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Hotel Aiax *****
#71
§3 (b) und © sind gleichwertig, eins davon reicht.

DIe Duma sollte alle vier Monate gewählt werden.

§1 (1) könnte man hier in diesem Zusammenhang nicht auch die Tiere mit einfügen, dass das Qulen von Tieren nicht erlaubt ist und auch Sie ein würdiges Leben führen können?

...

(4) ...Gesetzt verstößt oder Anderen schadet oder sie dadurch erheblich einschränkt.

(15) ....wenn es die wirtschaftliche oder politische Situation erfordert.
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#72
2 Monate waren zu wenig, 4 währen fände ich zu viel...

Das mit den Tieren finde ich nicht...das wäre für Gesetze gut...den Rest kann man übernehmen...
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#73
Ich finde, der Ministerpräsident sollte Premierminister heißen. Sonst haben wir zwei "Präsidenten" das findei ch etwas verstörend.
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#74
Premierminister klingt aber so royal....naja....das ist für mich ein eher kleineres Thema

Das mit den Tierren hingegen finde ich gut.

Aber wieso sollte der Ministerpräsident oder Premierminister oder 1. Minister oder wie auch immer nicht dem Präsidenten unterstehen?

Also eine semipräsidiale Republik ohne Dualismus....

das der Präsident ernennen kann wen er will aber eben auf die Dumamehrheiten achten muss...die Duma kann ja einer Ernennung widersprechen...

Es ist komisch wenn die Duma einen Premier wählt und das Volk den Präsidenten und beide können sich nicht leiden...
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#75
Ich halte eine Machtkonzentration auf eine Person zu gefährlich. Es muss 2 Exekutive Ämter geben. Außerdem bleibt der Präsident ja für 5 Monate, der Premier geht nach 3. Er ist das Bindeglied zwischen Legislative und Exekutive...

Wieso nicht...sozusagen die Exekutive ist

Präsident
Innenminister
Außenminister
sonstige Minister

und der Premierminister kommt von der Duma in den Ministerrat...das ist eine gute Kontrolle...
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#76
Zwei Präsidenten ist wirklich verstörend.

Also Präsident ist das Staatsoberhaupt, dann könnte man ja den Regierungschef ja auch Kanzler nennen, mal etwas ganz anderes.

Gut das mit den Tieren wollte ich auf jedenfall zum Anstoss bringen, ein eher kleines Thema bisher.

Vier Monta Duma erfordert vier Monate ein beständiges Arbeiten. Das sollte unser großes Ziel sein. Ich denke dass ständige Regierungswechsel auch verwirrend für die anderen Nationen sind, wenn man unser Bild im Ausland mit bedenkt.
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#77
Wir sollten den Laizismus nicht vergessen und noch einbauen, dass wenn man Gouverneur ist nicht gleichzeitig Dumaabgeordneter oder Regierungsmitglied sein kann und umgekehrt.
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#78
Das wäre vielleicht eine gute Idee um zu viel Macht in einer Hand zu verhindern.
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#79
Vllt. solltrn wir doch zumindest Breschnews Vorschlag einbringen mit dem Völkerrecht und den int. Menschenrechten
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#80
Zitat: I. Verfassung der androisch-föderative Republik

Präambel


Die Völker der androischen Republik, ihrer 5 föderativen Gebietskörperschaften, die assoziierten und autonomen Gebiete sowie alle freien Einwohner, bestrebt im gemeinsamen Willen im Frieden, in Freiheit und in Einigkeit zusammen zu leben, streben und arbeiten, haben sich diese Verfassung als oberstes Gesetz auferlegt, damit keine innere oder äußere Kraft wider die Menschen, die Demokratie oder Republik handeln soll und auf das Andro auf ewig geeint sei.

§1. Menschen und Bürgerrechte

(1) Menschenwürde
(a)Die Würde des Menschen ist unantastbar.
(b)Jeder Mensch ist unabhängig von seiner Herkunft, seinem Geschlecht, seinem Alter, seinen Eigenschaften und seiner Lebensweise frei und gleich und für sein Handeln selbst verantwortlich.
©Die "Erste Konvention über Menschenrechte" der Vereinten Virtuellen Nationen vom 24. Januar 2007 in ratifizierter Form ist Bestandteil dieser Verfassung.

(2) Gleichheit
Alle Menschen sind vor dem Gesetz her gleich, egal welcher Hautfarbe, Religion, welchem Geschlechts, welcher Herkunft, Abstammung, Gesinnung und Weltanschauung.

(3) Religionsfreiheit
(a)Es besteht Religionsfreiheit in Andro.
(b)Jeder Bürger kann seiner Konfession frei und friedlich nachgehen.

(4) Freiheit der Person
(a)Jeder Mensch hat das Recht sich frei zu entfalten und zu entwickeln und das Recht auf körperliche Unversehrtheit, solange er nicht gegen ein Gesetzt verstößt oder Anderen schadet oder sie dadurch erheblich einschränkt.. Das Recht die Freiheit eines einzelnen zu Beschränken hat nur ein Gesetz.
(b)Kein Mensch kann zu einem Dienst, vor allem an der Waffe, gezwungen werden.

(5) Versammlungsfreiheit
Jeder Mensch hat das Recht sich spontan und frei, friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(6) Verbot von Tod und Folter
(a)Jede grausame und unmenschliche Bestrafung ist verboten.
(b)Todesstrafe, Folter und Zwangsarbeit gibt es nicht. Niemand darf an das Ausland ausgeliefert werden, wenn ihm dort solche Strafen oder unmenschliche Behandlung drohen.

(7) Bildung
(a)Es herrscht Schulpflicht.
(b)Bildung, einschließlich der Hochschulbildung, ist unentgeltlich.
©Es herrscht Schulpflicht vom 6. bis zum 16. Lebensjahr
(d)Weiteres regelt ein Gesetz.

(8) Unantastbarkeit und Postgeheimnis
(a)Den Staatsbürgern wird die Unantastbarkeit der Person, die Unantastbarkeit der Wohnung und das Briefgeheimnis gewährleistet.
(b) Nur mit Gerichtsbeschluss dürfen Staatsbürger verhaftet werden. Näheres regelt ein Gesetz
©Kein Staatsbürger kann ausgeliefert werden.

(9) Asylrecht
Menschen, die wegen Verfechtung ihrer eigenen Interessen, wegen wissenschaftlicher Betätigung oder wegen nationalen Befreiungskampfes verfolgt werden, vor Kriegen, Gewalt und Hunger flüchten, wird uneingeschränkt das Recht auf Asyl gewährt.

(10) Vereins und Parteienfreiheit
Den Staatsbürgern wird das Recht gewährleistet, sich zu gesellschaftlichen Organisationen zusammenzuschließen in Gewerkschaften, politischen Vereinigungen, Jugendorganisationen, Sportorganisationen, Kulturvereinigungen, technischen und wissenschaftlichen Gesellschaften.

(11) Freiheit der Lehre und Meinung
(a)Kunst, Wissenschaft und Lehre sowie die Äußerung der eigenen Meinung sind ein Bestandteil der Freiheit in Andro.
(b)Sie dürfen weder beschränkt noch verboten werden.
©Jeder hat das Recht seine Meinung frei zu verbreiten und zu äußern, solange er gegen kein Gesetz verstößt.

(12) Ehe, Kinder und Familie
(a)Familien und Ehen werden vom Staat besonders geschützt und gefördert.
(b)Kinder stehen bis zum 18 Lebensjahr, besonders während ihrer Schulzeit unter Staatlicher Aufsicht.

(13) Freizügigkeit
(a)Alle Menschen innerhalb Andros genießen das Recht, sich frei im Gebiet Andros zu bewegen.
(b) Dies kann nur durch einen richterlichen Beschluss oder eine Freiheitsstrafe eingeschränkt werden.

(14)Gewährleistung von Eigentum
(a)Das Recht auf Eigentum wird gewährleistet.
(b)Näheres regelt ein Gesetz.

(15)Verstaatlichung
Bodenschätze, Grund und Boden sowie Firmen oder Gebäude können vom Staat aufgekauft werden oder per Gesetz verstaatlicht werden um es dem Allgemeinwohl
zugänglich zu machen, wenn es die wirtschaftliche oder politische Situation erfordert.


§2. Die Föderative Republik und ihre Gebietskörperschaften

1) Staatsform
(a)Die androisch-föderative Republik ist eine parlamentarische, demokratische semi-präsidiale Republik..
(b)Andro ist ein Sozial- und Rechtsstaat.
©Alle Gewalt geht vom Volke aus.
(d)Die Gewalten Judikative, Exekutive und Legislative sind an Verfassung und Gesetze gebunden.
(e)Exekutive, Legislative und Judikative unterstehen einer partiellen Gewaltenteilung.
(f)Jeder der es unternimmt sich gegen die freiheitliche und demokratische Grundordnung zu erheben beginnt ein Verbrechen. Jeder Bürger ist aufgerufen dagegen Widerstand zu leisten.

(2)Nachhaltigkeit
Der Staat sorgt für eine Nachhaltige Politik, die für künftige Generationen eine gute, friedliche und sichere Welt hinterlässt.

(3)Wahlen
(a)Wahlen zur Duma werden alle 3 Monate abgehalten.
(b)Hierzu sind Parteien, Wahllisten und Einzelkandidaten zugelassen.
©Für den Eintritt in die Duma benötigt man mindestens 6% der Wählerstimmen.
(d)Die Wahlen sind allgemein, gleich, direkt, geheim und unmittelbar.
(e)Näheres regelt ein Wahlgesetz.

(4)Flaggen und Wappen
(a)Die Flagge der Republik ist weinrot und ziert 5 weiße Sterne, die die 5 Gebiete Andros verkörpern. Daneben ist in einem weißen Kreis der androische Adler abzubilden.
(b)Das Wappen zeigt den androischen Adler.

(5) Internationales
(a)Andro kann jederzeit weiteren Organisationen beitreten sie sich friedlich betätigen, die Menschenrechte schützen und einhalten, sowie Vorteile für Andro im Bereich des Handels, der Wirtschaft, der Finanzen und der Sicherheit bringen.
(b)Andro tritt keinen offensiven Militärbündnissen oder kriegerischen-menschenverachtenden Organisationen bei.
©Als Mitglied Internationaler Organisationen im Verband völkerrechtlich eigenständiger Staaten verpflichtet sich die Föderale Republik Andro, das Selbtbestimmungsrecht der Völker zu wahren. Sie ist bestrebt nach einem guten und freundschaftlichen Umgang mit seinen Nachbarn und allen Völkern der Welt.
Die Beteiligung der Republik Andro an einem Angriffskrieg oder die Herbeiführung eines solchen ist mit der Verfassung unvereinbar.

(6) Zusammensetzung
(a)Das Föderationsterritorium besteht aus folgenden Gouvernementen
- Mostovskaja
- Korgowska
- Ribir
- Viltuvija
- Jugo-Vostochnaja
(b) Die Gouvernemente bestehen ihrerseits aus Oblasten, welche wären:
-Mostowskaja:
Wladirimsk
Tschernosk
Chabalinsk
Kramatorsk
-Viltuvija:
Vostok
Voshodorsk
Soyuszkwa
-Ribir:
Ribirska
Tanuwaskaja
-Korgowska:
Puranow
Asanjow
-Jugo-Vostochnaja
Kholodnye Strana
Zemelnye na ozere
©Autonome Gebiete die Bestandteil der Föderation sind mit innerer Autonomie gemäß der vereinbarten Verträge
Republik Almachistan
Krolock
Bleichoborg
Republik Maavettä

(7) Föderationsrecht
Die Republik hebt sich folgende Rechte vor
-Auswärtige Beziehungen
-Militärwesen
-Polizeiwesen
-Bildungswesen
-Münz- und Währungswesen
-Staatsangehörigkeit
-Zoll-, Steuer- und Handelsgesetzgebung
-Ordnungswesen
-Bankwesen
-Handel mit dem Ausland
-Eisenbahnwesen, Verkehrswege, Schifffahrtswege
-Post- und Fernmeldewesen
-Bürgerliche Rechte
-Justizwesen
-Presse- und Vereinswesen
-Wirtschaftswesen
-Landwirtschaftswesen
-Bauwesen
-Geheimdienstwesen

(8)Gouvernementsrecht
Die Gouvernements heben sich folgende Rechte vor
-Baurecht
-Infrastrukturswesen
-Versorgungswesen
-Verwaltungswesen
-Ordnungswesen des
-Verkehrswege auf
-gesonderte Justizrechte
-Forstwesen
-Landwirtschaftswesen
-Wirtschaftswesen

(9)Oblastrecht
Die Oblaste heben sich folgende Rechte vor
-Baurecht
-Infrastrukturswesen
-Verwaltungswesen
-Ordnungswesen
-Verkehrswege
-Wirtschafts- und Landwirtschaftswesen


(10) Assoziierte Gebiete und teilautonome Republiken
(a) Autonome Gebiete und Assoziierungen können nur unter Zustimmung der Duma gebildet werden. Dies gilt sowohl, wenn diese Gebiete auf dem Staatsgebiet Andros entstehen, oder aber ausländisch sind.
(b) Die assoziierten Gebiete und teilautonomen Republiken haben Rechte und Pflichten nach "Assoziierungsvertrag" für die assoziierten Gebiete und "Teilautonomisierungsvertrag" für teilautonome Republiken. Diese legen sich diese Staaten in Zusammenarbeit mit der Duma auf.
© Staaten nach diesem § der Verfassung dürfen keinerlei Angriffshandlungen gegen Andro unternehmen. Dies hätte eine direkte und komplette Eingliederung oder Wiedereingliederung des Staates zu Andro die Folge.
(d) Das politische System können die Staaten nach diesem § selbst bestimmen, sofern im Vertrag nach diesem § nichts Anderes bestimmt wurde.
(e) Das Reich darf nur eingreifen, wenn nach Bestimmungen des Vertrages nach diesem § dazu aufgerufen wird.

(11) Hauptstadt
(a) Die Hauptstadt der föderativen Republik ist Koskow.
(b) Alle föderativen Institutionen haben ihren Sitz dort, sofern die Verfassung nichts anderes vorschreibt.
©Gouvernements und Oblasten bestimmen ihre Hauptsitze selbst.

(13)Gouvernements- und Oblastangelegenheiten
(a)Jedem Gouvernement steht ein Gouverneur vor.
(b)Jedem Oblast steht ein Direktor vor.
©Unterhalb der Verwaltungsebene eines Oblast existieren nur noch Kreise, Gemeinden und Städte.
(d)Gouverneure und Direktoren verwalten die Gebiete in denen sie eingesetzt sind. Sie haben keinerlei judikative oder legislative Funktionen, sondern führen nur exekutive Maßnahmen des Präsidenten, der Regierung oder der Duma aus.
(e)Die Duma kann mit der absoluten Mehrheit einen Gouverneur oder Direktor eines Gouvernements oder Oblast absetzen.

(14)Neugliederung
Mit der Übereinstimmung der Duma können Gebiete der Föderation um- oder neugestaltet werden.

§3. Föderationsinstitutionen

(1) Die Duma
(a) Die Duma der androisch-föderativen Republik ist ein Einkammernparlament.
(b)Die Duma hat als legislatives Organ gesetzgebende Funktion.
©Alle Abgeordnete sind vor dem Gesetz immun. Die Immunität kann nur mit der 2/3 Mehrheit aufgehoben werden.
(d)Bei einer Auflösung der Duma bleiben die Abgeordneten so lange kommissarisch im Amt, bis zu den Neuwahlen. Sie gehen ihrer Arbeit gewohnt nach, können aber keine Gesetze erlassen oder die Verfassung ändern.
(e) Das Duma ist die Vertretung des Volkes. Er besteht aus 151 Mandaten bzw. Sitzen.
(f) Sie wird alle drei Monate in geheimen Wahlen gewählt. Näheres regelt ein Wahlgesetz.
(g) Die Duma gibt sich eine Geschäftsordnung und tagt öffentlich.
(h) Die Duma wählt den Dumapräsidenten und den Ministerpräsidenten mit der absoluten Mehrheit der möglichen Stimmen. Sollte ihm ersten Wahlgang keine absolute Mehrheit für einen Kandidaten erreicht werden, so kommt eine 2. Wahl zustande. Wird auch in dieser keine absolute Mehrheit erreicht so wird nach der relativen Mehrheit der Stimmen gewählt.
(i) Die Duma kann dem Ministerpräsidenten mit absoluter Mehrheit der möglichen Stimmen das Misstrauen aussprechen, indem er einen Nachfolger wählt. Danach muss die Duma den Präsidenten bitten den Ministerpräsidenten zu entlassen.
(j) Die Duma wählt einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter mit der absoluten Mehrheit der möglichen Stimmen. Dabei stellt, wenn möglich, die regierende Mehrheit den Vorsitzenden, die Opposition den Stellvertreter.
(k) Die in §2. (7),(8) und (9) genannten Punkte sind die Aufgabenbereiche der Duma.
(l)Die Duma kann sich mit der 2/3 Mehrheit seiner möglichen Stimmen selbst auflösen, wenn es dazu einen Grund gibt. Der Präsident führt die Auflösung durch, kann dieser aber begründet widersprechen.
(m)Der Dumapräsident vereidigt die Abgeordneten und den nachfolgenden Dumapräsidenten sowie Stellvertreter.
(n)Für den Fall, dass es keinen Präsidenten im Amt geben sollte, übernimmt der Dumapräsident dessen Funktionen kommissarisch.
(o)Die Duma kann mit der 2/3 Mehrheit das Veto des Präsidenten aufheben.
(p)Assoziierte Kronen können per Vertrag Sitze in der Duma erhalten bzw. das Wahlrecht dazu.
(q)Sollte ein Abgeordneter während seiner Mandatszeit zum Föderationspräsidenten gewählt werden, so verliert er sein Stimmrecht in der Duma.
®Der Präsident darf nur einmal in der Woche oder auf Zustimmung der absoluten Mehrheit der Abgeordneten vor der Duma reden.
(s)Ein Abgeordneter kann seine Stimmen und Sitze für die Dauer der Legislaturperiode einem anderen Abgeordneten übertragen.
(t)Kein Mitglied der Duma kann zugleich Gouverneur sein oder umgekehrt.

(2) Stimmverteilung der föderalen und autonomen Gebiete in der Duma
(a)Die Gouverneure der Gouvernements haben folgende Stimmanzahl
Mostowskaja: 10
Korgowska: 8
Viltuvija: 6
Ribir: 5
Jugo-Vostochnaja: 3
(b)Die autonomen Gebiete erhalten ihre Stimmverteilung anhand der Verträge.

(3)Der Föderationspräsident
(a) Der Präsident der androisch-föderativen Republik ist das Staatsoberhaupt und Chef der Exekutive.
(b) Er wird alle 5 Monate direkt durch das androische Volk gewählt. Gewählt ist der Kandidat der die Mehrheit der Stimmen erreicht. Weitere Bestimmungen regelt §7. (3).
© Er vertritt den Staat und das Volk nach innen und außen.
(d) Der Präsident hat ein einmaliges, aufschiebendes Veto, gegen Gesetze der Duma, die er begründen muss.
(e) Der Präsident verkündet von der Duma beschlossene Gesetze und Verträge im Gesetzesblatt.
(g) Der Präsident ernennt die Mitglieder seiner Regierung.
(h) Der Präsident führt seine eigene Innen- und Außenpolitik.
(i) Der Präsident hat Immunität gegenüber dem Gesetz inne und ist dem Volk und der Duma verpflichtet. Diese Immunität kann mit der 2/3 Mehrheit der Duma aufgehoben werden.
(j) Der Präsident kann mit der 3/4 der Duma abgesetzt werden.
(k) Punkt (j) wird durch einen Antrag der Duma von jeweils 50% der Mitgliedern initiiert.
(l) Der Präsident führt den Oberbefehl über die Armee.
(m) Der Präsident ernennt die Gouverneure und Direktoren.
(o) Sollte der Präsident über zwei Wochen nicht arbeitsfähig sein, so übernimmt der Dumapräsident kommissarisch das Amt für maximal 4 Wochen, danach sind Neuwahlen auszuschreiben.
(p) Der Präsident ernennt und entlässt alle Föderationsbeamten, Diplomaten, Soldaten und Offiziere. Er vereidigt diese auch selbst. Er kann dies auch durch Stellvertreter ausführen lassen.

(4)Der Ministerrat
(a) Der Ministerrat ist das Exekutivorgan der Republik und untersteht dem Präsidenten und alle Minister werden durch diesen berufen und abberufen.
(b) Der Ministerpräsident wird als einziger von der Duma gewählt und ist der Vorsitzende des Ministerrates. Er untersteht der Mehrheit die ihn gewählt hat, nicht dem Präsidenten.
© Der Ministerpräsident ist dem Volk und der Duma verpflichtet. Die Regierung besitzt Immunität gegenüber dem Gesetz. Dies kann durch die 2/3 Mehrheit der Duma aufgehoben werden.
(d) Der Ministerpräsident und der Außenminister repräsentieren die Regierung nach außen.
(e)Der Präsident bestimmt über die Anzahl der Ministerien.
(f)Der Ministerpräsident kann die Vertrauensfrage in der Duma stellen. Bekommt er diese nicht zugesprochen kann er den Präsidenten bitten, Neuwahlen einzuleiten und die Duma aufzulösen.
(g)Die Regierung und die Minister bleiben im Falle eines Rücktritts oder einer Auflösung so lange kommissarisch im Amt, bis eine neue Regierung oder neue Minister ernannt werden.
(h)Kein Mitglied der Regierung kann zugleich Gouverneur sein oder umgekehrt.

(5) Das Föderationsgericht
(a) Vor dem Föderationsgericht wird in in erster Instanz Klagen verhandelt, wenn sie föderale Institutionen direkt betreffen oder wenn aus anderen gesetzlichen Gründen das Föderationsgericht zuständig ist
(b) Das Föderationsgericht hat drei Richter. Alle werden von der Duma gewählt. Die Richter bestimmen einen Gerichtspräsidenten
© Wenn es nicht genug Bewerber für ein Richteramt gibt, ernennt die Regierung einen Präsidenten, dann wählt die Duma seine Kandidaten.
(d) Den Sitz des Föderationsgericht ist in Koskow.
(e)Dem Föderationsgericht kommt die Aufgabe zu, Verfassung und Gesetze zu schützen und wahren.
(g)Das Gericht überwacht die Aufgaben von Exekutive und Legislative.
(h)Es muss sich stets an Verfassung und allgemeine Gesetze halten.
(i)Es hat das Recht und die Pflicht, durch eine Klage oder durch Eigeninitiative, Gesetze oder Weisungen der Exekutive, Legislative oder Judikative aufzuheben, wenn ein Verstoß gegen die Verfassung vorliegt.
(j)Es hat das Recht, wenn gegen seine Weisungen verstoßen wurde, diese durch Polizeigewalt durchzusetzen.

(6)Petitionsrecht & Volksabstimmungen
(1)Jeder Bürger hat jederzeit die Möglichkeit, an eine Institution oder Behörde der Republik seine Bitten oder Beschwerden zu überreichen.
(2)Über folgende wichtige Punkte in der Politik muss die Bevölkerung in einer Volksabstimmung entscheiden, damit sie ratifiziert werden können:
(a)Beitritt zu einem/er militärischen Bündnis/Organisation/Fraktion
(b)Beitritt zu einem/er wirtschaftlichen/kulturellen/sonstigen Organisation/Institution
©Veränderungen der Staatsform
(d)Bau von Großprojekten
(e)von der Regierung initiierte Abstimmungen
(3)Volksabstimmungen dauern 5 Tage, es gilt die einfache Mehrheit der Stimmen.

(7)Amtseid
(1)Alle Personen die ein Staatsamt wie Präsident, Abgeordneter, Minister, Richter, Staatsanwalt, Polizist, Soldat müssen einen Eid leisten.
(2)Der Eid lautet:
"Hiermit schwöre ich, Name, das ich gemäß der Verfassung handeln, das Volk schützen, sein Wohl mehren, das Leid von ihm mindern und allezeit die Verfassung sowie meinen Land dienen werde."
(3)Eidbruch kann vor einem Gericht geahndet werden.

§4. Gesetzgebung

(1)Gesetzesinitiative
Das Recht Gesetzesvorschläge einzubringen haben die Mitglieder der Duma, der Präsident und die Regierung.

(2) Gesetzgebung
(a) Der Duma obliegt die Gesetzgebung. Gesetze werden mit
einfacher Mehrheit der Mitglieder beschlossen.
(b) Der Präsident hat verfassungsmäßig zustande gekommene Gesetze, Verträge und Dekrete im Gesetzesblatt zu
verkünden.
©Verweigert der Präsident auch noch nach einem abgelehnten Veto die Unterschrift, so reicht die Unterschrift des Dumapräsidenten.

(3) Ukas (Dekrete und Weisungen)
(a) Der Präsident kann jederzeit Dekrete erlassen.
(b) Dekrete sind unbegrenzt gültig und gleichrangig mit Gesetzen, können aber bestehende Gesetze nicht aufheben.
© Dekrete müssen sich an bestehende Gesetze und die Verfassung halten.
(d) Der Präsident kann jederzeit Personen Orden verleihen.
(e) Der Ministerpräsident und die Minister können Weisungen erlassen.
(f) Weisungen müssen binnen von einem Monat zu einem Gesetz umgewandelt werden, sonst werden sie ungültig.
(f)Weisungen haben sich an die Gesetze und die Verfassung zu halten.
(g)Weisungen und Dekrete können vom Präsidenten oder der Duma mit der absoluten Mehrheit aufgehoben werden.
(h)Weisungen und Dekrete können vom Föderationsgericht aufgehoben werden wenn sie gegen geltendes Recht verstoßen.

(4)Staatsverträge
(a)Staatsverträge werden durch einen Diplomaten, die Regierung, den Präsidenten oder den Außenminister initiiert.
(b)Der Vertrag muss durch die Duma mit der absoluten Mehrheit angenommen werden.
©Der Vertrag gilt als ratifiziert, wenn alle Vertragspartner ihn angenommen haben und der Präsident ihn unterschrieben hat.
(d)Der Vertrag wird vom Präsidenten verkündet.
(e)Verträge, die nicht durch die Duma ratifiziert wurden, sind ungültig.

(5)Gesetzesnotstand
(a)Sollte die Duma nicht zustande treten können durch äußere Einwirkungen, Behinderung, Krieg oder sonstige Gründe oder durch das Nichtauflösen nach einer Vertrauens oder Misstrauensfrage so ist der Gesetzesnotstand auszurufen.
(b)Ebenso muss die Duma aufgelöst werden, wenn mehr als 50% der möglichen Stimmen für eine Gesetzesänderung nicht mehr gegeben sind. Dies geschieht durch den Dumapräsidenten oder einen Antrag beim Föderationsgericht mit Zustimmung des Präsidenten. Hierbei liegt dann aber kein Gesetzesnotstand vor.
©Die Duma kann mit der 2/3 Mehrheit der möglichen Stimmen die Auflösung verhindern.
(d)In dieser Zeit hat der Ministerrat die alleinige Gesetzgebende Macht inne, der Präsident muss den Gesetzen zustimmen.
(e)Der Gesetzesnotstand ist mit Wiederaufnahme der Arbeit der Duma beenden.
(f)Nach Ausrufung des Gesetzgebungsnotstandes sind sofort Neuwahlen anzusetzen
(g)Die Verfassung ist während des Gesetzgebungsnotstandes nicht änderbar.
(h)Sollte die Duma dennoch aus irgendwelchen Gründen nicht tagen können, so hat die Regierung die Gesetzgebung inne. Die Mehrheit aller Stimmen der Minister entscheiden hierbei. Der Präsident hat ein Vetorecht. Die Verfassung ist nicht änderbar.

(6)Diplomaten, Delegierte und Botschafter
(a)Die Republik entsendet Delegierte, Botschafter oder Diplomaten auf Beschluss der Duma bzw. der Regierung.
(b)Sie werden durch die Duma gewählt und vom Präsidenten ernannt.
©Sie müssen alle Neuigkeiten, Abstimmungen und Berichte dem Außenministerium vorlegen.
(d)Entscheidungen über Abstimmungen oder Vetos bedürfen der Zustimmung oder Ablehnung des Präsidenten.
(e)Delegierte die ohne die Zustimmung der Regierung handeln, sind zu entlassen.
(f)Die Duma kann jederzeit die Stellungnahme der Regierung zu einer Entscheidung verlangen und diese ggf. mit der Mehrheit der Stimmen ablehnen.

§5. Föderationsorganisationen

(1)Armee
(a)Der Präsident hat den Oberbefehl über die Armee.
(b)Das Oberkommando im Friedens und Kriegsfall setzt sich aus dem Präsidenten, dem Verteidigungsminister, dem Ministerpräsidenten und dem Generalstab, der drei Teilstreitkräfte zusammen.
©Der Präsident entscheidet über die Mobilisierung.
(d)Die Regierung verwaltet die Armee in der Friedenszeit.
(e)Die Duma kontrolliert die Armee.
(f)Die Armee Gliedert sich in drei Bereiche
-Heer
-Marine
-Luftwaffe
(g)Alle Gruppengattungen tragen den Namen "Föderations-"
(h)Die Armee ist niemals gegen das Volk einzusetzen. Höchstens zum schütze des Volkes und des Staates.
(i)Die Armee dient der Landesverteidigung.
(j)Die Armee darf in Katastrophenfällen im Inland eingesetzt werden.
(k)Weiteres regelt ein Gesetz.

(2)Geheimdienst
(a)Der Geheimdienst Andros nennt sich „Republikanischer Sicherheitsdienst der androischen Föderation“, RESAF.
(b)Er hat sich an Verfassung und Gesetze zu halten.
©Er untersteht dem Innenministerium und wird von der Duma kontrolliert.
(d)Weiteres regelt ein Gesetz.

(3)Polizei und Feuerwehr
(a)Polizei und Feuerwehr halten sich an Gesetze und Verfassung.
(b)Sie schützen die Bürger.
©Sie unterstehen dem Innenministerium.
(d)Weiteres regelt ein Gesetz.


§6. Sonstiges

(1)Verfahren zur Verfassungsänderung
(a) Die Verfassung ist das Oberste Gesetz der Republik.
(b) Die Verfassung wird im Wege der Gesetzgebung geändert. Zu einem Beschluss der Duma auf Abänderung der Verfassung ist eine Zweidrittelmehrheit der Mitglieder erforderlich. Sollte die Duma nicht einberufen sein, so ist seine Zustimmung nicht möglich.
© Eine Änderung der Verfassung ist unzulässig, wenn nicht vor der Verkündung der Präsident der Änderung, oder ein anderer legitimer Vertreter der Änderung zugestimmt hat.

(2)In Kraft treten
Die Verfassung tritt mit Verkündung in Kraft und ersetzt jede alte Verfassung.

(3)Mehrheitsbestimmung
(a)Soweit nicht anders vorgegeben ist überall die absolute Mehrheit der möglichen Stimmen nötig.
(b)Bei Wahlen von einem Posten mit mehreren Kandidaten entscheidet, wenn nicht anders vorgeschrieben im 3. Wahlgang die relative Mehrheit.
©Verfassungsänderungen sind nur mit der 2/3 Mehrheit aller möglichen Stimmen möglich.
(d)Gesetze der Duma benötigen die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ist keine absolute Mehrheit nach ablaufen der Frist gegeben, gilt die einfache Mehrheit.

(4)Immunität
(1)Die gesetzliche Immunität von Staatsbeamten beläuft sich nur auf die Urteilsvollstreckung.
(2)Abgeordnete, Minister und andere Personen die eine Immunität haben, können gerichtlich wie polizeilich belangt werden, gegen sie kann aber kein Urteil gesprochen werden.
(3)Nicht gerichtliche Urteile wie Bußgelder und sonstige mindere Strafen können jedoch verlangt werden.
(4)Die diplomatische Immunität beläuft sich auf eine totale Unantastbarkeit vor der Justiz. Akkreditierte Diplomaten dürfen kontrolliert, aber nicht festgenommen werden, es sei denn, sie stellen unmittelbar eine Bedrohung für andere da.
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