11.03.2008, 23:27
Gemäß des Gesetz zum Notstand beantrage ich als Innenminister die Ausrufung des Ausnahmezustandes!
§2. Ausnahmezustand
(1)Sollte durch Unruhen die öffentliche Ordnung gefährdet werden, so kann der Innenminister nach Aussprache mit dem Unterhaus den Ausnahmezustand ausrufen.
(2)Sollte das Unterhaus versammlungsunfähig sein, so gilt eine Absprache mit dem Zaren.
(3)Im Ausnahmezustand gilt ein Versammlungsverbot und eine Ausgangssperre.
(4)Die Polizei sorgt für die Einhaltung von (3) und für die Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung.
(5)Der Innenminister beendet den Ausnahmezustand.
§2. Ausnahmezustand
(1)Sollte durch Unruhen die öffentliche Ordnung gefährdet werden, so kann der Innenminister nach Aussprache mit dem Unterhaus den Ausnahmezustand ausrufen.
(2)Sollte das Unterhaus versammlungsunfähig sein, so gilt eine Absprache mit dem Zaren.
(3)Im Ausnahmezustand gilt ein Versammlungsverbot und eine Ausgangssperre.
(4)Die Polizei sorgt für die Einhaltung von (3) und für die Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung.
(5)Der Innenminister beendet den Ausnahmezustand.