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[Aussprache] GO
#1
Es gab Wünsche, dass man über die Geschäftsordnung des Unterhauses spricht.

Ich schlage ggf. vor, dass man die Abstimmungen von 72 auf 96 h erhöht und das, wenn ein Mitglied einer Fraktion die mehr als ein Mitglied hat, ausscheidet und dadurch seine Stimmen verliert, diese an die anderen Fraktionsmitglieder fallen.

Dennoch: man kann seine Stimme nur an Abgeordnete im Unterhaus vergeben und nicht an solche auserhalb.
Eine Abwesenheitsmeldung gilt nur hier (und nicht im simoff)
Wer seinen Sitz verliert, verliert alle Stimmen ohne wenn und aber
#2
Herr Unterhauspräsident, ich habe eine Änderung der GO gewünscht. entsprechend bitte ich darum, dass man mir als erstes das Wort erteilt und mich erst einmal meinen neuen GO-Vorschlag vorstellen lässt.
#3
Bitte sehr
#4
Zitat:
Geschäftsordnung des Unterhauses (GO)

§1 - Konstituierende Sitzung
(1)Der Zar eröffnet das neu gewählte Unterhaus.
(2) Der bisherige Unterhauspräsident amtiert den Zaren bei der konstituierenden Sitzung.
(3) In der konstituierenden Sitzung müssen die nachfolgenden Themen in hier verfasster Reihenfolge behandelt werden:
1. Eröffnung des Unterhauses durch den Zaren
2. Vereidigung der Abgeordneten
3. Besclhuss der Geschäftsordnung
4. Wahl des Unterhauspräsidenten und der Stellvertreter
5. Wahl des Premierministers
6. Sonstiges
(4) Unter dem Punkt "Sonstiges" können Abgeordnete, Regierung und Zar weitere Erklärungen abgeben.

§2 - Wahl des Unterhauspräsidenten und des Premierministers
(1) Jede Fraktion kann binnen einer Frist von 48 Stunden einen Kandidaten zum Amt des Unterhauspräsidenten und seiner Stellvertreter aufstellen. Der Unterhauspräsident und sein Stellvertreter werden aus der Mitte des Parlaments gewählt.
(2) Nach Einreichung der Kandidaturen ist eine namentliche Abstimmung einzuleiten.
(3) Zur Wahl zum Unterhauspräsidenten wie auch seiner Stellvertreter wird die absolute Mehrheit benötigt.
(4) Kann im ersten Wahlgang kein Kandidat eine Mehrheit erreichen, so ist unverzüglich ein zweiter Wahlgang einzuleiten, in denen die zwei Kandidaten mit den meisten Stimmen aus dem ersten Wahlgang gegeneinander antreten. Der Kandidat, der im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich verienigt, ist zum Unterhauspräsidenten gewählt. Diesselbe Regelung gilt für die Stellvertreter des Unterhauspräsidenten.
(4) Paragraph 2 gilt auch für die Wahl des Premierministers.

§3 - Der Unterhauspräsident
(1) Der Unterhauspräsident leitet die Sitzungen des Unterhauses und übt das Hausrecht aus. Nur mit seiner Zustimmung dürfen staatliche Behörden Parlamentseinrichtungen durchsuchen.
(2) Der Unterhauspräsident ist für die Bearbeitung von Anträgen, die Eröffnung und Schließung von Aussprachen und das Leiten von Wahlen und Abstimmungen zuständig.
(3) Wenn Abgeordnete den Parlamentsbetrieb stören, darf der Unterhauspräsident ein mäßiges Bußgeld verhängen.
(4) bei Abwesenheit des Unterhauspräsidenten übernehmen seine Stellvertreter die Aufgaben des Unterhauspräsidenten.
(5) Auf Antrag eines Abgeordneten darf der Unterhauspräsident einen Nicht-Abgeordneten das Rederecht im Unterhaus erteilen.


§4 - Rechte und pflichten der Abgeordneten
(1) Jeder Unterhausabgeordnete besitzt Rede- und Stimmrecht im Parlament unabhängig von der Anzahl der Stimmen, die ein Abgeordneter besitzt. Ihm darf zu keinem Zeitpunkt das Rederecht verboten oder eingeschränkt werden.
(2) Niemand hat das Recht, einen Abgeordneten an der Ausführung seiner Abgeordnetentätigkeit zu hindern.
(3) Die Abgeordneten genießen Immunität vor dem Gesetz. Mit einer Zweidrittelmehrheit kann das Unterhaus die Immunität eines Abgeordneten aufheben. In diesem Fall werden §4, Absatz 1 und 2 unwirksam für den betreffenden Abgeordneten.
(4) In der konsitutierenden Sitzung muss jeder Abgeordnete seinen Amtseid ableisten. Nur mit der Ablegung des Eides erhält er den offiziellen Status als Abgeordneter. Die Eidesformel lautet: "Ich, [NAME] schwöre, dass ich gemäß der Verfassung handeln, Volk und Zarenkrone schützen, das Wohl des Landes mehren, das Leid von ihm mindern und allerzeit meinen Land dienen werde."

§5 - Anträge und Aussprachen
(1) Unterhausabgeordnete, die Mitglieder seiner Majestät Regierung und seine Majestät persönlich sind berechtigt, Anträge an das Parlament zu stellen und an den Aussprachen teilzunehmen.
(2) Für Anträge gelten keinerlei Formvorschriften. Der Antragstelle muss allerdings mindestens angeben, um welches Thema sich sein Antrag handelt.
(3) Nach jedem Antrag hat eine Aussprache stattzufinden und wiederrum danach eine Abstimmung. Ein Abgeordneter kann jedoch durch einen begründeten Ausspracheverzicht seinen Antrag direkt zur Abstimmung stellen lassen.
(4) Der Unterhauspräsident eröffnet Aussprachen. Der Antragsteller erhält in der Aussprache das erste Wort und stellt seinen Antrag mit einer Begründung vor. Danach beginnt die Debatte,
(5) Aussprachen müssen mindestens 72 Stunden geöffnet sein, damit sich jeder Abgeordnete zum Antrag äußern kann.
(6) Aussprachen können geschlossen werden, wenn sich alle Abgeordnete einig sind oder ein Abgeordneter die Abstimmung direkt beantragt. Nach der Schließung einer Aussprache muss eine Abstimmung erfolgen.

§6 - Wahlen und Abstimmungen
(1) Der Parlamentspräsident eröffnet die Wahl oder Abstimmung zu einem Antrag mit einer dazugehörigen Fragestellung.
(2) Jeder Abgeordnete muss die Möglichkeit haben, mit den Optionen "Ja", "Nein" und "Enthaltung" votieren zu können. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
(3) Anträge wurden erfolgreich vom Parlament verabschiedet, wenn mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen für den Antrag sind. Ausnahmen können durch das Gesetz, die Verfassung oder die GO geregelt werden.

§7 - Mehrheitsdefinitionen
(1) Eine relative Mehrheit liegt vor, wenn auf einen Wahl- oder Abstimmungsvorschlag den meisten Zuspruch erhalten hat.
(2) Die einfache Mehrheit liegt vor, wenn ein Antrag von mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen befürwortet wird.
(3) Die absolute Mehrheit liegt vor, wenn ein Antrag mehr als die Hälfte aller möglichen Stimmen erhält.
(4) Die Zweidrittelmehrheit liegt vor, wenn ein Antrag mindestens Zweidrittel aller möglichen Stimmen erhalten hat.

§8 - Abwesenheiten von Abgeordneten
(1) Ist ein Abgeordneter im Urlaub, so kann er sich für zwei Wochen abwesend melden. Ausnahmefristen kann der Parlamentspräsident in besonderen Einzelfällen genehmigen.
(2) Abwesenheiten sind beim Parlamentspräsidenten anzuzeigen.
(3) Verstreichen zwei Wochen bei unangekündigter Abwesenheit, ohne dass der betreffende Abgeordnete sich mindestens einmal innerhalb dieser Zeitspanne an der Parlamentsarbeit beteiligt hat, so werden seine Stimmen auf die übrigen Abgeordneten seiner Liste verteilt. Steht kein weiterer Abgeordneter seiner Liste zur Verfügung oder war der Abgeordnete ein Einzelbewerber, so verfallen seine Stimmen.
(4) Wenn im Parlament durch Abgeordnetenabwesenheit Stimmen verfallen, ist die Stimmenreduzierung bei der Mehrheitsberechnung miteinzubeziehen.

§9 - Gültigkeit der GO
(1) Die Geschäftsordnung ist mit Beschluss gültig.
(2) In der konstituierenden Sitzung wird die Geschäftsordnung entweder geändert oder bestätigt.
(3) Die GO kann mit einer einfachen Mehrheit geändert und außer Kraft gesetzt werden.


Sie sehen hier einen völlig neuen Entwurf für die Geschäftsordnung des Unterhauses. Ich habe mich darum bemüht, den Text möglichst allgemein und einfach zu halten. Bürokratische Regularien habe ich streichen lassen. Wie zum Beispiel, dass die stärkste Fraktion den Unterhauspräsidenten stellen muss. Das ist ein Gewohnheitsrecht, hat aber mit einer demorkatischen Wahl nichts zu tun.
Insgesamt würde durch diese GO der Parlamentsbetrieb weitestgehend liberalisiert werden. Ich bitte auch darum, die neue Abwesenheitsregelungen zu beachten.

Ich bitte deshalb um Zustimmung für diesen Antrag. Änderungswünschen stehe ich offen gegenüber.

SimOff
Also irgendwie frisst das Forum meine Umlaute nicht. Ich krieg die Krise!
#5
Wenn sie bitte mal alle Änderungen rot markieren würden und dazu die alte GO hier vorlegen würden wäre es leichter.
#6
Die alte Version. Da es sich bei meinen Vorschlag um eine völlig neu geschriebene GO handelt, kann ich leider keine Änderungen markieren. Aber ich denke, sich beide GO's durchzulesen, kann nicht zu viel verlangt sein.

Zitat:Gesch�ftsordnung des Unterhaues (GO)


�1. Konstituierende Sitzung
(1)Der Zar er�ffnet das neu gew�hlte Unterhaus und h�lt eine Er�ffnungsrede.
(2)Er sitzt dem Unterhauspr�sidenten der letzen Legislaturperiode bei, der die erste Sitzung leitet.
(3)In der konstituierenden Sitzung werden Unterhauspr�sident, Vizeunterhauspr�sident und der Premierminister in der folgenden Reihenfolge gew�hlt:
1. Wahl des Unterhauspr�sident
2. Wahl des Vizeunterhauspr�sident
3. Wahl des Premierminister
(4)Die Partei mit den meisten W�hlerstimmen stellt den Unterhauspr�siden, sie kann dar�ber hinaus aber nicht den Vizeunterhauspr�siden stellen.
(5)Sollten zwei Parteien gleich viele W�hlerstimmen haben, so entscheidet die absolute Mehrheit �ber den Unterhauspr�sidenten.
(6)Sollte die Partei mit den meisten W�hlerstimmen nicht den UHP stellen wollen oder k�nnen, so kann dies auch eine andere Partei tun.


�2 Antr�ge

(1) Antr�ge sind mit [Antrag] zu kennzeichnen.
(2) Sie sind im B�ro des Unterhauspr�siden einzureichen.
(3) Der Antrag wird vom UHP gepr�ft und zur Aussprache freigegeben.
(4) Bei f�rmlichen Bedenken hat der UHP die M�glichkeit den Antrag vorerst abzulehnen und den Abgeordneten zur Formkorrektur aufzufordern.
(5) Die Ablehnung eines Antrags aus politischer Motivation heraus ist nicht zul�ssig.
(6) Folgende Musterantr�ge sind vorhanden und einzuhalten bei der Erstellung:

Zitat:

Ich, XY, beantragt die [Aussprache]/[Abstimmung] �ber ABC

ggf. Gesetzesentwurf


Zitat:
"Name des Gesetzes"

�1. Pr�amel
(1)"Zweck des Gesetzes"
.
.
.
�2. "Thema"
.
.
.


Zitat:
"Name des Gesetzeskatalogs"

�1. "Pr�ambel"
(1)"Zweck des Katalogs"
.
.
.
Abschnitt I: "Erster Abschnitt des Kataloges

�1. "Erster Paragraph des Abschnittes"
.
.
.
Abschnitt II:...

�1. ...
.
.
.



�3 Aussprachen

(1) Aussprachen sind mit [Aussprache] zu kennzeichnen.
(2) Sie sind nach der Antragspr�fung vom Unterhauspr�siden zu er�ffnen.
(3) Aussprachen dienen zur Diskussion �ber den Antrag.
(4) Aussprachen haben mindestens 24 Stunden offen zu bleiben.
(5) Die Maximaldauer einer Aussprache betr�gt 14 Tage.
(6)Sonstige Belange sind mit [Sonstiges] zu kennzeichnen.


�4 Abstimmungen

(1) Abstimmungen sind mit [Abstimmung] zu kennzeichnen.
(2) Abstimmungen sind nach Schlie�ung der Aussprache vom Unterhauspr�siden zu er�ffnen.
(3) Abstimmungen dauern 72 Stunden.
(4) Nach diesen 72 Stunden ist die Abstimmung unabh�ngig von den abgegebenen Stimmen vom UHP zu beenden.
(5) Wenn eine Mehrheit f�r einen Vorschlag erreicht wurde, ist die Abstimmung zu beenden und zu schlie�en. Die Mehrheiten regelt die Verfassung oder ein Reichsgesetz.
(6) Diskussionsbeitr�ge, oder Beitr�ge die keine Stimmabgabe darstellen sind untersagt.
(7) Bei Zuwiderhandlung drohen Verwarnungen, oder Rederechtsentzug.
(8) N�heres regelt der �5 �Unterhauspr�siden�.
(9)Der Unterhauspr�siden und der Premierminister ben�tigen die absolute Mehrheit der m�glichen Stimmen.
Wird diese im 1. Wahlgang nicht erreicht so muss die Wahl erneut stattfinden. Wird diese auch im 2. Wahlgang nicht erreicht, so z�hlt im 3. Wahlgang die relative Mehrheit.


�5 Unterhauspr�siden (UHP)

(1) Der Unterhauspr�siden ist der Pr�sident des Unterhauses.
(2) Er er�ffnet Aussprachen und schlie�t sie.
(3) Er bearbeitet Antr�ge.
(4) Der UHP er�ffnet und schlie�t Abstimmungen.
(5) Er besitzt Haus und Polizeirecht.
(6) Der UHP leitet die Aussprachen.
(7) Er achtet auf die Wahrung der Form, des Verhaltens und der Sachlichkeit im Unterhaus.
(8) Sollte ein Abgeordneter die in Abs. 7 erw�hnten Dinge nicht befolgen und mi�achten hat der UHP die M�glichkeiten Verwarnungen zu erteilen.
(9) Nach drei Verwarnungen innerhalb einer Aussprache und dar�ber hinaus gegeben kann der UHP dem betreffenden Abgeordneten das Rede und Stimmrecht f�r die Dauer von zun�chst 24 Stunden entziehen.
(10) Weitere Ma�nahmen, wie die Verl�ngerung der Rede und Stimmrechtssperre obliegen seiner Majest�t.
(11) Sollte sich ein Abgeordneter gegen die ihn verhangenden Ma�nahmen wehren, oder sie mi�achten hat der UHP die M�glichkeit Haus und Polizeirecht anzuwenden.
(12) Der UHP muss Mitglied des Unterhauses sein.
(13) In Abwesenheit des Unterhauspr�sidenten leitet sein gew�hlter Stellvertreter das Amt des UHP.


�6 Unterhausabgeordnete

(1) Unterhausabgeordnete sind jene, die im Unterhaus sitzen.
(2) Sie besitzen Rede und Stimmrecht, soweit ihnen dieses nicht entzogen wurde.
(3) Unterhausabgeordnete besitzen Immunit�t vor dem Gesetz.
(4) Das Unterhaus kann mit einer 2/3 Mehrheit der Abgeordneten einem Abgeordneten dieses Immunit�tsrecht bei einer vorliegenden Anklage, oder Ermittlungen entziehen.
(5) Ein Abgeordneter kann einem anderen Abgeordneten des Unterhauses seine Stimmen f�r unbestimmte Zeit �bertragen, sollte er aus gegebenen Anlass an den Sitzungen nicht teilnehmen k�nnen. Dies ist dem Unterhauspr�siden oder seinem Stellvertreter unter "Antr�ge" mitzuteilen.
(6)Fehlt ein Abgeordneter unangek�ndigt l�nger als zwei Wochen so verf�llt seine Stimme und sie ist als R�cktritt anzusehen. Eine Wiederaufnahme der Arbeit ist nicht m�glich. Ein Abgeordneter hat sich beim Unterhauspr�siden oder dessen Stellvertreter unter "Ant�ge" abzumelden.
(7)Ein Abgeordneter ist verpflichtet an der Arbeit des Unterhauses teilzunehmen. Kommt er diesem nicht nach, und wenn er aktiv und �ffentlich die Arbeit boykottiert, so ist ein Amtsenthebungsverfahren durch den Unterhauspr�siden einzuleiten.
(8)Sobald die M�glichkeit einer 2/3 Mehrheit aller Abgeordneten durch Vakanz der Sitze nicht mehr gegeben ist, so sollte der Zar, nachdem das Unterhaus �ber eine Neuwahl abgestimmt hat, um eine Aufl�sung des Unterhauses gebeten werden.


�7 �nderung der Gesch�ftsordnung

(1) Eine �nderung der Gesch�ftsordnung ist m�glich.
(2) Hierzu ist eine 2/3 Mehrheit der Abgeordneten von N�ten.

�8 Sonstiges

(1)Der Zar, der Oberhauspr�sident und dessen Stellvertreter, und die gesamte Reichsregierung haben im Unterhaus Rederecht.
(2)In (1) nicht genannte Personen m�ssen es beim Pr�sidium beantragen.
(3)Das Rederecht ist nur einmal pro Aussprache g�ltig. F�r jede neue muss es erneut beantragt werden.

�9 G�ltigkeit
(1)Die GO tritt mit Verk�ndung des Unterhauspr�sidenten in Kraft.
#7
Zitat:
Geschäftsordnung des Unterhauses (GO)

§1 - Konstituierende Sitzung
(1)Der Zar eröffnet das neu gewählte Unterhaus.
(2) Der bisherige Unterhauspräsident assistiert den Zaren bei der konstituierenden Sitzung.
(3) In der konstituierenden Sitzung müssen die nachfolgenden Themen in hier verfasster Reihenfolge behandelt werden:
1. Eröffnung des Unterhauses durch den Zaren
2. Vereidigung der Abgeordneten
3. Besclhuss der Geschäftsordnung
4. Wahl des Unterhauspräsidenten und der Stellvertreter
5. Wahl des Premierministers
6. Sonstiges
(4) Unter dem Punkt "Sonstiges" können Abgeordnete, Regierung und Zar weitere Erklärungen abgeben.

§2 - Wahl des Unterhauspräsidenten und des Premierministers
(1) Jede Fraktion kann binnen einer Frist von 48 Stunden einen Kandidaten zum Amt des Unterhauspräsidenten und seiner Stellvertreter aufstellen. Der Unterhauspräsident und sein Stellvertreter werden aus der Mitte des Parlaments gewählt.
(2) Nach Einreichung der Kandidaturen ist eine namentliche Abstimmung einzuleiten.
(3) Zur Wahl zum Unterhauspräsidenten wie auch seiner Stellvertreter wird die absolute Mehrheit benötigt.
(4) Kann im ersten Wahlgang kein Kandidat eine Mehrheit erreichen, so ist unverzüglich ein zweiter Wahlgang einzuleiten, in denen die zwei Kandidaten mit den meisten Stimmen aus dem ersten Wahlgang gegeneinander antreten. Der Kandidat, der im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich verienigt, ist zum Unterhauspräsidenten gewählt. Diesselbe Regelung gilt für die Stellvertreter des Unterhauspräsidenten.
(4) Paragraph 2 gilt auch für die Wahl des Premierministers.

§3 - Der Unterhauspräsident
(1) Der Unterhauspräsident leitet die Sitzungen des Unterhauses und übt das Hausrecht aus. Nur mit seiner Zustimmung dürfen staatliche Behörden Parlamentseinrichtungen durchsuchen.
(2) Der Unterhauspräsident ist für die Bearbeitung von Anträgen, die Eröffnung und Schließung von Aussprachen und das Leiten von Wahlen und Abstimmungen zuständig.
(3) Wenn Abgeordnete den Parlamentsbetrieb stören, darf der Unterhauspräsident ein mäßiges Bußgeld verhängen.
(4) bei Abwesenheit des Unterhauspräsidenten übernehmen seine Stellvertreter die Aufgaben des Unterhauspräsidenten.
(5) Auf Antrag eines Abgeordneten darf der Unterhauspräsident einen Nicht-Abgeordneten das Rederecht im Unterhaus erteilen.


§4 - Rechte und pflichten der Abgeordneten
(1) Jeder Unterhausabgeordnete besitzt Rede- und Stimmrecht im Parlament unabhängig von der Anzahl der Stimmen, die ein Abgeordneter besitzt. Ihm darf zu keinem Zeitpunkt das Rederecht verboten oder eingeschränkt werden.
(2) Niemand hat das Recht, einen Abgeordneten an der Ausführung seiner Abgeordnetentätigkeit zu hindern.
(3) Die Abgeordneten genießen Immunität vor dem Gesetz. Mit einer Zweidrittelmehrheit kann das Unterhaus die Immunität eines Abgeordneten aufheben. In diesem Fall werden §4, Absatz 1 und 2 unwirksam für den betreffenden Abgeordneten.
(4) In der konsitutierenden Sitzung muss jeder Abgeordnete seinen Amtseid ableisten. Nur mit der Ablegung des Eides erhält er den offiziellen Status als Abgeordneter. Die Eidesformel lautet: "Ich, [NAME] schwöre, dass ich gemäß der Verfassung handeln, Volk und Zarenkrone schützen, das Wohl des Landes mehren, das Leid von ihm mindern und allerzeit meinen Land dienen werde."

§5 - Anträge und Aussprachen
(1) Unterhausabgeordnete, die Mitglieder seiner Majestät Regierung und seine Majestät persönlich sind berechtigt, Anträge an das Parlament zu stellen und an den Aussprachen teilzunehmen.
(2) Für Anträge gelten keinerlei Formvorschriften. Der Antragstelle muss allerdings mindestens angeben, um welches Thema sich sein Antrag handelt.
(3) Nach jedem Antrag hat eine Aussprache stattzufinden und wiederrum danach eine Abstimmung. Ein Abgeordneter kann jedoch durch einen begründeten Ausspracheverzicht seinen Antrag direkt zur Abstimmung stellen lassen.
(4) Der Unterhauspräsident eröffnet Aussprachen. Der Antragsteller erhält in der Aussprache das erste Wort und stellt seinen Antrag mit einer Begründung vor. Danach beginnt die Debatte,
(5) Aussprachen müssen mindestens 72 Stunden geöffnet sein, damit sich jeder Abgeordnete zum Antrag äußern kann.
(6) Aussprachen können geschlossen werden, wenn sich alle Abgeordnete einig sind oder ein Abgeordneter die Abstimmung direkt beantragt. Nach der Schließung einer Aussprache muss eine Abstimmung erfolgen.

§6 - Wahlen und Abstimmungen
(1) Der Parlamentspräsident eröffnet die Wahl oder Abstimmung zu einem Antrag mit einer dazugehörigen Fragestellung.
(2) Jeder Abgeordnete muss die Möglichkeit haben, mit den Optionen "Ja", "Nein" und "Enthaltung" votieren zu können. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
(3) Anträge wurden erfolgreich vom Parlament verabschiedet, wenn mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen für den Antrag sind. Ausnahmen können durch das Gesetz, die Verfassung oder die GO geregelt werden.

§7 - Mehrheitsdefinitionen
(1) Eine relative Mehrheit liegt vor, wenn auf einen Wahl- oder Abstimmungsvorschlag den meisten Zuspruch erhalten hat.
(2) Die einfache Mehrheit liegt vor, wenn ein Antrag von mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen befürwortet wird.
(3) Die absolute Mehrheit liegt vor, wenn ein Antrag mehr als die Hälfte aller möglichen Stimmen erhält.
(4) Die Zweidrittelmehrheit liegt vor, wenn ein Antrag mindestens Zweidrittel aller möglichen Stimmen erhalten hat.

§8 - Abwesenheiten von Abgeordneten
(1) Ist ein Abgeordneter im Urlaub, so kann er sich für zwei Wochen abwesend melden. Ausnahmefristen kann der Parlamentspräsident in besonderen Einzelfällen genehmigen.
(2) Abwesenheiten sind beim Parlamentspräsidenten anzuzeigen.
(3) Verstreichen zwei Wochen bei unangekündigter Abwesenheit, ohne dass der betreffende Abgeordnete sich mindestens einmal innerhalb dieser Zeitspanne an der Parlamentsarbeit beteiligt hat, so werden seine Stimmen auf die übrigen Abgeordneten seiner Liste verteilt. Steht kein weiterer Abgeordneter seiner Liste zur Verfügung oder war der Abgeordnete ein Einzelbewerber, so verfallen seine Stimmen.
(4) Wenn im Parlament durch Abgeordnetenabwesenheit Stimmen verfallen, ist die Stimmenreduzierung bei der Mehrheitsberechnung miteinzubeziehen.

§9 - Gültigkeit der GO
(1) Die Geschäftsordnung ist mit Beschluss gültig.
(2) In der konstituierenden Sitzung wird die Geschäftsordnung entweder geändert oder bestätigt.
(3) Die GO kann mit einer einfachen Mehrheit geändert und außer Kraft gesetzt werden.


Sie sehen hier einen völlig neuen Entwurf für die Geschäftsordnung des Unterhauses. Ich habe mich darum bemüht, den Text möglichst allgemein und einfach zu halten. Bürokratische Regularien habe ich streichen lassen. Wie zum Beispiel, dass die stärkste Fraktion den Unterhauspräsidenten stellen muss. Das ist ein Gewohnheitsrecht, hat aber mit einer demorkatischen Wahl nichts zu tun.
Insgesamt würde durch diese GO der Parlamentsbetrieb weitestgehend liberalisiert werden. Ich bitte auch darum, die neue Abwesenheitsregelungen zu beachten.

Ich bitte deshalb um Zustimmung für diesen Antrag. Änderungswünschen stehe ich offen gegenüber.

SimOff
So, ich denke, das Problem mit der Codierung hat sich erledigt.
#8
Gibt es keine Meinung zu meinem GO-Vorschlag?
#9
liest
#10
Nun ganz ok denke ich.

Wo aber kann man den Unterhauspräsidenten absetzen?
  


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