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017-DEB-018 - Personenschutzgesetz +++ läuft
#41
Dmitrij Anatoljewitsch Kamow,'index.php?page=Thread&postID=1057143#post1057143' schrieb:Das Personenschutzgesetz ist nach Ansicht der konservativen Partei überflüssig, da die damit bekämpften Gefahren effektiver durch das Strafrecht und das Waffengesetz begegnet werden können. Aus diesem Grunde schlägt die konservative Fraktion auch eine Novellierung des Waffengesetzes vor um insbesondere durch scharfe Kontrollen die Bildung bewaffneter Gruppen zu verhindern.

Welchen Vorschlag hat denn die MNKAP anzubringen?
Wir haben uns einmal erlaub unsere Vorstellungen in Ihr Papier einzubringen. Jene Veränderungswünsche sind Rot gekennzeichnet.
Präambel

Dieses Gesetz regelt den Import, Export,die Produktion und den Besitz von Waffen.



1. Abschnitt - Allgemeiner Teil



§ 1 Waffenrechtliche Erlaubnis

(1) Der Besitz und der sonstige Umgang mit Waffen bedarf der Erlaubnis.

(2) Eine Erlaubnis kann erteilt werden, wenn der Antragssteller die
erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, ein Bedürfnis für eine
waffenrechtliche Erlaubnis nachweisen kann, die erforderliche Sachkunde
nachgewiesen und das Bestehen einer Haftpflichtversicherung iHv.
mindestens 3.000.000 ARW als Deckungssumme nachgewiesen hat und keine
überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.

(3) Der Antragssteller muss zum Zeitpunkt der Antragsstellung das 21. Lebensjahr vollendet haben.

(4) Eine waffenrechtliche Erlaubnis kann mit Auflagen und Beschränkungen versehen werden.

(5) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine oder mehrere
Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr vorliegen oder ein
baldiges Entfallen zu besorgen ist.

(6) Zuständig für die Erteilung und den Widerruf der Erlaubnis ist die örtliche Polizeibehörde des Antragsstellers.
(/) Privatunternehmen ist es erlaubt gewisse Unterarten der Kriegswaffen zu besitzen.



§ 2 Zuverlässigkeit

Die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit besitzt nicht,

1. wer dem Trunke oder anderen berauschenden Mitteln verfallen ist oder sonstig psychisch debil ist,

2. wer Mitglied einer verfassungsfeindlichen oder sonst als gewalttätig
in Erscheinung getretenen Gruppierung angehört oder in den letzten zehn
Jahren vor Antragsstellung angehört hat.


3. wer wegen eines Gewaltdelikts in den letzten zehn Jahren vor
Antragsstellung strafrechtlich verurteilt worden ist oder polizeilich in
Erscheinung getreten ist.

4. wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass derjenige leichtfertig
mit Waffen oder Munition umgeht oder gegen Bestimmungen dieses Gesetzes
zuwiderhandelt.



§ 3 Sachkundenachweis



Den Nachweis der erforderlichen Sachkunde hat erbracht, wer erfolgreich
an einem Lehrgang über die sichere und gesetzmäßige Handhabung von
Waffen teilgenommen hat.

Das Nähere wird durch einen Uka des Föderalen Ministeriums des Inneren bestimmt.
Der Nachweis kann innerhalb einer Privatfirma durch einen ehemaligen Armee-oder Polizeiangehörigen selbstständig ausgeführt und kontrolliert werden.



§ 4 Bedürfnis



Ein Bedürfnis für die waffenrechtliche Erlaubnis besteht für Jäger,
Sportschützen, Waffen- oder Munitionssammler, Sachverständige,
gefährdete Personen, Waffenhersteller oder Handler und
Bewachungsunternehmen.



2. Abschnitt - Besondere Vorschriften



§ 5 Schießausbildung



(1) Schießsportvereine iSd Gesetzes bedürfen der behördlichen Anerkennung.

(2) Zu Ausbildungszwecken können auch Personen, welche nicht Inhaber
einer waffenrechtlichen Erlaubnis sind mit Waffen umgehen, wenn sie von
einem Erlaubnisinhaber überwacht und angeleitet werden.



§ 6 Waffenherstellung- und handel



(1) Wer gewerblich Waffen herstellen oder mit ihnen handeln möchte,
bedarf der Erlaubnis durch das föderale Ministerium des Innern.

(2) Über die Herstellung und den Handel mit Waffen ist Protokoll zu
führen. Insbesondere sind Name, Anschrift und Ausweisnummer des Käufers
aufzuzeichnen und der zuständigen Behörde auf Verlangen zur
Kenntnisnahme zu geben.



3. Abschnitt Schlussbestimmungen



§ 7 Erlaubnispflichtige Waffen



Dieses Gesetz findet auf die in der Anlage zu diesem Gesetz bezeichneten Gattungen von Waffen Anwendung.



§ 8 Anwendung auf Behörden



(1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf staatliche Behörden und
ihrem Umgang mit Waffen im hoheitlichen Bereich. Behörden im Sinne
dieses Paragraphen sind insbesondere die Polizeivollzugsbehörden und die
Zollbehörden, sowie die föderalen Streitkräfte.

(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Staatsgäste und ihren
Begleitern, sowie auf ausländische Streitkräfte, sofern sie sich auf
Einladung der Föderation im Territorium der Föderation aufhalten.

(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Kriegswaffen, sofern der Umgang mit Kriegswaffen gesondert geregelt ist.



§ 9 Erwerb kraft Erbgangs



Wer eine Waffe kraft Erbgangs erwirbt ohne zugleich Inhaber einer
waffenrechtlichen Erlaubnis zu sein, hat der zuständigen Polizeibehörde
hiervon Kenntnis zu geben. Die Waffe ist durch die zuständige
Polizeibehörde zu konfiszieren. Dem Eigentümer ist eine angemessene
Entschädigung zu gewähren.



§ 10 Straf-und Ordnungswidrigkeitenvorschriften



(1) Wer mit einer Waffe umgeht ohne Inhaber einer waffenrechtlichen
Erlaubnis zu sein, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Monate oder mit
Geldstrafe bestraft. Die Waffe ist einzuziehen.


(2) Wer eine Waffe unsachgemäß aufbewahrt, kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 ARW belegt werden.



§ 11 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündungim Bundesgesetzblatt in Kraft.


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#42
Es ist in dieser Debatte bereits offenkundig geworden, dass der Golowin-Clan gerne seine eigene Privatarmee unterhalten möchte. Deshalb sind die Änderungsvorschläge völlig inakzeptabel, da sie das Anliegen des Entwurfs konterkarieren würden. Insbesondere der Besitz oder Umgang mit Kriegswaffen durch private Akteure ist unerwünscht und darf deshalb nur mit einer Genehmigung durch das Verteidigungsministerium erfolgen.

Kurzund gut ich lehne diese Änderungsvorschläge ab.

Darüberhinaus schlage ich vor die Unbefugte Bildung bewaffneter Gruppen im Strafgesetzbuch unter Strafe zu stellen, sowie den Betrieb oder die Ausübung eines Bewachungsunternehmens genehmigungspflichtig zu machen. Ich denke auf diese Weise kann dem Anliegen des bisherigen Personenschutzgesetzes umfassender zum Durchbruch verholfen werden.
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#43
Wie die Damen und Herren der KP wünschen damit ziehen wir unsererseit die Zustimmung ebenfalls zurück.
Wir verurteilen den Vorschlag der KP auf das schärfste und lehnen ihn somit ab.
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#44
Deputati,
den Vorschlag des Abgeordneten Dmitrij Anatoljewitsch würde die NA gerne unterstützen. Sicherheit ist Aufgabe des Staates, nicht von Möchtegern-Superhelden.
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#45
Das Aleksandr Nikolajewitsch, hieße aber auch Aufgabe der Freiheit, der Unternehmer müsste den Staat auf sein Gelände lassen, das selbe gelte für de Gutsherrn, das bedeutet Beschneidung der persönlichen Freiheit dieser beiden bedeutenden Gruppen und Wirtschaftsfaktoren. Wir akzetpieren das der Staat die Sicherheit auf den Strassen gewährleistet aber nicht in den Fabriken ,Instituten und Gütern.
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#46
Es ist im Gegenteil die Verteidigung der Freiheit, denn wenn wir eingriffsintensive Aufgaben wie die Sicherheit dem Staat vorbehalten, hindern wir andere daran, die Freiheit anderer zu beschränken.
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#47
applaudiert mit einigen anderen DPA-Deputierten ihrem Kollegen Aleksandr Nikolajewitsch

Nun, es scheint, als wäre ein Ausschuss nötig, um alles vertiefender zu klären.
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#48
nickt zustimmend
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#49
"Gut lassen Sie uns einen Ausschuss aufstellen."
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#50
Es sollte dann an den Innenauschuss gehen. schaut zum Dumapräsidenten

Ich möchte erneut betonen, dass sowohl das Personenschutzgesetz als auch das Waffengesetz, seperat, novelliert gehört. Wenn das PSG gestrichen wird, gibt es keine rechtliche Handhabe gegen das Aufstellen von Schlägertrupps. Da hilft ein Waffengesetz auch wenig.
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