30.06.2008, 14:48
Dieses schreiben kam vom Gericht:
Da ich ungern erneut die Verfassung abändere, schlage ich vor, erneut das Wahlgesetz zu ändern und zwar wie folgt:
§2. Wahlperiode & Voraussetzungen
(1)In Andro finden alle zwei Monate Oberhaus- und Unterhauswahlen statt.
(2)Der Wahlbeginn ist zwei Wochen vor Ende der Legislaturperiode. Der Zar verkündet dies eine Woche vorher.
(3)Der Zar ernennt mit Zustimmung des Unterhauses einen Wahlleiter eine Woche vor Beginn der Listenaufstellung.
(a)Sollte sich kein Wahlleiter finden oder sollte man sich nicht einigen können so wird die Wahl für die Zeit der Findung eines Wahlleiters verschoben.
...
zu
§2. Wahlperiode & Voraussetzungen
(1)In Andro finden alle zwei Monate Oberhaus- und Unterhauswahlen statt.
(2)Der Wahlbeginn ist zwei Wochen vor Ende der Legislaturperiode. Der Zar verkündet dies eine Woche vorher.
(3)Der Zar ernennt mit Zustimmung des Unterhauses einen Wahlleiter eine Woche vor Beginn der Listenaufstellung.
(a)Sollte sich kein Wahlleiter finden oder sollte man sich nicht einigen können, so amtiert der Wahlleiter der letzen Wahlen. Ist dieser dazu nicht imstande, so ernennt die Regierung einen.
Zitat:
Sehr geehrter Herr Premierminister,
heute wurde mir zur Kontrolle das bereits unterzeichnete Wahlgesetz vorgelegt. Leider muss ich feststellen, dass es in einer Passage der Verfassung widerspricht:
Paragraph 2, Absatz 3a - Wahlen werden verschoben, bis ein Wahlleiter gefunden ist.
Dies widerspricht der Verfassung in sofern, als dass diese alle 2 Monate eine Wahl fordert ohne Ausnahme. Zwar wird auf ein Wahlgesetz hingewiesen, aber dennoch wird eindeutig in der Verfassung die Legislaturspanne angegeben. Daher ist das Wahlgesetz hier nachzubessern.
Ich bitte Sie, diesen Umstand innerhalb eines Monats zu beseitigen. Nach Beendigung des Monats wird das Wahlgesetz ansonsten für nichtig erklärt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Irinia Dustowa
Reichsgerichtspräsidentin
Da ich ungern erneut die Verfassung abändere, schlage ich vor, erneut das Wahlgesetz zu ändern und zwar wie folgt:
§2. Wahlperiode & Voraussetzungen
(1)In Andro finden alle zwei Monate Oberhaus- und Unterhauswahlen statt.
(2)Der Wahlbeginn ist zwei Wochen vor Ende der Legislaturperiode. Der Zar verkündet dies eine Woche vorher.
(3)Der Zar ernennt mit Zustimmung des Unterhauses einen Wahlleiter eine Woche vor Beginn der Listenaufstellung.
(a)Sollte sich kein Wahlleiter finden oder sollte man sich nicht einigen können so wird die Wahl für die Zeit der Findung eines Wahlleiters verschoben.
...
zu
§2. Wahlperiode & Voraussetzungen
(1)In Andro finden alle zwei Monate Oberhaus- und Unterhauswahlen statt.
(2)Der Wahlbeginn ist zwei Wochen vor Ende der Legislaturperiode. Der Zar verkündet dies eine Woche vorher.
(3)Der Zar ernennt mit Zustimmung des Unterhauses einen Wahlleiter eine Woche vor Beginn der Listenaufstellung.
(a)Sollte sich kein Wahlleiter finden oder sollte man sich nicht einigen können, so amtiert der Wahlleiter der letzen Wahlen. Ist dieser dazu nicht imstande, so ernennt die Regierung einen.