Ausgegeben zu Koskow am 12. November 2010
- Nr.10 -[/hr]
Strafgesetzbuch
Päambel
Dieses Gesetz regelt die Verbrechen die als Strafen gelten. Judikative, Legislative und Exektuive sind daran gebunden.
§ 1 Keine Strafe ohne Gesetz
Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.
(a)Eine Person ist solange unschuldig, bis ihre Schuld bewiesen ist
§ 2 Zeitliche Geltung
Die Strafe bestimmt sich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt. Wird die Strafmaßnahme während der Begehung der Tat geändert, so ist das Gesetz anzuwenden, das bei Beendigung der Tat gilt.
§ 3 Geltungsraum
Das vorliegende Strafrecht gilt für alle Taten, die auf dem Staatsgebiet der Föderalen Republik Andro, auf einem Schiff oder Luftfahrzeug oder an einem sonstigen Ort begangen werden, dem Hoheitsrecht der Föderalen Republik Andro unterliegt.
§ 4 Schuldfähigkeit
Schuldfähig im Sinne dieses Gesetzes ist jeder, der das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat und nicht wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen.
§ 5 Versuch, Vorsatz
(1) Eine Straftat versucht, wer zur Verwirklichung eines Straftatbestandes unmittelbar ansetzt.
(2) Der Versuch eines Verbrechens ist strafbar, kann aber milder bestraft werden als die vollendete Tat.
(3) Vorsätzlich handelt, wer mit Wissen und Wollen eine Handlung durchführt, die unter Strafe gestellt ist.
§ 6 Notwehr
(1) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff von sich oder einen anderen abzuwenden.
(2) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
§ 7 Täterschaft, Mittäterschaft und Anstiftung
(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst begeht oder einen anderen anstiftet, diese zu begehen.
(2) Als Mittäter wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.
(3) Die Strafe für den Mittäter richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist zu mildern.
§ 8 Geldstrafe
(1) Minderschwere Straftaten sind mit Geldstrafe zu ahnden.
(2) Die Höhe der Geldstrafe bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters.
§ 9 Verlust des Wahlrechts
(1) Das Wahlrecht kann aufgrund von Straftaten entzogen werden.
(2) Näheres regelt ein Wahlgesetz.
§ 10 Haftstrafe
(1) Schwere Verbrechen sind mit einer Inhaftierung zu bestrafen.
(2) Das zulässige Höchstmaß der Inhaftierung beträgt 365 Tage, ihr Mindestmaß zwei Tage.
(3)Wiederholungstäter sind, wenn nicht anders angegeben, mit einer Haftstrafe zu belegen.
§ 11 Aberkennung der Staatsbürgerschaft
(1) Die Staatsbürgerschaft kann nicht aufgrund von Straftaten entzogen werden.
(2) Näheres regelt ein Staatsbürgerschaftsgesetz.
§ 12 Dienststrafen
Ein auf gesetzlichem Wege verurteilter Amtsträger der Föderalen Republik Andro kann zusätzlich zu den in diesem Gesetz vorgesehenen Strafen auch disziplinarrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.
§ 13 Hochverrat
Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt, den Bestand der Föderalen Republik Andro zu beeinträchtigen oder die auf der Verfassung des Staates beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern, wird mit einer Haftstrafe nicht unter 50 Tagen bestraft.
§ 14 Friedensverrat
Wer einen Angriffskrieg gegen die Föderale Republik Andro vorbereitet und dadurch die Gefahr eines Krieges für die Föderale Republik Andro herbeiführt oder zu solch einem Krieg auffordert, wird mit einer Haftstrafe nicht unter 100 Tagen bestraft.
§ 15 Fortführen einer verfassungswidrigen Organisation
(1) Wer als Rädelsführer oder Hintermann, im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes, den organisatorischen Zusammenhalt
a) einer für verfassungswidrig erklärten Partei oder
b) eines für verfassungswidrig erklärten Vereines
aufrecht erhält, wird mit einer Haftstrafe in Höhe von 15-50 Tagen bestraft.
(2) Wer sich in einer solchen Organisation
a) als Mitglied betätigt oder
b) ihren organisatorischen Zusammenhalt unterstützt,
wird mit einer Haftstrafe bis zu 30 Tagen, mit Geldstrafe bestraft.
§ 16 Verfassungsfeindliche Sabotage
Wer in einer Gruppe oder als Einzelner absichtlich bewirkt, dass im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes durch Störhandlungen
a) Anlagen, die der öffentlichen Versorgung der Bevölkerung dienen oder
b) Telekommunikationsanlagen, die öffentlichen Zwecken dienen oder
c) Dienststellen, Anlagen, Einrichtungen oder Gegenstände, die ganz oder überwiegend der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dienen,
vollständig oder zum Teil außer Tätigkeit setzt oder den bestimmungsgemäßen Zwecken entzieht und sich dadurch absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand oder die Sicherheit der Föderalen Republik Andro oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt, wird mit einer Haftstrafe nicht unter 25 Tagen bestraft.
§ 17 Verunglimpfung von Verfassungsorganen
Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften den Ministerrat der Föderalen Republik Andro oder ein Verfassungsorgan des Staates in dieser Eigenschaft in einer, das Ansehen des Staates gefährdenden, Weise verunglimpft und sich dadurch absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand der Föderalen Republik Andro oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt, wird mit Geldstrafe bestraft. Bei mehrfacher Wiederholung sind Haftstrafen von bis zu 14 Tagen möglich.
§ 18 Landesverrat
Wer ein Staatsgeheimnis einer fremden Macht mitteilt oder sonst an einen Unbefugten gelangen lässt oder öffentlich bekannt macht, um der Föderalen Republik Andro zu benachteiligen oder eine fremde Macht zu begünstigen und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der des Staates herbeiführt, wird mit einer Haftstrafe nicht unter 30 Tagen.
§ 19 Wahlfälschung
(1) Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Geldstrafe bestraft. Bei Wiederholung droht eine Haftstrafe von mindestens 10 Tagen
(2) Ebenso wird bestraft, wer das Ergebnis einer Wahl unrichtig verkündet oder verkünden lässt oder den rechtmäßigen Vollzug einer Wahl behindert oder stört.
§ 20 Aufforderung zu Straftaten
Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften zu einer rechtswidrigen Tat auffordert, wird wie der Täter bestraft.
(a)Wer zu Straftaten auffordert, wird zu einer Geldstrafe oder je nach härte der aufgeforderten Straftat mit mindestens 7 Tagen Haft bestraft.
§ 21 Strafvereitelung
(1) Wer absichtlich oder wissentlich, ganz oder zum Teil vereitelt, dass ein anderer dem Strafgesetz entsprechend, wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft wird, wird mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer absichtlich oder wissentlich die Vollstreckung einer, gegen einen anderen, verhängten Strafe behindert oder beeinträchtigt.
§ 22 Landesfriedensbruch
Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, zur Begehung einer Straftat aufruft oder in der Öffentlichkeit in grober und vielfacher Weise Unfug verbreitet, wird mit einer Inhaftierung bis zu 30 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 23 Volksverhetzung
Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, zum Hass gegen die Bevölkerung oder bestimmte gesellschaftliche Gruppen aufwiegelt oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert, wird mit Inhaftierung bis zu zehn Tagen bestraft, in besonders schweren Fällen nicht unter 15 Tagen bestraft.
§ 24 Bildung einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung
(1) Wer eine Vereinigung gründet, deren Zweck oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Straftaten zu begehen, oder sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, für sie wirbt oder sie unterstützt, wird mit einer Haftstrafe bis zu zehn Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Bedient sich die Vereinigung terroristischer Mittel, beläuft sich die Haftstrafe auf mindestens 30 Tage .
§ 25 Titelmissbrauch
Wer unbefugt Amts- oder Dienstbezeichnungen, akademische Grade, Titel oder öffentliche Würden führt, mit Geldstrafe bestraft.
§ 26 Religiöse Beschimpfung
Wer öffentlich oder durch Verbreitung von Schriften den Inhalt des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses anderer in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wird mit Geldstrafe bestraft.
§ 27 Beleidigung
Die Beleidigung einer Person, einer Sache oder einer religiösen oder weltlichen Anschauung wird mit Geldstrafe bestraft.
§ 28 Verleumdung
Wer wider besseren Wissens, in Bezug auf einen anderen, eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Ansehen zu gefährden geeignet ist, wird mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreitung von Schriften begangen ist, mit einer Haftstrafe bis zu 10 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 29 Geheimnisverrat
Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm anvertraut worden oder sonst bekannt geworden ist, wird mit Geldstrafe bestraft.
(a)Bei Wiederholung oder einer besonders schweren Tat droht eine Haftstrafe von mindestens 5, höchsten 35 Tagen.
§ 30 Mord
(1) Mörder ist, wer aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet.
(2) Der Mörder wird mit einer Haftstrafe von mindestens 65 Tagen bestraft.
§ 31 Totschlag
Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit einer Haftstrafe nicht unter 30 Tagen bestraft.
§ 32 Völkermord
Wer eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte, Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören versucht, Mitglieder der Gruppe tötet oder die Gruppe unter Lebensbedingungen stellt, die geeignet sind, deren körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen, wird mit einer Haftstrafe von mindestens 90 Tagen bestraft.
§ 33 Körperverletzung
Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit einer Geldstrafe bestraft.
(a)In besonders schweren Fällen ist eine Haftstrafe von mindestens 5 Tagen angemessen.
§ 34 Freiheitsberaubung
Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise seiner Freiheit beraubt, wird mit einer Haftstrafe bis zu sieben Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 35 Verschleppung
Wer einen anderen durch List, Drohung oder Gewalt
a) in ein Gebiet außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes verbringt oder
b) veranlasst, sich dorthin zu begeben oder
c) davon abhält, von dort zurückzukehren
und dadurch der Gefahr aussetzt aus politischen Gründen verfolgt zu werden und hierbei, im Widerspruch zu rechtsstaatlichen Grundsätzen, durch Gewalt- oder Willkürmaßnahmen Schaden an Leib oder Leben zu erleiden, der Freiheit beraubt oder in seiner beruflichen oder wirtschaftlichen Stellung empfindlich beeinträchtigt zu werden, wird mit einer Haftstrafe bis zu 14 Tagen bestraft.
§ 36 Nötigung
Wer einen Menschen rechtswidrig, mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel, zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Geldstrafe bestraft.
(a)Wer andere Menschen auf sexuelle Weise ohne deren Einwilligung und mit physischer oder psychischer Gewalt sexuell nötigt oder belästigt, dem droht eine Geldstrafe sowie bei Wiederholung eine Haftstrafe von mindestens 15 Tagen.
(b)Sexueller Missbrauch von anderen Menschen wird mit einer Haftstrafe von mindestens 60 Tagen bestraft.
©Sexueller Missbrauch an Schutzbefohlenen oder Minderjährigen wird mit einer Haftstrafe von mindestens 120 Tagen bestraft.
§ 37 Diebstahl
Wer eine fremde bewegliche Sache oder einen Geldbetrag einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache oder den Geldbetrag sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Geldstrafe bestraft.
(a)Bei besonderer härte der Tat oder im Wiederholungsfall drohen mindestens7 Tage Haft.
§ 38 Betrug
Wer in betrügerischer Absicht, durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen, einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Geldstrafe bestraft.
(a)Bei Wiederholung drohen mindestens 5 Tage Haft.
§ 39 Steuerhinterziehung
Wer als steuerpflichtiger Bürger dem Staate rechtmäßig zustehende Zahlungen vorenthält, wird mit Geldstrafen von bis zu 200% des entstandenen Schadens bestraft.
(a)Bei Wiederholung kann eine Haftstrafe verhängt werden.
§ 40 Urkundenfälschung
Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Geldstrafe bestraft.
§ 41 Bestechlichkeit und Bestechung
(1) Wer als Angestellter oder Beauftragter eines geschäftlichen Betriebes oder als staatlicher Amtsträger im geschäftlichen oder dienstlichen Verkehr einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er einen anderen in unlauterer Weise bevorzuge, wird mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer im geschäftlichen oder dienstlichen Verkehr einem Angestellten oder Beauftragten eines geschäftlichen Betriebes oder einem staatlichen Amtsträger einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er ihn oder einen anderen in unlauterer Weise bevorzuge.
(3)In beiden Fällen können Haftstrafen verhängt werden.
(4)Es gelten darüber hinaus die Regelungen der Gesetze bezüglich Korrpution und Bestechlichkeit.
§ 42 Datenveränderung
Wer rechtswidrig Daten löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert, wird mit Geldstrafe bestraft.
(a)Bei Wiederholung droht eine Haftstrafe.
§ 43 Sachbeschädigung
Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt, zerstört oder zweckentfremdet, wird mit Geldstrafe bestraft.
(a)Bei besonders schweren Vergehen oder Wiederholung drohen mindestens 7 Tage Haft.
§ 44 Datenverarbeitungssabotage
Wer eine Datenverarbeitung, die für einen fremden Betrieb, ein fremdes Unternehmen oder eine Behörde von wesentlicher Bedeutung ist, dadurch stört, dass er eine Datenverarbeitungsanlage oder einen Datenträger zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht, beseitigt oder verändert, wird mit Geldstrafe bestraft, in schweren Fällen mit einer Haftstrafe bis zu 10 Tagen.
§ 45 Betäubungsmittelkriminalität
Wer Rausch- oder Betäubungsmittel unerlaubt besitzt, anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft, wird mit Geldstrafe bestraft.
(a)Bei Wiederholung können Haftstrafen von mindestens 7 Tagen verhängt werden.
§ 46 Rechtsbeugung
Ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zu Gunsten oder zum Nachteil einer Partei, einer Beugung des Rechts schuldig macht, wird aus dem Dienst entlassen.
§ 47 Verfolgung Unschuldiger
Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Strafverfahren berufen ist, absichtlich oder wissentlich einen Unschuldigen oder jemanden, der sonst nach dem Gesetz nicht strafrechtlich verfolgt werden darf, strafrechtlich verfolgt oder auf eine solche Verfolgung hinwirkt, wird mit Geldstrafe bestraft.
§ 48 Sonstige Straftaten
Straftaten, die sich aus der Verletzung der Verfassung oder sonstigen Gesetzen ergeben und hier nicht aufgeführt sind, sind individuell zu behandeln und im Urteil näher zu erläutern, insbesondere in Bezug auf das Strafmaß.
§ 49 Schlussbestimmungen
(1)Dieses Gesetz tritt am Tage Verkündung in Kraft.
(2)Es ersetzt das Alte.
Antikorruptionsgesetz (AnKoGe)
Präambel
Mit diesem Gesetz sollen Steuerhinterziehung, Veruntreuung von privaten wie öffentlichen Geldern und vor allem die Korruption bekämpft, eingedämpt und gestoppt werden. Hierzu wird eine Finanzbehörde geschaffen, die dem Finanzministerium untersteht.
Weiterhin sind alle polizeilichen, staatlichen und juristischen Stellen angewiesen, hart gegen Korruption vorzugehen.
§1. Strafbare Vergehen
(1)Es ist verboten öffentliche Gelder an öffentliche, private oder juristische Personen zu vergeben, zu versprechen oder in Aussicht zu stellen mit dem Zweck der Vorteilsnahme, Bestechung, Vorteilsgewährung oder Bestechligkeit.
(2)Es ist verboten private Gelder öffentlichen Institutionen, privaten oder juristischen Personen zukommen zu lassen, zu versprechen oder in Aussicht zu stellen mit dem Zweck der Vorteilsnahme, Bestechung, Vorteilsgewährung oder Bestechligkeit, wenn einer anderen privaten oder juristischen Person oder der Öffentlichkeit ein Schaden oder Nachteil entsteht.
(2a)Ausnahmen hiervon sind Entschädigungskosten für kleinere Dienste zwischen Privatpersonen, Vorteilnahme bei Dienstleistungen durch Preisvergleich und Kleindienste im Informellen Sektor, wenn diese nicht 1000 ARW überschreien.
(2b)Finanzielle Transaktionen innerhalb der Familie zu privaten, nicht komerziellen oder gewerblichen Zwecken sind von (2) und (2a) befreit.
(3)Es ist verboten Gelder von juristischer Personen an private, juristische oder öffentlichen Personen oder Institutionen zukommen zu lassen, zu versprechen oder in Aussicht zu stellen mit dem Zweck der Vorteilsnahme, Bestechung, Vorteilsgewährung oder Bestechligkeit.
(4)Die Annahme von Geldern Zwecks Vorteilsnahme, Bestechung oder Vorteilsgewährung gelten als Bestechlichkeit und sind verboten.
(5)All diese Vergehen sind eine Straftat, die polizeilich wie gerichtlich geahndet wird und zu einer Geldstrafe führt und zu einer Haftstrafe führen kann.
(6)Spenden an Vereine, Clubs, Organisationen oder Parteien sind legal und keine strafbare Vorteilnahme. Spenden von Firmen von über 10.000 ARW oder Privatpersonen von über 15.000 ARW sind öffentlich bekannt zu geben.
§2. Strafmaß
(1)Wer einmalig gegen §1. (1)-(3) verstößt droht eine Geldstrafe vom Wert der Bestechung aber mindestens 5000 ARW. Übersteigt die Bestechung die 5000 ARW muss der Beklagte darüber hinaus 10% -50% des Bestechungswertes an das Gericht zahlen.
(2)Wer mehrmals gegen §1. (1)-(3) wird mit einer Geldstrafe von nicht weniger als 10.000 ARW zzgl. des Bestechungswertes bestraft und zu mindestens 5 Jahren, höchstens 20 Jahren Gefängnis verurteilt.
(3)Personen die gegen §1. (4) verstoßen müssen den Bestechungswert vollständig erstatten und zzgl. 5% des Wertes, aber mindestens 1000 ARW an das Gericht zahlen.
(4)Bei mehrfachen Vergehen gegen §1. (4) können Personen aus ihrerm Arbeitsverhältnis, aber müssen aus ihrer öffentlichen Institution, entlassen werden. Ihnen droht eine Geldstrafe von 5000 ARW zzgl. des Bestechungswertes und eine Haftstrafe von einem bis zu fünf Jahren.
(5)Wer mehr als 5000 ARW an Bestechungsgeldern annimmt, wird mit fünf bis zehn Jahren Gefängnis bestraft sowie einer Geldstrafe von 15.000 ARW.
§3. Antikorruptionsamt
(1)Das Finanzministerium hat eine Behörde mit polizeilichen Rechten aufzustellen, die ähnlich des Zolls, im Inneren gegen die in §1. genannten Vergehen ermitteln.
(2)Es ist der Finanzaufsichtsbehörde gestattet, jederzeit und unangemeldet Firmen, Unternehmen, private Haushalte, Finanzämter und öffentliche Institutionen aufzusuchen und Akteneinsicht in die Finanzen zu verlangen.
(3)Bei dem erhärteten Verdacht der Untreue, Vergehen gegen §1. und der Korruption können die Mitarbeiter der Behörde entsprechende Maßnahmen im Sinne der Gesetzeslage ergreifen.
(4)Bei größeren Einsätzen ist die örtliche Polizei zu verständigen und hinzu zu ziehen.
§4. Schlussbestimmungen
Das Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.
Wahlgesetz
Präambel
Dieses Gesetz regelt das Wahlrecht zur Duma, zum Ministerpräsidenten sowie zu Volksabstimmungen und dem Wahlamt.
§ 1 Wahlperiode
(1) In Andro sind alle Wahlen frei, gleich, allgemein, unmittelbar und direkt.
(2)Die Amtszeiten des Ministerpräsidenten und die Legislaturperioden der Duma werden durch die Verfassung geregelt.
(3) Der Wahlbeginn ist 10 Tage vor Ende der Legislaturperiode. Der Wahlamtsleiter verkündet dies zwei Wochen vorher.
§ 2 Wahlamtsleiter
(1) Die Duma ernennt einen Wahlamtsleiter, dieser führt das Wahlamt bis zu seiner Absetzung.
(2) Sollte sich kein Wahlamtsleiter finden oder sollte man sich nicht einigen können, so amtiert der Wahlamtsleiter der letzen Wahlen. Ist dieser dazu nicht imstande, so ernennt die Regierung einen.
(3) Der Wahlamtsleiter darf kein Mitglied der Regierung sein.
§ 3 Voraussetzungen
(1)Wahlberechtigt ist, wer zum Zeitpunkt der Wahl in das Amtliche Wählerverzeichnis mit Namen und authentifizierter e-Mail Adresse eingetragen ist.
(2)Die Eintragung in das Amtliche Wählerverzeichnis erfolgt ab Bekanntmachung der Wahl in einem Zeitraum von 5 Tagen, nur wenn der Eintragungswillige bereits seit mindestens 28 Tagen ununterbrochen Bürger der Föderalen Republik Andro ist.
(3)Die Wählerevidenz wird durch den Innenminister geführt und für jedermann öffentlich zugänglich gemacht.
(4)Wählbar sind nur Bürger, die seit mindestens 28 Tagen die androische Staatsbürgerschaft besitzen
§ 4 Listenaufstellung
(1) Zwei Wochen bis zum Beginn der Wahlen werden die Listen eröffnet.
(2) Die Listenaufstellung dauert vom Tag der Öffnung genau 5 Tage und endet nicht früher oder später. Danach ist der Wahlvorgang einzuleiten.
(3) Zur Wahl zugelassen sind einzig Listen mit wenigstens zwei Kandidaten.
(4) Zur Wahl des Ministerpräsidenten sind nur Einzelkandidaturen erlaubt.
(5) Das Wahlamt kann Personen oder Listen die Teilnahme an einer Wahl verbieten, wenn diese die demokratische Grundordnung beschädigen oder beseitigen wollen oder die Kriterien des Wahlgesetzes nicht erfüllt werden.
Gegen einen ablehnenden Beschluss kann der Antragsteller vor Gericht klagen. Sollte er Recht bekommen, wird die Wahl aber nicht wiederholt. Der Kläger/die Klägerpartei ist dann aber zur nächsten Wahl umgehend zuzulassen
§ 5 Wahlvorgang
(1) Der Zeitraum der Wahlen ist auf 5 Tage beschränkt.
(2) Die Stimmen werden über das Kauli Wahltool erhoben und ausgezählt.
(3) Nach Wahlende teilt der Wahlleiter das amtliche Ergebnisse mit.
(4) Stimmen werden immer ab der Hälfte nach der Kommastelle aufgerundet. (2,5 = 3; 2,4 =2 )
(4a) Wenn in einer Pattsituation durch eine Aufrundung mehr Sitze zu vergeben sind als vorhanden, dann erhält die Partei/Liste mit der höheren Nachkommastelle den Zuschlag, die mit den wenigsten muss darauf verzichten.
(5) Die Duma hat sich wie in der Verfassung oder der Geschäftsordnung der Duma zu konstituieren, jedoch spätestens 4 Tage nach der Wahl.
(6) Überhangmandate sind in der Duma möglich.
(7) Sollte wegen der Prozentverteilung eine Stimme nicht zu vergeben sein, so fällt diese an die stärkste Liste. Gibt es zwei gleich starke Partein an die, die die älteste ist.
(8) Sollte im ersten Wahlgang zum Ministerpräsidenten kein Kandidat die absolute Mehrheit erreichen, so treten im zweiten Wahlgang die beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen gegeneinander an.
§ 6 Volksabstimmungen
(1) Auf Antrag von 25% der Bevölkerung, 30% der Duma oder der Regierung können Volksabstimmungen eingeleitet werden. Die Anträge sind im Ministerrat einzureichen.
(2) Volksabstimmungen dauern 5 Tage.
(3) Sie werden mit dem Kauli Wahltool durchgeführt.
(4) Insofern es nicht anders geregelt ist, reicht für das Ermitteln des Ergebnisses die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(5) Ämter die vom Volk direkt gewählt werden, werden vom Wahlamt automatisch ausgeschrieben und die Volksabstimmung gemäß diesem Gesetz durchgeführt.
(6) Das Ergebnis einer Volksentscheidung ist für alle Staatsorgane bindend.
§ 7 Abstimmungsmöglichkeiten
Bei Abstimmungen über nur einen Kandidaten, eine Partei oder die Verfassung oder eine Volksabstimmung gibt es nur die Möglichkeit zu "Ja" oder "Nein" oder "Enthaltung". Die Möglichkeit "Enthaltung" wird bei der Mehrheitsfindung nicht berücksichtigt.
§ 8 In-Kraft-Treten
(1) Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft und ersetzt das bisherige Wahlgesetz.
Iwan Georgowitsch Malechski
verkündet und ausgefertigt im Gesetzblatt der Föderalen Republik Andro am 12.11.2010, Föderale Republik Andro, Koskow