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[Abstimmung] Kulturabkommen
#1
Zitat: Vertrag der Initiative zur Förderung der Bildung und Kultur - (V-IFBK)

Präambel
Dieser Vertrag errichtet die Initiative der RKES Staaten zur Förderung und Fortbildung, sowie des Austausches von Schülern und oder Studenten, im RKES Bereich.

§1. Initiative zur Förderung der Bildung und Kultur
(1)Die Initiative zur Förderung der Bildung und Kultur (IFBK) ist die Dachorganisation aller anhängenden Initiativen zur Förderung von Bildung, Kultur und Sprache der RKES Staaten.
(2)Es kann jederzeit durch weitere Initiativen erweitert werden.
(3)Die IFBK wird in jedem Land vom Bildungs und/oder Kulturministerium regional geleitet und verwaltet.
(4)Die Ministerien kümmern sich selbstständig über den reibungslosen nationalen Ablauf der Veranstaltungen und Aktionen für das Programm.
(5)Der RKES fördert das Programm zu 50% seiner Kosten.

§2. Aktionsprogramm zur Förderung des Austauschs von Schülern - AMFAS
(1)Das AMFAS Programm dient vor allem Schülern aller Schulen im Alter von der 7 bis zur 13 Klasse.
(2)Schwerpunkte sind
-Sprachförderung
-Elitenförderung
-Förderung Sozialschwacher
-Stipendienvergabe
-Kulturaustausch
(3)Die einzelnen Schulen informieren die Schüler über ihr Austauschprogramm mit anderen Schulen im Ausland de RKES.
(4)Die Schüler tragen nur die Kosten der Übernachtungen und der Lebenskosten. Sozial Schwachen werden die Kosten um 50% erlassen.
(5)Die Schüler werden in registrierten Gastfamilien untergebracht.
(6)Es ist zudem möglich, seinen Schulabschluss im Ausland zu erhalten.

§3. Regionales Aktionsprogramm für die Mobilität von Universitätsstudenten - RAMUS
(1)Das RAMUS Programm richtet sich an Studenden von Universitäten, Fachhochschulen, Hochschulen und sonstigen weiterführenden Hochschulen.
(2)Schwerpunkt sind
-Sprachförderung
-Praktikas
-Berufsorientierung
-Förderung Sozialschwacher
-Stipendienvergabe
-Kulturaustausch
(3)Die Universitäten unterrichten die Studenten durch Informationsaushänge o.ä. über das Programm.
(4)Die Studenten reisen entweder in geschlossenen Gruppen oder leben in Gastfamilien.
(5)Es ist möglich, seinen Hochschulabschluss im Ausland der RKES Staaten zu erwerben.

§4. Übertragung der erbrachten Leistungen
(1)Erbrachte Leistungen der Schüler oder Studenten in Form von
-Klausuren
-Scheinen
-Zeugissen
-Prüfungen
-sonstige erbrachte Leistungen
-Absolvieren eines oder mehrerer Schuljahre
-Absolvierung einer Schule /Hochschule
-Absolvierung eines Diplom/Magister/Bachelor/Master/Promotionsabschluss
werden von den RKES Staaten annerkannt.
(2)Die im Ausland erbrachten Leistungen sind mit denen im Heimatland erbrachten Leistungen gleichzusetzen.
(3)Die im Ausland erbrachte Leistung wird mit dem
Internationales Studienleistungs-Austausch-System - ISAS, erfasst und somit in das Leitungsregister des Studenten übertragen.

§5. ISAS - Leistungsregister
(1)Folgendes System überträgt die Noten in das ISAS System
-2 Semesterwochenstunden (90 Minuten) = 3 ISAS
-3 Semesterwochenstunden (135 Minuten) = 4 ISAS
-4 Semesterwochenstunden (180 Minuten) = 5 ISAS
(2)Eine Semsterwochenstunde (SWS) sind immer 45 Minuten.

§6. Sonstiges
Dieser Vertrag erlangt durch die Annahme der Vollversammlung des RKES für alle Mitglieder Geltung.


Stimmen siemit

ja
nein
enthaltung

Dauer: 72h
#2
50x ja
#3
nicht angenommen, da die absolute Mehrheit verfehlt wurde
  


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