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Treffen Bergen - Andro
#21
Von meiner Seite bestehen keine weiteren Einwände bis auf besagten Einmischungs-§

Zitat:[1] Die Unterzeichner verfplichten sich, sich nicht in die Innenpolitik des anderen einzumischen. Einmischungen der Botschafter in die Tagespolitik des Vertragsstaates ist ebenfalls unzulässig. Konstruktive Kritik ist aber erlaubt und erwünscht.
[2] Eine mehrmalige Verletzung der Nichteinmischung wird als Vertragsbruch gewertet.
[3]Einmischung wird als Verhalten definiert, dass zum Ziel hat, die politischen Entscheidungen des jeweils anderen Staates negativ zu tangieren, die politischen Entscheidungsträger zu bevormunden oder zu bedrohen.


Zunächstmal halte ich Abs. 1 s.2 für obsolet, da in Abs. 3 genau definiert wird, was Einmischung bedeutet, insofern alle anderen Arten der Kommunikation, die nicht als Einmischung im Sinne von Abs. 3 zu werten sind, erlaubt sind. Zudem ist der Satz ziemlich dehnbar. Was fällt genau unter "konstruktive Kritik" und was nicht ? Das ist sehr subjektiv.

In Abs. 2 würde ich statt "mehrmalige Verletzung", "wiederholte Verletzung" schreiben.

Zu Abs. 3 habe ich folgende Frage: Wieso wird das einmischende Verhalten nur darauf beschränkt, daß politische Entscheidungen des jeweils anderen Staat negativ tangiert werden ? Wer definiert, was negativ ist ? Was eine Partei für negativ befindet, empfindet die andere Seite vielleicht als positiv. Außerdem würde ich statt "tangieren" "beeinflussen" schreiben. Das ist stärker.
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#22
Nun das ist derzeit besser als die vorherige Formulierung. Das sie immer noch interpretierbar ist, ist klar. Aber jeder der gute Beziehungen wünscht, wird sich ja wohl daran halten.

[1]Negative Einmischung wird als Verhalten definiert, dass zum Ziel hat, die politischen Entscheidungen des jeweils anderen Staates so zu beeinflussen, das er davon Schaden nimmt.
[2]Beide Staaten verpflichten sich zum Verzicht der negativen Einmischung.

Wäre es so besser?
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#23
Warum behält man die Struktur nicht einfach bei ?

[1] Die Unterzeichner verpflichten sich, sich nicht in die Innenpolitik des anderen einzumischen. Einmischungen der Botschafter in die Tagespolitik des Vertragsstaates ist ebenfalls unzulässig.
[2] Eine wiederholte Verletzung der Nichteinmischung wird als Vertragsbruch gewertet.
[3]Einmischung wird als Verhalten definiert, dass zum Ziel hat, die politischen Entscheidungen des jeweils anderen Staates zu beeinflussen, die politischen Entscheidungsträger zu bevormunden oder zu bedrohen.
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#24
Naja an für sich würde sogar nur das 1. reichen. Hier ist es eben schwer zu definieren, da sich Frau Conner in ihrer Zeit in der sie noch nicht Minister war, negativ über unseren Botschafter geäußert hat, jedoch nicht die damals amtierende Regierung.
So gesehen ist diese neue Klausel so sehr definiert, dass sie eben eine Schutzfunktion hat.
An für sich reicht bei den meisten Staaten, dass man sich nicht einmischt.
Aber was ist Einmischung? Ich würde sagen, wenn Staat X Staat Y sagt, dass XY schlecht ist und man es anderes machen soll bzw. einfach so Truppen entsendet.

Jedoch ist Kritik erlaubt. Aber wenn jemand Kritik als Einmischung versteht? Was dann?
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#25
Ich bin ebenfalls dafür, diese Struktur aufrecht zu erhalten.

[1] Die Unterzeichner verpflichten sich, sich nicht in die Innenpolitik des anderen einzumischen. Einmischungen der Botschafter in die Tagespolitik des Vertragsstaates ist ebenfalls unzulässig.
[2] Eine wiederholte Verletzung der Nichteinmischung wird als Vertragsbruch gewertet.
[3]Einmischung wird als Verhalten definiert, dass zum Ziel hat, die politischen Entscheidungen des jeweils anderen Staates zu beeinflussen, die politischen Entscheidungsträger zu bevormunden oder zu bedrohen.
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#26
Freundschaftsvertrag
zwischen
der Bundesrepublik Bergen
und
der Föderalen Republik Andro

Artikel I - Zweck
[1] Dieser Vertrag bezweckt die freundschaftliche Verbindung zwischen der Föderalen Republik Andro und der Bundesrepublik Bergen.
[2] Die Föderale Republik Andro und die Republik Bergen erkennen sich mit Ratifizierung dieses Grundlagenvertrages diplomatisch an.
[3] Sie erachten die jeweilige Grenze des Vertragspartners als unverletzlich.
[4] Beide Vertragsparter erheben keinerlei Gebietsansprüche auf das Territorium des anderen.

Artikel II - Neutralitätsverpflichtung
[1] Die Unterzeichner verpflichten sich, gegenseitige kriegerische Aktionen zu unterlassen.
[2] Auch Einmischungen bei Konflikten mit Dritten sind zu unterlassen, außer es tangiert unüberbrückbar die eigene Außenpolitik.
[3]Wenn es einer der beiden Vertragspartner ausdrücklich erwünscht, kann der jeweilige andere Staat Streitkräfte in das Land des Bittenden entsenden.

Artikel III - Anti-Geheimdienst-Abkommen
[1] Die Unterzeichner verpflichten sich, geheimdienstliche Akivitäten gegen den anderen zu unterlassen.
[2] Eine mehrmalige Verletzung dieses Anti-Geheimdienst-Abkommens wird als Vertragsbruch gewertet.

Artikel IV - Innenpolitik
[1] Die Unterzeichner verpflichten sich, sich nicht in die Innenpolitik des anderen einzumischen. Einmischungen der Botschafter in die Tagespolitik des Vertragsstaates ist ebenfalls unzulässig.
[2] Eine wiederholte Verletzung der Nichteinmischung wird als Vertragsbruch gewertet.
[3]Einmischung wird als Verhalten definiert, dass zum Ziel hat, die politischen Entscheidungen des jeweils anderen Staates zu beeinflussen, die politischen Entscheidungsträger zu bevormunden oder zu bedrohen.

Artikel V - Freundschaft
[1] Die Völker der Vertragspartner sind in Freundschaft miteinander verbunden.
[2] Die Vertragspartner stufen die diplomatischen Beziehung stets als mindestens als "freundlich" ein.
[3]Beide Staaten versuchen Meinungsverschiedenheiten durch diplomatischen Weg freundschaftlich zu lösen und planen ein gemeinsames Auftreten in der Region.

Artikel VI - Handel
[1] Der Warenaustausch zwischen den Vertragspartnern soll gewährleistet werden.
[2] Bürger beider Vertragspartner haben das Recht im Land des jeweils anderen zu arbeiten. Sie genießen dabei die gleichen Rechte wie die einheimischen Arbeiter des Landes.
[3] Es wird den in den Vertragsstaaten ansässigen Unternehmen ermöglicht im Land des jeweils anderen Niederlassungen zu eröffnen, wobei mindestens 85% ihrer Beschäftigten ortsansässige Personen sein müssen.
[4] Die Vertragspartner erklären, gegenseitige Handeslzölle abbauen zu wollen.

Artikel VII - Bildung & Kultur
[1] Es wird regelmäßig ein Austausch von Schülergruppen organisiert, die das Land des jeweils anderen kennen lernen können.
[2] In der Föderalen Republik Andro wird ein Hochschullehrstuhl für Berganistik geschaffen. In der Bundesrepublik Bergen wird ein Hochschullehrstuhl für Androistik geschaffen.
[3] Die Vertragspartner verpflichten sich, die Sprache des jeweils anderen vermehrt im Schulunterricht als Fremdsprache zu unterrichten.
[4] Es wird eine Androstisch-bergische Gesellschaft gegründet, die sich um kulturellen Austausch bemüht.

Artikel VIII - Tourismus
[1] Die Vertragspartner ermöglichen den Bürgern des jeweils anderen Vertragspartners den touristischen Aufenthalt in ihrem Land.
[2] Bürger der Vertragspartnern müssen kein Visum beantragen, um sich im Land des jeweils anderen aufzuhalten.

Artikel IX - Sicherheitspolitische Kooperation
[1] Die Vertragspartner arbeiten militärisch, nachrichtendienstlich und in der Strafverfolgung zusammen.
[2] Insbesondere die Marineverbände der Vertragspartnern arbeiten im Raum des Eisernen Meeres eng zusammen.
[3] Gemeinsame militärische Manöver werden angestrebt.
[4]Auf Bitten kann ein Vertragspartner dem anderen bei innenpolitischen Problee helfen.

Artikel X - Botschaften
[1] Die Unterzeichner beschließen den Austausch von Botschaftern.
[2] Beide Vertragspartner gestehen dem anderen exterritoriale Botschaften im eigenen Land zu.
[3] Beide Staaten informieren sich gegenseitig über besondere Ereignisse, die den anderen Vertragspartner tangieren könnten.
[4] Akkreditierte Botschafter, das Botschaftspersonal und Mitglieder der Regierung des Partnerlandes genießen diplomatische Immunität.
[5]Sollte die Regierung eines Vertragspartners die andere Regierung für deren Handel positiv oder negativ kritisieren wollen, so kann sie den Botschafter des anderen Staates vorladen.
[6]Sollte es Kritik am Verhalten des Botschafters des Vertragspartners geben, so ist dieser vorzuladen und das Problem mit diesem zu klären. Sollte das Problem weiterhin bestehen, so kann man um die Entsendung eines neuen Botschafters bitten.

Artikel XI - Inkrafttreten
[1] Dieser Vertrag tritt mit Unterzeichnung in Kraft und ist auf keine Laufzeit beschränkt.
[2] Dieser Vertrag hebt den Grundlagenvertrag und den Freundschaftsvertrag zwischen Andro und Bergen vom 26.05.08 auf und ersetzt diese.
[3] Dieser Vertrag kann mit einer Frist von zwei Monaten begründet gekündigt werden.

So. Ich finde es dennoch irgendwie bedauerlich, dass ein Freundschaftsvertrag eine so expliziete Regelung über Einmischung enthält.
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#27
Ich finde das nicht tragisch, manchmal sind Neuregelungen notwendig, damit vergangene Fehler nicht wiederholt werden, das gilt für alle beteiligten. Ich sehe das viel eher als Fortschritt und als Akt der Selbstreflexion.
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#28
Gut, dass wurde dann so stehen. Die Duma müsste es annehmen und der Ministerpräsident unterzeichnen. Die Unterzeichnung kann aber gerne vorher erfolgen, da sind wir nicht so wirklich gebunden.
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#29
Wie sieht es hier aus?
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