28.01.2010, 18:32
Assoziationsvertrag zwischen der Föderalen Republik Andro und dem Zarentum Krolock
Präambel
Dieser Vertrag gibt dem krolockischen Volk seine historischen Rechte zurück und bekräftigt die Freundschaft zwischen Androskis und Krolockskis.
§ 1 Allgemeines
(1) Das Zarentum Krolock bleibt in Assoziation mit der Föderalen Republik Andro. Das zarentum Krolock bildet aber ein souveränes Volkerrechtssubjekt.
(2) Die Rechte Seiner Majestät auf ausländische Throne, Erbschaften oder Adelsfamilien, bleiben von diesem Vertrag unangetastet.
(3) Seine Majestät, der Zar von Krolock wird einen für seine Krone und seinen Staat allverbindlichen Treuschwur der Föderalen Republik Andro leisten.
(4) Seiner Majestät, dem Zaren von Krolock ist der Ehrentitel eines Grossfürsten von Andro nicht zu nehmen.
§ 2 Bestimmungen zwischen Andro und Krolock
(1) Seine Majestät, der Zar von Krolock ist berechtigt, die Adelsmartikel in seinem Lande selbst zu führen. Die Föderale Republik Andro hat hierauf keinen Einfluss.
(2) Vom Gesetzes und Weisungsrecht der Föderalen Republik Andro ist das Zarentum Krolock ausgenommen. Es gelten nur das Bürgerschaftsgesetz, das Aufenthaltsgesetz, das ABC-Waffensperrvertragsgesetz, und das Geheimdienstgesetz. Alle anderen Gesetze darf das Zarentum Krolock ohne Zustimmung der Föderalen Republik Andro übernehmen und gebrauchen.
(3) Für eine Standeserhöhung des Zarentums Krolock ist die Zustimmung der Duma der Föderalen Republik Andro vonnöten.
§ 3 Innere Bestimmungen Krolocks
(1) Das Zarentum Krolock ist verpflichtet die Menschenrechte der "Ersten Konvention über Menschenrechte" der Vereinten Virtuellen Nationen vom 24. Januar 2007 in der eigenen Verfassung zu verankern.
(2) Das Zarentum verpflichtet sich allzeit die Demokratie zu wahren und zu schützen.
(3) Die androische Duma kann Gesetze des Zarentums Krolock mit einer 3/4 Mehrheit ausser Kraft setzen, nicht aber ändern. Diese Befugniss gilt nicht bei Verfassung, Verträgen oder Weisungen.
(4) Die Föderale Republik Andro hat die Hoheit über das Militär, die Aussenpolitik, das Währungssystem und den Geheimdienst.
(5) Es besteht einen gemeinsames Indigenat mit der Wirkung, daß Staatsbürger der Föderalen Republik Andro und des Zarentums Krolock in dem jeweils anderen Lande als Inländer zu behandeln und demgemäß zum festen Wohnsitz, zum Gewerbebetriebe, zu öffentlichen Ämtern, zur Erwerbung von Grundstücken, zur Erlangung des Staatsbürgerrechtes und zum Genusse aller sonstigen bürgerlichen Rechte unter denselben Voraussetzungen wie der Einheimische zuzulassen, auch in Betreff der Rechtsverfolgung und des Rechtsschutzes demselben gleich zu behandeln ist.
(7) Personen, die in der Föderalen Republik Andro Immunität geniessen, geniessen diese auch im Zarentum Krolock. Personen, die im Zarentum Krolock Immunität geniessen, geniessen diese auch in der Föderalen Republik Andro.
§ 4 Militär Krolocks
(1) Seine Majestät, der Zar von Krolock sind nur noch dann berechtigt, den Oberbefehl über die Königsgarde zu führen, wenn Frieden herrscht. Im Kriegsfall wird die Königsgarde als Batallion der Armee der Föderalen Republik Andro angesehen.
(2) Der Föderalen Republik Andro ist es gestattet bis zu 3000 Soldaten, nach Absprache, im Zarentum Krolock, auf zugewiesenen Kasernen, zu stationieren.
§ 5 Wirtschaft, Währung, Zoll
Das Zarentum Krolock geht mit der Föderalen Republik Andro eine Wirtschafts-, Währungs- und Zollunion ein. Seine Majestät, der Zar von Krolock und das Zarentum Krolock werden auf den androsischen Münzen und Banknoten dafür geehrt.
§ 6 Sonstiges
(1) Alle Rechte und Pflichten, die nicht vertraglich geklärt sind und das Zarentum Krolock betreffen verbleiben beim Zarentum Krolock
(2) Diese Rechte sind dem Hause Krolock, dessen Oberhaupt und dem Lande Krolock nur mit dessen Zustimmung nehmbar. Es sei denn es wird gegen die Verfassung der Föderalen Republik Andro, bzw. die für Assoziierten Staaten geltenden Artikel, und diesen Vertrag verstossen.
(3)Dieser Vertag wird durch die jeweiligen Gesetze angenommen und ratzifiziert.
Präambel
Dieser Vertrag gibt dem krolockischen Volk seine historischen Rechte zurück und bekräftigt die Freundschaft zwischen Androskis und Krolockskis.
§ 1 Allgemeines
(1) Das Zarentum Krolock bleibt in Assoziation mit der Föderalen Republik Andro. Das zarentum Krolock bildet aber ein souveränes Volkerrechtssubjekt.
(2) Die Rechte Seiner Majestät auf ausländische Throne, Erbschaften oder Adelsfamilien, bleiben von diesem Vertrag unangetastet.
(3) Seine Majestät, der Zar von Krolock wird einen für seine Krone und seinen Staat allverbindlichen Treuschwur der Föderalen Republik Andro leisten.
(4) Seiner Majestät, dem Zaren von Krolock ist der Ehrentitel eines Grossfürsten von Andro nicht zu nehmen.
§ 2 Bestimmungen zwischen Andro und Krolock
(1) Seine Majestät, der Zar von Krolock ist berechtigt, die Adelsmartikel in seinem Lande selbst zu führen. Die Föderale Republik Andro hat hierauf keinen Einfluss.
(2) Vom Gesetzes und Weisungsrecht der Föderalen Republik Andro ist das Zarentum Krolock ausgenommen. Es gelten nur das Bürgerschaftsgesetz, das Aufenthaltsgesetz, das ABC-Waffensperrvertragsgesetz, und das Geheimdienstgesetz. Alle anderen Gesetze darf das Zarentum Krolock ohne Zustimmung der Föderalen Republik Andro übernehmen und gebrauchen.
(3) Für eine Standeserhöhung des Zarentums Krolock ist die Zustimmung der Duma der Föderalen Republik Andro vonnöten.
§ 3 Innere Bestimmungen Krolocks
(1) Das Zarentum Krolock ist verpflichtet die Menschenrechte der "Ersten Konvention über Menschenrechte" der Vereinten Virtuellen Nationen vom 24. Januar 2007 in der eigenen Verfassung zu verankern.
(2) Das Zarentum verpflichtet sich allzeit die Demokratie zu wahren und zu schützen.
(3) Die androische Duma kann Gesetze des Zarentums Krolock mit einer 3/4 Mehrheit ausser Kraft setzen, nicht aber ändern. Diese Befugniss gilt nicht bei Verfassung, Verträgen oder Weisungen.
(4) Die Föderale Republik Andro hat die Hoheit über das Militär, die Aussenpolitik, das Währungssystem und den Geheimdienst.
(5) Es besteht einen gemeinsames Indigenat mit der Wirkung, daß Staatsbürger der Föderalen Republik Andro und des Zarentums Krolock in dem jeweils anderen Lande als Inländer zu behandeln und demgemäß zum festen Wohnsitz, zum Gewerbebetriebe, zu öffentlichen Ämtern, zur Erwerbung von Grundstücken, zur Erlangung des Staatsbürgerrechtes und zum Genusse aller sonstigen bürgerlichen Rechte unter denselben Voraussetzungen wie der Einheimische zuzulassen, auch in Betreff der Rechtsverfolgung und des Rechtsschutzes demselben gleich zu behandeln ist.
(7) Personen, die in der Föderalen Republik Andro Immunität geniessen, geniessen diese auch im Zarentum Krolock. Personen, die im Zarentum Krolock Immunität geniessen, geniessen diese auch in der Föderalen Republik Andro.
§ 4 Militär Krolocks
(1) Seine Majestät, der Zar von Krolock sind nur noch dann berechtigt, den Oberbefehl über die Königsgarde zu führen, wenn Frieden herrscht. Im Kriegsfall wird die Königsgarde als Batallion der Armee der Föderalen Republik Andro angesehen.
(2) Der Föderalen Republik Andro ist es gestattet bis zu 3000 Soldaten, nach Absprache, im Zarentum Krolock, auf zugewiesenen Kasernen, zu stationieren.
§ 5 Wirtschaft, Währung, Zoll
Das Zarentum Krolock geht mit der Föderalen Republik Andro eine Wirtschafts-, Währungs- und Zollunion ein. Seine Majestät, der Zar von Krolock und das Zarentum Krolock werden auf den androsischen Münzen und Banknoten dafür geehrt.
§ 6 Sonstiges
(1) Alle Rechte und Pflichten, die nicht vertraglich geklärt sind und das Zarentum Krolock betreffen verbleiben beim Zarentum Krolock
(2) Diese Rechte sind dem Hause Krolock, dessen Oberhaupt und dem Lande Krolock nur mit dessen Zustimmung nehmbar. Es sei denn es wird gegen die Verfassung der Föderalen Republik Andro, bzw. die für Assoziierten Staaten geltenden Artikel, und diesen Vertrag verstossen.
(3)Dieser Vertag wird durch die jeweiligen Gesetze angenommen und ratzifiziert.
Der Ministerpräsident hat das Wort.