• 1(current)
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
  • 17
  • Weiter 
Themabewertung:
  • 0 Bewertung(en) - 0 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
Föderales Amtsblatt
#1
[Bild: bgbl.jpg]

Ausgegeben zu Koskow am 31. Juli 2010
- Nr.1 -[/hr]

Wehrersatzdienstgesetz

Präambel
Dieses Gesetz behandelt Bürger, die aus bestimmten Gründen nicht zum Wehrdienst geeignet sind oder diesen verweigern wollen. Es behandelt die Aufgaben und die Besoldung sowie deren Stellung im Dienstpflichtsystem

§ 1 Wehrersatzdienst
(1) Zum Wehrersatzdienst kann nur antreten bzw. wird gezogen, wer nicht die Tauglichkeitstufen WT1 oder WT2 laut Militärgesetzbuch ereicht hat. Ausgenommen davon sind nur Personen deren Dienst durch ihre körperliche oder geistige Behinderung beeinträchtigt oder unmöglich wäre.
(2) Eine Ausnahme bilden Personen, die einen Militärdienst aus Gewissensgrunden ablehnen, sie haben einen KDVA zu stellen.
(3) Der Wehrersatzdienst dauert so lange wie der Wehrdienst und ist eine nicht militärische Art der Wehrpflicht.
(4) Die Wehrersatzdienstleistenden unterstehen dem Innenministerium.
(5) Wehrersatzdienstleistende die nach ihrer Einberufung zum Dienst binnen zwei Monate keine Stelle finden, erhalten eine vom Innenministerium zugeteilt.

§ 2 Aufgabenbereiche
(1) ZWehrersatzdienstleistende können sich entscheiden, ob sie in sozialen oder kulturellen Einrichtungen ihren Dienst leisten wollen, oder aber, ob sie sich zu einem Arbeitsdienst melden.
(2) Soziale oder kulturelle Einrichtungen sind
-Krankenhäuser
-Feuerwehr
-Staatspost
-Altenheime
-Kindergärten
-Öffentliche Einrichtungen wie Museen oder Archive
-Soziale Dienste wie das Rote Kreuz
(3) Der Arbeitsdienst umfasst
-Technische Werke
-Stadtwerke
-Öffentliche Bauvorhaben
-Androische Staatsbahn
-sonstige Staatsfirmen
(4) Die Verweigerung der Arbeit ist eine Straftat, die bei Widerholung mit der vorzeitigen Beendigung des Dienstes, 9 Monaten Freiheitsentzug und 1000 ARW bestaft wird.
(5) Wehrersatzdienstleistende sind nach Beendigung ihre Dienstzeit in der Reserve und dürfen im Kriegsfall auch nur für die Bereiche eingesetzt werden, in denen sie tätig waren.

§ 3 Besoldung
(1) Wehrersatzdienstleistende erhalten den Sold wie ihn auch die Wehrpflichtigen Soldaten erhalten.
(2) Sollten die Wehrersatzdienstleistenden zuhause wohnen, erhalten sie 0,50 ARW täglich mehr als Verpflegungs- und Kleidungsausgleich.

§ 4 Kriegsdienstverweigerung
(1) Personen die aus Gewissensgründen nach §1 (2) einen Wehrdienst ablehnen, haben einen Kriegsdienstverweigerungsantrag zu stellen.
(2) Dieser Antrag sollte eine Begründung beinhalten, wieso sie den Dienst an der Waffe verweigern wollen.
(3) Die Anträge sind in folgenden Fällen, nach strenger Prüfung, zu genehmigen
-religiöse Gründe (vor allem bei angehenden Priestern oder Mönchen/Nonnen)
-Verlust eines Eltern- oder Geschwisterteils durch einen Krieg
-wenn bereits zwei Geschwister Wehrdienst leisten
-Härtefälle, bei denen das Ministerium entscheidet
(4) Der Antrag wird dem Verteidigungsministerium zugeschickt.

§ 5 Schlussbestimmungen
(1) Wehrersatzdienstleistende haben nach 3 Monaten Dienst den gleichen Eid wie Soldaten zu leisten.
(2) Das Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft und setzt die Weisung zum Wehrersatzdienst außer Kraft.


[/hr]

Hohe Übereinkunft zwischen der Föderalen Republik Andro und dem Kaiserreich Chinopien

Eingedenk ihrer Verantwortung für den Frieden in der Welt,
schließen die Föderale Republik Andro und das Kaiserreich Chinopien folgende Übereinkunft:

Art. 1
(1) Die Föderale Republik Andro verpflichtet sich, die Waffe vom Typ EB-40 nur auf androischen Territorium zu stationieren.
(2) Die Föderale Repbulik Andro verpflichtet sich, die Waffe vom Typ EB-40 oder Pläne und Kenntnisse zu deren Bau niemals anderen Staaten, Unternehmen, Organisationen oder Privatpersonen weiterzugeben oder zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Föderale Republik Andro verpflichtet sich, zu keinem Zeitpunkt mehr als 25 Exemplare der Waffe vom Typ EB-40 im aktiven Zustand zu halten oder zu besitzen.
(4) Die Waffe vom Typ EB-40 darf nur zu Testzwecken oder im Falle eines Angriffes auf androisches Territorium (Verteidigungsfall) eingesetzt werden.

Art. 2
(1) Die Föderale Republik Andro verzichtet auf den Bau, die Beschaffung, die Stationierung und den Besitz von militärischen Raketen- oder anderen Trägersystemen, deren Reichweite 5.000 Kilometer überschreitet.
(2) Die Föderale Republik Andro verzichtet auf den Bau, die Beschaffung, die Stationierung und den Besitz von strategischen Bombern, deren Reichweite 5.000 Kilometer überschreitet.

Art. 3
(1) Um die Ziele dieser Übereinkunft zu garantieren, stimmt die Föderale Republik Andro zu, dass internationale neutrale Waffeninspektoren, welche durch das Generalsekretariat des Rates der Nationen bestellt werden, jederzeit nach vorheriger Anmeldung freies Geleit und freien Zugang zu allen Produktions- und Stationierungsstätten der androischen Streitkräfte genießen.
(2) Die Föderale Republik Andro stimmt zu, dass die Waffeninspektoren der Generalversammlung des Rates der Nationen berichten, sofern die Generalversammlung des Rates der Nationen einen entsprechenden Beschluss gem. der Charta des Rates der Nationen fasst.

Art. 4
Das Kaiserreich Chinopien garantiert mit allen notwendigen Mitteln die Bestimmungen dieser Übereinkunft.

Art. 5
(1) Diese Übereinkunft tritt nach Unterzeichnung und Ratifikation durch die Föderale Republik Andro und das Kaiserreich Chinopien in Kraft.
(2) Diese Übereinkunft hat unbeschränkte Laufzeit.
(3) Diese Übereinkunft ist einseitig mit einer Frist von 4 Wochen kündbar.


[/hr]

Änderungsgesetz zum Wahlgesetz

Einziger Paragraph

Unter der Nummerierung § 1a wird folgender Paragraph eingefügt

(1) Wahlberechtigt ist, wer zum Zeitpunkt der Wahl in das Amtliche Wählerverzeichnis mit Namen und authentifizierter e-Mail Adresse eingetragen ist.
(2) Die Eintragung in das Amtliche Wählerverzeichnis erfolgt ab Bekanntmachung der Wahl in einem Zeitraum von 96 Stunden, nur wenn der Eintragungswillige bereits seit mindestens 28 Tagen ununterbrochen Bürger der Föderalen Republik Andro ist.
(3) Die Wählerevidenz wird durch den Innenminister geführt und für jedermann öffentlich zugänglich gemacht.
Zitieren
#2
[Bild: bgbl.jpg]

Ausgegeben zu Koskow am 9. August 2010
- Nr.2 -[/hr]

Androijana

Prolog
Die Rückbesinnung auf die eigene Geschichte ist eine der fundamentalen Dinge, die eine Gesellschaft prägen. Mit der Geschichte leben wir. Mit der Geschichte verbinden wir uns. Die Geschichte ist ein zentraler Knotenpunkt Andros. Sie ist der Anker, der auf einer stürmischen See das Boot festhält. Ein so großes Land wie das unsere, das Meere und Kontinente umspannt, wird zusammengehalten durch eine gemeinsame Geschichte, eine gemeinsame Tradition. Und dies war nur möglich, weil ruhmreiche Männer und Frauen getrieben durch Weisheit, Tapferkeit, Gerechtigkeit und Besonnenheit die Geschicke des androischen Reiches von der Vergangenheit bis heute gelenkt haben.
Um diesen großartigen Männern und Frauen ein Denkmal zu setzen und sie zu verewigen, entschlossen wir uns, den Ahnen des Androischen Volkes zu huldigen und ließen die ANDROIJANA bauen, ein Gebäude für die Vergangenheit und Zukunft gleichermaßen, in dem den großen Männern und Frauen seit den ersten Tagen des Reichs die verdiente Ehre zukommen soll.

§ 1 Aufnahme
(1) Die Aufnahme in die ANDROIJANA erfolgt auf Vorschlag des Ministerrats oder der Duma unter folgenden Bedingungen.
1. Jeder androische Feldherr, der einen militärischen Sieg für das Vaterland errungen hat.
2. Jeder androische Staatsmann, der in Ausübung seines politischen Amtes sich im besonderen Maße für das androische Volk eingesetzt hat und einen entscheidenden Impuls in der Geschichte des Reichs gesetzt hat.
3. Des weiteren jeder androische Bürger, der einen nachhaltigen Beitrag zur Kultur und Geschichte des androischen Volkes beigetragen hat.
(2) Ein Anwärter auf die Aufnahme in die Ehrengedenkhalle darf nicht seine Würde als Androischer Bürger, durch Begehung einer nach den Strafgesetzen untersagten Tat, verloren haben.

§ 2 Zeitpunkt der Aufnahme
Die Aufnahme erfolgt erst nach dem Ableben des zur Aufnahme Bestimmten.

§ 3 Ausschluß
Ein Aufgenommener kann durch präsidialen Erlass mit Zustimmung der Duma und nur in besonderen Fällen, die eine weitere Ehrung des Betroffenen durch die Verewigung in der ANDROIJANA mit der Würde und Ehre des Vaterlands nicht vereinbaren lassen (Prokljatie istorii), aus der Ehrengedenkhalle wieder ausgeschlossen werden.

§ 4 Hohe Rat
(1) Über die Aufnahme entscheidet der Hohe Rat. Es setzt sich zusammen aus einem Vertreter des Ministerrats, je einem Vertreter der Provinzen, sowie dem Zarentum Krolock.
(2) Dem Parlament steht bei den Entscheidungen über die Aufnahme mit 2/3 Mehrheit ein Vetorecht zu.

§ 5 Änderungsvorbehalt
(1) Die Aufnahmekriterien können jederzeit geändert werden.
(2) Aufgenomme, die unter die ursprünglichen Kriterien fielen, sind weiterhin aufgenommen und können nicht lediglich aufgrund der Änderung ausgeschlossen werden.

Iwan Georgowitsch Malechski

verkündet und ausgefertigt im Gesetzblatt der Föderalen Republik Andro am 09.08.2010, Föderale Republik Andro, Koskow
Zitieren
#3
[Bild: bgbl.jpg]

Ausgegeben zu Koskow am 13. August 2010
- Nr.3 -[/hr]

Hohe Übereinkunft zwischen der Föderalen Republik Andro und dem Kaiserreich Chinopien

Eingedenk ihrer Verantwortung für den Frieden in der Welt,
schließen die Föderale Republik Andro und das Kaiserreich Chinopien folgende Übereinkunft:

Art. 1
(1) Die Föderale Republik Andro verpflichtet sich, die Waffe vom Typ EB-40 nur auf androischen Territorium zu stationieren.
(2) Die Föderale Repbulik Andro verpflichtet sich, die Waffe vom Typ EB-40 oder Pläne und Kenntnisse zu deren Bau niemals anderen Staaten, Unternehmen, Organisationen oder Privatpersonen weiterzugeben oder zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Föderale Republik Andro verpflichtet sich, zu keinem Zeitpunkt mehr als 25 Exemplare der Waffe vom Typ EB-40 im aktiven Zustand zu halten oder zu besitzen.
(4) Die Waffe vom Typ EB-40 darf nur zu Testzwecken oder im Falle eines Angriffes auf androisches Territorium (Verteidigungsfall) eingesetzt werden.

Art. 2
(1) Die Föderale Republik Andro verzichtet auf den Bau, die Beschaffung, die Stationierung und den Besitz von militärischen Raketen- oder anderen Trägersystemen, deren Reichweite 5.000 Kilometer überschreitet.
(2) Die Föderale Republik Andro verzichtet auf den Bau, die Beschaffung, die Stationierung und den Besitz von strategischen Bombern, deren Reichweite 5.000 Kilometer überschreitet.

Art. 3
(1) Um die Ziele dieser Übereinkunft zu garantieren, stimmt die Föderale Republik Andro zu, dass internationale neutrale Waffeninspektoren, welche durch das Generalsekretariat des Rates der Nationen bestellt werden, jederzeit nach vorheriger Anmeldung freies Geleit und freien Zugang zu allen Produktions- und Stationierungsstätten der androischen Streitkräfte genießen.
(2) Die Föderale Republik Andro stimmt zu, dass die Waffeninspektoren der Generalversammlung des Rates der Nationen berichten, sofern die Generalversammlung des Rates der Nationen einen entsprechenden Beschluss gem. der Charta des Rates der Nationen fasst.

Art. 4
Das Kaiserreich Chinopien garantiert mit allen notwendigen Mitteln die Bestimmungen dieser Übereinkunft.

Art. 5
(1) Diese Übereinkunft tritt nach Unterzeichnung und Ratifikation durch die Föderale Republik Andro und das Kaiserreich Chinopien in Kraft.
(2) Diese Übereinkunft hat unbeschränkte Laufzeit.
(3) Diese Übereinkunft ist einseitig mit einer Frist von 4 Wochen kündbar.

Iwan Georgowitsch Malechski

verkündet und ausgefertigt im Gesetzblatt der Föderalen Republik Andro am 13.08.2010, Föderale Republik Andro, Koskow

Zitieren
#4
[Bild: bgbl.jpg]

Ausgegeben zu Koskow am 15. August 2010
- Nr.4 -[/hr]

Bildungsgesetz

Präambel
Dieses Gesetz dient der Schul- und Hochschulorganisation, zur Vereinheitlichung von Bildungsstandards, sowie der Möglichkeit von Anerkennungen ausländischer Bildungsabschlüsse.

§ 1 Schulwesen
(1) Das gesamte Schulwesen der Föderalen Republik Andro untersteht der staatlichen Aufsicht. Letztinstanzliche Behörde ist das Innenministerium. Der oberste Dienstherr aller im Dienst der Schule stehenden ist der Innenminister.
(2) Der Besuch staatlicher Schulen ist unentgeltlich. Die Lehrmittelfreiheit wird gewährleistet.
(3) Staatliche Schulen verwalten sich selbst. Ihr steht ein die Lehrerausbildung bestandener Schuldirektor vor.
(4) Jeder Schule wird je nach Schülerzahl ein zweckungebundenes Budget zugewiesen. Bei speziellen Ausgaben können weitere finanzielle Mittel beim Finanzministerium beantragt werden.

§ 2 Schulpflicht
(1) Jedes in Andro geborene und lebende Kind muss zwischen dem 5. und 7. Lebensjahr den Schulbesuch aufnehmen.
(2) Die Schulpflicht endet mit dem erfolgreichen Bestehen einer staatlich anerkannten Schulabschlussprüfung.
(3) Über die Schulfähigkeit eines Kindes entscheidet ein Schularzt, der von den Provinzen ernannt und besoldet werden.
(4) Kommt ein Kind nicht der Schulpflicht nach, ist die zuständige Schulbehörde dazu ermächtigt, geeignete Zwangsmaßnahmen durchzuführen, die eine Erfüllung der Schulpflicht gewährleisten.
(6) Außerschulische Bildung unterliegt nicht der Schulpflicht.

§ 3 Schuldauer
(1) Alle Schulpflichtigen haben eine Schulzeit von im Regelfall acht Jahren zu leisten. Die Gliederung der Schulzeit erfolgt in 24 Trimester à drei Monate. Jedes Trimester schließt mit einer Klausur.
Die Einteilung in Trimester erfolgt folgendermaßen:
1.August - 31.Oktober
15. Dezember - 15. Februar
1. März - 30. Mai
(2) Der Lerninhalt für jedes Trimester wird per Erlass durch den Innenminister festgelegt.

§ 4 Notengebung
(1) Die Notengebung obliegt dem Fachlehrer und ist objektiv.
(2) Die Notengebung sollte nach folgendem Maßstab vollzogen werden:
Note 1, 1.0, sehr gut
Note 1-, 1.3, sehr gut
Note 2+, 1.7, gut
Note 2, 2.0, gut
Note 2-, 2.3, gut
Note 3+, 2.7, befriedigend
Note 3, 3.0, befriedigend
Note 3-, 3.3, befriedigend
Node 4+, 3.7, ausreichend
Note 4, 4.0, ausreichend
Note 4-, 4.3, ausreichend - nicht bestanden
Note 5+, 4.7, mangelhaft - nicht bestanden
Note 5, 5.0, mangelhaft - nicht bestanden
Note 5-, 5.3, mangelhaft - nicht bestanden
Note 6+, 5.7, ungenügend - nicht bestanden
Note 6, 6.0, ungenügend - nicht bestanden
Die Note 4- muss dabei einer Leistung der fünfzigprozentigen Erwartung entsprechen. Der weitere Notenmaßstabvorgabe obliegt der Schule oder dem Einzellehrer nach Ermessen und Schwierigkeit der Kontrollen.

§ 5 - Schulabschluss
(1) Nach Abschluss der Schulzeit erfolgt alternativ eine staatliche Prüfung zum magister artis oder magister naturalis.
(2) Der Schwerpunkt bei der staatlichen Prüfung zum magister artis liegt auf den Fächern
Mathe,
Androisch,
1 Fremdsprache,
Musik oder Kunst
Geschichte.
(3) Der Schwerpunkt bei der staatlichen Prüfung zum magister naturalis liegt auf den Fächern
Mathe,
Androisch,
1 Fremdsprache,
Physik
Chemie oder Biologie.
(4) Die Prüfungsaufgaben aller Abschlussprüfungen werden zentral durch den Innenminister festgelegt.

§ 6 Lehrerberuf
(1) Zum Lehrer berufen und zur Erteilung von Unterrichtsstunden an staatlichen Schulen befähigt ist, wer die entsprechende Fachkenntnis in seinem Bereich nachzuweisen in der Lage ist.
(2) Über die Einstellung von Lehrern entscheidet der jeweilige Schuldirektor in Rücksprache mit dem Innenministerium.

§ 7 Anerekennung von Abschlüssen im Ausland
Der Innenminister genehmigt die offizielle Anerkennung vergleichbarer Abschlüsse, die im Ausland geprüft wurden.

§ 8 Schlussbestimmungen
Dieses Gesetz tritt mit dessen Verkündung in Kraft. Er ersetzt das bislang geltende Reichsschulgesetz.


Iwan Georgowitsch Malechski

verkündet und ausgefertigt im Gesetzblatt der Föderalen Republik Andro am 15.08.2010, Föderale Republik Andro, Koskow

[/hr]


Vertrag über Einrichtung und Nutzung der bsEcoSim zwischen der Banosoft Ltd., nachfolgend Anbieter genannt, und der Föderalen Republik Andro, nachfolgend Nutzer genannt

§ 1 Vertragszweck
Die Vertragspartner schließen diesen Vertrag zur Klärung der rechtlichen Randbedingungen der Nutzung des Produktes bsEcoSim zwischen Anbieter und Nutzer.

§ 2 Preise
(1) Zur Einrichtung der Startversion der bsEcoSim ist eine einmalige Gebühr in Höhe von 200.000 Pound Precious unmittelbar nach erfolgter Inbetriebnahme durch den Nutzer an den Anbieter zu zahlen. Die Zahlung kann in Raten erfolgen, sofern eine entsprechende Zusatzvereinbarung zwischen Anbieter und Nutzer geschlossen wird.
(2) Eine monatliche Nutzungsgebühr entsteht nicht.
(3) Kommt der Nutzer mit der Zahlung der einmaligen Startgebühr bzw. ihrer Raten wesentlich in Verzug, so ist der Anbieter zur Abschaltung des Systems berechtigt.

§ 3 Quellcode, Pflichten und Rechte
(1) Der Anbieter gibt den Quellcode an den Benutzer heraus. Der Nutzer darf diesen beliebig und ohne Zustimmung des Anbieters verändern.
(2) Der Quellcode darf nur an Personen weitergegeben werden, die ihn brauchen, um für den Nutzer den Betrieb der bsEcoSim sicherzustellen oder Anpassungen vorzunehmen. Eine anderweitige Verwendung ist nur nach schriftlicher Genehmigung zulässig.
(3) Der Nutzer darf mit dem Quellcode nur eine Installation betreiben.
(4) Der Nutzer stellt dem Anbieter wesentliche funktionale Erweiterungen zur freien Verwendung zur Verfügung.
(5) Der Nutzer hat das Recht, das System den technischen und betrieblichen Möglichkeiten entsprechend nach eigenen Gesichtspunkten einzusetzen.
(6) Der Nutzer führt die Administration selbstständig durch und setzt das System nach technischen und betrieblichen Möglichkeiten nach eigenem Ermessen ein.

§ 4 Disclaimer (RL-Regelungen)
(1) Der Anbieter gibt keine Garantie auf die Vollständigkeit oder korrekte Funktion des Systems. Er kann nicht für Fehlfunktionen und entstehende Sicherheitslücken haftbar gemacht werden.
(2) Der Nutzer erkennt an, dass die Abwesenheit von Fehlern in der Software nicht nachgewiesen werden kann.

§ 5 Gültigkeit
Der Vertrag erhält seine Gültigkeit durch die Unterschrift je eines Vertreters des Anbieters und des Nutzers.


Iwan Georgowitsch Malechski

verkündet und ausgefertigt im Gesetzblatt der Föderalen Republik Andro am 15.08.2010, Föderale Republik Andro, Koskow

Zitieren
#5
[Bild: bgbl.jpg]

Ausgegeben zu Koskow am 23. August 2010
- Nr.5 -[/hr]


Gesetz über den Erwerb und Verlust der Staatsbürgerschaft - Staatsbürgerschaftsgesetz (StaBüG)

Präambel
Dieses Gesetz regelt die Einbürgerung, die Rechte und Pflichten sowie der Verlust der Bürgerschaft.


§ 1 Einbürgerung
(1) Die Einbürgerung wird durch die Verwaltung der Staatsbürgerschaften, welches dem Innenministerium untersteht, geleitet.
(2) Folgende Daten müssen angegeben oder erstellt werden:
-Vorname
-Vatersname
-Nachname
-Geburtstag (im Profil)
-Provinz (im Profil)
-Wohnsitz (im Profil)
-HID/NID
-andere Staatsbürgerschaften
- Lebenslauf (ist binnen zwei Wochen einzureichen)
(3) Man ist sofort Staatsbürger.
(4) Das Innenministerium führt und aktualisiert stets eine Liste der Bürger.
(5) Wer sich in Andro einbürgern will, muss einen Eid auf die Verfassung leisten. Ebenso muss er diese gelesen haben und diese einhalten.
(6) Der Eid lautet: “Ich, Name, schwöre hiermit feierlich, dass ich der Verfassung, dem Volk und dem Land Andro meine ewige Treue schwöre. Ich gelobe meine Heimat gegen alle inneren und äußeren Feinde zu verteidigen. Ich gelobe die Demokratie zu fördern und mich aktiv in das Arbeitsleben Andos einbringe”
(7) Eidbruch ist keine Strafe.
(8) Das Innenministerium kann eine Einbürgerung verweigern, wenn dazu ein Grund besteht, z.B. Terrorismus, verfassungsfeindliche Tendenzen.
(9) Personen deren Einbürgerung verweigert wurde, können vor Gericht ziehen und die Einbürgerung gerichtlich einklagen.

§ 2 Rechte und Pflichten
(1) Jeder Bürger der Föderalen Republik Andro hat alle Rechte und Pflichten die ihm durch die Verfassung und Gesetze des Landes gegeben sind.
(2) HIDs haben das aktive und passive Wahlrecht, NIDs das passive auf nationaler Ebene, wenn die HID kein Amt inne hat.
(3) Jeder Bürger hat die staatsbürgerliche Pflicht die Verfassung zu wahren.
(4) Jeder Staatsbürger hat das Recht mehrere Staatsbürgerschaft zu besitzen.
(5) Nur Staatsbürger können höhere Beamtemposten oder Staatsämter begleiten.

§ 3 Ausbürgerung
(1) Niemandem kann die Staatsbürgerschaft Andros entzogen werden.
(2) Die Staatsbürgerschaft erlicht nur durch Tod oder Annahme einer anderen Staatsbürgerschaft die mit der Abgabe der androischen eingeht.
(3) Niemand kann ausgebürgert werden, wenn er dadurch Staatenlos wird.

§ 4 Inaktivität
(1)Staatsbürger die über einen Zeitraum von 28 Tagen nicht anwesend (eingelogt) waren, gelten als "Auf Reisen" und sind außer Landes. In diesem Zeitraum kann man sein Wahlrecht nicht wahrnehmen.
(2) Bürger die "Auf Reisen" sind und heimkehren müssen sich bei der Verwaltung der Staatsbürgerschaften melden.
(3) Bürger, die über einen Zeitraum von 12 Monaten abwesend sind, gelten als verschollen oder verstorben.

§ 5 In-Kraft-Treten
(1) Das Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.
(2) Es ersetzt das alte StabüG.



2. Ordensgesetz
Die Duma hat am heutigen Tage das Orgensgesetz aufgehoben und der Regierung empfohlen ein Dekret über Orden herauszugeben.


Iwan Georgowitsch Malechski

verkündet und ausgefertigt im Gesetzblatt der Föderalen Republik Andro am 23.08.2010, Föderale Republik Andro, Koskow

Zitieren
#6
[Bild: bgbl.jpg]

Ausgegeben zu Koskow am 28. August 2010
- Nr.6 -[/hr]

Reichswaffengesetz
Präambel
Dieses Gesetz regelt den Import, Export,die Produktion und den Besitz von Waffen.

§ 1 Waffenbesitz
(1) Waffen dürfen nur von Polizisten, Soldaten, Gradisten und Leibwächtern im Dienst getragen werden.
(2) Der Waffenbesitz ist nur Polizisten, Gardisten und Leibwachen gestattet.
(3) Der Waffenbesitz von unter 18 Jährigen ist verboten.
(4) Personen ohne Waffenschein dürfen keine Waffe besitzen.
(5) Einen Waffenschein erhalten nur Polizisten, Gardisten und Leibwächter; Soldaten bilden eine Außnahme während der Dienstzeit.
(6) Man darf Waffen weder an Personen verkaufen noch verschenken die keine Berechtigung dazu haben noch an sollche die sie haben. Außnahmen haben lizensierte Waffenhändler.
(7) Jäger-, Förster- und Mitglieder von Schützenvereinen benötigen ebenso eine Lizenz.
(8) Wer illegal Waffen besitzt, verkauft oder weitergibt macht sich strafbar und erhält eine Geldbuße von 1000 ARW pro Waffe und eine Freiheitsstrafe von 5 Tagen.
(9) Der Besitz von gepanzerten Fahrzeugen ist nur auf Anfrage im Innenministerium gestattet.
(10) Gepanzerte Kampffahrzeuge sind nur der Polizei, der Leibgarde des Adels und der Armee zugeschrieben.
(11) Das Innenministerium führt eine Liste der Besitzer von Waffenscheinen.

§ 2 Sonderwaffenschein
(1) Der Waffenbesitz ist Jägern, Förstern, sowie Personen in einem Schützenverein erlaubt.
(2) Personen aus (1) benötigen einen Sonderwaffenschein.
(3) Der Schein wird vom Innenministerium ausgestellt.
(4) Zum Erwerb dieses Scheins benötigt man einen psychologischen Test , der einen gesunden Geisteszustand attestier. Man muss zudem über 18 Jahre alt sein.
(5) Zudem muss man noch seine Ausbildung zum Jäger oder Förster bzw. seine Mitgliedschaft in einem Verein bescheinigen.
(6) Wer keinen psychologischen Test hat oder attestieren kann oder keine Ausbildung zum Jäger oder Förster oder ein Mitglied eines Schützenvereines ist, der erhhält keine Lizenz.
(7) Sonderwaffen sind
-Degen
-Schwerter
-Bögen
-Armbrüste
-Pfeile
-Luftdruckgewehre
-Softairwaffen
-Jagdgewehre und Pistolen
(8) Das Innenministerium führt eine Liste der Besitzer von Sonderwaffengenemigungen.

§ 3 Waffenproduktion
(1) Der Staat kontrolliert und überwacht die Waffenprduktion und schreibt ggf. Mindest- oder Höchstzahlen der Produktion vor.
(2) Firmen müssen vom Innenministerium eine Lizenz für die Waffenproduktion erhalten.
(3) Ohne Lizenz zu produzieren ist eine Straftat die eine Geldbuße von 10.000 ARW pro Waffe mit sich führt und eine ggf. Schließung des Werks.
(4) Es ist ausländischen juristischen oder natürlichen Personen grundsätzlich verboten Anteile an Rüstungsunternehmen der Föderalen Republik Andro zu erwerben, soweit die Duma der Föderalen Republik Andro keine dementsprechende Ausnahmegenehmigung erteilt hat.
(5) Die Duma der Föderalen Republik Andro, das Verteidigungsministerium der Föderalen Republik Andro oder die STAWKA der Streitkräfte der Föderalen Republik Andro haben auf jede Unternehmensentscheidung von Rüstungsunternehmen der Föderalen Republik Andro ein absolutes Vetorecht. Zu diesem Zwecke sitzt in dem Vorstand eines jeden Rüstungsunternehmen der Föderalen Republik Andro je ein Vertreter der genannten Institutionen.
(6) Jede Entscheidung von Rüstungsunternehmen der Föderalen Republik Andro ist von diesem bereits im Voraus den in (5) genannten Institutionen mitzuteilen.(7) Andro verpflichtet sich nach dem ABC Gesetz keine atomaren, biologischen oder chemische Waffen zu produzieren.
(8) Das Innenministerium registriert jede Waffe. Daher müssen alle Waffenfirmen ihre produzierten Waffen dem Ministerium melden.

§ 4 Waffenverkauf
(1) Waffenverkäufer benötigen eine Lizenz des Innenministeriums.
(2) Sie dürfen Waffen nur an Personen verkaufen, die einne psychologischen Test vorweisen und eine Waffenlizenz haben, sowie über 18 Jahre alt sind.
(3) Personen die keinen Test haben oder diesen nicht bestanden haben, dürfen keine Waffen kaufen.
(4) Verkauft werden dürfen nur
-stumpfe Degen
-stumpfe Schwerter
-Bögen
-Armbrüste
-Pfeile
-Luftdruckgewehre
-Softairwaffen
-Jagdgewehre und Pistolen
(5) Wer den Vorschriften zuwiderhandelt, erhält eine Strafe von 2000 ARW, sowie eine Gefängnisstrafe von 2 Tagen.
(6) Die Waffen dürfen für den Menschen keine letale Wirkung haben, sondern höchstens für Tiere.
(7) Alle Waffenverkäufe und Waffenkäufer müssen dem Innenministerium gemeldet werden.

§ 5 Waffen
Als Waffen gelten
-Degen
-Schwerter
-Kampfmesser
-Bögen
-Armbrüste
-Pfeile
-Granaten
-Pistolen
-Minen
-MGs
-MPs
-Raketen
-Panzer
-gepanzerte Fahrzeuge
-Kampfschiffe
-Uboote
-Kampfflugzeuge
-Bomben
-Artillerie
-sonstige letale Waffen


§ 6 Waffen Import und Export
(1) Waffen und militärisches Material oder Pläne für Waffen bedarfen für den Export die Gehnemigung der Duma.
(2) Es dürfen keine Waffen an feindliche Staaten geliefert werden.
(3) Es dürfen keine Waffen an instabile Staaten geliefert werden.
(4) Es dürfen keine Waffen an nichtverbündete Staaten geliefert werden, die diese für offensive oder kriegerische Zwecke nutzen könnten.
(5) Verbündete Staaten können Waffenlieferungen erhalten.
(6) Waffen dürfen nicht exportiert werden, wenn sie gegen Zivilisten eingesetzt werden.
(7) Der Export von Minen ist nicht gestattet.
(8) Der Import von ABC Waffen ist nicht gestattet
(9) Der Export von ABC Waffen ist nicht gestattet.
(10) Der Waffenhandeln wird vom Verteidigungsministerium überwacht und alle Lieferungen registriert und in einer Liste gesammelt.

§ 7 Sondergenemigungen
(1) Sammler und Souvenierwaffen können ohne Lizenz gehalten werden.
(2) Sie müssen zuvor bei der Polizei registriert werden und dürfen nicht öffentlich getragen werden.

§ 8 In-Kraft-Treten
(1) Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.
(2) Es ist rückwirkend gültig.



Iwan Georgowitsch Malechski

verkündet und ausgefertigt im Gesetzblatt der Föderalen Republik Andro am 28.08.2010, Föderale Republik Andro, Koskow
Zitieren
#7
[Bild: bgbl.jpg]

Ausgegeben zu Koskow am 16. September 2010
- Nr.7 -[/hr]

Heterogeniätsgesetzes
Präambel
Die Föderale Republik Andro wird von vielen Völkern, Ethien, Kulturen und Sprachgruppen bevölkert, die seit jeher im Einklang und Frieden leben. Dies soll auch in Zukunft der Fall sein. Andro ist ein föderaler Nationalstaat, mit dem Bewusstsein sein Vaterland zu erhalten und im Herzen eines jeden Bürgers fortbestehen zu lassen. Alle Menschen in Andro sorgen füreinander, für die Demokratie, die Solidarität und die ewige Existenz des Staates.

§ 1 Heterogenität
(1) Der Begriff Heterogenität bedeutet, dass Andro nicht aus einer, sondern aus vielen verschiedenen Völkern besteht.
(2) All diese Gruppen leben friedlich miteinander und sorgen für das Gesamtwohl der Nation.
(3) Die Regierung hat dafür Sorge zu tragen, dass alle Ethnien und Minderheiten eine angemessene Vertretung erhalten, geschützt werden, die Menschenrechte gewahrt und deren Wohlergehen gesteigert wird.

§ 2 Androische Volksgruppen
(1) Die 5 großen Volksgruppen in Andro sind
-Mostowskajer
-Korgowskawen
-Wiltuwijer
- Ribirer
-Almachen
(2) Kleinere Volksgruppen sind
-Krolockskis
-Ratharier
-Karolen
-Eranier
(3) Auch Migranten und geduldete Ausländer zählen zu Minderheiten.
(4) Ausländer erhalten allerdings keine eigenen Verwaltungszonen.

§ 3 Rechte der Volksgruppen
(1) Alle Volksgruppen haben folgende Rechte
a) Das erlernen der Muttersprache in den Grund und weiterführenden Schulen.
b) Den Erhalt ihrer eigenen Kultur, Sprache, Religion und Sitten.
c) Das Recht auf Selbstbestimmung innerhalb Andros für jede individuelle Ethnie ab 500.000 Personen als Status eines Gouvernements.
d) Das Recht auf Selbstbestimmung innerhalb Andros für jede individuelle Ethnie ab 1.000.000 Personen als Status einer Provinz.
e) Das Recht auf Selbstbestimmung innerhalb Andros für jede individuelle Ethnie ab 5.000.000 Personen als Status eines autonomen Gebiets.
(2) c)-e)gelten nur dann, wenn diese Ethnien über keine eigene Verwaltungseben verfügt.
(3) c)-e) gelten nur dann, wenn die Ethnie die Mehrheit in einem geschlossenen und klar erkennbaren Gebiet besitzt.
(4) Gebietsteilungen oder Neugründungen sind nicht möglich, wenn dadurch die bestehende Mehrheit gefährdet wird, oder das Gebiet nicht zusammen hängt.
(5) Die Gebietsteilung ist auch dann nicht durchführbar, wenn die neue entstandene Minderheit mehr als 25% des neuen Gebietes ausmachen wird.
(6) Die Lokale-, Regionale- oder Reichsregierung muss den Ethnien den Erhalt, Förderung und Erforschung ihrer Kultur, Sprache und Sitten durch Fördermaßnahmen unterstützen.
Diese können sein:
-Museen
-Gotteshäuser o.ä.
-Bibliotheken
-Schulen
-Universitäten
-Institute
-Einrichtungen
-Förderung des Gewerbes der Kultur
-Förderung der Presse und Medien
-Förderung der Selbstverwaltung
-Finanzielle Förderung
-Sonstiges
(7) Minderheiten können ihren Anspruch auf eine direkte Vertretung in der Duma direkt geltend machen.
(8)Ein Reichsgericht oder das Innenministerium kann ihnen das Recht zusprechen, auch trotz der 5% Hürde in das Parlament einzuziehen.
(9) Ein Oberhaussitz ist nur dann möglich, wenn die Ethnie über ein Gouvernement verfügt und der Zar aus diesem einen Vertreter bestimmt.[/color]

§ 4 Pflichten der Volksgruppen
(1) Die Volksgruppen haben folgende Pflichten
a) Das erlernen der androischen Sprache ab der Grundschule bis zum Schulende.
b) Treue zum Staat und der Verfassung.
c) Solidarität mit den anderen Völkern.
d) Erhalt der Demokratie, des Friedens und der Wohlfahrt.
e) Den Beitrag zum Erhalt und Ausbau der Gesellschaft leisten.

§ 5 Errichtung von Verwaltungszonen
(1) Für Ethnien nach §3. c)-e) werden besondere Verwaltungszonen errichtet.
(2) Wer auf seinem einheitlichen Gebiet eine Verwaltungszone errichten will, auf dem die Ethnie die Mehrheit bildet, erhält in diesem Bereich den eigenen Gouvernementstatus nach c), Provinzstatus nach d) oder Autonomiestatus nach e), insofern noch keiner besteht.
(3) Der Bildung eines neuen Verwaltungsdistrikts muss die Republik, sowie die betroffene Provinz zustimmen. Zudem muss es in dem Gebiet der Ethnie eine Volksabstimmung über einen Selbstverwaltungsstatus geben, der mit der absoluten Mehrheit der Bevölkerung angenommen werden muss.
(4) Für die Errichtung einer neuen Verwaltung, muss die Ethnie einen Vertreter wählen, der die Ansprüche auf dieses Gesetz vor der nächsthöheren Verwaltungsebene geltend macht.


§ 6 In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft und ersetzt das Alte.

Iwan Georgowitsch Malechski

verkündet und ausgefertigt im Gesetzblatt der Föderalen Republik Andro am 16.09.2010, Föderale Republik Andro, Koskow
Zitieren
#8
[Bild: bgbl.jpg]

Ausgegeben zu Koskow am 30. September 2010
- Nr.8 -[/hr]
Militärgesetzbuch

Präambel
Dieses Gesetz befasst sich mit der Armee der föderalen Republik Andro und ihrem Aufbau.


Abschnitt I - Musterung

§1. Wehrpflicht
(1)In ganz Andro herrscht für alle Bürger ab dem 18. Lebensjahr die Wehrpflicht. Sie gilt für Männer wie Frauen.
(2)Jeder Bürger, der das 17. Lebensjahr vollendet hat und das 55. noch nicht erreicht , kann sich freiwillig zur Armee melden.
(3)Ein Bürger der das 17. Lebensjahr erreicht wird vom Wehrkreiskommando erfasst und zur Musterung vor seinem 18. Lebensjahr beordert.
(4)Das Nichterscheinen zur Musterung ist nur durch ein ärztliches Attest entschuldbar, die Musterung muss dennoch nachgeholt werden. Ein unentschuldigtes Fehlen zur Musterung wird mit Geldstrafen von bis zu 1000 ARW geahndet.
(5)Bürger die sich ab dem 18. Lebensjahr noch in der Schule oder Ausbildung befinden, haben diese zu beenden, bevor sie ihrem Wehrdienst antreten können.
(6)Alle Soldaten müssen einen Monat nach Beginn ihrer Ausbildung einen Eid auf die Verfassung ablegen.
(7)Arbeitslose Bürger werden bevorzugt rektutiert.
(8)Schwangere Frauen und Mütter mit Kindern im Alter unter 3 Jahren werden nicht aufgenommen.
(9)Männer von werdenden Müttern und Väter mit Kindern unter 3 Jahren werden zurückgestellt.
(10)Geistig Behinderte Menschen, Menschen mit körperlicher Beeinträchtigung oder Behinderung die einen Kriegsdienst nicht ermöglichen sind von der Musterung ausgeschlossen.

§2. Tauglichkeit.
(1)Die Tauglichkeit der Armee hat 3 Stufen
(2)Diese werden von einem Militärarzt festgestellt.
-In einer sehr guten körperlichen Verfassung (Wehrtauglichkeit WT1)
-In einer guten körperlichen Verfassung (WT2)
-Wehruntauglich (WT3)
(3)Die Feststellung zur Tauglichkeit wird durch Sehtest, Hörtest, Urinprobe, Blutprobe, Prüfung der Gelenke, des Rückrades, des Muskelaufbaus, des Körpergewichts und der Körpergröße bestimmt.
(4)Personen ohne Brille und sehr guten Augen, guten Gehör, einem drogenfreien Urin und Blut, guten Gelenken, gutes Rückrad und sportlicher Statur, mit einem normalen Gewicht und der Größe zwischen 160 - 210 m sind WT1
(5)Personen mit Brille und/oder guten bis leicht sehbehinderten Augen, einem guten bis mittleren Hörtest, einer sauberen Urinprobe und Blutprobe, gute Gelenke, durchschnittliches Rückgrad und normalem Körperbau einem normalem Gewicht und einer Körpergröße von 160 - 210 m sind WT2 und nicht für alle Waffengattungen tauglich, aber für einige.
(6)Personen die nur mit Brille sehen können und ggf. ein Hörgerät haben oder schlecht hören, eine saubere Urinprobe haben, durchschnittliche Gelenke, ein eher mäßiges Rückgrad, einen akzeptablen Körperbau leichtes Über oder Untergewicht und zwischen 160 - 210 m sind oder bis zu 20 cm darüber oder darunter sind wehruntauglich. Sie können aber den Zivildienst leisten.
(7)Personen die in allen Tests versagen, einen schlechten Körperbau haben, chronisch Krank sind, nachweisbar Drogen nehmen und unter 140 oder über 230 m sind, sind komplett Wehruntauglich, auch für den Zivildienst. Im Falle eines Drogenverstoßes wird die Polizei eingeschaltet.

Abschnitt II - Wehrdienstarten

§3. Grunddienst
(1)Nach der erfolgreichen Musterung und nach dem 18. Lebensjahr folgt der Grundwehrdienst.
(2)Dieser dauert 12 Monate und umfasst 12 Wochen Grundausbildung und danach 8 Wochen Spezialausbildung.
(3)Der Grunddienst ist in allen Teilstreitkräften je nach Tauglichkeitsstufe leistbar.
(4)Nach 4 Wochen erfolgt die Vereidigung auf die Verfassung.
(5)Auszubildende haben nicht das Recht Befehle zu verweigern, es sei denn, diese Verstoßen gegen geltendes Recht.
(6)Zum Dienstende hin erhalten die Grunddienstleistenden eine einmalige Zahlung von 400 ARW.

§4. Zeitsoldaten
(1)Man kann sich nach dem Grunddienst für 1, 3, 5, 10 oder 15 Jahren auf Zeit verpflichten.
(2)Ein vorheriger Ausstieg ist nur aus gesundheitlichen Gründen möglich.

§5. Berufssoldat
(1)Nach der Grundausbildung kann man sich für sein ganzes Leben lang als Soldat melden.
(2)Ein Ausstieg ist jederzeit, außer während eines Einsatzes, möglich.

§6. Milizen
(1)Zu den Milizen können alle Bürger gehören, die die Grundausbildung der Armee erfolgreich abgeschlossen und danach die Armee verlassen haben.
(2)Man kann sich freiwillig zu den Milizen melden, wenn man nicht der Reserve angehört.
(3)Milizen halten einmal im Jahr für eine Woche Wehrübungen ab.
(4)Man kann jederzeit, außer im Einsatz, aus der Miliz auscheiden.
(5)Die Provinzen können lokale Milizeinheiten abbestellen, um bei Naturkatastrophen oder dem Aufrechterhalten der öffentlichen Sicherheit zu helfen.

§7. Aktive Reservisten
(1)Alle Bürger, die die Grundausbildung abgeschlossen haben, können sich zur aktiven Reserve melden.
(2)Die aktive Reserve trifft sich alle 3 Monate zu einer einwöchigen Wehrübung.
(3)Reservisten können auch zur Teilnahme an Manövern einberufen werden.
(4)Reservisten sind im Kriegsfall umgehend einzuberufen. Sie müssen sich selbst zu ihren Garnisonen und Kasernen binnen 10 Stunden zurück melden.
(5)Man kann jederzeit aus der Reserve, außer in einem Einsatz, auscheiden.

§8. Passive Reserve & Ersatzreserve/ Wehrpflicht
(1)Alle Grunddienstleistenden, Berufs- und Zeitsoldaten nach dem Ausscheiden aus dem Dienst, sofern sie nicht zur Miliz gehen, sind in der passiven Reserve. Im Kriegsfall werden sie reaktiviert.
(2)Alle Wehruntauglichen Personen sind der Ersatzreserve zuzuteilen und müssen im Kriegsfall Arbeitsdienste leisten.
(3)Die Duma kann die Wehrpflicht für bestimmte und unbestimmte Zeit mit der absoluten Mehrheit der Stimmen aussetzen, sollte es dafür einen wichtigen Grund geben.

Abschnitt III - Innere Verwaltung

§7. Allgemeine Militärverwaltung
(1)Die Armee ist im Inland einsetzbar, wenn die Polizei Unterstützung benötigt, oder Naturkatastrophen dies erfordern.
(2)Die Armee darf niemals gegen das Volk, besonders unbewaffnete Zivilisten, gerichtet werden.
(3)Das Militär führt ein eigenes Militärgericht der nur Soldaten unterstehen, wenn sie während ihrer Dienstzeit in ihrem Wehrbereich ein militärinternes Verbrechen begangen haben. Dieses wird von Generälen geleitet.
(4)Der Ministerpräsident ist der Oberbefehlshaber der androischen Streitkräfte. Er ist jederzeit weisungsbefugt und alle Armeeverbände sind daran gebunden.
(5)Der Verteidigungsminister verwaltet die Armee. Er prüft die Aufstellungen, Finanzierung, Logistik, Personal und Bedarf an Waffen und Fahrzeugen. Er ist der Stellvertretende Oberbefehlshaber.
(6)Die Duma kontrolliert die Armee. Größere Einkäufe müssen von diesem genehmigt werden. Ebenso entscheidet es über Krieg oder Frieden oder die Demobilisierung.
(7)Sollte Andro unmittelbar angegriffen oder bedroht werden, und die Duma kann nicht über die Mobilisierung entscheiden, so kann die Regierung oder der Generalstab diese alleine veranlassen.
(8)Das Verteidigungsministerium und der Generalstab beschließen die Rangabzeichen.
(9)Der Verteidigungsminister ernennt die Oberkommandierenden (OK) der Teilstreitkräfte.
(10)Die Armee teilt selbst die Wehrkreiskommandos sowie die Fronten auf.
(11)Die Armee kann selbstständig Garnisonen, Kasernen sowie Verteidigungsanlagen errrichten.

§8. Der Generalstab (STAWKA)
(1)Der Generalstab besteht aus dem Ministerpräsidenten, seinem Stellvertreter, dem Verteidigungsminister, sowie den vier Oberkommandierenden der Teilstreitkräfte und der Armee.
(2)Der Generalstab erarbeitet Beschlüsse, Manöver und Weisungen, die durch den OK Armee veröffentlicht werden.
(3)Insofern Weisungen nur eine Teilstreitkraft betreffen, können die einzelnen Oberkommandierenden in ihren Bereichen Weisungen erlassen.
(4)Manöver sind dem Generalstab mitzuteilen.
(5)Die militärische Armeeführung liegt im Ermessen des Generalstab. Ihm ist freie Hand zu lassen und er ist nur an geltendes Recht sowie die Weisungen der Regierung und der Duma gebunden.

§9. Bennenung und Titulierung
(1)Die Armee nennt sich offiziel "Streitkräfte der föderalen Republik Andro"
(2)Die Luftwaffe "Luftwaffe der föderalen Republik Andro" oder "Föderale Luftwaffe"
(3)Das Heer und die Milizen "Heer der föderalen Republik Andro" oder "Föderales Heer".
(4)Die Marine "Marine der föderalen Republik Andro" oder Republikanische Marine"
(5)Die Milizen nennen sich "Miliz- und Partisanenverbände der Streitkräfte der Föderalen Republik Andro" oder "Föderale Miliz".
(6)Die Stategischen Truppen nennen sich offiziell "Strategische Raketen- und Weltraumtruppen der föderalen Republik Andro".

§10. Besoldung
(1)Grunddienstleistende erhalten in ihrer gesamten Zeit des Dienstes 10 ARW am Tag.
(2)Schützen erhalten 40 ARW täglich.
(3)Hauptmänner erhalten 60 ARW täglich
(4)Regimentkommandeure erhalten 80 ARW täglich.
(5)Generäle erhalten 150 ARW täglich.
(6)Milizionäre und Reservisten erhalten für jeden Übungstag 20 ARW und zzgl. den Sold ihres Ranges. Für jeden Tag im Manöver erhalten sie 30 ARW und zzgl. den Sold ihres Ranges.

Abschnitt IV - Teilstreitkräfte

§11. Teilstreitkräfte
(1)Die Teilstreitkräfte umfassen:
-Heer mit 200.000 Soldaten
-Marine mit 40.000
-Luftwaffe mit 25.000
-Strategische Raketen- und Weltraumtruppen (SRW) 5.000
-Milizen mit 100.000
-Aktive Reserve mit 300.000
(2)Heer mit Miliz, Marine und Luftwaffe mit SRW stehen jeweils Oberkommandierende vor. Der gesamten Armee steht der Oberkommandierende der Armee vor, der ebenfalls die Reserve kommandiert. Diese vier Generäle bilden den Generalstab.
(3)Der Generalstab kann Eigenständig weitere Unterstreitkräfte innerhalb der bestehenden Teilstreitkräfte schaffen.

§12. Schlussbestimmung
(1)Jeder Soldat muss folgenden Eid leisten:
“Hiermit schwöre ich, [Name], Treue der Föderalen Republik Andro und seiner Verfassung. Ich schwöre die Freiheit des androischen Volkes und meine androische Heimat allzeit mit allen Mitteln und meinem Leben zu verteidigen und meinen Vorgesetzten treu zu folgen, sowar mir Gott helfe."
(2)Eidbruch oder Fahnenflucht ist eine Straftat.
(3)Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft und ersetzt das Alte.

Iwan Georgowitsch Malechski

verkündet und ausgefertigt im Gesetzblatt der Föderalen Republik Andro am 16.09.2010, Föderale Republik Andro, Koskow
Zitieren
#9
[Bild: bgbl.jpg]

Ausgegeben zu Koskow am 20. Oktober 2010
- Nr.9 -[/hr]

Vereinbarung über den Waffenstillstand

zwischen

der Aurorian Confederation und der Republik Andro


Die Vertragsparteien handelten im Rahmen einer Konferenz am 29. September 2010 im Großherzogtum Arcor, unter Anwesenheit von Principate Sam Third für die Aurorian Confederation, Herrn Janislaw Pietarow für die Republik Andro, Großherzogin Carmen I. in Ihrer Eigenschaft als Mediatorin und Staatskanzlerin Mieke Baumgartner in ihrer Eigenschaft als Zeugin des Gesprächs folgende Vereinbarung aus:
  • 1. Die Regierung der Republik Andro erklärt öffentlich, dass sie die alleinige Schuld an der militärischen Auseinandersetzung am 25.09.2010 im Orceanischen Meer zwischen der Republik Andro und der Aurorian Confederation trägt.

    2. Die Regierung der Republik Andro wird sich öffentlich bei allen verwundeten aurorianischen Soldaten und die hinterbliebenen Familien entschuldigen.

    3. Die Regierung der Republik Andro veranlasst die umgehende Freilassung der sich in ihrer Gefangenschaft befindlichen aurorianischen Soldaten.

    4. Die Republik Andro zahlt eine Entschädigungsleistung für die verwundeten und gefallenen Soldaten, sowie ihre hinterbliebenen Familien in Höhe von insgesamt 29.000.000 $

    5. Des weiteren zahlt die Republik Andro eine Entschädigungsleistung für die sich in ihrer Gefangenschaft befindlichen Soldaten in Höhe von 50.000 pro Soldat.

    6. Die Aurorian Confederation verpflichtet sich Ärzte, Wissenschaftler und Techniker in die Republik Andro zu übersenden, welche bei der medizinischen Versorgung der durch die Kriegshandlungen verwundeten Personen, sowie der Beseitigung der Schäden, welche durch EMP-Waffen des reekza bunda entstanden sind, Hilfestellung leisten.

    7. Die Republik Andro verpflichtet sich zur lückenlosen Aufklärung der Umstände, die zu den Vorfällen im Orceanischen Meer führten und der damit einhergehenden Verurteilung der verantwortlichen androischen Offiziere.

    8. Die vertragschließenden Parteien verpflichten sich für die Zukunft zur gemeinsamen Flottenarbeit in Form von Offiziersaustauschprogrammen, gemeinsamen Manövern im renzianischen Raum, sofern dies beide Parteien wünschen, sowie seitens der Aurorian Confederation zur Öffnung der huanghzounesischen Häfen und Verfügungstellung von Militärberatern der Aurorian Navy.

    9. Die Marineeinheiten beider Nationen verpflichten sich zur Veranstaltung eines gemeinsamen Seegottesdienstes zum Gedenken der gefallenen Soldaten an der Stelle der Kampfhandlungen im Orceanischen Meer.

    10. Während der Verhandlungen herrscht zwischen beiden Vertragsparteien Waffenstillstand, der nach Erfüllung der Verbindlichkeiten beibehalten wird.


Iwan Georgowitsch Malechski

verkündet und ausgefertigt im Gesetzblatt der Föderalen Republik Andro am 20.10.2010, Föderale Republik Andro, Koskow
Zitieren
#10
[Bild: bgbl.jpg]

Ausgegeben zu Koskow am 12. November 2010
- Nr.10 -[/hr]

Strafgesetzbuch

Päambel
Dieses Gesetz regelt die Verbrechen die als Strafen gelten. Judikative, Legislative und Exektuive sind daran gebunden.

§ 1 Keine Strafe ohne Gesetz
Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.
(a)Eine Person ist solange unschuldig, bis ihre Schuld bewiesen ist

§ 2 Zeitliche Geltung
Die Strafe bestimmt sich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt. Wird die Strafmaßnahme während der Begehung der Tat geändert, so ist das Gesetz anzuwenden, das bei Beendigung der Tat gilt.

§ 3 Geltungsraum
Das vorliegende Strafrecht gilt für alle Taten, die auf dem Staatsgebiet der Föderalen Republik Andro, auf einem Schiff oder Luftfahrzeug oder an einem sonstigen Ort begangen werden, dem Hoheitsrecht der Föderalen Republik Andro unterliegt.

§ 4 Schuldfähigkeit
Schuldfähig im Sinne dieses Gesetzes ist jeder, der das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat und nicht wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen.

§ 5 Versuch, Vorsatz
(1) Eine Straftat versucht, wer zur Verwirklichung eines Straftatbestandes unmittelbar ansetzt.
(2) Der Versuch eines Verbrechens ist strafbar, kann aber milder bestraft werden als die vollendete Tat.
(3) Vorsätzlich handelt, wer mit Wissen und Wollen eine Handlung durchführt, die unter Strafe gestellt ist.

§ 6 Notwehr
(1) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff von sich oder einen anderen abzuwenden.
(2) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.

§ 7 Täterschaft, Mittäterschaft und Anstiftung
(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst begeht oder einen anderen anstiftet, diese zu begehen.
(2) Als Mittäter wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.
(3) Die Strafe für den Mittäter richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist zu mildern.

§ 8 Geldstrafe
(1) Minderschwere Straftaten sind mit Geldstrafe zu ahnden.
(2) Die Höhe der Geldstrafe bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters.

§ 9 Verlust des Wahlrechts
(1) Das Wahlrecht kann aufgrund von Straftaten entzogen werden.
(2) Näheres regelt ein Wahlgesetz.

§ 10 Haftstrafe
(1) Schwere Verbrechen sind mit einer Inhaftierung zu bestrafen.
(2) Das zulässige Höchstmaß der Inhaftierung beträgt 365 Tage, ihr Mindestmaß zwei Tage.
(3)Wiederholungstäter sind, wenn nicht anders angegeben, mit einer Haftstrafe zu belegen.

§ 11 Aberkennung der Staatsbürgerschaft
(1) Die Staatsbürgerschaft kann nicht aufgrund von Straftaten entzogen werden.
(2) Näheres regelt ein Staatsbürgerschaftsgesetz.

§ 12 Dienststrafen
Ein auf gesetzlichem Wege verurteilter Amtsträger der Föderalen Republik Andro kann zusätzlich zu den in diesem Gesetz vorgesehenen Strafen auch disziplinarrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.

§ 13 Hochverrat
Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt, den Bestand der Föderalen Republik Andro zu beeinträchtigen oder die auf der Verfassung des Staates beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern, wird mit einer Haftstrafe nicht unter 50 Tagen bestraft.

§ 14 Friedensverrat
Wer einen Angriffskrieg gegen die Föderale Republik Andro vorbereitet und dadurch die Gefahr eines Krieges für die Föderale Republik Andro herbeiführt oder zu solch einem Krieg auffordert, wird mit einer Haftstrafe nicht unter 100 Tagen bestraft.

§ 15 Fortführen einer verfassungswidrigen Organisation
(1) Wer als Rädelsführer oder Hintermann, im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes, den organisatorischen Zusammenhalt
a) einer für verfassungswidrig erklärten Partei oder
b) eines für verfassungswidrig erklärten Vereines
aufrecht erhält, wird mit einer Haftstrafe in Höhe von 15-50 Tagen bestraft.
(2) Wer sich in einer solchen Organisation
a) als Mitglied betätigt oder
b) ihren organisatorischen Zusammenhalt unterstützt,
wird mit einer Haftstrafe bis zu 30 Tagen, mit Geldstrafe bestraft.

§ 16 Verfassungsfeindliche Sabotage
Wer in einer Gruppe oder als Einzelner absichtlich bewirkt, dass im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes durch Störhandlungen
a) Anlagen, die der öffentlichen Versorgung der Bevölkerung dienen oder
b) Telekommunikationsanlagen, die öffentlichen Zwecken dienen oder
c) Dienststellen, Anlagen, Einrichtungen oder Gegenstände, die ganz oder überwiegend der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dienen,
vollständig oder zum Teil außer Tätigkeit setzt oder den bestimmungsgemäßen Zwecken entzieht und sich dadurch absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand oder die Sicherheit der Föderalen Republik Andro oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt, wird mit einer Haftstrafe nicht unter 25 Tagen bestraft.

§ 17 Verunglimpfung von Verfassungsorganen
Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften den Ministerrat der Föderalen Republik Andro oder ein Verfassungsorgan des Staates in dieser Eigenschaft in einer, das Ansehen des Staates gefährdenden, Weise verunglimpft und sich dadurch absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand der Föderalen Republik Andro oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt, wird mit Geldstrafe bestraft. Bei mehrfacher Wiederholung sind Haftstrafen von bis zu 14 Tagen möglich.

§ 18 Landesverrat
Wer ein Staatsgeheimnis einer fremden Macht mitteilt oder sonst an einen Unbefugten gelangen lässt oder öffentlich bekannt macht, um der Föderalen Republik Andro zu benachteiligen oder eine fremde Macht zu begünstigen und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der des Staates herbeiführt, wird mit einer Haftstrafe nicht unter 30 Tagen.

§ 19 Wahlfälschung
(1) Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Geldstrafe bestraft. Bei Wiederholung droht eine Haftstrafe von mindestens 10 Tagen
(2) Ebenso wird bestraft, wer das Ergebnis einer Wahl unrichtig verkündet oder verkünden lässt oder den rechtmäßigen Vollzug einer Wahl behindert oder stört.

§ 20 Aufforderung zu Straftaten
Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften zu einer rechtswidrigen Tat auffordert, wird wie der Täter bestraft.
(a)Wer zu Straftaten auffordert, wird zu einer Geldstrafe oder je nach härte der aufgeforderten Straftat mit mindestens 7 Tagen Haft bestraft.

§ 21 Strafvereitelung
(1) Wer absichtlich oder wissentlich, ganz oder zum Teil vereitelt, dass ein anderer dem Strafgesetz entsprechend, wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft wird, wird mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer absichtlich oder wissentlich die Vollstreckung einer, gegen einen anderen, verhängten Strafe behindert oder beeinträchtigt.

§ 22 Landesfriedensbruch
Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, zur Begehung einer Straftat aufruft oder in der Öffentlichkeit in grober und vielfacher Weise Unfug verbreitet, wird mit einer Inhaftierung bis zu 30 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 23 Volksverhetzung
Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, zum Hass gegen die Bevölkerung oder bestimmte gesellschaftliche Gruppen aufwiegelt oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert, wird mit Inhaftierung bis zu zehn Tagen bestraft, in besonders schweren Fällen nicht unter 15 Tagen bestraft.

§ 24 Bildung einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung
(1) Wer eine Vereinigung gründet, deren Zweck oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Straftaten zu begehen, oder sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, für sie wirbt oder sie unterstützt, wird mit einer Haftstrafe bis zu zehn Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Bedient sich die Vereinigung terroristischer Mittel, beläuft sich die Haftstrafe auf mindestens 30 Tage .

§ 25 Titelmissbrauch
Wer unbefugt Amts- oder Dienstbezeichnungen, akademische Grade, Titel oder öffentliche Würden führt, mit Geldstrafe bestraft.

§ 26 Religiöse Beschimpfung
Wer öffentlich oder durch Verbreitung von Schriften den Inhalt des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses anderer in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wird mit Geldstrafe bestraft.

§ 27 Beleidigung
Die Beleidigung einer Person, einer Sache oder einer religiösen oder weltlichen Anschauung wird mit Geldstrafe bestraft.

§ 28 Verleumdung
Wer wider besseren Wissens, in Bezug auf einen anderen, eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Ansehen zu gefährden geeignet ist, wird mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreitung von Schriften begangen ist, mit einer Haftstrafe bis zu 10 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 29 Geheimnisverrat
Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm anvertraut worden oder sonst bekannt geworden ist, wird mit Geldstrafe bestraft.
(a)Bei Wiederholung oder einer besonders schweren Tat droht eine Haftstrafe von mindestens 5, höchsten 35 Tagen.

§ 30 Mord
(1) Mörder ist, wer aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet.
(2) Der Mörder wird mit einer Haftstrafe von mindestens 65 Tagen bestraft.

§ 31 Totschlag
Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit einer Haftstrafe nicht unter 30 Tagen bestraft.

§ 32 Völkermord
Wer eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte, Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören versucht, Mitglieder der Gruppe tötet oder die Gruppe unter Lebensbedingungen stellt, die geeignet sind, deren körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen, wird mit einer Haftstrafe von mindestens 90 Tagen bestraft.

§ 33 Körperverletzung
Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit einer Geldstrafe bestraft.
(a)In besonders schweren Fällen ist eine Haftstrafe von mindestens 5 Tagen angemessen.

§ 34 Freiheitsberaubung
Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise seiner Freiheit beraubt, wird mit einer Haftstrafe bis zu sieben Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 35 Verschleppung
Wer einen anderen durch List, Drohung oder Gewalt
a) in ein Gebiet außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes verbringt oder
b) veranlasst, sich dorthin zu begeben oder
c) davon abhält, von dort zurückzukehren
und dadurch der Gefahr aussetzt aus politischen Gründen verfolgt zu werden und hierbei, im Widerspruch zu rechtsstaatlichen Grundsätzen, durch Gewalt- oder Willkürmaßnahmen Schaden an Leib oder Leben zu erleiden, der Freiheit beraubt oder in seiner beruflichen oder wirtschaftlichen Stellung empfindlich beeinträchtigt zu werden, wird mit einer Haftstrafe bis zu 14 Tagen bestraft.

§ 36 Nötigung
Wer einen Menschen rechtswidrig, mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel, zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Geldstrafe bestraft.
(a)Wer andere Menschen auf sexuelle Weise ohne deren Einwilligung und mit physischer oder psychischer Gewalt sexuell nötigt oder belästigt, dem droht eine Geldstrafe sowie bei Wiederholung eine Haftstrafe von mindestens 15 Tagen.
(b)Sexueller Missbrauch von anderen Menschen wird mit einer Haftstrafe von mindestens 60 Tagen bestraft.
©Sexueller Missbrauch an Schutzbefohlenen oder Minderjährigen wird mit einer Haftstrafe von mindestens 120 Tagen bestraft.

§ 37 Diebstahl
Wer eine fremde bewegliche Sache oder einen Geldbetrag einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache oder den Geldbetrag sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Geldstrafe bestraft.
(a)Bei besonderer härte der Tat oder im Wiederholungsfall drohen mindestens7 Tage Haft.

§ 38 Betrug
Wer in betrügerischer Absicht, durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen, einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Geldstrafe bestraft.
(a)Bei Wiederholung drohen mindestens 5 Tage Haft.

§ 39 Steuerhinterziehung
Wer als steuerpflichtiger Bürger dem Staate rechtmäßig zustehende Zahlungen vorenthält, wird mit Geldstrafen von bis zu 200% des entstandenen Schadens bestraft.
(a)Bei Wiederholung kann eine Haftstrafe verhängt werden.

§ 40 Urkundenfälschung
Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Geldstrafe bestraft.

§ 41 Bestechlichkeit und Bestechung
(1) Wer als Angestellter oder Beauftragter eines geschäftlichen Betriebes oder als staatlicher Amtsträger im geschäftlichen oder dienstlichen Verkehr einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er einen anderen in unlauterer Weise bevorzuge, wird mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer im geschäftlichen oder dienstlichen Verkehr einem Angestellten oder Beauftragten eines geschäftlichen Betriebes oder einem staatlichen Amtsträger einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er ihn oder einen anderen in unlauterer Weise bevorzuge.
(3)In beiden Fällen können Haftstrafen verhängt werden.
(4)Es gelten darüber hinaus die Regelungen der Gesetze bezüglich Korrpution und Bestechlichkeit.

§ 42 Datenveränderung
Wer rechtswidrig Daten löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert, wird mit Geldstrafe bestraft.
(a)Bei Wiederholung droht eine Haftstrafe.

§ 43 Sachbeschädigung
Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt, zerstört oder zweckentfremdet, wird mit Geldstrafe bestraft.
(a)Bei besonders schweren Vergehen oder Wiederholung drohen mindestens 7 Tage Haft.

§ 44 Datenverarbeitungssabotage
Wer eine Datenverarbeitung, die für einen fremden Betrieb, ein fremdes Unternehmen oder eine Behörde von wesentlicher Bedeutung ist, dadurch stört, dass er eine Datenverarbeitungsanlage oder einen Datenträger zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht, beseitigt oder verändert, wird mit Geldstrafe bestraft, in schweren Fällen mit einer Haftstrafe bis zu 10 Tagen.

§ 45 Betäubungsmittelkriminalität
Wer Rausch- oder Betäubungsmittel unerlaubt besitzt, anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft, wird mit Geldstrafe bestraft.
(a)Bei Wiederholung können Haftstrafen von mindestens 7 Tagen verhängt werden.

§ 46 Rechtsbeugung
Ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zu Gunsten oder zum Nachteil einer Partei, einer Beugung des Rechts schuldig macht, wird aus dem Dienst entlassen.

§ 47 Verfolgung Unschuldiger
Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Strafverfahren berufen ist, absichtlich oder wissentlich einen Unschuldigen oder jemanden, der sonst nach dem Gesetz nicht strafrechtlich verfolgt werden darf, strafrechtlich verfolgt oder auf eine solche Verfolgung hinwirkt, wird mit Geldstrafe bestraft.

§ 48 Sonstige Straftaten
Straftaten, die sich aus der Verletzung der Verfassung oder sonstigen Gesetzen ergeben und hier nicht aufgeführt sind, sind individuell zu behandeln und im Urteil näher zu erläutern, insbesondere in Bezug auf das Strafmaß.

§ 49 Schlussbestimmungen
(1)Dieses Gesetz tritt am Tage Verkündung in Kraft.
(2)Es ersetzt das Alte.




Antikorruptionsgesetz (AnKoGe)

Präambel
Mit diesem Gesetz sollen Steuerhinterziehung, Veruntreuung von privaten wie öffentlichen Geldern und vor allem die Korruption bekämpft, eingedämpt und gestoppt werden. Hierzu wird eine Finanzbehörde geschaffen, die dem Finanzministerium untersteht.
Weiterhin sind alle polizeilichen, staatlichen und juristischen Stellen angewiesen, hart gegen Korruption vorzugehen.

§1. Strafbare Vergehen
(1)Es ist verboten öffentliche Gelder an öffentliche, private oder juristische Personen zu vergeben, zu versprechen oder in Aussicht zu stellen mit dem Zweck der Vorteilsnahme, Bestechung, Vorteilsgewährung oder Bestechligkeit.
(2)Es ist verboten private Gelder öffentlichen Institutionen, privaten oder juristischen Personen zukommen zu lassen, zu versprechen oder in Aussicht zu stellen mit dem Zweck der Vorteilsnahme, Bestechung, Vorteilsgewährung oder Bestechligkeit, wenn einer anderen privaten oder juristischen Person oder der Öffentlichkeit ein Schaden oder Nachteil entsteht.
(2a)Ausnahmen hiervon sind Entschädigungskosten für kleinere Dienste zwischen Privatpersonen, Vorteilnahme bei Dienstleistungen durch Preisvergleich und Kleindienste im Informellen Sektor, wenn diese nicht 1000 ARW überschreien.
(2b)Finanzielle Transaktionen innerhalb der Familie zu privaten, nicht komerziellen oder gewerblichen Zwecken sind von (2) und (2a) befreit.
(3)Es ist verboten Gelder von juristischer Personen an private, juristische oder öffentlichen Personen oder Institutionen zukommen zu lassen, zu versprechen oder in Aussicht zu stellen mit dem Zweck der Vorteilsnahme, Bestechung, Vorteilsgewährung oder Bestechligkeit.
(4)Die Annahme von Geldern Zwecks Vorteilsnahme, Bestechung oder Vorteilsgewährung gelten als Bestechlichkeit und sind verboten.
(5)All diese Vergehen sind eine Straftat, die polizeilich wie gerichtlich geahndet wird und zu einer Geldstrafe führt und zu einer Haftstrafe führen kann.
(6)Spenden an Vereine, Clubs, Organisationen oder Parteien sind legal und keine strafbare Vorteilnahme. Spenden von Firmen von über 10.000 ARW oder Privatpersonen von über 15.000 ARW sind öffentlich bekannt zu geben.

§2. Strafmaß
(1)Wer einmalig gegen §1. (1)-(3) verstößt droht eine Geldstrafe vom Wert der Bestechung aber mindestens 5000 ARW. Übersteigt die Bestechung die 5000 ARW muss der Beklagte darüber hinaus 10% -50% des Bestechungswertes an das Gericht zahlen.
(2)Wer mehrmals gegen §1. (1)-(3) wird mit einer Geldstrafe von nicht weniger als 10.000 ARW zzgl. des Bestechungswertes bestraft und zu mindestens 5 Jahren, höchstens 20 Jahren Gefängnis verurteilt.
(3)Personen die gegen §1. (4) verstoßen müssen den Bestechungswert vollständig erstatten und zzgl. 5% des Wertes, aber mindestens 1000 ARW an das Gericht zahlen.
(4)Bei mehrfachen Vergehen gegen §1. (4) können Personen aus ihrerm Arbeitsverhältnis, aber müssen aus ihrer öffentlichen Institution, entlassen werden. Ihnen droht eine Geldstrafe von 5000 ARW zzgl. des Bestechungswertes und eine Haftstrafe von einem bis zu fünf Jahren.
(5)Wer mehr als 5000 ARW an Bestechungsgeldern annimmt, wird mit fünf bis zehn Jahren Gefängnis bestraft sowie einer Geldstrafe von 15.000 ARW.

§3. Antikorruptionsamt
(1)Das Finanzministerium hat eine Behörde mit polizeilichen Rechten aufzustellen, die ähnlich des Zolls, im Inneren gegen die in §1. genannten Vergehen ermitteln.
(2)Es ist der Finanzaufsichtsbehörde gestattet, jederzeit und unangemeldet Firmen, Unternehmen, private Haushalte, Finanzämter und öffentliche Institutionen aufzusuchen und Akteneinsicht in die Finanzen zu verlangen.
(3)Bei dem erhärteten Verdacht der Untreue, Vergehen gegen §1. und der Korruption können die Mitarbeiter der Behörde entsprechende Maßnahmen im Sinne der Gesetzeslage ergreifen.
(4)Bei größeren Einsätzen ist die örtliche Polizei zu verständigen und hinzu zu ziehen.

§4. Schlussbestimmungen
Das Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.




Wahlgesetz

Präambel
Dieses Gesetz regelt das Wahlrecht zur Duma, zum Ministerpräsidenten sowie zu Volksabstimmungen und dem Wahlamt.


§ 1 Wahlperiode
(1) In Andro sind alle Wahlen frei, gleich, allgemein, unmittelbar und direkt.
(2)Die Amtszeiten des Ministerpräsidenten und die Legislaturperioden der Duma werden durch die Verfassung geregelt.
(3) Der Wahlbeginn ist 10 Tage vor Ende der Legislaturperiode. Der Wahlamtsleiter verkündet dies zwei Wochen vorher.

§ 2 Wahlamtsleiter
(1) Die Duma ernennt einen Wahlamtsleiter, dieser führt das Wahlamt bis zu seiner Absetzung.
(2) Sollte sich kein Wahlamtsleiter finden oder sollte man sich nicht einigen können, so amtiert der Wahlamtsleiter der letzen Wahlen. Ist dieser dazu nicht imstande, so ernennt die Regierung einen.
(3) Der Wahlamtsleiter darf kein Mitglied der Regierung sein.

§ 3 Voraussetzungen
(1)Wahlberechtigt ist, wer zum Zeitpunkt der Wahl in das Amtliche Wählerverzeichnis mit Namen und authentifizierter e-Mail Adresse eingetragen ist.
(2)Die Eintragung in das Amtliche Wählerverzeichnis erfolgt ab Bekanntmachung der Wahl in einem Zeitraum von 5 Tagen, nur wenn der Eintragungswillige bereits seit mindestens 28 Tagen ununterbrochen Bürger der Föderalen Republik Andro ist.
(3)Die Wählerevidenz wird durch den Innenminister geführt und für jedermann öffentlich zugänglich gemacht.
(4)Wählbar sind nur Bürger, die seit mindestens 28 Tagen die androische Staatsbürgerschaft besitzen

§ 4 Listenaufstellung
(1) Zwei Wochen bis zum Beginn der Wahlen werden die Listen eröffnet.
(2) Die Listenaufstellung dauert vom Tag der Öffnung genau 5 Tage und endet nicht früher oder später. Danach ist der Wahlvorgang einzuleiten.
(3) Zur Wahl zugelassen sind einzig Listen mit wenigstens zwei Kandidaten.
(4) Zur Wahl des Ministerpräsidenten sind nur Einzelkandidaturen erlaubt.
(5) Das Wahlamt kann Personen oder Listen die Teilnahme an einer Wahl verbieten, wenn diese die demokratische Grundordnung beschädigen oder beseitigen wollen oder die Kriterien des Wahlgesetzes nicht erfüllt werden.
Gegen einen ablehnenden Beschluss kann der Antragsteller vor Gericht klagen. Sollte er Recht bekommen, wird die Wahl aber nicht wiederholt. Der Kläger/die Klägerpartei ist dann aber zur nächsten Wahl umgehend zuzulassen

§ 5 Wahlvorgang
(1) Der Zeitraum der Wahlen ist auf 5 Tage beschränkt.
(2) Die Stimmen werden über das Kauli Wahltool erhoben und ausgezählt.
(3) Nach Wahlende teilt der Wahlleiter das amtliche Ergebnisse mit.
(4) Stimmen werden immer ab der Hälfte nach der Kommastelle aufgerundet. (2,5 = 3; 2,4 =2 )
(4a) Wenn in einer Pattsituation durch eine Aufrundung mehr Sitze zu vergeben sind als vorhanden, dann erhält die Partei/Liste mit der höheren Nachkommastelle den Zuschlag, die mit den wenigsten muss darauf verzichten.
(5) Die Duma hat sich wie in der Verfassung oder der Geschäftsordnung der Duma zu konstituieren, jedoch spätestens 4 Tage nach der Wahl.
(6) Überhangmandate sind in der Duma möglich.
(7) Sollte wegen der Prozentverteilung eine Stimme nicht zu vergeben sein, so fällt diese an die stärkste Liste. Gibt es zwei gleich starke Partein an die, die die älteste ist.
(8) Sollte im ersten Wahlgang zum Ministerpräsidenten kein Kandidat die absolute Mehrheit erreichen, so treten im zweiten Wahlgang die beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen gegeneinander an.

§ 6 Volksabstimmungen
(1) Auf Antrag von 25% der Bevölkerung, 30% der Duma oder der Regierung können Volksabstimmungen eingeleitet werden. Die Anträge sind im Ministerrat einzureichen.
(2) Volksabstimmungen dauern 5 Tage.
(3) Sie werden mit dem Kauli Wahltool durchgeführt.
(4) Insofern es nicht anders geregelt ist, reicht für das Ermitteln des Ergebnisses die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(5) Ämter die vom Volk direkt gewählt werden, werden vom Wahlamt automatisch ausgeschrieben und die Volksabstimmung gemäß diesem Gesetz durchgeführt.
(6) Das Ergebnis einer Volksentscheidung ist für alle Staatsorgane bindend.

§ 7 Abstimmungsmöglichkeiten
Bei Abstimmungen über nur einen Kandidaten, eine Partei oder die Verfassung oder eine Volksabstimmung gibt es nur die Möglichkeit zu "Ja" oder "Nein" oder "Enthaltung". Die Möglichkeit "Enthaltung" wird bei der Mehrheitsfindung nicht berücksichtigt.

§ 8 In-Kraft-Treten
(1) Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft und ersetzt das bisherige Wahlgesetz.


Iwan Georgowitsch Malechski

verkündet und ausgefertigt im Gesetzblatt der Föderalen Republik Andro am 12.11.2010, Föderale Republik Andro, Koskow
Zitieren
  
  • 1(current)
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
  • 17
  • Weiter 


Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen:
10 Gast/Gäste