Themabewertung:
  • 0 Bewertung(en) - 0 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
[Aussprache] Parteien & Vereinsgesetz
#1
Frau Kolesnikowa hat das Wort
#2
man wartet
#3
Zitat:Parteien & Vereinsgesetz

Präambel

Dieses Gesetz regelt die Schaffung, Ordnung und Auflösung von Parteien und Vereinen

Abschnitt I. Parteien

§1. Parteien
(1)Parteien sind politische Vereinigungen von Bürgern für ein gemeinsames Interesse mit dem Ziel, sich aktiv in die Politik einzubringen und das Allgemeinwohl zu fördern.
(2)Parteien bestehen aus mindestens einer Person.
(3)Parteien verfügen über ein Parteiprogramm und eine Parteisatzung, die die Inhalte und Ziele der Partei wiedergibt.
(4)Parteien müssen sich in ihrer Satzung zur Verfassung und dem Staat Andro bekennen.
(5)Parteien sind keine Vereine.
(6)Nur Parteien dürfen Parteienlisten zur Wahl aufstellen.

§2. Gründung einer Partei
(1)Eine Partei wird beim Innenministerium beantragt.
(2)Dabei müssen §1. (1)-(4) erfüllt werden.
(3)Dem Innenministerium ist folgendes mitzuteilen:
-Satzung
-Programm
-Gründungsmitglieder
-Sitz der Parteizentrale
(4)Die Gründung kann verweigert werden, wenn die Kriterien nicht eingehalten werden.

§3. Verbot oder Auflösung einer Partei
(1)Eine Partei wird automatisch aufgelöst wenn sie:
-länger als 6 Monate inaktiv ist
-sie keine Mitglieder mehr hat
-sie sich selbst auflöst
Insofern ein öffentliches Interesse besteht, können Parteien auch weitergeführt werden, selbst wenn sie die oben gennanten Punkte erfüllen.
(2)Eine Partei kann verboten werden, wenn ein Verstoß gegen die Gesetze oder Verfassung mit Worten, Taten oder Schrift durch ein Gericht nachgewiesen werden kann. Nur ein Gericht kann Parteien verbieten.
(3) Für (2) müssen folgende Dinge gegeben sein:
-Staatsfeindlichkeit
-Verfassungsfeindlichkeit
-Gesetzesfeindlichkeit
-Kriegstreiberei
-Rassismus
-Volksverhetzung
(4)Die Partei wird nach einem gerichtlichen Urteil vom Innenministerium aufgelöst.

Abschnitt II. Vereine

§4. Vereine
(1)Vereine sind Organisationen, Vereinigungen oder Gruppierungen, deren Mitglieder ein gemeinsamen Interesse obliegt.
(2)Vereine sind keine Parteien und dürfen keine Parteienliste aufstellen.
(3)Vereine verfügen über eine Satzung und ein Programm die deren Ziele und Pläne wiedergibt.
(4)Vereine müssen sich zum Staat und der Verfassung Andros bekennen.

§5. Gründung einer Vereinen
(1)Ein Verein wird beim Innenministerium beantragt.
(2)Dabei müssen §4. (1)-(4) erfüllt werden.
(3)Dem Innenministerium ist folgendes mitzuteilen:
-Satzung & Vereinsziele
-Gründungsmitglieder
-Sitz des Vereins

§6. Verbot oder Auflösung eines Vereins
(1)Eine Verein wird automatisch aufgelöst wenn er:
-länger als 6 Monate inaktiv ist
-er keine Mitglieder mehr hat
-er sich selbst auflöst
Ein Verein kann, wenn öffentliches Interesse besteht, auch bei genannten Gründen weitergeführt werden.
(2)Ein Verein kann verboten werden, wenn dies durch den Innenminister beschlossen wird. Ein Verein kann dagegen vor Gericht Einspruch erheben.
(3) Für (2) müssen folgende Dinge gegeben sein:
-Staatssfeindlichkeit
-Verfassungsfeindlichkeit
-Gesetzesfeindlichkeit
-Kriegstreiberei
-Rassismus
-Volksverhetzung

Abschnitt III. Schlussbestimmungen[7b]

[b]§7. Meldepflicht

(1)Parteien und Vereine müssen Änderungen ihres Programmes, der Satzung, des Parteisitzes/ Vereinshauses oder die Auflösung dem Innenministerium melden.
(2)Das Innenministerium muss Parteien oder Vereine über ein mögliches Defizit oder eine Auflösung mindestens 14 Tage vor Auflösung informieren. Wenn der Verein/die Partei nicht reagiert, und sein Defizit bzw. seine Aktivität verbessert, wird sie ohne Widerspruchsrecht aufgelöst.

§8. sonstiges
(1)Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.

Das Parteiengesetz wurde aktualisiert.
#4
Zitat:Parteien & Vereinsgesetz

Präambel

Dieses Gesetz regelt die Schaffung, Ordnung und Auflösung von Parteien und Vereinen

Abschnitt I. Parteien

§1. Parteien
(1)Parteien sind politische Vereinigungen von Bürgern für ein gemeinsames Interesse mit dem Ziel, sich aktiv in die Politik einzubringen und das Allgemeinwohl zu fördern.
[color="red"](a)Parteien tragen zur Willensbildung der Bevölkerung bei und dienen als Mittler zwischen Bürgern und Staat.
(b)Sie nehmen direkten Einfluss auf die Politik Andros und der Regierung.
©Sie bekennen sich zur Republik und erhalten die freiheitlich-demokratische Grundordnung.[/color]
(2)Parteien bestehen aus mindestens einer Person.
(3)Parteien verfügen über ein Parteiprogramm und eine Parteisatzung, die die Inhalte und Ziele der Partei wiedergibt.
(4)Parteien müssen sich in ihrer Satzung zur Verfassung und dem Staat Andro bekennen.
(5)Parteien sind keine Vereine.
(6)Nur Parteien dürfen Parteienlisten zur Wahl aufstellen.

§2. Gründung einer Partei
(1)Eine Partei wird beim Innenministerium beantragt.
(2)Dabei müssen §1. (1)-(4) erfüllt werden.
(3)Dem Innenministerium ist folgendes mitzuteilen:
-Satzung
-Programm
-Gründungsmitglieder
-Sitz der Parteizentrale
(4)Die Gründung kann verweigert werden, wenn die Kriterien nicht eingehalten werden. [color="red"]
(5)Eine Partei benötigen zu ihrer Gründung die Zustimmung von 5 Bürgern oder 25% der Bürger die sie per Unterschrift vorzuweisen hat.
(6)Sollten die Unterschriften gefälscht sein, wird die Partei nicht zugelassen.[/color]

§3. Verbot oder Auflösung einer Partei
(1)Eine Partei wird automatisch aufgelöst wenn sie:
-länger als 6 Monate inaktiv ist
-sie keine Mitglieder mehr hat
-sie sich selbst auflöst
Insofern ein öffentliches Interesse besteht, können Parteien auch weitergeführt werden, selbst wenn sie die oben gennanten Punkte erfüllen.
(2)Eine Partei kann verboten werden, wenn ein Verstoß gegen die Gesetze oder Verfassung mit Worten, Taten oder Schrift durch ein Gericht nachgewiesen werden kann. Nur ein Gericht kann Parteien verbieten.
(3) Für (2) müssen folgende Dinge gegeben sein:
[color="red"]-Schädigung oder Beseitigung der Demokratie und/oder Republik[/color]
-Staatsfeindlichkeit
-Verfassungsfeindlichkeit
-Gesetzesfeindlichkeit
-Kriegstreiberei
-Rassismus
-Volksverhetzung
(4)Die Partei wird nach einem gerichtlichen Urteil vom Innenministerium aufgelöst.

Abschnitt II. Vereine

§4. Vereine
(1)Vereine sind Organisationen, Vereinigungen oder Gruppierungen, deren Mitglieder ein gemeinsamen Interesse obliegt.
(2)Vereine sind keine Parteien und dürfen keine Parteienliste aufstellen.
(3)Vereine verfügen über eine Satzung und ein Programm die deren Ziele und Pläne wiedergibt.
(4)Vereine müssen sich zum Staat und der Verfassung Andros bekennen.

§5. Gründung einer Vereinen
(1)Ein Verein wird beim Innenministerium beantragt.
(2)Dabei müssen §4. (1)-(4) erfüllt werden.
(3)Dem Innenministerium ist folgendes mitzuteilen:
-Satzung & Vereinsziele
-Gründungsmitglieder
-Sitz des Vereins

§6. Verbot oder Auflösung eines Vereins
(1)Eine Verein wird automatisch aufgelöst wenn er:
-länger als 6 Monate inaktiv ist
-er keine Mitglieder mehr hat
-er sich selbst auflöst
Ein Verein kann, wenn öffentliches Interesse besteht, auch bei genannten Gründen weitergeführt werden.
(2)Ein Verein kann verboten werden, wenn dies durch den Innenminister beschlossen wird. Ein Verein kann dagegen vor Gericht Einspruch erheben.
(3) Für (2) müssen folgende Dinge gegeben sein:
-Staatssfeindlichkeit
-Verfassungsfeindlichkeit
-Gesetzesfeindlichkeit
-Kriegstreiberei
-Rassismus
-Volksverhetzung

Abschnitt III. Schlussbestimmungen

§7. Meldepflicht
(1)Parteien und Vereine müssen Änderungen ihres Programmes, der Satzung, des Parteisitzes/ Vereinshauses oder die Auflösung dem Innenministerium melden.
(2)Das Innenministerium muss Parteien oder Vereine über ein mögliches Defizit oder eine Auflösung mindestens 14 Tage vor Auflösung informieren. Wenn der Verein/die Partei nicht reagiert, und sein Defizit bzw. seine Aktivität verbessert, wird sie ohne Widerspruchsrecht aufgelöst.

§8. sonstiges
(1)Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.

Aktuslisiert
#5
Zitat:Parteien & Vereinsgesetz

Präambel

Dieses Gesetz regelt die Schaffung, Ordnung und Auflösung von Parteien und Vereinen

Abschnitt I. Parteien

§1. Parteien
(1)Parteien sind politische Vereinigungen von Bürgern für ein gemeinsames Interesse mit dem Ziel, sich aktiv in die Politik einzubringen und das Allgemeinwohl zu fördern.
[color="red"](a)Parteien tragen zur Willensbildung der Bevölkerung bei und dienen als Mittler zwischen Bürgern und Staat.
(b)Sie nehmen direkten Einfluss auf die Politik Andros und der Regierung.
©Sie bekennen sich zur Republik und erhalten die freiheitlich-demokratische Grundordnung.[/color]
(2)Parteien bestehen aus mindestens einer Person.
(3)Parteien verfügen über ein Parteiprogramm und eine Parteisatzung, die die Inhalte und Ziele der Partei wiedergibt.
(4)Parteien müssen sich in ihrer Satzung zur Verfassung und dem Staat Andro bekennen.
(5)Parteien sind keine Vereine.
(6)Nur Parteien dürfen Parteienlisten zur Wahl aufstellen.

§2. Gründung einer Partei
(1)Eine Partei wird beim Innenministerium beantragt.
(2)Dabei müssen §1. (1)-(4) erfüllt werden.
(3)Dem Innenministerium ist folgendes mitzuteilen:
-Satzung
-Programm
-Gründungsmitglieder
-Sitz der Parteizentrale
(4)Die Gründung kann verweigert werden, wenn die Kriterien nicht eingehalten werden.

§3. Verbot oder Auflösung einer Partei
(1)Eine Partei wird automatisch aufgelöst wenn sie:
-länger als 6 Monate inaktiv ist
-sie keine Mitglieder mehr hat
-sie sich selbst auflöst
(2)Eine Partei kann verboten werden, wenn ein Verstoß gegen die Gesetze oder Verfassung mit Worten, Taten oder Schrift durch ein Gericht nachgewiesen werden kann. Nur ein Gericht kann Parteien verbieten.
(3) Für (2) müssen folgende Dinge gegeben sein:
[color="red"]-Schädigung oder Beseitigung der Demokratie und/oder Republik[/color]
-Staatsfeindlichkeit
-Verfassungsfeindlichkeit
-Gesetzesfeindlichkeit
-Kriegstreiberei
-Rassismus
-Volksverhetzung
(4)Die Partei wird nach einem gerichtlichen Urteil vom Innenministerium aufgelöst.

Abschnitt II. Vereine

§4. Vereine
(1)Vereine sind Organisationen, Vereinigungen oder Gruppierungen, deren Mitglieder ein gemeinsamen Interesse obliegt.
(2)Vereine sind keine Parteien und dürfen keine Parteienliste aufstellen.
(3)Vereine verfügen über eine Satzung und ein Programm die deren Ziele und Pläne wiedergibt.
(4)Vereine müssen sich zum Staat und der Verfassung Andros bekennen.

§5. Gründung einer Vereinen
(1)Ein Verein wird beim Innenministerium beantragt.
(2)Dabei müssen §4. (1)-(4) erfüllt werden.
(3)Dem Innenministerium ist folgendes mitzuteilen:
-Satzung & Vereinsziele
-Gründungsmitglieder
-Sitz des Vereins

§6. Verbot oder Auflösung eines Vereins
(1)Eine Verein wird automatisch aufgelöst wenn er:
-länger als 6 Monate inaktiv ist
-er keine Mitglieder mehr hat
-er sich selbst auflöst
Ein Verein kann, wenn öffentliches Interesse besteht, auch bei genannten Gründen weitergeführt werden.
(2)Ein Verein kann verboten werden, wenn dies durch den Innenminister beschlossen wird. Ein Verein kann dagegen vor Gericht Einspruch erheben.
(3) Für (2) müssen folgende Dinge gegeben sein:
-Staatssfeindlichkeit
-Verfassungsfeindlichkeit
-Gesetzesfeindlichkeit
-Kriegstreiberei
-Rassismus
-Volksverhetzung

Abschnitt III. Schlussbestimmungen

§7. Meldepflicht
(1)Parteien und Vereine müssen Änderungen ihres Programmes, der Satzung, des Parteisitzes/ Vereinshauses oder die Auflösung dem Innenministerium melden.
(2)Das Innenministerium muss Parteien oder Vereine über ein mögliches Defizit oder eine Auflösung mindestens 14 Tage vor Auflösung informieren. Wenn der Verein/die Partei nicht reagiert, und sein Defizit bzw. seine Aktivität verbessert, wird sie ohne Widerspruchsrecht aufgelöst.

§8. sonstiges
(1)Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.

Aktuslisiert

Parteien brauchen keine Unterschriften mehr und werden auch, wenn sie inaktiv sind aufgelöst. Das öffentliche Interesse wurde gestrichen.
#6
Gibt es hierzu weitere Meinungen?
#7
Ja. Es fehlt eine Definition, wann eine Partei inaktiv ist. Das sollte geklärt sein.

Die Gründe in § 3 Abs. 3 sind mir zu weitgehend. Zwar muß die Republik wehrhaft sein gegen innere Feinde, allerdings sollte eine gefestige Republik auch konträre Strömungen verkraften können.

Ich würde es daher beschränken auf

-Schädigung des Ansehens der Republik
-Kriegstreiberei
-Volksverhetzung

Zuletzt würde ich außerdem entweder für eine Parteigründung die notwendigen Unterstützerschriften verlangen wie in den vorherigen Entwürfen, wobei ich es statt auf 5 auf 3 beschränken lassen wollte, ODER alternativ die Anzahl der Parteimitglieder auf 3 beschränken würde, wobei ich ersteres befürworten würde, da es systematisch sauberer ist.
#8
Nun ich denke, da Parteien durch den Staat geprüft werden, brauchen sie keine Unterschriften. Es muss ja einen klaren Unterschied zwischen Parteien und parteilosen Listen geben.

Und Parteien die gegen die Verfassung sind, sollten schon nicht zugelassen werden.

Nun Definition der Inaktivität:

-länger als 6 Monate inaktiv ist (im Parteiforum oder politisch)
-sie keine Mitglieder mehr hat
-sie sich selbst auflöst

Bzw wenn sie nicht zu mindestens 2 Dumawahlen antritt?
#9
Na, der Unterschied ist, daß eine Partei nur zu Beginn über mindestens X Unterstützer verfügen muß.
Ich würde es aber nun so präsizieren, daß eine Partei 3 Gründungsmitglieder braucht. Dadurch liegen die Kriterien etwas höher, aber eine Partei wird nicht sofort aufgelöst, nur weil sie mal unter die 3 Mitgliederschranke fällt. (es sei denn, es ist gar kein Mitglied mehr darin, dann wird sie aufgelöst.)

Ja, dann sagen wir doch statt Inaktivität, was überhaupt nicht ausreichend bestimmt ist einfach, wenn eine Partei zweimal in Folge nicht an den Duma-Wahlen teilgenommen hat.

Ok, dann würd ich es so definieren:

-Verfassungsfeindlichkeit (das ist aussagekräftiger als Schädigung oder Staatsfeindlichkeit)
-Kriegstreiberei
-Volksverhetzung
#10
Gut die Definition ist ok. 2 Dumawahlen.

3 Gründungsmitglieder? Das ist eine zu große Hürde.
Ich denke auch 2 ist zu viel. Besser wären dann doch Unterschriften.

Dennoch will ich Parteien priviligieren, dass sie eben keine Mindestmitlgliederzahl brauchen oder Unterschriften. Das brauchen nur Listen.
  


Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen:
3 Gast/Gäste