08.09.2009, 23:15
Die DPA Fraktion schlägt die Änderung des Juristengesetzes vor.
Zitat:Juristengesetz
Präambel:
Dieses Gesetz regelt die Zulassung und die Rechte und Pflichten der in Andro praktizierenden Juristen
§1. Allgemeines
[1] Jeder Jurist, der in Andro praktizieren möchte, muss einen Zulassungsantrag an das Ministerium der Justiz richten.
[2] Der Justizminister entscheidet über Zulassung oder Nichtzulassung des Antrags.
[3] Eine Zulassung muss erteilt werden, wenn
a) der Antrag formgerecht gestellt ist
b) keine sonstigen Gründe gegen eine Zulassung sprechen.
[4] Der Justizminister nimmt den Juristen nach der Zulassung in eine Juristendatenbank auf, in die die Bürger Andros Einsicht erhalten können.
[5] Bei den praktizierenden Juristen wird zwischen den Obersten Richtern, dem Oberstaatsanwalt und den Staatsanwälten sowie freien Rechtsanwälten unterschieden.
§2. Oberster Richter
[1] Oberste Richter werden jeweils einer von dem Justitzminister, der Duma und der Bevölkerung bestimmt und gewählt.
[2] Oberste Richter sind für die Durchführung von Prozessen bei Rechtsstreitigkeiten oder Rechtsunsicherheiten zuständig.
[3] Das allgemeine Hausrecht in den Gerichten übt der Gerichtspräsident aus.
[4] Gibt es von Seiten einer Prozesspartei Bedenken gegen die neutrale Prozessführung eines Obersten Richters, beantragt diese eine Prüfung durch das Justizministerium.
[5] Oberste Richter haben eine Schweigepflicht über die Fälle, denen sie vorsitzen.
[6] Werden bei einer Urteilsprüfung im Rahmen einer Revision Unregelmäßigkeiten festgestellt, so wird vom Ministerium ein internes Verfahren gegen den Richter eingeleitet.
[7] Kommen Richter ihren Pflichten nicht nach oder verletzen sie diese, können sie auf Antrag der Regierung von der Duma abberufen werden.
[8]Das Gericht muss immer über mindestens einen Richter verfügen. Sollte der einzige Richter abgewählt werden, muss gleichzeitig ein neuer Kandidat aufgestellt werden.Die Entlassung des einzigen Richters des obersten Gerichtes ist nicht möglich.
§3. Oberstaatsanwaltschaft
[1] Der Oberstaatsanwaltschaft wird auf Vorschlag des Justizministers von der Duma bestimmt.
[2] Alle weiteren Staatsanwälte werden vom Justizminister und dem Oberstaatsanwalt vorgeschlagen und vom Ministerpräsidenten bestätigt.
[3] Der Oberstaatsanwalt führt die Staatsanwaltskanzlei.
[4] Die Staatsanwälte haben dafür zu sorgen, dass alle Vergehen gegen die von staatlicher Seite ein Belangen auf einen Strafprozess nach der Strafprozessordnung besteht, nachzugehen.
[5] Die Oberstaatsanwaltschaft erhebt für den Staat Klage oder verteidigt diesen.
[6] Kommt ein Staatsanwalt nicht seinen Pflichten nach, kann er auf Antrag der Regierung von der Duma abberufen werden.
[7]Solange kein Nachfolger berufen ist, kann der Staatsanwalt nicht abberufen werden, sofern er der einzige ist.
§4. Freie Rechtsanwälte
[1] Freie Rechtsanwälte vertreten natürliche oder juristische Personen in Rechtsangelegenheiten.
[2] Freie Rechtsanwälte sammeln sich in einer oder mehreren Kanzleien.
[3] Der Sitz und die Adresse der Kanzleien müssen dem Justizministerium mitgeteilt werden.
[4] Freie Rechtsanwälte haben bei all ihren Mandanten die Schweigepflicht.
§5. Schlussbestimmungen
[1] Mit Verkündigung dieses Gesetzes entfallen die §§ 5 und 6 des Justizgesetzes.
[2] Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündigung in Kraft und ersetzt oder ändert das Alte.