Entwurf der DPA Fraktion
Die Mitabreiter der Duma verteilen die beiden Entwürfe der DPA bzw KP Fraktion
Föderales Gesetz über die Regelung des Luftverkehrs
§1 Allgemeines
(1) Dieses Gesetz regelt die zivile Überwachung und Regelung des Luftraums über dem Territorium und Hoheitsgebieten der Androischen Föderation.
(2) Zur Einhaltung und Überwachung wird die "Föderale Luftaufsichtsbehörde" (SSA) begründet. Ihr steht ein Direktor vor, der durch den Präsidenten berufen wird.
§2. Überflugsrecht
(1) Die SSA vergibt an nationale und internationale Fluggesellschaften Überflugsrechte. Die Lizenzen dazu können kurzsfristig ausgesetzt oder ganz entzogen werden.
(2) Jede zivile und ausländische militärische Maschine muss sich bei der Luftraumüberwachung anmelden. Ein Verstoß wird geahndet.
(3) Die Luftraumüberwachung Andros kann Überflugsrechte verweigern.
§3. Start- und Landerecht
(1) Das Start- und Landerecht wird durch die SSA als Lizenz vergeben.
(2) Es fällt für die Dauer des Aufenthalts der Maschine am Flughafen eine Flughafengebühr von 100 ARW/Stunde an.
(3) Jedes Flugzeug muss sich bei der lokalen Luftraumüberwachung (Kontrollturm) anmelden und um Lande- bzw. Starterlaubnis bitten.
(4) In Notfällen ist jedem Flugzeug ein sofortiges Landerecht zu gewähren. Andere Maschinen müssen ihre Landungen oder Starts abbrechen und die Landebahn räumen.
§4. Militärische Einheiten
(1) Die militärische Luftraumüberwachung obliegt den Streitkräften der Androischen Föderation.
(2) Der Überflug oder das Landerecht ausländischer Militäreinheiten bedarf der Genehmigung durch das Verteidigungsministerium.
(3) Verstöße werden durch die androische Luftraumüberwachung der militärischen Luftverteidigun übergeben.
(4) Unbekannte, nicht gemeldete oder unidentifizierte Flugobjekte können, nach einer Warnung, durch die Luftverteidigung neutralisiert werden, sollten sie als Gefahr eingestuft werden.
§5. Luftraumüberwachung
(1) Lokale Luftraumüberwachung befinden sich in Kontrolltürmen der Flughäfen und überwachen die Starts- und Landebewegungen von Flugzeugen. Der Zuständigkeitsraum eines Flughafens beträgt einen 50 km Radius.
(2) Überregionale Luftraumüberwachungsstellen sorgen für die Sicherheit und korrekte Flugabläufe der Luftverkehrsmittel zwischen den Flugzeugen und im internationalen Luftraum. Luftüberwachungsstellen werden eingerichtet in:
-Koskow
-Ozeroselo
-Jakowgrad
-Gori
-Wladejuschnij
-Sumgait
-Gischtabat
-Chabalinsk
-Owsk
(3) Das Föderales Luftraumüberwachungszentrum der SSA befindet sich in Koskow. Es sammelt alle Daten und Flüge und dient als Krisen- und Kommunikationszentrum.
§6. Sicherheit und Verstöße
(1) Die Luftverkehrsgesellschaften als Betreiber der Flugzeuge sowie die Besatzung der Maschinen ist für das Wohlergehen der Passagiere verantwortlich. Sie können für Vergehen oder Straftaten haftbar gemacht werden.
(2) Wer widerrechtlich den andorischen Luftraum durchfliegt, wird durch die militärische Luftverteidigung zum Umkehren oder Landen gezwungen.
(3) Wer widerrechtlich einen Flughafen anfliegt und ohne Genehmigung landet, dem wird der Weiterflug verweigert und ein Verstoß gegen die Luftsicherheit zur Last gelegt. Im drohen Freiheitsstrafen von bis zu 5 Jahren und eine Geldbuße von nicht weniger als 10.000 ARW.
(4) Wer ohne Starterlaubnis vom Flughafen mit der Maschine abhebt, dem droht der Entzug der Start/Lande- sowie Überfluglizenz.
(5) Wer die Luftsicherheit gefährdet, dem kann die Überflugslizenz entzogen werden.
(6) Jeder Flughafen muss über eine speziell ausgebildete Flughafenfeuerwehr verfügen.
§7. Föderale Luftaufsichtsbehörde
(1) Die Federalnoe uprawlenie graschdanskoj aviazii (SSA) übt als Bundesbehörde im Wirtschaftsministerium die Aufsicht über den gesamten zivilen Luftverkehr im androischen Luftraum aus.
(2) Sie beaufsichtigt und überwacht alle lokalen und überregionalen Luftraumüberwachungsstellen.
(3) Sie bildet alle Fluglosten und Flugleiter aus.
(4) Alle nationalen und internationalen Flüge, die erstmalig stattfinden oder dauerhaft stattfinden sollen, müssen bei der SSA angemeldet werden. Sie vergiebt auch die Lizenzen.
§8. Voraussettzung zur Führung eines Luftfahrzeugs
(1) Es wird unterschieden zwischen Privatpiloten und Dienstpilotenlizenzen. Zum Erwerb einer Lizenz muss man mindestens 18 Jahre alt sein.
(2) Zur Führung von privaten Flugzeugen, mit maximal zwei Propellern und maximal sechs Passagieren benötigt man eine Privatpilotenlizenz Aerosamolot (PPLA).
(3) Zur Fühhrung von privaten Helikoptern, mit maximal vier Passagieren, benötigt man die Privatpilotenlizenz Helikopter (PPLH).
(4) Zur Fühhrung von privaten Leichtflugzeugen bis zu 2 t, ohne Passagiere, benötigt man die Privatpilotenlizenz Leichtflugzeug (PPLL).
(5) Zur Führung von dienstlichen Flugzeugen mit maximal zwei Turbinen, benötigt man die Pilotenlizenz Aerosamolot (PLA).
(6) Zur Führung von dienstlichen Flugzeugen mit mehr als zwei Turbinen, benötigt man die Pilotenlizenz Aerosamolot Plus (PLA+).
(7) Zur Führung von dienstlichen Helikoptern mit mehr als vier Passagieren, benötigt man eine Pilotenlizenz Helikopter (PLH).
(8) Die Ausbildung umfasst mindestes 30 Theoriestunden und 45 Flugstunden sowie folgende Themen:
Luftrecht
menschliches Leistungsvermögen
Meteorologie
Kommunikation
Grundlagen des Fliegens
betriebliche Verfahren
Flugleistung und Flugplanung
allgemeine Luftfahrzeugkunde
Navigation
§9. Luftsicherheit
(1) Zwischen zwei startenden oder landenden Flugzeugen müssen mindestens zwei Minuten oder aber 3km liegen.
(2) Ein Flugzeug darf nur landen, wenn die Landebahn frei ist und es dazu berechtigt ist.
(3) Flugzeuge dürfen urbanes Gebiet nur in einer Mindesthöhe von 500 Metern, Großraumflugzeuge von 1km überfliegen. Sondergenehmigungen stellt die SSA aus.
(4) Der Abstand zwischen zwei Flugzeugen in der Luft muss mindestens 1km in jede Richtung betragen.
(5) Jedes Flugzeug muss über die nötigen Bordinstrumente, Radar und Kollisionswarnsysteme verfügen.
(6) Jede Fluggesellschaft oder Privatbetreiber muss dafür Sorge tragen, das sein Flugzeug einsatzfähig ist. Durch mangelhafte Wartung versursachte Schäden oder Unfälle haftet der Betreiber bzw. Verursacher.
§10. Schlussbestimmung
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.
Entwurf der KP Fraktion
Föderales Gesetz über die Regelung des Luftverkehrs
§1 Allgemeines
(1) Dieses Gesetz regelt die zivile Überwachung und Regelung des Luftraums über dem Territorium und Hoheitsgebieten der Androischen Föderation.
(2) Zur Erfüllung der durch dieses Gesetz erforderlichen Tätigkeiten wird die "Föderale Agentur für die Überwachung des Luftraumes" gegründet. Der Direktor dieser Agentur wird durch den Präsidenten der Föderation ernannt und entlassen. Die Agentur untersteht dem Geschäftsbereich des Föderalen Ministers für Wirtschaft und Finanzen. Die nähere Binnengliederung der Agentur wird durch präsidentiellen Uka geregelt.
§ 2 Aufgaben der Föderalen Agentur für die Überwachung des Luftraumes
(1) Die Föderale Agentur für die Überwachung des Luftraumes ist im Einzelnen für folgende Aufgaben zuständig:
- Überwachung des föderalen Luftraumes, in Zusammenarbeit mit der militärischen Luftraumüberwachung. Insbesondere die Errichtung von Luftverkehrskorridoren
- Erteilung und Entziehung von Start- und Landeerlaubnissen, sowie Überflugberechtigungen.
- Erteilung und Entziehung von Pilotenlizenzen
- Untersuchung von Störungen des zivilen Luftverkehrs, insbesondere die Untersuchung von Luftfahrtunfällen
(2) Die Zuständigkeiten der militärischen Luftraumüberwachung bleiben unberührt. Dies gilt auch für die Erteilung und Entziehung von militärischen Pilotenlizenzen.
§ 3 Erlaubnisse zur Nutzung des föderalen Luftraumes
(1) Die Nutzung des föderalen Luftraumes durch Luftfahrzeuge bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Föderale Agentur für die Überwachung des Luftraumes.
(2) Auf die Erteilung einer Nutzungsgenehmigung besteht kein Anspruch. Die Genehmigung kann mit Auflagen oder Befristungen versehen werden. Für ihre Erteilung ist eine Gebühr zu erheben. Das Nähere wird durch Uka des Föderalen Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen geregelt.
(3) Ungenehmigte Nutzungen des föderalen Luftraumes sind durch die militärische Luftsicherung aufzuklären und mit den notwendigen Mitteln zu beenden.
§ 4 Erteilung von Pilotenlizenzen
(1) Der eigenständige Betrieb eines Luftfahrzeuges erfordert eine Lizenz.
(2) Eine entsprechende Lizenz ist zu erteilen, wenn der Bewerber die nötige körperliche und psychische Eignung, sowie die Fähigkeit zur Führung eines Luftfahrzeuges nachweist. Die körperliche und psychische Eignung ist durch eine medizinische Untersuchung nachzuweisen. Die nötige Fähigkeit ist durch das erfolgreiche Bestehen einer theoretischen und praktischen Prüfung nachzuweisen. Die genauen Prüfungsmodalitäten, sowie die Anforderungen an der medizinischen Untersuchung wird durch Erlass der Föderalen Agentur für die Überwachung des Luftraumes geregelt.
(3) Die Eignung und Fähigkeit zur Führung eines Luftfahrzeuges ist in regelmäßigen Abständen nachzuweisen. Die Pilotenlizenz ist zu entziehen, wenn die Eignung oder Fähigkeit nicht mehr besteht.
(5) Durch Erlass der Föderalen Agentur zur Überwachung des Luftverkehrs sind die Modalitäten zur Anerkennung von im Ausland erworbenen Lizenzen zu regeln.
§ 5 Überprüfung der Sicherheit des Luftverkehrs
Die Föderale Agentur zur Überwachung des Luftverkehrs hat die Betriebsfähigkeit von Luftfahrzeugen in regelmäßigen Abständen zu überprüfen. Erweist sich ein Luftfahrzeug nicht als betriebssicher, so ist es stillzulegen und dem Eigentümer eine Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist aufzugeben.
§ 6 Straf- und Bußgeldvorschriften
(1) Wer den föderalen Luftraum nutzt ohne eine entsprechende Genehmigung zu verfügen, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld bis zu 25.000 ARW geahndet werden.
(2) Wer den föderalen Luftraum wiederholt nutzt ohne über eine entsprechende Genehmigung zu verfügen oder wenn durch diese Nutzung eine Gefahr für Leib und Leben anderer Personen oder für Sachen von erheblichen Wert auftreten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 50 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Wer ein Luftfahrzeug betreibt, ohne eine dafür erforderliche Genehmigung zu verfügen wird mit Freiheitsstrafe bis zu 20 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) Wer ein Luftfahrzeug betreibt, obwohl es gemäß § 5 dieses Gesetzes als betriebsunsicher eingestuft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 40 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 7 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatte in Kraft.