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[01-01-30102012] Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches
#11
Wasche Kolega,

vllt. sollte die Regierung hierzu Stellung nehmen, warum etwas nicht durchgeführt wird. Die Duma als Legislative erlässt Gesetze, die Regierung muss sie ausführen bzw. einhalten. Ich kann mir aber vorstellen, dass nach den vergangenen Aktionen gemäß des Resoz. Gesetzes das Problem in Koskow stark gemildert wurde.
#12
Wasche kolega,

diese Aktionen sind nur Tropfen auf den heißen Stein. Die Polizei kann nicht immer überall sein. Nach einigen Tagen haben sich die alten Zustände wieder etabliert. Wir dürfen nicht nur an den Symptomen herumdoktern, sondern das Laster an der Wurzel packen und herausreißen!
#13
Wasche Kolega,

was bringen Verbote wenn es scheint, wie sie sagen, dass die Polizei nicht für ihre Einhaltung sorgen kann?
#14
Wasche kolega, Gospodin Kronskij,

warum stellt man den Mord unter Strafe, wenn es doch nahezu unmöglich ist Morde präventiv zu verhindern? Sie sehen die Absurdität ihrer Argumentation. Denn wenn die Polizei aufgrund ihrer Ausstattung nur punktuell eingreifen kann, dann muss man die Polizei besser ausstatten. Aber dies ist nicht der Stand der Diskussion. Stand ist, dass das ReSoG zwar Prostitution verbietet, aber keine Strafen dafür festlegt. Denn dies ist sinnlos, weil man dann die Zuhälter und Hintermänner nicht bestrafen kann!
#15
Wasche Kolega,

ich stimme bereits einigen Punkten, aber eben nicht allen zu, weil diese bereits geregelt werden. Und zwar wie ich finde, besser, als so plump.
#16
Wasche Kolega,

Die Aussprachezeit endet morgen. Will eine Fraktion die Aussprache verlängern oder können wir abstimmen?
#17
Wasche kolega,

die konservative Fraktion beantragt die Verlängerung der Aussprache.
#18
Wasche Kolega,

die Aussprache endet morgen.
#19
Wasche kolega,

nach Rücksprache mit meiner Fraktion stelle ich folgenden überarbeiteten Entwurf zur Aussprache:

Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches

Folgende Vorschriften werden in das StrGB eingefügt:

§ 7, II

Als Gehilfe wird bestraft einen anderen hilft eine Straftat zu begehen. Die Strafe des Gehilfen richtet sich nach jener für den Täter. Sie ist zu mildern.

§ 16a Spionage

(1) Wer im Dienste einer fremden Macht unbefugt Informationen an diese weitergibt oder sich bereithält unbefugt Informationen an diese weiterzugeben wird mit Freiheitsstrafe nicht unter dreißig Tagen bestraft.
(2) Wer Kontakt zu einer fremden Macht aufnimmt um Straftaten nach § 16 oder 16a zu begehen wird mit Freiheitsstrafe nicht unter dreißig Tagen bestraft.

§ 17a Widerstand gegen die Staatsgewalt

(1) Wer mit dem Ziel staatliche Organe an der Erfüllung ihrer Diensttätigkeit zu hindern oder zu beeinträchtigen gegen diese Gewalttaten oder auf andere Weise Widerstand leistet wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Tagen zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor wenn der Täter
1. Waffen oder gefährliche Werkzeuge verwendet.
2. im Rahmen einer Gruppe die Tat begeht
3. fortgesetzt Widerstand leistet.

§ 25 erhält folgende Neufassung

§ 25 Rowdytum

(1) Wer sich an einer Zusammenrottung beteiligt, welche aus der Mißachtung der öffentlichen Ordnung Gewalttätigkeiten, Drohungen oder Belästigungen gegenüber Personen oder Beschädigungen von Sachen oder öffentlichen Einrichtungen begeht wird mit Freiheitsstrafe nicht unter dreißig Tagen bestraft.
(2) Handelt der Täter aus Hass auf ethnische oderreligiöse Bekenntnisse so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter vierzig Tagen zu erkennen.

§ 26 erhält folgende Neufassung

Wer öffentlich oder durch Verbreitung von Schriften den Inhalt religiöser oder weltanschaulicher Bekenntnisse beschimpft wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 30a Abtreibung

(1) Wer ein ungeborenes Kind tötet wird gleich einem Mörder bestraft.
(2) Nach Abs. 1 wird nicht bestraft, wenn bei Fortführung der Schwangerschaft das Leben der Mutter in tödlicher Gefahr geraten würde und die Abtreibung durch einen Arzt vorgenommen wird.

§ 36a Unzucht

Wer sexuelle Akte mit Tieren oder sonstige Arten von Unzucht verübt wird mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 36b Verbreitung unzüchtiger Propaganda

(1) Wer öffentlich in Wort oder Bild oder durch sonstige Schriften pornographische Handlungen verherrlicht, gutheißt oder auf andere Weise bewirbt oder öffentlich vorführt oder zur Schau stellt wird mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder organisiert so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter 5 Tagen zu erkennen.
(3) Werden durch die Tat Minderjährige in ihrer Entwicklung gefährdet so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter 10 Tagen zu erkennen.

§ 36c Förderung der Prostitution

(1) Wer anderen Personen Gelegenheit zur Prostitution verschafft oder die Leistung von Prostituierten in Anspruch zu nehmen oder die Prostitution auf sonstige Art und Weise fördert wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Tagen bestraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 finden auf Prostituierte die Bestimmungen des Resozialisierungsgesetzes Anwendung. Sie sind in geeignete Heime unterzubringen.

§ 36d Glücksspiel

Wer ohne staatliche Genehmigung Glücksspiel betreibt oder an einem solchen teilnimmt wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
#20
Wasche Kolega, Gospodin Kamow

redaktionelle Anmerkung: bei ihrem ersten Punkt fehlt ein "wer".

Ich lehne nach wie vor den Punkt Spionage ab, da es diesen bereits gibt, und wir Bürokratie vermeiden wollen.
Weiterhin lehne ich § 30a ab, da niemand das Recht hat, einer Frau vorzuschreiben, wie sie ihren Körper behandelt.
§36b lehne ich ab, da dieser unklar vormuliert ist, besonders Punkt 3.
  
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