Die konservative Fraktion beantragt eine Aussprache über folgenden Gesetzentwurf:
Föderales Gesetz über die Bekämpfung des Söldnerwesens und bewaffneter Zusammenrottungen.
Die Staatsduma hat das folgende Gesetz beschlossen.
Artikel 1
Das Föderale Gesetz über Waffen wird wie folgt neugefasst und bekanntgemacht:
[doc]Präambel
Dieses Gesetz regelt den Import, Export,die Produktion und den Besitz von Waffen.
1. Abschnitt - Allgemeiner Teil
§ 1 Waffenrechtliche Erlaubnis
(1) Der Besitz und der sonstige Umgang mit Waffen bedarf der Erlaubnis.
(2) Eine Erlaubnis kann erteilt werden, wenn der Antragssteller die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, ein Bedürfnis für eine waffenrechtliche Erlaubnis nachweisen kann, die erforderliche Sachkunde nachgewiesen und das Bestehen einer Haftpflichtversicherung iHv. mindestens 3.000.000 ARW als Deckungssumme nachgewiesen hat und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
(3) Der Antragssteller muss zum Zeitpunkt der Antragsstellung das 21. Lebensjahr vollendet haben.
(4) Eine waffenrechtliche Erlaubnis kann mit Auflagen und Beschränkungen versehen werden.
(5) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr vorliegen oder ein baldiges Entfallen zu besorgen ist.
(6) Zuständig für die Erteilung und den Widerruf der Erlaubnis ist die örtliche Polizeibehörde des Antragsstellers.
§ 2 Zuverlässigkeit
Die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit besitzt nicht,
1. wer dem Trunke oder anderen berauschenden Mitteln verfallen ist oder sonstig psychisch debil ist,
2. wer Mitglied einer verfassungsfeindlichen oder sonst als gewalttätig in Erscheinung getretenen Gruppierung angehört oder in den letzten zehn Jahren vor Antragsstellung angehört hat.
3. wer wegen eines Gewaltdelikts in den letzten zehn Jahren vor Antragsstellung strafrechtlich verurteilt worden ist oder polizeilich in Erscheinung getreten ist.
4. wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass derjenige leichtfertig mit Waffen oder Munition umgeht oder gegen Bestimmungen dieses Gesetzes zuwiderhandelt.
§ 3 Sachkundenachweis
Den Nachweis der erforderlichen Sachkunde hat erbracht, wer erfolgreich an einem Lehrgang über die sichere und gesetzmäßige Handhabung von Waffen teilgenommen hat.
Das Nähere wird durch einen Uka des Föderalen Ministeriums des Inneren bestimmt.
§ 4 Bedürfnis
Ein Bedürfnis für die waffenrechtliche Erlaubnis besteht für Jäger, Sportschützen, Waffen- oder Munitionssammler, Sachverständige, gefährdete Personen, Waffenhersteller oder Handler und Bewachungsunternehmen.
2. Abschnitt - Besondere Vorschriften
§ 5 Schießausbildung
(1) Schießsportvereine iSd Gesetzes bedürfen der behördlichen Anerkennung.
(2) Zu Ausbildungszwecken können auch Personen, welche nicht Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis sind mit Waffen umgehen, wenn sie von einem Erlaubnisinhaber überwacht und angeleitet werden.
§ 6 Waffenherstellung- und handel
(1) Wer gewerblich Waffen herstellen oder mit ihnen handeln möchte, bedarf der Erlaubnis durch das föderale Ministerium des Innern.
(2) Über die Herstellung und den Handel mit Waffen ist Protokoll zu führen. Insbesondere sind Name, Anschrift und Ausweisnummer des Käufers aufzuzeichnen und der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Kenntnisnahme zu geben.
§ 7 Bewachungsgewerbe
(1) Die Ausübung der Bewachung von Sachen oder Personen bedarf der behördlichen Genehmigung.
(2) Eine Genehmigung kann erteilt werden, wenn der Antragssteller die erforderliche Zuverlässigkeit, Erfahrung und Sachkunde für die Ausübung der Bewachungstätigkeit besitzt. Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn eine oder mehrere Erteilungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen.
(3) Zuständige Genehmigungsbehörde ist die örtliche Polizeibehörde.
3. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 8 Erlaubnispflichtige Waffen
Dieses Gesetz findet auf die in der Anlage zu diesem Gesetz bezeichneten Gattungen von Waffen Anwendung.
§ 9 Anwendung auf Behörden
(1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf staatliche Behörden und ihrem Umgang mit Waffen im hoheitlichen Bereich. Behörden im Sinne dieses Paragraphen sind insbesondere die Polizeivollzugsbehörden und die Zollbehörden, sowie die föderalen Streitkräfte.
(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Staatsgäste und ihren Begleitern, sowie auf ausländische Streitkräfte, sofern sie sich auf Einladung der Föderation im Territorium der Föderation aufhalten.
(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Kriegswaffen, sofern der Umgang mit Kriegswaffen gesondert geregelt ist.
§ 10 Erwerb kraft Erbgangs
Wer eine Waffe kraft Erbgangs erwirbt ohne zugleich Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis zu sein, hat der zuständigen Polizeibehörde hiervon Kenntnis zu geben. Die Waffe ist durch die zuständige Polizeibehörde zu konfiszieren. Dem Eigentümer ist eine angemessene Entschädigung zu gewähren.
§ 11 Straf-und Ordnungswidrigkeitenvorschriften
(1) Wer mit einer Waffe umgeht ohne Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis zu sein, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Monate oder mit Geldstrafe bestraft. Die Waffe ist einzuziehen.
(2) Wer eine Waffe unsachgemäß aufbewahrt, kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 ARW belegt werden.
§ 12 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündungim Bundesgesetzblatt in Kraft.
In den föderalen Kodeks über das Strafrecht wird folgende Vorschrift eingefügt:
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung im Gesetzblatt der Androischen Föderation (Gazeta) in Kraft.[/doc]