11.10.2008, 11:05
Zitat:Version AGeschäftsordnung des Unterhauses (GO)
§1 - Konstituierende Sitzung
(1)Der Zar eröffnet das neu gewählte Unterhaus.
(2) Der bisherige Unterhauspräsident assistiert den Zaren bei der konstituierenden Sitzung.
(3) In der konstituierenden Sitzung müssen die nachfolgenden Themen in hier verfasster Reihenfolge behandelt werden:
1. Eröffnung des Unterhauses durch den Zaren
2. Vereidigung der Abgeordneten
3. Besclhuss der Geschäftsordnung
4. Wahl des Unterhauspräsidenten und der Stellvertreter
5. Wahl des Premierministers
6. Sonstiges
(4) Unter dem Punkt "Sonstiges" können Abgeordnete, Regierung und Zar weitere Erklärungen abgeben.
§2 - Wahl des Unterhauspräsidenten und des Premierministers
(1) Jede Fraktion kann binnen einer Frist von 96 Stunden einen Kandidaten zum Amt des Unterhauspräsidenten und seiner Stellvertreter aufstellen. Der Unterhauspräsident und sein Stellvertreter werden aus der Mitte des Parlaments gewählt.
(2) Nach Einreichung der Kandidaturen ist eine namentliche Abstimmung einzuleiten.
(3) Zur Wahl zum Unterhauspräsidenten wie auch seiner Stellvertreter wird die absolute Mehrheit benötigt.
(4) Kann im ersten Wahlgang kein Kandidat eine Mehrheit erreichen, so ist unverzüglich ein zweiter Wahlgang einzuleiten, in denen die zwei Kandidaten mit den meisten Stimmen aus dem ersten Wahlgang gegeneinander antreten. Der Kandidat, der im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich verienigt, ist zum Unterhauspräsidenten gewählt. Diesselbe Regelung gilt für die Stellvertreter des Unterhauspräsidenten.
(4) Paragraph 2 gilt auch für die Wahl des Premierministers.
§3 - Der Unterhauspräsident
(1) Der Unterhauspräsident leitet die Sitzungen des Unterhauses und übt das Hausrecht aus. Nur mit seiner Zustimmung dürfen staatliche Behörden Parlamentseinrichtungen durchsuchen.
(2) Der Unterhauspräsident ist für die Bearbeitung von Anträgen, die Eröffnung und Schließung von Aussprachen und das Leiten von Wahlen und Abstimmungen zuständig.
(3) Wenn Abgeordnete den Parlamentsbetrieb stören, darf der Unterhauspräsident ein mäßiges Bußgeld verhängen.
(4) bei Abwesenheit des Unterhauspräsidenten übernehmen seine Stellvertreter die Aufgaben des Unterhauspräsidenten.
(5) Auf Antrag eines Abgeordneten darf der Unterhauspräsident einen Nicht-Abgeordneten das Rederecht im Unterhaus erteilen.
§4 - Rechte und pflichten der Abgeordneten
(1) Jeder Unterhausabgeordnete besitzt Rede- und Stimmrecht im Parlament unabhängig von der Anzahl der Stimmen, die ein Abgeordneter besitzt. Ihm darf zu keinem Zeitpunkt das Rederecht verboten oder eingeschränkt werden.
(2) Niemand hat das Recht, einen Abgeordneten an der Ausführung seiner Abgeordnetentätigkeit zu hindern.
(3) Die Abgeordneten genießen Immunität vor dem Gesetz. Mit einer Zweidrittelmehrheit kann das Unterhaus die Immunität eines Abgeordneten aufheben. In diesem Fall werden §4, Absatz 1 und 2 unwirksam für den betreffenden Abgeordneten.
(4) In der konsitutierenden Sitzung muss jeder Abgeordnete seinen Amtseid ableisten. Nur mit der Ablegung des Eides erhält er den offiziellen Status als Abgeordneter. Die Eidesformel lautet: "Hiermit schwöre ich, [NAME], dass ich gemäß der Verfassung handeln, das Volk schützen, sein Wohl mehren, das Leid von ihm mindern und allerzeit die Verfassung sowie meinen Land dienen werde."
§5 - Anträge und Aussprachen
(1) Unterhausabgeordnete, die Mitglieder seiner Majestät Regierung und seine Majestät persönlich sind berechtigt, Anträge an das Parlament zu stellen und an den Aussprachen teilzunehmen.
(2) Für Anträge gelten keinerlei Formvorschriften. Der Antragstelle muss allerdings mindestens angeben, um welches Thema sich sein Antrag handelt.
(3) Nach jedem Antrag hat eine Aussprache stattzufinden und wiederrum danach eine Abstimmung. Ein Abgeordneter kann jedoch durch einen begründeten Ausspracheverzicht seinen Antrag direkt zur Abstimmung stellen lassen.
(4) Der Unterhauspräsident eröffnet Aussprachen. Der Antragsteller erhält in der Aussprache das erste Wort und stellt seinen Antrag mit einer Begründung vor. Danach beginnt die Debatte,
(5) Aussprachen müssen mindestens 72 Stunden geöffnet sein, damit sich jeder Abgeordnete zum Antrag äußern kann.
(6) Aussprachen können geschlossen werden, wenn sich alle Abgeordnete einig sind oder ein Abgeordneter die Abstimmung direkt beantragt. Nach der Schließung einer Aussprache muss eine Abstimmung erfolgen.
§6 - Wahlen und Abstimmungen
(1) Der Parlamentspräsident eröffnet die Wahl oder Abstimmung zu einem Antrag mit einer dazugehörigen Fragestellung.
(2) Jeder Abgeordnete muss die Möglichkeit haben, mit den Optionen "Ja", "Nein" und "Enthaltung" votieren zu können. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
(3) Anträge wurden erfolgreich vom Parlament verabschiedet, wenn mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen für den Antrag sind. Ausnahmen können durch das Gesetz, die Verfassung oder die GO geregelt werden.
(4) Wahlen und Abstimmungen dauern genau 5 Tage an. Ist während einer Abstimmung bereits die erforderte Mehrheit für den Antrag oder ist eine Mehrheit nicht mehr erreichbar, so kann die Wahl oder Abstimmung vorzeitig beendet werden.
§7 - Mehrheitsdefinitionen
(1) Eine relative Mehrheit liegt vor, wenn auf einen Wahl- oder Abstimmungsvorschlag den meisten Zuspruch erhalten hat.
(2) Die einfache Mehrheit liegt vor, wenn ein Antrag von mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen befürwortet wird.
(3) Die absolute Mehrheit liegt vor, wenn ein Antrag mehr als die Hälfte aller möglichen Stimmen erhält.
(4) Die Zweidrittelmehrheit liegt vor, wenn ein Antrag mindestens Zweidrittel aller möglichen Stimmen erhalten hat.
§8 - Abwesenheiten von Abgeordneten
(1) Ist ein Abgeordneter im Urlaub, so kann er sich für zwei Wochen abwesend melden. Ausnahmefristen kann der Parlamentspräsident in besonderen Einzelfällen genehmigen.
(2) Abwesenheiten sind beim Parlamentspräsidenten anzuzeigen.
(3) Verstreichen zwei Wochen bei unangekündigter Abwesenheit, ohne dass der betreffende Abgeordnete sich mindestens einmal innerhalb dieser Zeitspanne an der Parlamentsarbeit beteiligt hat, so werden seine Stimmen auf die übrigen Abgeordneten seiner Liste verteilt. Steht kein weiterer Abgeordneter seiner Liste zur Verfügung oder war der Abgeordnete ein Einzelbewerber, so verfallen seine Stimmen.
(4) Wenn im Parlament durch Abgeordnetenabwesenheit Stimmen verfallen, ist die Stimmenreduzierung bei der Mehrheitsberechnung miteinzubeziehen.
§9 - Misstrauensvotum
(1) Das Parlament kann dem
a) Premierminister
b) Unterhauspräsidenten
c) Vizeunterhauspräsidenten
das Misstrauen dadurch aussprechen, dass es mit absoluter Mehrheit einen Nachfolger bestimmt.
(2) Ein Misstrauensvotum ist als gewöhnlicher Antrag zu behandeln; Ein Verzicht auf eine Aussprache gemäß §5, Absatz 3, ist hier nicht möglich.
§10 - Gültigkeit der GO
(1) Die Geschäftsordnung ist mit Beschluss gültig.
(2) In der konstituierenden Sitzung wird die Geschäftsordnung entweder geändert oder bestätigt.
(3) Die GO kann mit einer absoluten Mehrheit geändert und außer Kraft gesetzt werden.
Zitat:Version BGeschäftsordnung des Unterhauses (GO)
§1 - Konstituierende Sitzung
(1)Der Zar eröffnet das neu gewählte Unterhaus.
(2) Der bisherige Unterhauspräsident assistiert den Zaren bei der konstituierenden Sitzung.
(3) In der konstituierenden Sitzung müssen die nachfolgenden Themen in hier verfasster Reihenfolge behandelt werden:
1. Eröffnung des Unterhauses durch den Zaren
2. Vereidigung der Abgeordneten
3. Besclhuss der Geschäftsordnung
4. Wahl des Unterhauspräsidenten und der Stellvertreter
5. Wahl des Premierministers
6. Sonstiges
(4) Unter dem Punkt "Sonstiges" können Abgeordnete, Regierung und Zar weitere Erklärungen abgeben.
§2 - Wahl des Unterhauspräsidenten und des Premierministers
(1) Jede Fraktion kann binnen einer Frist von 96 Stunden einen Kandidaten zum Amt des Unterhauspräsidenten und seiner Stellvertreter aufstellen. Der Unterhauspräsident und sein Stellvertreter werden aus der Mitte des Parlaments gewählt.
(2) Nach Einreichung der Kandidaturen ist eine namentliche Abstimmung einzuleiten.
(3) Zur Wahl zum Unterhauspräsidenten wie auch seiner Stellvertreter wird die absolute Mehrheit benötigt.
(4) Kann im ersten Wahlgang kein Kandidat eine Mehrheit erreichen, so ist unverzüglich ein zweiter Wahlgang einzuleiten, in denen die zwei Kandidaten mit den meisten Stimmen aus dem ersten Wahlgang gegeneinander antreten. Der Kandidat, der im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich verienigt, ist zum Unterhauspräsidenten gewählt. Diesselbe Regelung gilt für die Stellvertreter des Unterhauspräsidenten.
(4) Paragraph 2 gilt auch für die Wahl des Premierministers.
§3 - Der Unterhauspräsident
(1) Der Unterhauspräsident leitet die Sitzungen des Unterhauses und übt das Hausrecht aus. Nur mit seiner Zustimmung dürfen staatliche Behörden Parlamentseinrichtungen durchsuchen.
(2) Der Unterhauspräsident ist für die Bearbeitung von Anträgen, die Eröffnung und Schließung von Aussprachen und das Leiten von Wahlen und Abstimmungen zuständig.
(3) Wenn Abgeordnete den Parlamentsbetrieb stören, darf der Unterhauspräsident ein mäßiges Bußgeld verhängen.
(4) bei Abwesenheit des Unterhauspräsidenten übernehmen seine Stellvertreter die Aufgaben des Unterhauspräsidenten.
(5) Auf Antrag eines Abgeordneten darf der Unterhauspräsident einen Nicht-Abgeordneten das Rederecht im Unterhaus erteilen.
§4 - Rechte und pflichten der Abgeordneten
(1) Jeder Unterhausabgeordnete besitzt Rede- und Stimmrecht im Parlament unabhängig von der Anzahl der Stimmen, die ein Abgeordneter besitzt. Ihm darf zu keinem Zeitpunkt das Rederecht verboten oder eingeschränkt werden.
(2) Niemand hat das Recht, einen Abgeordneten an der Ausführung seiner Abgeordnetentätigkeit zu hindern.
(3) Die Abgeordneten genießen Immunität vor dem Gesetz. Mit einer Zweidrittelmehrheit kann das Unterhaus die Immunität eines Abgeordneten aufheben. In diesem Fall werden §4, Absatz 1 und 2 unwirksam für den betreffenden Abgeordneten.
(4) In der konsitutierenden Sitzung muss jeder Abgeordnete seinen Amtseid ableisten. Nur mit der Ablegung des Eides erhält er den offiziellen Status als Abgeordneter. Die Eidesformel lautet: "Hiermit schwöre ich, [NAME], dass ich gemäß der Verfassung handeln, das Volk schützen, sein Wohl mehren, das Leid von ihm mindern und allerzeit die Verfassung sowie meinen Land dienen werde."
§5 - Anträge und Aussprachen
(1) Unterhausabgeordnete, die Mitglieder seiner Majestät Regierung und seine Majestät persönlich sind berechtigt, Anträge an das Parlament zu stellen und an den Aussprachen teilzunehmen.
(2) Für Anträge gelten keinerlei Formvorschriften. Der Antragstelle muss allerdings mindestens angeben, um welches Thema sich sein Antrag handelt.
(3) Nach jedem Antrag hat eine Aussprache stattzufinden und wiederrum danach eine Abstimmung. Ein Abgeordneter kann jedoch durch einen begründeten Ausspracheverzicht seinen Antrag direkt zur Abstimmung stellen lassen.
(4) Der Unterhauspräsident eröffnet Aussprachen. Der Antragsteller erhält in der Aussprache das erste Wort und stellt seinen Antrag mit einer Begründung vor. Danach beginnt die Debatte,
(5) Aussprachen müssen mindestens 72 Stunden geöffnet sein, damit sich jeder Abgeordnete zum Antrag äußern kann.
(6) Aussprachen können geschlossen werden, wenn sich alle Abgeordnete einig sind oder ein Abgeordneter die Abstimmung direkt beantragt. Nach der Schließung einer Aussprache muss eine Abstimmung erfolgen.
§6 - Wahlen und Abstimmungen
(1) Der Parlamentspräsident eröffnet die Wahl oder Abstimmung zu einem Antrag mit einer dazugehörigen Fragestellung.
(2) Jeder Abgeordnete muss die Möglichkeit haben, mit den Optionen "Ja", "Nein" und "Enthaltung" votieren zu können. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
(3) Anträge wurden erfolgreich vom Parlament verabschiedet, wenn mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen für den Antrag sind. Ausnahmen können durch das Gesetz, die Verfassung oder die GO geregelt werden.
(4) Wahlen und Abstimmungen dauern genau 5 Tage an. Ist während einer Abstimmung bereits die erforderte Mehrheit für den Antrag oder ist eine Mehrheit nicht mehr erreichbar, so kann die Wahl oder Abstimmung vorzeitig beendet werden.
§7 - Mehrheitsdefinitionen
(1) Eine relative Mehrheit liegt vor, wenn auf einen Wahl- oder Abstimmungsvorschlag den meisten Zuspruch erhalten hat.
(2) Die einfache Mehrheit liegt vor, wenn ein Antrag von mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen befürwortet wird.
(3) Die absolute Mehrheit liegt vor, wenn ein Antrag mehr als die Hälfte aller möglichen Stimmen erhält.
(4) Die Zweidrittelmehrheit liegt vor, wenn ein Antrag mindestens Zweidrittel aller möglichen Stimmen erhalten hat.
§8 - Abwesenheiten von Abgeordneten
(1) Ist ein Abgeordneter im Urlaub, so kann er sich für zwei Wochen abwesend melden. Ausnahmefristen kann der Parlamentspräsident in besonderen Einzelfällen genehmigen.
(2) Abwesenheiten sind beim Parlamentspräsidenten anzuzeigen.
(3) Verstreichen zwei Wochen bei unangekündigter Abwesenheit, ohne dass der betreffende Abgeordnete sich mindestens einmal innerhalb dieser Zeitspanne an der Parlamentsarbeit beteiligt hat, so sind seine Stimmen verloren und seine Stimme verfällt.
(4)Die Stimme kann nur an einen anderen Abgeordneten im Unterhaus oder einen Listenkandidaten weitergegeben werden, der keinen Einzug erhalten hat.
(5) Wenn im Parlament durch Abgeordnetenabwesenheit Stimmen verfallen, ist die Stimmenreduzierung bei der Mehrheitsberechnung miteinzubeziehen.
§9 - Misstrauensvotum
(1) Das Parlament kann dem
a) Premierminister
b) Unterhauspräsidenten
c) Vizeunterhauspräsidenten
das Misstrauen dadurch aussprechen, dass es mit absoluter Mehrheit einen Nachfolger bestimmt.
(2) Ein Misstrauensvotum ist als gewöhnlicher Antrag zu behandeln; Ein Verzicht auf eine Aussprache gemäß §5, Absatz 3, ist hier nicht möglich.
§10 - Gültigkeit der GO
(1) Die Geschäftsordnung ist mit Beschluss gültig.
(2) In der konstituierenden Sitzung wird die Geschäftsordnung entweder geändert oder bestätigt.
(3) Die GO kann mit einer absoluten Mehrheit geändert und außer Kraft gesetzt werden.
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