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Gesprächsrunde mit Alexei Miller, Ekliasarisches Konzil
#11
Ich gehe doch wohl davon aus, dass sie keinen einseitigen Handelsvertrag wollen, sondern einen, der auch ihre Firmen in Andro zuläst oder? Wink

Ich schlage übrigens vor, dass wir die gewerblichen Zölle auf 5 % des Warenwertes festlegen, Privatezölle entfallen.
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#12
lacht "Nein natürlich nicht. Es sind wir gesagt nur Zusätze, die wir in einen üblichen Handelsvertrag mit einbringen, jedoch nur ihre Gültigkeit auf ekliasarischem Boden besitzen."

"5% halte ich für angemessen, zumindest schwankt der durchschnittliche Zollsatz auf diesem Niveau (*so Taric lässt grüßen...*so*) für allgemeine Güter."
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#13
Dann ist ja gut Wink
Wie sieht der Vertrag dann im ganzen aus?

*so* ja, bei manchen sind es 10%*So*
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#14
Zitat:"Handelsvertrag / Allgemeingültiger Vertrag zwischen dem Zarenreich Andro und dem Eklisarischen Konzil"

§1. Präamel
(1)Dieser Vertrag soll die Handelmöglichkeiten zwischen Andro und dem Konzil verbessern und ein Näherbringen der Vertragspartner gewährleisten.

§2. Zölle
(1)Das Zarenreich Andro und das ekliasarische Konzil vereinbaren einen Zollsatz von 5% auf gewerbliche Güter, der je nach Lage der Marktwirtschaft angepasst werden kann. Privatzölle entfallen.
(2)Zollfrei sind auch die wirtschaftlichen Handlungen von Privatfirmen die im Zarenreich Andro oder im Ekliasarischen Konzil den Hauptsitz haben.

§3. Wechselkurs
(1) Der Wechselkurs der androischen und der ekliasarischen Währung ist individuell. Sollte jedoch die einte Währung instabil werden, so kann das betroffene Land zur Stabilisierung die Wirtschaft des anderen Staates mit einbeziehen.

§4. Sonstiges
(1) Verbrecher und Gesuchte Bürger des einen Vertragspartner sind im Land des anderen Vertragspartner genau so zu verhaften und anschliessend auszuliefern.
(2) Bürger beider Vertragspartner können vom anderen Vertragspartner zur „Person non Gratia“ erklärt werden.
(3) Das Zarenreich Andro und das Ekliasarische Konzil verpflichten sich Sprachkurse der jeweilig anderen Sprache an Universitäten anzubieten, um das Studium der anderen Kultur zu fördern.



Erweiterter Absatz: [Besonderes ekliasarisches Recht]

1§ Hierbei sind militärische Güter des Konzils jedoch ausgenommen. Militärisches Gut kann, von der unterzeichnenden Nation, bis zur zweiten Generation erworben werden, jedoch wird hierfür eine Sondergenehmigung des Prelatorium benötigt.

2§ Es wird der unterzeichnenden Nation das Recht eingeräumt, Produktionsstätten und Firmen auf dem Boden des Konzils zu erwerben und zu gründen. Das Konzil behält sich jedoch das Recht vor, Konzil eigene Rohstoffquellen bei Bedarf zu verstaatlichen. Das ausländische Stimmrecht bei Konzil eigenen Firmen darf nicht mehr als 49% betragen. Diese Regelung schließt das ansiedeln von Infrastrukturbetrieben wie zum Beispiel Speditionen oder Eisenbahnverkehrsunternehmen die ein Geschäft mit eigenem Fuhrpark / oder eigener Flotte anstreben jedoch aus.

3§ Der Unterzeichnenden Nation wird das Recht eingeräumt, die Infrastruktur des Konzils steuerfrei benutzen zu dürfen. Weiterhin werden für zivile Frachtflugzeuge und Passagiermaschinen Überflugsrechte über einzelne Enklaven gewährleistet. Die Regelung, dass Fracht- und / oder Passagiermaschinen nur auf dem Internationalen Flughafen Tenaris landen dürfen, wird hiervon jedoch nicht ausgehebelt.

4§ Der Unterzeichnenden Nation wird hiermit das Recht eingeräumt, die Übersee und Binnenhäfen sowie den IFHT des Konzils nutzen zu dürfen. Dies schließt militärische Interventionen jedoch aus. Konzil fremden Firmen (ausgenommen Firmen beschrieben wie in §3) wird hiermit gestattet, sich auf den Übersee- und Binnenhäfen sowie dem IFHT des Konzils niederzulassen.

5§ Arbeitsplätze, die durch Neugründung oder Erweiterung ausländischer Firmen und / oder ausländischer Beteiligung an Konzilfirmen auf dem Boden des Konzils geschaffen wurden, sind durch Bürger des Konzils zu besetzen. Einzelfälle, bei denen es unumgänglich ist, Fremdpersonal einzubringen, bedürfen einer Sondergenehmigung durch die jeweils zuständige Enklavenverwaltung.
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#15
Also zum Konzilrecht.
All das haben wir in nationalen Gesetzen

Seht alles im Wirtschaftsgesetz bzw. Firmenschutzgesetz Wink
Von daher, ok, sie müssen dann eben unsere Gesetze vorher studieren Wink

Nochwas zur Auslieferung: Andro liefert niemanden aus dem Folter oder Todesstrafe droht.
Auch liefern wir keine Asylanten aus, außer es sind wirklich Kriminelle.
D.h. diesen Punkt noch einbauen
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#16
Zitat:Original von Pawel Borissowitsch Axelrod
Also zum Konzilrecht.
All das haben wir in nationalen Gesetzen.

"Genau das ist der Punkt, wir nicht. Wenn Sie sich die eklisarische Kultur zur Gemüte führen, werden Sie feststellen, dass es bei uns Gebote gibt, keine Gesetze. Alles jenes.... wird durch den Kult des Thearchen gesteuert und festgelegt. Nur nicht in Form von Gesetzen. Da wir mit dieser Staatsform kontrovers gehen zu eben einer solchen Staatsform wie die Ihre, fügen wir solche Gesetze eben noch hinzu, um ausländischen Firmen eben keinen Freibrief in unserem Land zu geben. Deswegen beschränken sich diese Zusatzarktikel ja auch auf eklisarischen Boden."

"Gut, den anderen Punkt nehmen wir noch mit hinzu. Wobei die Todesstrafe jedoch legalisiert ist, allerdings bedarf dies schon ein extrem grobes Verbrechen an unsere Bevölkerung."
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#17
Zitat:"Handelsvertrag / Allgemeingültiger Vertrag zwischen dem Zarenreich Andro und dem Eklisarischen Konzil"

§1. Präamel
(1)Dieser Vertrag soll die Handelmöglichkeiten zwischen Andro und dem Konzil verbessern und ein Näherbringen der Vertragspartner gewährleisten.

§2. Zölle
(1)Das Zarenreich Andro und das ekliasarische Konzil vereinbaren einen Zollsatz von 5% auf gewerbliche Güter, der je nach Lage der Marktwirtschaft angepasst werden kann. Privatzölle entfallen.
(2)Zollfrei sind auch die wirtschaftlichen Handlungen von Privatfirmen die im Zarenreich Andro oder im Ekliasarischen Konzil den Hauptsitz haben.

§3. Wechselkurs
(1) Der Wechselkurs der androischen und der ekliasarischen Währung ist individuell. Sollte jedoch die einte Währung instabil werden, so kann das betroffene Land zur Stabilisierung die Wirtschaft des anderen Staates mit einbeziehen.

§4. Sonstiges
(1) Verbrecher und Gesuchte Bürger des einen Vertragspartner sind im Land des anderen Vertragspartner genau so zu verhaften und anschliessend auszuliefern. Das Zarenreich Andro behält sich jedoch vor, niemanden auszuliefern dem Folter oder Todesstrafe droht. Gleiches gilt für Asylanten, außer jene, die mit kriminellen Akten in Verbindung stehen.
(2) Bürger beider Vertragspartner können vom anderen Vertragspartner zur „Person non Gratia“ erklärt werden.
(3) Das Zarenreich Andro und das Ekliasarische Konzil verpflichten sich Sprachkurse der jeweilig anderen Sprache an Universitäten anzubieten, um das Studium der anderen Kultur zu fördern.



Erweiterter Absatz: [Besonderes ekliasarisches Recht]

1§ Hierbei sind militärische Güter des Konzils jedoch ausgenommen. Militärisches Gut kann, von der unterzeichnenden Nation, bis zur zweiten Generation erworben werden, jedoch wird hierfür eine Sondergenehmigung des Prelatorium benötigt.

2§ Es wird der unterzeichnenden Nation das Recht eingeräumt, Produktionsstätten und Firmen auf dem Boden des Konzils zu erwerben und zu gründen. Das Konzil behält sich jedoch das Recht vor, Konzil eigene Rohstoffquellen bei Bedarf zu verstaatlichen. Das ausländische Stimmrecht bei Konzil eigenen Firmen darf nicht mehr als 49% betragen. Diese Regelung schließt das ansiedeln von Infrastrukturbetrieben wie zum Beispiel Speditionen oder Eisenbahnverkehrsunternehmen die ein Geschäft mit eigenem Fuhrpark / oder eigener Flotte anstreben jedoch aus.

3§ Der Unterzeichnenden Nation wird das Recht eingeräumt, die Infrastruktur des Konzils steuerfrei benutzen zu dürfen. Weiterhin werden für zivile Frachtflugzeuge und Passagiermaschinen Überflugsrechte über einzelne Enklaven gewährleistet. Die Regelung, dass Fracht- und / oder Passagiermaschinen nur auf dem Internationalen Flughafen Tenaris landen dürfen, wird hiervon jedoch nicht ausgehebelt.

4§ Der Unterzeichnenden Nation wird hiermit das Recht eingeräumt, die Übersee und Binnenhäfen sowie den IFHT des Konzils nutzen zu dürfen. Dies schließt militärische Interventionen jedoch aus. Konzil fremden Firmen (ausgenommen Firmen beschrieben wie in §3) wird hiermit gestattet, sich auf den Übersee- und Binnenhäfen sowie dem IFHT des Konzils niederzulassen.

5§ Arbeitsplätze, die durch Neugründung oder Erweiterung ausländischer Firmen und / oder ausländischer Beteiligung an Konzilfirmen auf dem Boden des Konzils geschaffen wurden, sind durch Bürger des Konzils zu besetzen. Einzelfälle, bei denen es unumgänglich ist, Fremdpersonal einzubringen, bedürfen einer Sondergenehmigung durch die jeweils zuständige Enklavenverwaltung.
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#18
Sieht gut aus. Ich werde es morgen dem Parlament vorlegen. Sie wissen ja abstimmen können wir erst nach den Wahlen
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#19
Lassen Sie sich ruhig Zeit, ich werde derweil das Land erkunden. Sie können ja eine Nachricht für mich in der Botschaft hinterlassen, insofern der Vertrag dann unterschrieben ist.

Sofern der Vertrag dann unter Dach und Fach ist, würde ich mich gerne einem weiteren Anliegen widmen.
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#20
Wie gesagt wenn sie Rohstoffe handeln wollen müssen sie die eizelnen Firmen fragen.
Rohstoffe generell die TNTC
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