer Zar gefunden wurde.
Der Truchsess hat den Rang eines Reichsverwesers, darf also nicht im Palast des Zaren wohnen oder arbeiten.

7. Artikel - Der Zar
(1) Der Zar ist das Staatsoberhaupt des androsichen Reiches. Er wird per Thronfolge und durch den Metropoliten der andorisch, orthodoxen Kirche auf Lebenszeit ernannt. Das Amt endet
nur durch Tod oder Rücktritt. Er vertritt das Reich nach innen und außen.
(2) Der Zar ernennt und entlässt den Premierminister so wie die Regierung, nach der Wahl durch das Unterhaus. Der Zar kann die Ernennung durch einene trifftige Begründung verweigern und einen anderen Kandidaten fordern. Das Unterhaus muss dann einen Kandidaten mit der 2/3 Mehrheit wählen.
(3) Der Zar verkündet von der Duma beschlossene Gesetze, wobei er ein einmaliges Vetorecht hat.
(4) Bei einer Verfassungsänderung muss der Zar zustimmen.
(5) Der Zar eröffnet und schließt die Duma, also Unter und Oberhaus, jeweils bei der konstituierenden Sitzung, der letzen Sitzung und bei Auflösung durch das Parlament.
(6) Der Zar führt den Oberbefehl über das Militär und vertritt das Reich nach außen.
(7) Der Zar allein ernennt den Adel.
(8) Der Zar hat das Recht Dekrete zu erlassen. Diese können von der Duma allerdings mit der absoluten Mehrheit aufgehoben werden.
(9) Der Zar hat das Recht die Diplomaten und Botschafter des Reiches zu ernennen und entlassen.
(10) Der Zar hat Immunität gegenüber dem Gesetz inne und ist nur Gott verpflichtet.
(11) Der Zar ernennt und entlässt den Regenten. Dieser vertritt den Zar, wenn dieser abwesend ist. Der Zar kann ihn auch mit der Führung der Amtsgeschäfte beauftragen.
(12)Sollte sich der Zar durch eine negative Politik auszeichnen,die keine Mehrheit im Volk und Duma hat, so wird ihm seitens der Regierung die Abdankung vorgeschlagen, die er aber nicht annehmen muss.
(13) Punkt 12 wird durch einen Antrag aus der Bevölkerung der von mindestens 10% der Bürger getragen wird oder von einer Kammer der Duma mit 25% der Mitgliedern vorgeschlagen, initiiert.
(14)Sollte der Zar an Geisteskrankheit leiden, so ist es an Unterhaus und Oberhaus eine Volksabstimmung einzuleiten ob man einen Arzt damit beauftragen solle dies festzustellen und den Zaren für unmündig zu erklären.Bis der erstgeborene Sohn des Zaren im Regierungsfähigen Alter ist, behält der Zar seinen Titel, die Rechte und Pflichten gehen jedoch für diese Zeit auf einen Prinzregenten über.

8. Artikel - Der Premier Minister
(1) Der Premier Minister ist der Regierungschef. Er hat gegenüber seinen Ministern
Richtlinienkompetenz.
(2) Der Premier Minister ernennt, entlässt und vereidigt die Minister und wählt aus den
Reihen der Minister einen Stellvertreter.
(3) Der Premier Minister ist dem Zaren, dem Volk und der Duma verpflichtet. Er besitzt Immunität gegenüber
dem Gesetz.
(4) Der Premier Minister und der Außenminister repräsentieren das Reich und die Regierung nach außen.
(5)Der Premierminister bestimmt über die Anzahl der Ministerien.
(6)Der Premierminister kann die Vertrauensfrage im Unterhaus stellen. Bekommt er diese nicht zugesprochen kann er den Zaren bitten, Neuwahlen einzuleiten und das Unterhaus aufzulösen.

9. Artikel - Das Reichsgericht
(1) Vor dem Reichsgericht wird in zweiter Instanz verhandelt, wenn gegen ein Urteil eines
Landesgerichts Rechtsmittel eingelegt werden.
Es werden in erster Instanz Klagen verhandelt, die die Reichsregierung direkt betreffen oder
wenn
aus anderen gesetzlichen Gründen das Reichsgericht zuständig ist, beziehungsweise das
Landgericht nicht besetzt ist.
(2) Das Reichsgericht hat vier Richter. Davon werden zwei vom Unterhaus und einer vom
Oberhaus gewählt. Der vierte Richter wird vom Zaren ernannt; er ist der
Reichsgerichtspräsident.
(3) Wenn es nicht genug Bewerber für ein Richteramt gibt, ernennt zuerst der Zar den
Präsidenten, dann wählt das Unterhaus seine Kandidaten, dann wählt das Oberhaus.
(4) Den Sitz des Reichsgerichts ist in Koskow.

§5. Zarenwahl und die Adligen

10. Artikel - Die Fürsten
(1) Die Fürsten sind berechtigt im Oberhaus zu sitzen.
(2) Der Titel „Fürst“ ist nicht als Adelstitel, sondern als Amtstitel zu betrachten. Der Träger des Titels ist dennoch berechtigt den Kurhut zu tragen und mit „königliche Hoheit“ angesprochen zu werden.
(3) Der Zar vergibt Kuren an Adelshäuser. Kuren sind erblich. Sollte ein Kurfürst dem Reich oder dem Zaren erheblich geschadet haben, so kann der Zar, mit Zustimmung des Oberhauses, eine Kur aufheben. Kuren erlöschen außerdem, wenn das zugehörige Adelshaus komplett erlischt.

11. Artikel - Zarenwahl
(1) Nach dem Tode des Zaren hat der Truchsess innerhalb von 14 Tage nach dem Tode einen neuen Zaren zu finden.
(2)Sollte binne einem Monat kein Zarennachfolger gefunden worden sein, so wird ein neuer Zar gewählt.
(2) Die Fürsten haben innerhalb von drei Tagen ihre Kandidaten zu nominieren. Die Kandidaten müssen adligen Geblüts sein.
(3) Nach einer Aussprache von mindestens zwei Tagen leitet der Truchsess eine Abstimmung die mindestens vier Tage dauert ein.
(4) Gewählt ist derjenige, der die meisten Stimmen auf sich vereinigen könnte. Bei Gleichstand entscheidet die Stimme des Truchsesses.


§6. Gesetzgebung

12. Artikel - Gesetzesinitiative
(1) Das Recht Gesetzesvorschläge einzubringen hat der Zar, Mitglieder des Unterhauses,
Mitglieder des Oberhauses und die Regierung.

13. Artikel - Gesetzgebung
(1) Dem Unterhaus und dem Oberhaus obliegt die Reichsgesetzgebung. Gesetze werden mit
absoluter Mehrheit der Mitglieder beschlossen.
(2) Der Zar hat verfassungsmäßig zustande gekommene Gesetze im Reichsgesetzesblatt zu
verkünden.

14. Artikel - Dekrete und Weisungen
(1) Dekrete sind vom Zaren erlassene Verfügungen. Sie sind den Gesetzen gleichwertig.
(2) Dekrete können nur angefochten und außer Kraft gesetzt werden, wenn das Unterhaus mit
Zweidrittelmehrheit der Mitglieder dafür stimmt.
(3) Dekrete können mit absoluter Mehrheit der Mitglieder des Unterhauses und des Oberhauses
in Gesetze umgewandelt werden.
(4) Dekrete können andere Dekrete ändern oder außer Kraft setzen, aber keine Gesetze.
(5)Kanzler und Minister können Weisungen erlassen.
(6)Diese haben sich an die Gesetze und die Verfassung zu halten.
(7)Weisungen sind unbegrenzt gültig und können nur durch die Duma mit der absoluten Mehrheit beider Kammern aufgehoben werden.


§7. Adel und Volk

15. Artikel - Rechte
(1) Der Adel hat nicht mehr oder weniger Rechte bzw. Privilegien wie das Volk. Das gleiche gilt für das Volk im Bezug auf den Adel.


§8. Verfassungsänderung

16. Artikel - Verfahren
(1) Die Verfassung ist das Oberste Gesetz des Zarenreichs.
(2) Die Verfassung wird im Wege der Gesetzgebung geändert. Zu einem Beschluss der Häuser auf Abänderung der Verfassung ist eine Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des jeweiligen Hauses erforderlich. Sollte ein Haus nicht einberufen sein, so ist seine Zustimmung nicht erforderlich.“
(3) Eine Änderung der Verfassung ist unzulässig, wenn nicht vor der Verkündung der Zaren der
Änderung zugestimmt hat.
(4) Abschnitt (3) ist nur einmal pro Änderung möglich.

§9. Sonstiges

17. Artikel - In Kraft treten
(1)Die Verfassung tritt mit Verkündung in Kraft und ersetzt jede alte Verfassung.

18. Artikel - Sonstiges
(1)Bis der erste Zar vom Metropoliten ernannt wurde, übt die provisorische Regierung von Andro alle
Rechte des Zaren aus.

19. Artikel - Gesetzesnotstand
(1)Sollte das Unterhaus nicht zustande treten können durch äußere Einwirkungen, Behinderung, Krieg oder sonstige Gründe oder durch das Nichtauflösen nach einer Vertrauens oder Misstrauensfrage so ist der Gesetzesnostand auszurufen. Dies geschiet durch den Zaren mit Zustimmung der Regierung.
(2)In dieser Zeit hat die Regierung die alleinige Gesetzgebende Macht inne, das Oberhaus muss den Gesetzen zustimmen.
(3)Der Gesetzesnotstand ist mit Wiederaufnahme der Arbeit des Unterhaues beenden.
(4)Nach dem Gesetzgebungsnotstand sind Neuwahlen anzusetzen.
(5)Die Verfassung ist während (1) und (2) nicht änderbar.

Senden sie eine PN an "Wahlurne" mit

[ja]
[nein]
[enthaltung]

Sie Verfassung benötigt zur Annahme die absolute Mehrheit aller Bürger.

Dauer: 21.7. - 26.7.
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#2
Zar hat zuviel Macht
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#3
Mal genauer lesen, das hat er an für sich nicht.
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#4
Der Zar ernennt die Botschafter, also kann er theoretisch die Aussenpolitik kontrolieren.
Er ist imun gegen das Gesetz. Er kann also alle terrorisiern, ohne das man was machen könnte.
Seine Dekrete sind nur mit der absoluten Mehrheit auserkraft setztbar
Und wenn er einen Sohn hat der Politisch Unfähig ist, was dann?
Wir können ihn nicht absetzten.
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#5
Das kann man sehr wohl.
Per Volksabstimmung.Wink
Zitiert aus dem Schreiben.
(14)Sollte der Zar an Geisteskrankheit leiden, so ist es an Unterhaus und Oberhaus eine Volksabstimmung einzuleiten ob man einen Arzt damit beauftragen solle dies festzustellen und den Zaren für unmündig zu erklären.Bis der erstgeborene Sohn des Zaren im Regierungsfähigen Alter ist, behält der Zar seinen Titel, die Rechte und Pflichten gehen jedoch für diese Zeit auf einen Prinzregenten über.
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#6
Nun bestimmt aber der Zar den Prinzregenten, und der wird um im Amt zu bleiben tun was der Zar will.

Dies ist natürlich nicht auf sie speziell bezogen. Eher für den Fall der Fälle
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#7
Nein, diesen Regenten wird das Oberhaus bestimmen.
Immerhin wurde der Zar ja entmündigt und kann sein Amt nichtmehr führen.Wink
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#8
Na da haben sie Recht Eure Hoheit. Um den Zar jedoch zu entmündigen muss er Geisteskrank sein. Wenn er es nicht ist, nur Machtgierig oder so, was ja nicht dasselbe ist. Oder der Artzt auf seiner Seite ist, dann kann niemand was gegen den Zar machen.
Zudem hat er den oberbefehl über das Heer.
Da das Heer in der Verfassung nicht speziell erwähnt ist, könnte der Zar mit dem Heer machen was er will, zb. seine politischen Gegner erschiessen.
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#9
Wir haben doch Grundrechte.Wink

Eine Machtergreifung kann jedenfalls nicht so einfach erfolgen.Immerhin können einige Artikel nicht geändert werden..Smile
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#10
Grundrechte zählen nicht, denn dagegen ist der Zar ja immun.

Hat Seine Hoheit eigentlich schon die Nationalhymmne gesehen?
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